Der Vater des Beklagten, Heinrich betrieb in Saarbrücken eine Generalagentur für die Klägerin. Juni 1963 kam zwischen der Klägerin und "der Bezirksdirektion Heinrich eine Vereinbarung zustande, die folgenden Wortlaut hat: Die Vereinbarung ist unterzeichnet von Vertretern der Klägerin, dem Vater des Beklagten und diesem selbst. Oktober 1965 zwischen der Klägerin und "der Generalagentur KiBHH SflHHHHB vertreten durch Herrn Heinrich Kfll^^und Herrn Gerd (den Beklagten), zugleich auch in Vollmacht für Herrn Horst heißt es: Auch diese beiden Vereinbarungen sind von den Vertretern der Klägerin, dem Beklagten und seinem Vater unterzeichnet. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte sei, wie die vorbezeichne ten Vereinbarungen ergäben, ab Juni 1963 hinsichtlich der Generalagentur in neben seinem Vater Vertragspartner der Klägerin geworden. Juni 1963 als Konkurrenzklausel nur bis zu einem Ausscheiden des Beklagten aus der Generalagentur seines Vaters oder auch darüber hinaus gelten sollte. Im ersteren Falle war sie für die Klägerin ohne großen Wert, da der Beklagte als Angestellter seines Vaters jederzeit aus dessen Agentur hätte ausscheiden können, wie auch das Berufungsgericht annimmt (BU 9). Juni 1963, wenn man insbesondere die Nr. 3 hinzunimmt, den Sinn und Zweck hatte, unmittelbar zu einem Vertragsabschluß der Klägerin mit dem Beklagten zu führen. Da die bisher gültigen Vereinbarungen Gültigkeit behalten sollten, fehlte es nicht an der erforderlichen näheren Regelung eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht (BU 6), die Klägerin habe selbst eine Haftung des Beklagten aus dieser Klausel nicht hergeleitet. 1 geltend gemacht, es könne dahinstehen, ob und inwieweit später noch detaillierte Bestimmungen eines Generalagenturvertrages schriftlich hätten festgelegt werden sollen, jedenfalls sei spätestens ab Juni 1963 klargestellt worden, daß nunmehr auch der Beklagte Vertragspartner der Klägerin sein sollte. Es ist der Auffassung, beide Vereinbarungen bezögen sich nur auf den früheren allein von dem Vater des Beklagten in der Zeit vor dem 1. Wie die Revision mit Recht anführt, hätte der Vater des Beklagten allein beide Vereinbarungen unterschreiben können, wenn sie den Beklagten nichts angingen. Die Mitunterzeichnung durch den Beklagten legt gerade die Annahme nahe, daß der Beklagte inzwischen Gesellschafter seines Vaters geworden war und deshalb dabei mitwirken sollte. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß in beiden Vereinbarungen von der Generalagentur eBBR vertreten durch den Vater des Beklagten und diesen selbst die Rede ist. Da der Vater die beiden Vereinbarungen ebenfalls unterschrieben hat, kommt es nicht in Betracht, daß der Beklagte etwa lediglich ' als sein Vertreter aufgetreten wäre-. Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach hervorgehoben hat, es sei ihr entscheidend darauf angekommen, den Beklagten als Vertragspartner zu haben, da er praktisch allein die Geschäfte in Saarbrücken weiterführte und über Mai 1965 S 5 an, der Beklagte habe am 15« September 1964 nach Feststellung des Fehlbestandes durch die Klägerin erklärt, er wisse, daß er genauso gut wie sein Vater für das, was geschehen sei, den Kopf hinhal ten müsse.
BUNDESGERICHTSHOF 081 IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 236/68 URTEIL Verkündet am 19. November 1370 Horn, Justizhauptsekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der glieder Allgemeine Versicherungs AG, traße (■■^vertreten durch d^^forstandsmit-laus FfliEBMl und Christoph LflH, daselbst. Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Gerd Straße Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - <£ - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Vogt, Dr. Pinke, Schmidt und Dr. Girisch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 23. Oktober 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Vater des Beklagten, Heinrich betrieb in Saarbrücken eine Generalagentur für die Klägerin. Der Beklagte war in dieser als Angestellter seines Vaters tätig. Zu den Aufgaben der Generalagentur gehörte es auch, die Prämien von den Versicherungsnehmern einzuziehen. Diese zahlten meist auf zwei auf den Namen des Vaters des Beklag* ten lautende Bankkonten. Der Beklagte konnte auf Grund einer Vollmacht seines Vaters über diese Konten verfügen. Am 21. Juni 1963 kam zwischen der Klägerin und "der Bezirksdirektion Heinrich eine Vereinbarung zustande, die folgenden Wortlaut hat: 1) Die Generalagentur Heinrichihre Geschäftstätigkeit nach Bad verlegt und bleibt dort weiterhin für Allgemeine Versicherungs-AG und die 0flH Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft als Generalagentur tätig. 2) Herr Heinrich verpflichtet sich mit seinen Söhnen, weiterhin ausschließlich für die Gesellschaften tätig zu bleiben. 3) In Ergänzung zu dem Generalagenten-Vertrag vom 27.2.1956 wird zwischen der C|H|B Allgemeine Ver-sicherungs-AGr und den Herren KflHl sen. und jun. ein neuer Generalagenten-Vertrag geschlossen. Die bisher gültigen Provisions- und sonstigen Vereinbarungen behalten Gültigkeit. Die Vereinbarung ist unterzeichnet von Vertretern der Klägerin, dem Vater des Beklagten und diesem selbst. In einer Vereinbarung vom 4. Oktober 1965 zwischen der Klägerin und "der Generalagentur KiBHH SflHHHHB vertreten durch Herrn Heinrich Kfll^^und Herrn Gerd (den Beklagten), zugleich auch in Vollmacht für Herrn Horst heißt es: "Für die Übertragung des Versicherungsbestandes der Generalagentur KjflBB, die direkte Verwaltung der Direktion der OflHB Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft erhält Herr Heinrich KflHBund seine Rechtsnach-* folger eine Vergütung in Höhe von 50 000 DM (i.W. Fünfzigtausend Deutsche Mark). « * Damit sind sämtliche Ansprüche aus dem übertra- genen Versicherungsbestand abgegolten." In einer weiteren Vereinbarung vom 22. Januar 1964, in der die Beteiligten in derselben Weise aufgeführt sind, wurde die Vergütung von 50 000 DM in eine der Generalagen-tur KfBBBv°n der Klägerin zu zahlende Ausgleichsentschädigung von 30 000 DM und einen von der Klägerin zu zahlenden Vorschuß von 20 000 DM aufgeteilt, der dafür bestimmt sein sollte, der Generalagentur neuen Bezirksdirektion in Bad den Aufbau ihrer zu erleichtern. Auch diese beiden Vereinbarungen sind von den Vertretern der Klägerin, dem Beklagten und seinem Vater unterzeichnet. Die Generalagentur KflBB kam im Jahre 1964 mit der Abführung der vereinnahmten Prämiengelder an die Klägerin in Rückstand. Diese hat mit der Klage beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner mit seinem Vater Heinrich KflHH» gegen den bereits Vollstreckungsbefehl über denselben Betrag ergangen ist, zu verurteilen, ihr 42 497,02 DM nebst Zinsen abzüglich bezahlter 10 000 DM zu zahlen. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte sei, wie die vorbezeichne ten Vereinbarungen ergäben, ab Juni 1963 hinsichtlich der Generalagentur in neben seinem Vater Vertragspartner der Klägerin geworden. Er hafte ihr daher für den Fehlbestand aus Vertrag, aber auch aus unerlaubter Handlung. Der Beklagte hat seine Haftung in Abrede gestellt und in erster Linie behauptet, er sei immer nur Angestellter in der Generalagentur seines Vaters gewesen. Die Nr. 2 der Vereinbarung vom 21. Juni 1963 habe nur die Bedeutung einer Konkurrenzklausel gehabt, mit der habe verhindert werden sollen, daß er oder einer seiner Brüder für ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin tätig werden könnten. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Las Berufungsgericht hält die Behauptung der Klägerin, daß auch der Beklagte Vertragspartner der Klägerin geworden sei, nicht für bewiesen. Seine Ausführungen, die Bekundungen des Prokuristen der Klägerin BflB seien zur Führung dieses Beweises nicht geeignet (BU 6 bis 8), lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht die vorliegenden Urkunden unzureichend gewürdigt hat. 1. Es meint, die Nr. 2 der Vereinbarung vom 21. Juni 1963 spreche eher für die Behauptung des Beklagten, es liege insoweit lediglich eine Konkurrenzklausel vor (BU 6). Damit wird es der Interessenlage beider Parteien nicht gerecht. Es ist unklar, ob nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Nr. 2 der Vereinbarung vom 21. Juni 1963 als Konkurrenzklausel nur bis zu einem Ausscheiden des Beklagten aus der Generalagentur seines Vaters oder auch darüber hinaus gelten sollte. Im ersteren Falle war sie für die Klägerin ohne großen Wert, da der Beklagte als Angestellter seines Vaters jederzeit aus dessen Agentur hätte ausscheiden können, wie auch das Berufungsgericht annimmt (BU 9). An- dererseits ist es kaum vorstellbar, daß der Beklagte, ohne in eine vertraglich gesicherte Rechtsstellung gegenüber der Klägerin zu treten, sich einem unbefristeten Konkurrenzverbot unterworfen haben sollte. 2. Es liegt vielmehr nahe, daß die Vereinbarung vom 21. Juni 1963, wenn man insbesondere die Nr. 3 hinzunimmt, den Sinn und Zweck hatte, unmittelbar zu einem Vertragsabschluß der Klägerin mit dem Beklagten zu führen. Der Wortlaut läßt es sehr wohl zu, in der Nr. 3 bereits einen solchen Vertragsabschluß zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu finden, nicht nur die unverbindliche Erklärung der Absicht, später einen solchen Vertrag zu schließen. Da die bisher gültigen Vereinbarungen Gültigkeit behalten sollten, fehlte es nicht an der erforderlichen näheren Regelung eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht (BU 6), die Klägerin habe selbst eine Haftung des Beklagten aus dieser Klausel nicht hergeleitet. Die Klägerin hat schon im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Mai 1963 S. 3 erklärt, man habe in der Besprechung vom 21. Juni 1963 vorgesehen, noch einen genau ausgearbeiteten Vertrag niederzulegen, sei aber zugleich einig geworden, daß schon vor Niederlegung eines schriftlichen Vertrages beide Herren KflH für die Klägerin arbeiten bzw. Weiterarbeiten sollten. Ferner hat die Klägerin im Schriftsatz vom 23. Februar 1968, S. 1 geltend gemacht, es könne dahinstehen, ob und inwieweit später noch detaillierte Bestimmungen eines Generalagenturvertrages schriftlich hätten festgelegt werden sollen, jedenfalls sei spätestens ab Juni 1963 klargestellt worden, daß nunmehr auch der Beklagte Vertragspartner der Klägerin sein sollte. «t Im übrigen gilt die sog. Unklarheitenregel, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anwendet, grundsätzlich nur bei Formularverträgen (vgl. z. B. BGHZ 5, 111 und LM Nr. 14 zu § 156 (A) BGB). 3. Bas Berufungsgericht hat aber insbesondere die Unterzeichnung der Vereinbarungen vom 4. Oktober 1963 und 22. Januar 1964 durch den Beklagten unzureichend gewürdigt. Es ist der Auffassung, beide Vereinbarungen bezögen sich nur auf den früheren allein von dem Vater des Beklagten in der Zeit vor dem 1. Juni 1963 geschaffenen und an Sc^HB übertragenen Versicherungsbestand, gibt aber keine Erklärung dafür, weshalb der Beklagte dann diese beiden Vereinbarungen mitunterzeichnet haben soll, und zwar die zweite unter den Worten "Für die Generalagentur kBBB & Söhne". Wie die Revision mit Recht anführt, hätte der Vater des Beklagten allein beide Vereinbarungen unterschreiben können, wenn sie den Beklagten nichts angingen. Die Mitunterzeichnung durch den Beklagten legt gerade die Annahme nahe, daß der Beklagte inzwischen Gesellschafter seines Vaters geworden war und deshalb dabei mitwirken sollte. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß in beiden Vereinbarungen von der Generalagentur eBBR vertreten durch den Vater des Beklagten und diesen selbst die Rede ist. Da der Vater die beiden Vereinbarungen ebenfalls unterschrieben hat, kommt es nicht in Betracht, daß der Beklagte etwa lediglich ' als sein Vertreter aufgetreten wäre-. 4. Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach hervorgehoben hat, es sei ihr entscheidend darauf angekommen, den Beklagten als Vertragspartner zu haben, da er praktisch allein die Geschäfte in Saarbrücken weiterführte und über - ü - die Bankkonten verfügte. Das Berufungsgericht trägt hei seinen Ausführungen (BU 11) der durch den Wegzug des Vaters des Beklagten nach Bad wesentlich geän- derten Sachlage nicht genügend Rechnung. 5. Die unzureichende Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht muß dazu führen, das angefochtene Urteil aufzuhehen und die Sache zur erneuten Prüfung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei kommt es unter Umständen auch auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Mai 1965 S 5 an, der Beklagte habe am 15« September 1964 nach Feststellung des Fehlbestandes durch die Klägerin erklärt, er wisse, daß er genauso gut wie sein Vater für das, was geschehen sei, den Kopf hinhal ten müsse. 41 Es braucht hiernach zur Zeit nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Beklagte etwa auch aus unerlaubter Handlung haftet. Glanzmann Vogt Finke Schmid t Girisch