* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 238/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 238/94

■smm, vertreten durch die traße 7, vertreten durch den Geschäftsführer Etienne GOHHB103, Kfl^, Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel am 11. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe käme für die klagende inländische GmbH nur dann in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe (S 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (Senat, Beschluß vom 20. hen, ob die Bewilligung des Armenrechts gerechtfertigt ist" (BVerfG, Beschluß vom 3.

InteresseForderungGmbHBeschlußProzeßkostenhilfeKlägeringroß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JO
BESCHLUSS
VII ZR 238/94
vom 11. Mai 1995 in dem Rechtsstreit
 Geschäftsführerin Therese S
■smm,
 vertreten durch die traße 7,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.	und
 Kollegen,	Straße	16,
Kflfc -
gegen
1.
GmbH & Co. Service KG Köln, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesell-schafterin, die A0I
waltungsgesellschaft mbH, diese vertreter^urch den Geschäftsführer Etienne	103,	KQp,
2.
vertreten durch den Geschäftsführer Etienne GOHHB103, Kfl^,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- prozeßbevollmächtigter: II. Instanz:
Rgtotsanwalt
 Straße 4,
/to
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 am 11. Mai 1995
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe :
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe käme für die klagende inländische GmbH nur dann in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe (S 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (Senat, Beschluß vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 572). Das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung genügt hierfür in der Regel nicht (Senat aaO). Zwar ermöglicht der Rechtsbegriff der allgemeinen Interessen dem Richter, "alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegung einzubezie-
hen, ob die Bewilligung des Armenrechts gerechtfertigt ist" (BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 358). Der Bundesgerichtshof hat daher angenommen: Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen In-* teressen auch dann noch zuwider, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung beim Schuldner verbliebe, deren Realisierung die Befriedigung einer größeren Zahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen (BGHR ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 Interessen, allgemeine 2). Die Angaben der Klägerin erlauben nicht die Feststellung, daß hier ein solcher oder ein vergleichbarer Fall gegeben ist. Auch der Akteninhalt gibt dafür keine Anhaltspunkte.
Lang	Bliesener	Haß
 Hausmann
Wiebel