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BGH · VII ZR 238/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 238/62

Verpflichtet sich der Schuldner nach der Währungsreform, dem Gläubiger einen höheren als den gesetzlichen Umstellungsbetrag zu zahlen, so enthält dieses Versprechen keine Schenkung und bedarf nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Laut Erbschein vom 4.8.1959 ist er von der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten je zur Hälfte beerbt worden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gegen seine Ehefrau und den Beklagten eine Darlehensforderung von 10.600 DM geltend gemacht. Sein Schwiegervater habe auf Anraten seines Steuerberaters zwecks Einsparung von Kreditgewinnabgabe am 10.1.1955 mit ihm, dem Kläger, schriftlich die nachträgliche Umstellung des Darlehens von 10.600 RM im Verhältnis 1:1 in DM mit steuerlicher Wirkung vom 21.6.1948 vereinbart. Das Finanzamt habe der Umstellung im Verhältnis 1:1 zugestimmt und die Kreditgewinnabgabe für August entsprechend Nachdem gegen die Ehefrau des Klägers ein rechtskräftiger Vollstreckungsbefehl ergangen ist, hat der Kläger beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner mit der Ehefrau des Klägers zur Zahlung von 10.600 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat ferner ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil der Kläger mit seiner Ehefrau ein zu dem Nachlaß gehörendes Haus bewohne und seit Jahren keine Miete bezahle. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Beklagten jedoch Vorbehalten, seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlaß des August Hpl^P zu beschränken. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die Auffassung der Prüfer "an die Stelle der eigenen Überzeugungsbildung gestellt" und damit gegen den Grundsatz verstoßen, daß das Gericht sich auf Grund eigener selbständiger Prüfung eine eigene Überzeugung zu bilden habe. Die Revision verweist darauf, daß auch der Steuerbevollmächtigte EflHBfc, dessen Aussage das Berufungsgericht verwertet, die Buchunterlagen nicht nachgeprüft hat. für, daß der Kläger kein Darlehen gewährt habe, auf die Buchunterlagen des August bezogen und verlangt, daß der Kläger diese vorlege. Daß das Berufungsgericht die Vorlegung nicht angeordnet hat, kann die Revision nicht mit Erfolg rügen, weil der Beklagte auf sein Beweisangebot im zweiten Rechtszug nicht zurückgekommen ist (BGHZ 35» 103). Der Beklagte macht wie in den Vorinstanzen geltend, August habe, da er nur Vorerbe gewesen sei, die Umstellung im Verhältnis 1:1 nicht zu Lasten des Nachlasses vereinbaren können. Dabei geht die Revision davon aus, daß die Forderung gesetzlich nach § 16 UmstG im Verhältnis 10:1 von RM auf DM umgestellt war und ein Fall der bevorzugten Umstellung im Verhältnis 1:1 nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG nicht gegeben ist. Im Anschluß an von Caemmerer (SJZ 1948, 498, 520; 1950, 8, 10) hat er bemerkt* bei der Vereinbarung einer höheren Umstellung liege die Annahme nahe, daß nach dem Willen der Parteien der Grund der Zuwendung keine•Schenkung sei, sondern in dem zwischen ihnen vor der Währungsreform begründeten Schuld- Für den damals zu entscheidenden Fall hat er die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Wille der Parteien nicht auf eine unentgeltliche Zuwendung gerichtet gewesen sei, als rechtsfehlerfrei bezeichnet. Es stellt fest, daß der Kläger und sein Schwiegervater August HflP die nachträgliche Umstellung im Verhältnis 1:1 in Anlehnung an den Zweiten Sammelerlaß des Bundesministers der Finanzen zur Kreditgewinnabgabe vom 12. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß keine Schenkung vorliege, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Das Berufungsgericht habe denn auch nicht feststellen können, daß der Schwiegervater August sich für verpflichtet gehalten habe, in eine höhere Umstellung einzuwilligen; das habe auch der Kläger nicht einmal behauptet. Dem steht nicht entgegen, daß der Gläubiger eine höhere Umstellung nicht erzwingen könnte und daß die Parteien sich dessen auch bewußt sein mögen. Mai 1962 hat der Senat darauf hingewiesen, daß eine Leistung auch dann, wenn vorher kein Rechtsanspruch auf sie bestand, nicht unentgeltlich im Sinne des § 516 BGB zu sein braucht; als Beispiel hat er den Fall einer nachträglichen Arheitsvergü-tung, namentlich den der Ruhegehaltszusage eines Arbeitgebers an die Witwe eines Arbeitnehmers, der selbst nicht versorgungsberechtigt war, angeführt (vgl. Demnach kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß eine Schenkung deshalb zu verneinen sei, weil der Schwiegervater August sich nicht für verpflichtet gehalten habe, einer höheren Umstellung zuzustimmen. Die Revision macht den Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO geltend, weil das Berufungsgericht auf das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht eingegangen sei. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß er sich nicht in der Lage sehe, die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts, darzutun und die Entscheidung des Landgerichts zu diesem Punkt mit Erfolg anzugreifen.

Zitierte Normen: § 16 BGB § 16 UStellungsG § 516 BGB § 551 ZPO
SchenkungUmstellungBerufungsgerichtVerhältnisKlägerDarlehenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
 UmstG § 16; BGB §§'.516; 518
Verpflichtet sich der Schuldner nach der Währungsreform, dem Gläubiger einen höheren als den gesetzlichen Umstellungsbetrag zu zahlen, so enthält dieses Versprechen keine Schenkung und bedarf nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
BGH, Urt.v. 9. April 1964 - VII ZR 238/62 - OLG Stuttgart
LG Ulm
 Verkündet
am 9« April 1964
Y/oitscheck, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Walter	,	Inhabers	eines	Ruhrgeschäfts,
 GfHIHBfc» J^fcstraße
 Beklagten,Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Rechtsanwalt Br. Wilhelm
M^Bstraße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Rovisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzraann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 31. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Ehefrau des Klägers, Margot	geb. Hf
 und der Beklagte sind Geschwister. Ihr Vater August H? errichtete mit seiner Ehefrau am 16.8.1947 ein privatschriftliches Testament. In diesem setzten die Ehegatten sich gegenseitig als Erben ein und bestimmten, daß nach dem Tod des Überlebenden ihre beiden Kinder Erben des beiderseitigen Nachlasses sein sollten, und zwar am Nachlaß des Erstverstorbenen als Nacherben. Die Mutter Anna ist am 9»9"1947, der Vater August	am	p.#. 1959
verstorben. Laut Erbschein vom 4.8.1959 ist er von der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten je zur Hälfte beerbt worden. Der Nachlaß ist noch nicht auseinandergesetzt.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gegen seine Ehefrau und den Beklagten eine Darlehensforderung von 10.600 DM geltend gemacht.
Er behauptet, er habe seinem Schwiegervater August während des Krieges und nachher Darlehensbeträge von ca. 20.000 RM zur Verwendung in seinem Baugeschäft zur Verfügung gestellt, wovon im Zeitpunkt der Währungsumstellung ein Restbetrag von 10.600 RM nicht getilgt gewesen sei. Sein Schwiegervater habe auf Anraten seines Steuerberaters zwecks Einsparung von Kreditgewinnabgabe am 10.1.1955 mit ihm, dem Kläger, schriftlich die nachträgliche Umstellung des Darlehens von 10.600 RM im Verhältnis 1:1 in DM mit steuerlicher Wirkung vom 21.6.1948 vereinbart. Am selben Tag habe August HflH) ihm außerdem ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben und sich verpflichtet, das Darlehen mit 4 i> zu verzinsen. Das Finanzamt habe der Umstellung im Verhältnis 1:1 zugestimmt und die Kreditgewinnabgabe für August	entsprechend
 
herabgesetzt. Andererseits habe er, der Kläger, von dem erhöhten Umstellungsbetrag Vermögensabgabe entrichten müssen.
Nachdem gegen die Ehefrau des Klägers ein rechtskräftiger Vollstreckungsbefehl ergangen ist, hat der Kläger beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner mit der Ehefrau des Klägers zur Zahlung von 10.600 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Kläge abzuweisen.
Er hat bestritten, daß der Kläger seinem Schwiegervater jemals Darlehen gewährt habe. Wenn er aber eine Darlehensforderung gehabt habe, so könne er nur Rückzahlung des im Verhältnis 10 s 1 von RM auf DM umgestellten Darlehensbetrags beanspruchen. Das Anerkenntnis einer im Verhältnis von 1 : 1 umgestellten Darlehensforderung durch August H^P stelle eine Schenkung dar. Zu einer solchen sei August	als Vorerbe nicht befugt gewe-
sen. Außerdem hätte das Anerkenntnis nach § 518 BGB gerichtlich oder notariell beurkundet werden müssen.
Der Beklagte hat ferner ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil der Kläger mit seiner Ehefrau ein zu dem Nachlaß gehörendes Haus bewohne und seit Jahren keine Miete bezahle. Schließlich hat er sich darauf berufen, daß seine Haftung sich auf den Nachlaß beschränke.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Beklagten jedoch Vorbehalten, seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlaß des August Hpl^P zu beschränken.
Das Oberlandesgericht hat den Zinsanspruch zu dem Teil abgewiesen, im übrigen aber die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
 
Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Oberlandesgericht hält für bewiesen, daß der Kläger seinem Schwiegervater August	Darlehen	ge-
währt hat und daß am Währungsetichtag noch eine Darlehensschuld von 10.600 RM bestand.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, daß diese Feststellung auf Verfahrensverstößen beruhe.
1.	Der Beklagte hatte behauptet, die Prüfer des Finanzamtes, die keine Bedenken gegen die Umstellung der Darlehensforderung im Verhältnis 1:1 und die daraus folgende Bilanzänderung erhoben hatten, hätten die Buchunterlagen des August	nicht	darauf	nachgeprüft,	ob
 sich aus ihnen die Gewährung der Darlehen ergebe.
Das Berufungsgericht hat diese Behauptung als richtig unterstellt.
Die Revision weist darauf hin, das Berufungsgericht habe den Umstand, daß die Prüfer keine Bedenken gehabt hätten, als Indiz dafür verwertet, daß wirklich Darlehen gegeben worden seien. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die Auffassung der Prüfer "an die Stelle der eigenen Überzeugungsbildung gestellt" und damit gegen den Grundsatz verstoßen, daß das Gericht sich auf Grund eigener selbständiger Prüfung eine eigene Überzeugung zu bilden habe.
 
Davon kann keine Rede aein. Das Berufungsgericht führt verschiedene Umstände an, die nach seiner Meinung für die Darlehensgewährung sprechen; es wägt sie auch eingehend gegen andere Umstände ab, die Bedenken gegen diese Annahme begründen könnten. Wenn es hierbei auch die Auffassung der Prüfer des Finanzamtes verwertete, nach deren Feststellung das Darlehen jedenfalls in der Bilanz zu dem 21. Juni 1948 ausgewiesen war, so hielt sich das im Rahmen der tatrichterlichen BeweisWürdigung, die das Revisionsgericht bindet.
2.	Die Revision verweist darauf, daß auch der Steuerbevollmächtigte EflHBfc, dessen Aussage das Berufungsgericht verwertet, die Buchunterlagen nicht nachgeprüft hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen hat. Es war nicht gezwungen, dieeerhalb zu einem anderen Ergebnis seiner Tatsachenwürdigung zu gelangen.
3.	Der Beklagte hatte sich im ersten Rechtszuge da-
für, daß der Kläger kein Darlehen gewährt habe, auf die Buchunterlagen des August	bezogen	und	verlangt,
 daß der Kläger diese vorlege.
Daß das Berufungsgericht die Vorlegung nicht angeordnet hat, kann die Revision nicht mit Erfolg rügen, weil der Beklagte auf sein Beweisangebot im zweiten Rechtszug nicht zurückgekommen ist (BGHZ 35» 103).
II.
Der Beklagte macht wie in den Vorinstanzen geltend, August	habe,	da	er	nur	Vorerbe gewesen sei, die
 Umstellung im Verhältnis 1:1 nicht zu Lasten des Nachlasses vereinbaren können. Das Berufungsgericht hat
 diesen Einwand zutreffend beschieden. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
III.
Der Streit der Parteien geht in der Revisionsinstanz hauptsächlich darum, ob die Ümstellungsvereinba-rung vom 10. Januar 1955 ein Schenkungsversprechen darstellt und mangels gerichtlicher oder notarieller Beurkundung nach §§ 518, 125 BGB nichtig ist.
Dabei geht die Revision davon aus, daß die Forderung gesetzlich nach § 16 UmstG im Verhältnis 10:1 von RM auf DM umgestellt war und ein Fall der bevorzugten Umstellung im Verhältnis 1:1 nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG nicht gegeben ist. Für letzteres bestehen in der Tat keine genügenden Anhaltspunkte, es wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
1.	Das Schrifttum erblickt in der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Umstellung vielfach eine Schenkung (u.a. Staudinger, BGB, 11. Aüfl., § 516 RandZ. 49)• Der erkenende Senat hat sieh mit dieser Frage im Urteil VII ZR 46/61 vom 24. Mai 1962 (WM 1962, 788) befaßt. Die Auffassung, daß es sich bei höherer Umstellung regelmäßig um eine Schenkung: handele, hat er dort mißbilligt. Er hat darauf hingewiesen, daß eine Schenkung die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung erfordere. Im Anschluß an von Caemmerer (SJZ 1948, 498, 520; 1950, 8, 10) hat er bemerkt* bei der Vereinbarung einer höheren Umstellung liege die Annahme nahe, daß nach dem Willen der Parteien der Grund der Zuwendung keine•Schenkung sei, sondern in dem zwischen ihnen vor der Währungsreform begründeten Schuld-
 
Verhältnis zu finden sei. Für den damals zu entscheidenden Fall hat er die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Wille der Parteien nicht auf eine unentgeltliche Zuwendung gerichtet gewesen sei, als rechtsfehlerfrei bezeichnet.
2.	Auch im vorliegenden Fall verneint das Berufungsgericht eine Willenseinigung über die Unentgeltlichkeit.
Es stellt fest, daß der Kläger und sein Schwiegervater August HflP die nachträgliche Umstellung im Verhältnis 1:1 in Anlehnung an den Zweiten Sammelerlaß des Bundesministers der Finanzen zur Kreditgewinnabgabe vom 12. Juli 1954 (BStBl. 1954 I 350) vereinbart hätten. Nach diesem Erlaß (Tz 42 ff) sei seitens der Finanzämter dem Antrag auf Änderung der DM-Eröffnungsbilanz stets zuzustimmen, wenn eine zwischen Eltern und Kindern oder auch zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern am 20. Juni 1948 bestehende Forderung im Verhältnis 10:1 umgestellt und entsprechend bilanziert worden sei, die Beteiligten aber nachträglich eine Umstellung im Verhältnis 1:1 vereinbart hätten. Der Bundesminister der Finanzen habe in dem Erlaß darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung im Laufe der Zeit die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UrastG fact in allen Fällen auf die zwischen Eltern und Kindern bostehenden Schuldverhältnisse ausgedehnt habe, denen die Schuldverhältnisse zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern gleichzustellen seien.
Der Kläger und August	hätten sich die im Sam-,
meierlaß vertretene Auffassung, wonach keine Schenkung vorliege, zu eigen gemacht. Deshalb könne eine Einigung dahin, daß der Kläger eine unentgeltliche Zuwendung erhalte, nicht festgestellt werden.
8
3.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß keine Schenkung vorliege, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
a)	Sie bringt im wesentlichen vor:
Der Sammelerlaß des Bundesministers der Finanzen besage nichts darübor, ob nach bürgerlichem Recht die Um-otellungsvereinbarung ein Schenkungsversprechen darstelle. Die Darlehensforderung sei zweifelsfrei gemäß § 16 UrastG im Verhältnis 10:1 umgestellt. Der Kläger und sein Schwiegervater seien sich über diese Rechtslage klar gewesen.
Das Berufungsgericht habe denn auch nicht feststellen können, daß der Schwiegervater August	sich	für
 verpflichtet gehalten habe, in eine höhere Umstellung einzuwilligen; das habe auch der Kläger nicht einmal behauptet. Fehle es aber an einem solchen Bewußtsein des Schwiegervaters, so könne er die Gewährung einer höheren Umstellung nur als unentgeltliche Zuwendung betrachtet haben.
Die Revision rügt weiter Verkennung der Beweislast.
b)	Die Rügen der Revision brauchen nicht im einzelnen erörtert zu werden.
Der Senat folgt der Meinung von Caemmerers (aaO), daß die Vereinbarung einer höheren Umstellung allgemein keine Schenkung darstellt. Gläubiger und Schuldner sind bei einer solchen Vereinbarung der Meinung, daß die für den Regelfall angestrebte Umstellung von 10:1 den besonderen Beziehungen zwischen ihnen nicht gerecht werde und daß ihr Schuldverhältnis besser und gerechter zu einem höheren Umstellungssatz abgewickelt werde. Wenn sie eine solche,
 
nach ihrer Meinung für sie angemessene Umstellung vereinbaren, so liegt nach ihrer beiderseitigen Vorstellung der Grund hierfür in den Besonderheiten gerade ihrer vor der Währungsreform begründeten Rechtsbeziehungen; die höhere Umstellung hat also nach dem Willen der Parteien ihren Rechtsgrund in dem ursprünglichen Schuldverhältnis. Dann aber ist die für eine Schenkung erforderliche Willenseinigung über die Unentgeltlichkeit (§ 516 Abs. 1 BGB) in solchen Fällen zu verneinen.
Dem steht nicht entgegen, daß der Gläubiger eine höhere Umstellung nicht erzwingen könnte und daß die Parteien sich dessen auch bewußt sein mögen. Schon in dem oben angeführten Urteil vom 24. Mai 1962 hat der Senat darauf hingewiesen, daß eine Leistung auch dann, wenn vorher kein Rechtsanspruch auf sie bestand, nicht unentgeltlich im Sinne des § 516 BGB zu sein braucht; als Beispiel hat er den Fall einer nachträglichen Arheitsvergü-tung, namentlich den der Ruhegehaltszusage eines Arbeitgebers an die Witwe eines Arbeitnehmers, der selbst nicht versorgungsberechtigt war, angeführt (vgl. dazu neuerdings auch BGH II ZR 11/62 vom 6.4*1964, zur Veröffentlichung bestimmt).
Demnach kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß eine Schenkung deshalb zu verneinen sei, weil der Schwiegervater August	sich nicht für verpflichtet
 gehalten habe, einer höheren Umstellung zuzustimmen. Soweit der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (WM 1955, 1133) eine gegenteilige Auffassung zugrunde liegen sollte, kann der Senat dieser nicht beitreten.
10 -
Im Ergebnis hat demnach das Berufungsgericht ein Schenkungsversprechen mit Recht verneint.
IV.
Die Revision macht den Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO geltend, weil das Berufungsgericht auf das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht eingegangen sei.
Hierüber sagen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in der Tat nichts. Gleichwohl kann die Rüge keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hatte hierzu ausgeführt, das Zurückbehaltungsrecht könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte seine angebliche Gegenforderung nicht beziffert habe.
Der Beklagte hat ira zweiten Rechtszug zu dem Zurückbehaltungsrecht nichts mehr vorgetragen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß er sich nicht in der Lage sehe, die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts, darzutun und die Entscheidung des Landgerichts zu diesem Punkt mit Erfolg anzugreifen. Es durfte bei dieser Sachlage davon absehen, das Zurückbehaltungsrecht nochmals zu erörtern. Ein Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO ist deshalb nicht gegeben.
11
V.
Demnach ist die Revision in vollem Umfange zurück-zuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Glanzmann	Rietschel	Meyer
 Vogt	Pinke