* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin habe im Mai/Juni 1961* insbesondere durch Schreiben vom 13- Juni 1961 dem Beklagten verbindlich die Fertigung von etwa 7*000 Hosen in der Zeit von September bis Dezember 1961 zugesagt. habe die Einstellung der Tätigkeit der Klägerin nicht gerechtfertigt, insbesondere nachdem sie bisher die Zahlungsv/ei3e des Beklagten - zwei bis drei Monate nach Fälligkeit - hingenonnen und ferner dem Beklagten keine Nachfrist gesetzt habeDie Klägerin könne sich auch nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die Revision hat sie.nur noch insoweit angegriffen, als sic beanstandet, der Beklagte habe der Klägerin nach Empfang ihres Schreibens vom H. September 1961 keine Nachfrist gemäß den Vorschriften des § 326 BGB gesetzt, das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, daß das entbehrlich gewesen sei. Diese Annahme wird durch den Wortlaut des Briefes gerechtfertigt, in dem die Klägerin u.a. bemerkt, es sei ihr beim besten Willen nicht mehr möglich, das Hosenband weiter laufen zu lassen, es bleibe ihr gar nichts anderes übrig, als dieses sofort aufzulösen, sie werde endgültig keine Hosen mehr hcr3tcllen. Das Schreiben der Klägerin enthält hiernach keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie ■ wäre doch noch zu Erörterungen über eine Fortsetzung der Lohnarbeit für den Beklagten bereit gewesen. 3.) Die Revision meint ferner, nach der Feststellung des Berufungsgerichts habe der Beklagte seine Schadensersatzforderung erst im Oktober 1961 geltend gemacht, es wäre zu prüfen gewesen, ob hierdurch das VertragsVerhältnis der Parteien nicht im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden sei, die Klägerin jedenfalls das Schweigen des Beklagten so habe auffassen können. Die Klägerin hat zwar im Verlauf des Rechts Streits mehrfach darauf hingev/iesen, der Beklagte habe den Schadensersatzanopruch erst im Oktober 1961 erhoben. Dagegen hat die Klägerin in den Tatcacheninstanzcn sich nicht darauf berufen, sie habe aus dem Verhalten des Beklagten in der ersten Zeit nach dem 14. 4.) Das Berufungsgericht hat auch ein mitwirkendes Verschulden des Beklagten an der Entstehung des Schadens verneint. Seine Feststellung, der Beklagte habe "bereits" im Oktober 1961 der Klägerin gegenüber auf seine Schadensersatzansprüche hinge-v/iesen, gründet sich ersichtlich auf die zu den Gerichtsakten eingcrcichte Abschrift eines Schreibens des Anwalts des Beklagten vom 6. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt: Der Beklagte habe die Klägerin nicht darauf aufmerksam zu machen brauchen, daß ein besonders hoher Schaden drohe. Unter diesen Umständen kann sie sich dem Beklagten gegenüber nicht darauf berufen, daß er möglicherweise aus Fachzeitschriften noch geeignete andere Betriebe hätte feststollen können. Sie verkennt nicht, daß das Berufungsgericht rechtlich zutreffend sich mit einer summarischen Beurteilung der Höhe des Schadens und der Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit begnügen konnte, daß die Schadensersatzforderung des Beklagten den Klageanspruch übersteige (BGHZ 11, 63; IM Nr. 16 und 19 zu § 304 ZPO). Das Rovisionsgericht muß sieh auch in dieser Beziehung auf die Prüfung beschränken, ob dem Berufungsgericht ein Rechtsfchlor unterlaufen ist* Es kann nicht in tatsächlicher Beziehung prüfen, ob die Wahrscheinlichkeit eines die Klageforderung übersteigenden Schadens etwa entgegen der Annahme des Berufungsgerichts weniger groß ist« Von Bedeutung ist ferner, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Erlaß des Grundurteils durch das Landgericht nicht beanstandet hat. 6.) Die Revision rügt schließlich noch, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung seiner Wider-klageforderung nicht beachtet; bei dieser Aufteilung sei über- Der Beklagte macht mit Aufrechnung und Y/iderklage nicht verschiedene Ansprüche, sondern eine einheitliche Schadens-ersatzforderung geltend, die sich lediglich aus mehreren Eihzclposten zusammensetzt. 7.) Da das angefochteno Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtun zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist deren Revision mit Kostenfolgo aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 304 ZPO
FirmaBerufungsgerichtSchreibenKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
1
IM NAMEN DES VOLKES
2087 040
VII 7.R 238/65
URTEIL
Verkfindet am
22. April 1965 Pohl,
 Justizobersekretftr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
-Kleidung Walter
9
Klägerin, Widerbeklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann Anton Pirna Anton 0( Straße
, Inhaber der Sportkleidung, Mf
 Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
3
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichtö in München
 vom 11. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin fertigte in den Jahren 1959 bis 1961 für den Beklagten in Lohnarbeit Hosen aus von ihm zuge-schnittenen Stoffen.
Am 14. September 1961 schrieb sie dem Beklagten, es sei ihr ’’beim besten Millen nicht mehr möglich, das bisherige Hosonband weiterlaufen zu lassen", besonders weil sie v/egen der veränderten Situation in BflHD für ihren
 Betrieb "Kapazität freisteilen" müsse. Sie könne daher leider nicht mehr mit ihm Zusammenarbeiten, da sie nach Auflösen des Hosenbandes endgültig keine Hosen mehr herstolle.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung noch offener Rechnungsbeträge in Höhe von 17«788,02 DM.
 
1
Dor Beklagte bestreitet die Klageforderung nicht, leitet aber eine Schadensersatzforderung daraus her, daß die Klägerin die für die Monate September bis Dezember 1961 fest zugesagte Fertigung von etwa 7-000 Hosen nicht mehr ausgeführt habe-Er - der Beklagte - müsse seinen Lieferanten, denen er die bestellten Stoffe nicht habe abnehmen können, Schadensersatz in Höhe von 22-351 DM leisten; ferner sei ihm ein Gewinn von 25*200 DM entgangen, den er aus dem Verkauf der Hosen erzielt haben würde.
i
Der Beklagte hat mit dieser Schadensersatzforderung gegen den Klageanspruch aufgerechnet und den dadurch nicht verbrauchten Teil in Höhe von 20*000 DM mit Widerklage geltend gemacht-
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt- Das Oborlandcsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Abweisung des Widerklageanspruchs weiter. Der Beklagte bittot, die Revision zurückzuweisen.
1.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin habe im Mai/Juni 1961* insbesondere durch Schreiben vom 13- Juni 1961 dem Beklagten verbindlich die Fertigung von etwa 7*000 Hosen in der Zeit von September bis Dezember 1961 zugesagt. Der Zahlungsrückstand des Beklagten
 Ents chei dungs gründe,:
habe die Einstellung der Tätigkeit der Klägerin nicht gerechtfertigt, insbesondere nachdem sie bisher die Zahlungsv/ei3e des Beklagten - zwei bis drei Monate nach Fälligkeit - hingenonnen und ferner dem Beklagten keine Nachfrist gesetzt habeDie Klägerin könne sich auch nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Sie habe aus Gründen, die in ihrem Betriebsrisiko gelegen hätten und von ihr zu vertreten seien, die ihr den Beklagten gegenüber obliegenden Werkleistungen eingestellt und sei daher verpflichtet, diesem den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
2.) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision hat sie.nur noch insoweit angegriffen, als sic beanstandet, der Beklagte habe der Klägerin nach Empfang ihres Schreibens vom H. September 1961 keine Nachfrist gemäß den Vorschriften des § 326 BGB gesetzt, das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, daß das entbehrlich gewesen sei.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, die Klägerin habe sich in dem vorbezeichneten Schreiben ernst-
geweigert, weiter für den Beklagten zu arbeiten. Diese Annahme wird durch den Wortlaut des Briefes gerechtfertigt, in dem die Klägerin u.a. bemerkt, es sei ihr beim besten Willen nicht mehr möglich, das Hosenband weiter laufen zu lassen, es bleibe ihr gar nichts anderes übrig, als dieses sofort aufzulösen, sie werde endgültig keine Hosen mehr hcr3tcllen.
 
Das Schreiben der Klägerin enthält hiernach keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie ■ wäre doch noch zu Erörterungen über eine Fortsetzung der Lohnarbeit für den Beklagten bereit gewesen. Der Beklagte konnte es unter diesen Umständen für aussichtslos halten, die Klägerin noch umzustimmen. Die Setzung einer Nachfrist wäre daher zwecklos gewesen und hätte nur eine leere und überflüssige Form dargestellt. Das Berufungsgericht konnte sie deshalb ohne Rechtsirrtum für entbehrlich halten (vgl. dazu BGHZ 2, 310, 312;
 LM Nr. 2 zu § 326 (De) BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 1962 - VII ZR 178/60 -).
*
3.) Die Revision meint ferner, nach der Feststellung des Berufungsgerichts habe der Beklagte seine Schadensersatzforderung erst im Oktober 1961 geltend gemacht, es wäre zu prüfen gewesen, ob hierdurch das VertragsVerhältnis der Parteien nicht im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden sei, die Klägerin jedenfalls das Schweigen des Beklagten so habe auffassen können.
Damit kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil es sich um ein in der Revisionsinstanz unzulässiges neues Vorbringen handelt. Die Klägerin hat zwar im Verlauf des Rechts Streits mehrfach darauf hingev/iesen, der Beklagte habe den Schadensersatzanopruch erst im Oktober 1961 erhoben. Sie wollte damit dartun, der Beklagte habe sie selbst nicht für verpflichtet gehalten, weiter für ihn zu arbeiten, er habe durch sein Schweigen ferner seine Verpflichtungen gemäß § 254 Abs. 2 BGB verletzt. Dagegen hat die Klägerin in den Tatcacheninstanzcn sich nicht darauf berufen, sie habe aus dem Verhalten des Beklagten in der ersten Zeit nach dem 14. September 1961 geschlossen, dieser sei mit einer Aufhebung der vertraglichen Beziehungen einverstanden. Das Berufungsgericht brauchte daher den Fall nicht unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.

4.) Das Berufungsgericht hat auch ein mitwirkendes Verschulden des Beklagten an der Entstehung des Schadens verneint. Seine Feststellung, der Beklagte habe "bereits" im Oktober 1961 der Klägerin gegenüber auf seine Schadensersatzansprüche hinge-v/iesen, gründet sich ersichtlich auf die zu den Gerichtsakten eingcrcichte Abschrift eines Schreibens des Anwalts des Beklagten vom 6. Oktober 1961. Danach hat der Beklagte seine Ansprüche spätestens an diesem Tage, also 3 Wochen nach dem Schreiben der Klägerin vom 14. September 1961, geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt: Der Beklagte habe die Klägerin nicht darauf aufmerksam zu machen brauchen, daß ein besonders hoher Schaden drohe. Es sei dieser bekannt gev/esen, daß der Beklagte sich mit Material hatte eindecken müssen. Ein ungewöhnlich hoher Schaden, den die Klägerin weder gekannt habe noch hätte vorhersehen müssen, habe nicht in Frage gestanden. Der Beklagte habe auch zunächst keinen Anlaß gehabt, sich wegen der Fertigung der Hosen noch mit weiteren Firmen als mit der Firma Scl4il9 &	in	Verbindung zu setzen.
Die Revision weist darauf hin, die Klägerin habe Fachzeitschriften aus den Monaten September bis November 1961 vorgelcgt, in denen Inserate von Lohnfertigungsbetrieben erschienen seien, die noch Arbeit für die Wintersaison gesucht hatten. Die Verpflichtung des Beklagten zur Schadensminderung « hätte es erfordert, daß er die Unsicherheit über die Leistungsfähigkeit der Firma SchflB &	mit	der er übrigens erst
 im Oktober 1961 in Verbindung getreten sei, durch das Aufsuchen anderer Fertigungsmöglichkeiten ausgeschaltet hätte.
Auch mit diesem Vortrag hat die Revision keinen Erfolg.
Es v/äre Sache der Klägerin gewesen, einen Sachverhalt vorzutragen und unter Beweis zu stellen, der geeignet gevesen ware, zu dem Nachteil des Beklagten die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB darzutun. Ihr Vortrag in den Tatsacheninstanzen genügt hierzu nicht.
Sie hat im Schriftsatz vom 23• Oktober 1962 (S. 8) selbst angeführt, nach dem 14» September 1961 habe der Beklagte sich an ihren Angestellten FflB, mit dem er früher immer verhandelt habe, gewandt mit der Bitte, ihm bei der Suche nach einem neuen Fortigungsbetrieb behilflich zu sein;	habe	ihm darauf hin
 die Firma Sch^^^ & Zflülfc genannt, nachdem er festgestellt habe, daß diese noch lohnaufträge für die laufende Saison übernehme.
Die Klägerin hat hiernach selbst dem Beklagten keinen andere Ersatzbetrieb anzugeben vermocht, als die Firma Sch^^^& ZWttm deren Kapazität sich dann in der Folgezeit als unzureichend herauootollte. Unter diesen Umständen kann sie sich dem Beklagten gegenüber nicht darauf berufen, daß er möglicherweise aus Fachzeitschriften noch geeignete andere Betriebe hätte feststollen können. FflBP weist zudem in seinem Schreiben nn den Beklagten von 18. Oktober 1961 auf die Schwierigkeiten hin, zu dieser Zeit noch einen anderen Dohnfertigungsbetrieb für die laufende Saison zu finden. Solange der Beklagte mit der ihm von F(fl^ benannten Firma in Verbindung stand, hatte er auch keinen Anlaß, noch Abschlüsse mit weiteren Firmen vorzunehmen. Er wäre dann unter Umständen zu weitgehende Verpflichtungen eingegangen.
5.) Den Erlaß des Grundurteils hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Der Schaden des Beklagten übersteige, soweit n?ch den bisherigen Sachund Streitstand zu übersehen sei,
4
 
die Klageforderungo Diese im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit getroffene summarische Feststellung rechtfertige das Grundurtoil. Damit sei nicht völlig ausgeschlossen, daß sich in Betragsverfahren der Schaden doch noch geringer als die Klagoforderung erweise.
Die Revision rügt, das Urteil lasse insoweit die erforderliche Begründung vermissen*
Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden*
Sie verkennt nicht, daß das Berufungsgericht rechtlich zutreffend sich mit einer summarischen Beurteilung der Höhe des Schadens und der Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit begnügen konnte, daß die Schadensersatzforderung des Beklagten den Klageanspruch übersteige (BGHZ 11, 63; IM Nr. 16 und 19 zu § 304 ZPO).
Das Rovisionsgericht muß sieh auch in dieser Beziehung auf die Prüfung beschränken, ob dem Berufungsgericht ein Rechtsfchlor unterlaufen ist* Es kann nicht in tatsächlicher Beziehung prüfen, ob die Wahrscheinlichkeit eines die Klageforderung übersteigenden Schadens etwa entgegen der Annahme des Berufungsgerichts weniger groß ist« Von Bedeutung ist ferner, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Erlaß des Grundurteils durch das Landgericht nicht beanstandet hat. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsund Verfahrensverstoß von weiteren Erörterungen über die Zulässigkeit des Grundurtcils absehen (vgl. auch dazu das vorerwähnte Urteil des Senats vom 11. Januar 1962 - VII ZR 178/60 -).
6.) Die Revision rügt schließlich noch, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung seiner Wider-klageforderung nicht beachtet; bei dieser Aufteilung sei über-
dies offengcblieben, welche Schadensteile von der Aufrechnung gegen die Klageforderung ergriffen werden sollten.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Der Beklagte macht mit Aufrechnung und Y/iderklage nicht verschiedene Ansprüche, sondern eine einheitliche Schadens-ersatzforderung geltend, die sich lediglich aus mehreren Eihzclposten zusammensetzt. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht vor Erlaß des Grundurteils nicht zu prüfen, ob jeder einzelne Posten dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
7.) Da das angefochteno Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtun zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist deren Revision mit Kostenfolgo aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen.
Meyer
 Pinke
Glanzmann
 Heimann-Trosien
 Erbel