August 1951 schloß die PVSt Niedersachäen, u.a. vertreten durch den Vater des Klägers, mit ZiMMHB* folgende, nachträglich auch vom Vorstandsmitglied der Beklagten mitunter zeichnete Vereinbarung (sog. Die PVSt Niedersachsen sollte als alleinige "Trägerin dieser Aktion auf Bundesebene" die Werbung, den Abschluß, die Verwaltung und das Inkasso aller Krankenversicherungen ihrer Mitglieder übernehmen, die nach dem neu geschaffenen Sondertarif der Beklagten abgeschlossen würden. Juli 1951 bestimmte Provision für alle Versicherungsverträge, die sie in der gesamten Bundesrepublik auf Grund des genannten Sondertarifs, dessen geistiger Urheber sein Vater sei, abgeschlossen habe und noch abschlieSe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1) Bas Berufungsgericht Jtellt fest, daß der Kläger für Geschäfte aus dem Bezirk zwar 2.500 BM Provision, aber darüber keine Einzelabrechnung erhalten hat. Es sei mündlich vereinbart gewesen, daß die "Produktion" aus dem Bezirk in zusammengestellt und der daraus für den Kläger sich ergebende Betrag ihm, dem Zeugen, mitgeteilt werden sollte. b) Aus dieser Aussage ZiHBHP konnte das Berufungsgericht nicht ohne Verletzung des § 286 ZPO folgern, daß der Kläger auf Rechnungslegung und Auskunft für die Geschäfte aus dem Bezirk SMB* verzichtet habe. Sie enthält nichts, was auf einen solchen Verzichtswillen des Klägers schließen ließe» Namentlich kann das Schweigen des Klägers auf das Schreiben vom 3« Juni 1933 nicht als Verzicht gewertet werden» Das gilt umso mehr, als der Kläger sich viel weiter gehender Proviaionsansprüche auch für BMIM berühmte; er beansprucht Provision für alle nach dem Sondertarif der Beklagten geschlossenen Verträge. Trotz der zu I erörterten Rechtsfehler könnte dem Berufungsurteil im Ergebnis beigetreten werden, wenn die Beklagte nicht Partnerin des Vertrages vom 10» Juli 1951 geworden wäre« Die Beklagte hat diese ihre frühere Auffassung in der Revisionsinstanz wieder aufgegriffen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Vertragspartnerin des Klägers angesehen» Es hat unter Würdigung aller Umstände rechtsfehlerfrei festgestellt, daß ZiMHHHB den Vertrag im Namen der Beklagten geschlossen hat und dazu mindestens eine Anscheinsvollmacht der Beklagten für ihn bestanden hat (16 - 27 BU). 2) Zu Unrecht greift die Revision die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts an; diese geht dahin, daß der Kläger nach dem Vertrag vom 10. Juli 1951 Provision ohne eigene Tätigkeit im Einzelfall nicht für sämtliche Abschlüsse nach dem Sondertarif im gesamten Bundesgebiet, sondern nur für solche Abschlüsse verlangen kann, für die der Empfehlungsvertrag der Beklagten mit der PVSt Niedersachsen ursächlich geworden ist. standen , daß dem Kläger Provision für Geschäfte aus dem Bundesgebiet zustehen solle, wenn es ihm gelinge, den Empfehlungs-Vertrag der Beklagten mit der PVSt Hiedersachsen auf das ganze Bundesgebiet auszuweiten oder entsprechende Empfehlungsverträge mit den übrigen PVSt in der Bundesrepublik zustande zu bringen. hat ausgesagt, es sei geplant gewesen, alle Abschlüsse aus dem Bundesgebiet über die PVSt Hieder&achsen und seine Bezirks direkt ion laufen zu lassen« Das sollte ersichtlich die von den Parteien so bezeichnete "Ausdehnung des Vertrages auf Bundesebene” sein» Dazu &ist es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (38, 41 BU) in der Folgezeit nicht gekommen, ebensowenig wie dem Kläger eine Baß dies nicht zutrifft, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei der vom Aufsichtsamt eingeholten Auskunft entnehmen» Penn danach hat die Verbindung der Beklagten zur PVSt Niedersachsen ihren Niederschlag im Tarif lediglich durch einen besonders niedrigen Verwaltungskostenansatz gefunden» e) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Antrag ^ des Klägers auf Beiziehung des gesamten Schriftwechsels der Beklagten, den er im Schriftsatz vom 27« März 1957 gestellt habe, nicht entsprochen* f) Der von der Revision angezogene Schriftwechsel brauchte das Berufungege rieht nicht zu der vom Kläger gewünschten Ver-tragsauslegung zu veranlassen» Es konnte vielmehr aus ihm ohne Rechtsverstoß entnehmen, daß der Kläger nur dann Provision für Geschäfte aus dem Bundesgebiet verdienen sollte, wenn entweder die anderen PYSt der Bundesrepublik sich dem Empfehlungsvertrag der Beklagten mit der PVSt Niedersachsen in der Weise angeschlossen hätten, daß die Geschäfte für das ganze Bundesgebiet über die PVSt Niedersachsen und die Bezirksdirektion Zider Beklagten abgewickelt worden wären, oder wenn der Kläger entsprechende Empfehlungsverträge mit den anderen PVSt zustande gebracht hätte« Dazu ist es nach den PestStellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht gekommen« Wenn ihre Vernehmung sich nach dem BeweisbeSchluß auch nicht auf die vom Kläger als übergangen gerügten Beweisthemen bezogen hat, so hatte der Kläger doch anläßlich der Vernehmung dieser Zeugen i Iiieß der Kläger aber die Vernehmung der Zeugen ungenutzt vorüber» gehen und kam er auch in der Folgezeit auf seine früheren Beweisantritte nicht zurück, so durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß er auf eine weitere Be» weiserhebung keinen Wert mehr legte. ft gericht, wenn es, wie oben ausgeführt, ohne Rechtsverstoß der Auffassung sein konnte, der Kläger lege auf eine Vernehmung Dr. Sch^B^ zu jenem Punkte keinen Wert mehr, auch den Beweisantritt BufBBBBi zu dem gleichen Thema als Überholt ansehen. i) Wenn die Beklagte Werbeschreiben der PVSt NiederSachsen finanziert und unwidersprochen gelassen hat, in denen davon die Rede war, der Sondertarif sei eine "ureigenste Schöpfung" dieser PVSt, so brauchte das Berufungsgericht, daraus nicht zu schließen, daß diese Angaben in jeder Hinsicht richtig seien. 4) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger Provisionsabrechnung über die Geschäfte aus dem Arbeitsbereich ZiBHMHHfe und aus dem Bezirk BnflMBBB-Gofl^B erhalten hat. a) Die Revision beanstandet, daß es sich dabei nicht um eine eigene Abrechnung der Beklagten gehandelt habe, und verweist darauf, daß die Beklagte überhaupt bestritten habe, Vertragspartei des Abkommens vom 10. b) Das Berufungsgericht stellt fest, in den Bezirken H^HH^ 2, HamflB, OMMI und Cl^||^| seien dem Kläger - abgesehen von den in den bisherigen Abrechnungen enthaltenen Geschäften - keine Provisionsänsprüche erwachsen, weil dort nicht unter Berufung auf das Empfehlungsabkommen der Beklagten mit der PVSt Niedersachsen geworben worden sei» stab Schu^B nicht unter Hinweis auf den Empfehlung avert rag geworben worden ist» Soweit ZjjHHRHHI und sein Vertreterstab im Bezirk mit dem Empfehlungsvertrag geworben haben, sind die Geschäfte in den Abrechnungen enthalten, wie Zimmermann bekundet hat« nur und dessen Vertreter unter Berufung auf den Empfehlungsvertrag geworben haben, und daß dort von anderen Vertretern unter Verwendung dieses Abkommens Versicherungsverträge nicht vermittelt worden sind» Ein Widerspruch liegt darin nicht» Für die von ZiflHBM und seinen Vertretern 5) Bas Berufungsgericht stellt fest, daß es dem Kläger nicht gelungen ist, entsprechende Empfehlung avert rage wie mit der PVSt KiederSachsen mit anderen PVSt des Bundesgebiet esu: a) Bäbe Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht darüber nicht die vom Kläger benannten Zeugen Br» PflBP und HeQ} vernommen hat « war Hauptgeschäftsführer der ärztlichen Verrechnungsstelle BüMHfe **V, Br. PtMl 1« Vorsitzender des Verbands der privat ärztlichen Verrechnungsstellen, Sitz Bü| Zwar enthalten die Schreiben keine eidess#attliehe Versicherung von PflHHfc und He^fcüber die Richtigkeit ihres Inhalts« Ber Kläger hat das aber in der mündlichen Verhandlung in der folge nicht beanstandet und kann daher diesen Verfahrensmangel jetzt nicht mehr rügen (§ 295 ZPO)« b) Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe sich nicht, wie vom Kläger beantragt, den Vertrag der Beklagten mit der PVSt Bü0HBi vorlegen lassen« Darin liegt jedoch kein Verfahrensverstoßo Daß ein der-artiger Vertrag bestand, war unstreitig« Der Kläger hatte aber nicht behauptet, daß sich aus seinem Inhalt etwasfefür eine Vermittlungstätigkeit des Klägers ergebe« Auf den Inhalt des Vertrages kam es daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an« c) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe Ubersehen, daß die Beklagte, insbesondere durch den Einsatz eigener Werbekolonnen, den Kläger an der Vermittlung weiterer Empfehlungsverträge mit anderen PVSt gehindert habe« Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß eine etwaige Behinderung des Klägers durch die Beklagte für den Fehlschlag einer auf den Abschluß weiterer Empfehlungsvertrage zielenden Vermittlungstätigkeit des Klägers nicht ursächlich geworden ist; daß der Kläger bei dieser Vermittlungstätigkeit vielmehr daran gescheitert ist, daß der Sondertarif den anderen PVSt zunächst nicht empfehlenswert erschien und die anderen PVSt es ablehnten, sich dem Vertrag der Beklagten mit der PVSt Niedersachsen anzuschließen und die Verträge aus ihrem eigenen Gebiet Über die PVSt Niedersachsen laufen zu lassen« Das Berufungsgericht stutzt diese seine Feststellungen rechtsfehlerfrei auf die genannten Auskünfte der von Dr« PflHP und He(p geleiteten Stellen« 6) Ob der Kläger in seiner Einzelwerbetätigkeit, die er auf Grund der oben erwähnten Sondervereinbarungen mit verschiedenen Bezirksdirektionen der Beklagten ausübte, durch Werbekolonnen .der Beklagten vertragswidrig behindert worden ist, und ob ihm deswegen Schadeneersätzansprüche gegen die Beklagte zustehen, hat das Berufungsgericht offen gelassen« Darin liegt kein Rechtsfehler« Denn der Kläger hatte seine Klageansprüche ausschließlich auf den Vertrag vom 10« Juli 1951 gestutzt« Die Revision hält es für rechtsfehlerSa^t, daß das Be-rufungsgericht im vorliegenden Falle zugleich mit der Klage auf Rechnungslegung und Auskunfterteilung auch die Zahlungs-klage abgewiesen hat. Er hatte damit seine Zahlungsklage vom Erfolg seiner Klage auf Auskunft und ( Rechnungslegung abhängig gemacht» War diese abzuweisen, so war zugleich auch jene abweisungsreif« Selbst wenn dem Kläger unabhängig von dem Ergebnis der Rechnungslegung noch ein Zahlungsanspruch zustehen sollte, so hat das Berufungsgericht seine Anträge doch rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß ein solcher etwaiger Zahlungsanspruch nicht zu dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht worden ist« Bas Berufungsgericht hat somit von seinem Standpunkt aus ohne Rechtsoder Verfahrens verstoß mit dem Rechnungslegungsund Auskunftanspruch zugleich auch die Zahlungsklage abge-wiesen« Vo Nach alledem ist das angefochtene Urteil nur in dem zu I angegebenen Umfange aufzuheben„ Dabei erfolgt die Aufhebung, wie sich aus den Ausführungen zu II ergibt, im Hahmen der vom Bundesgerichtshof gebilligten Vertragsauslegung des Berufungsgerichts o Danach hat der Kläger auch im Bezirk und für die Zeit nach dem 31» Juli 1953 nicht etwa Anspruch auf Provision für alle Abschlüsse der Beklagten nach dem Sondertarif, sondern nur für solche, für deren Sustande-kommen der Empfehlungsvertrag ursächlich gewesen ist (So 31, 33 BU) o Außerdem stehen dem Kläger im Bezirk B^gp Folgeprovisionen nicht etwa zeitlich unbegrenzt zu, sondern, wie in den übrigen Bezirken, nur bis zur Beendigung des Vertrages vom IQo Juli 1951«
/ VII 2H 238/59 Verkündet am 13, Oktober I960 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2219 033 Im Namen d&e s Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Hasso vmm St( Box Süd- Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, «egen die CjBBfc - Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft in Xflfe vertreten durch ihren V or stand, den Direktor Hans Ludwig SMp in K®B, ^-^l^und den Direktor Reinhard in GBBBistraße Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, - hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober I960 unter Mitwirkung der Bundesricht er Dr» Ifiinkalmann, Riet sehe 1, Dr. Heimann-Trosien, Dr« Vogt und Dr, Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10, Zivilsenats "des Oberlandesgerichts in Celle vom 11 o Juni 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit Ansprüchen aus dem Bezirk Bremen abgewiesen worden ist , sowie mit Ansprüchen auf Zahlung von Bestandsprovisionen aus der Zeit nach dem 31» Juli 1953 bis zu dem vom Berufungs-gericht noch festzuetellenden Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages vom 10, Juli 1951«* In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesem Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Im Jahre 1951 verhandelten ein gewisser WfBBIP und der Kläger, dessen Vater damals zu dem Vorstand der PrivatVerrechnungsstelle (PVSt) der Ärzte, Zahnärzte und Dentisten in Niedersachsen gehörte, in HflBp mit dem Bezirksdirektor ZiflBHBfc der Beklagten, einer Krankenversicherungsgesellschaft 9 mit dem Ziel, die Beklagte möge einen neu zu schaffenden Sondertarif für AngehörigeMer Heilberufe einfUhren, die PVSt werde dann mit Hilfe dieses Tarifs für die Beklagte werben. . Am 10. Juli 1951 vereinbarten und der Kläger mit ZiMHHHfc folgendes: und der Kläger sollten 11 für die aus dem Sondervertrag mit den Heilberufen erfolgten Abschlüsse" bestimmte Provisionen erhalten. Sie sollten "am organisatorischen und acquisitorischen Ausbau der Sondervereinbarung mit den Heilberufen" mitwirken, insbesondere ihre Bemühungen darauf richten, "diesen Sondervertrag auf Bundesebene zu erweitern" und "in jeder Hinsicht die Tätigkeit des Organ!sationsleiters" übernehmen. Bei ihrem Ausscheiden "aus der Vereinbarung" sollte "der jeweilige Provisionsanspruch " erlöschen. Am 28. August 1951 schloß die PVSt Niedersachäen, u.a. vertreten durch den Vater des Klägers, mit ZiMMHB* folgende, nachträglich auch vom Vorstandsmitglied der Beklagten mitunter zeichnete Vereinbarung (sog. Empfehlungs-vertrag). Die PVSt Niedersachsen sollte als alleinige "Trägerin dieser Aktion auf Bundesebene" die Werbung, den Abschluß, die Verwaltung und das Inkasso aller Krankenversicherungen ihrer Mitglieder übernehmen, die nach dem neu geschaffenen Sondertarif der Beklagten abgeschlossen würden. Die PVSt sollte darüber hinaus alle Angehörigen der Heilberufe für den Beitritt zu dieser Versicherung interessieren. Der Empfehlungsvertrag wurde von der PVSt NiederSachsen nach einem Wechsel im Vorstand zu dem 31. August 1952 gekündigt«, Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm die in der Vereinbarung vom 1 0. Juli 1951 bestimmte Provision für alle Versicherungsverträge, die sie in der gesamten Bundesrepublik auf Grund des genannten Sondertarifs, dessen geistiger Urheber sein Vater sei, abgeschlossen habe und noch abschlieSe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1) über alle von ihr in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge nach dem Spezialtarif mit den Heilberufen dem Kläger Auskunft zu erteilen und über die Höhe der Prämien^ Einnahmen Rechnung zu legen, 2) dem Kläger die hiernach zustehende Provision, und zwar für jeden Abschluß eine Monatsprämie als Abschlußprovision und weiterhin 1 i Bestandsproväision nebst 4 i Zinsen vom Tage des jeweiligen Abschlusses an abzüglich bisher gezahlter 6.356,27 3)M zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint, nicht sie, sondern nur ZiflBMHP persönlich sei Vertragspartner des Klägers aus der Vereinbarung vom 10. Juli 1951. Abgesehen davon habe der Kläger Anspruch auf Provision nur für solche Versicherungsabschlüsse gehabt, die auf Grund des EmpfehlungS#erträges vom 28. August 1957 abgeschlossen worden seien. Dafür aber habe er seine Provisionen bereits erhalten; ZiQBBHMfc habe mit ihm vollständig abgerechnet . Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe; I. 1) Bas Berufungsgericht Jtellt fest, daß der Kläger für Geschäfte aus dem Bezirk zwar 2.500 BM Provision, aber darüber keine Einzelabrechnung erhalten hat. Es ist der Auffassung, der Kläger habe insoweit auf Rechnungslegung und Auskunft verzichtet. Bie Revision greift das mit Recht an. a) Bas Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf die Aussage des Zeugen ZiflHÜ vom 27. Februar 1958. Bieser hat bekundet: Er habe dem Kläger über die Abschlüsse in dem Bezirk B0B^ keine Einzelabrechnung gegeben, der Betrag von 2.500 BM beruhe auf einer Zusammenstellung, die bei der Beklagten in gemacht worden sei. Einzelunterlagen darüber habe er nicht. Es sei mündlich vereinbart gewesen, daß die "Produktion" aus dem Bezirk in zusammengestellt und der daraus für den Kläger sich ergebende Betrag ihm, dem Zeugen, mitgeteilt werden sollte. Bas sei mit dem Kläger besprochen worden. Ber aus der Mitteilung der Beklagten sich ergebende Betrag habe dann an den Kläger gezahlt werden sollen. Bas Schreiben des Zeugen vom 3. Juni 1953, durch welches er dem Kläger die Gutschrift von 2.500 BM für Bremen mitteilte, habe der Kläger unwidersprochen gelassen. b) Aus dieser Aussage ZiHBHP konnte das Berufungsgericht nicht ohne Verletzung des § 286 ZPO folgern, daß der Kläger auf Rechnungslegung und Auskunft für die Geschäfte aus dem Bezirk SMB* verzichtet habe. Sie enthält nichts, was auf einen solchen Verzichtswillen des Klägers schließen ließe» Namentlich kann das Schweigen des Klägers auf das Schreiben vom 3« Juni 1933 nicht als Verzicht gewertet werden» Das gilt umso mehr, als der Kläger sich viel weiter gehender Proviaionsansprüche auch für BMIM berühmte; er beansprucht Provision für alle nach dem Sondertarif der Beklagten geschlossenen Verträge. Br hatte also die Richtigkeit und Endgültigkeit der Provisionsabrechnung für den Bezirk BMI durch die Entgegennahme der 2.300 DM nicht widerspruchslos anerkannt. 2) Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht feststeilt, Provisionsabrechnung nur bis zu dem 31° Juli 1953 erhalten. Ansprüche auf Bestands- oder Folgeprovisionen für die spätere Zeit versagt es dem Kläger, weil er den Vertrag vom 10. Jul 1951 durch längere Untätigkeit (schlüssiges Verhalten) mit Wirkung zu dem 31» Juli 1953 gekündigt habe. Die Revision rügt das mit Recht» Der Kläger hatte behauptet, die Beklagte habe ihn durch den Einsatz eigener Werbekolonnen an einer weiteren Tätigkeit für sie gehindert. Das Berufungsgericht unterstellt in einem anderen Zusammenhang, nämlich bei der Erörterung von Schadens-ersatzansprüchen des Klägers aus positiver Vertragsverletzung (42 BU), daß diese Behauptung zutrifft. Für die Revisionsinstanz ist daher ebenfalls von ^der Richtigkeit dieser Behauptung auszugehen. War aber die Untätigkeit des Klägers erzwungen und nicht freiwillig, dann durfte das Berufungsgericht daraus nicht eine stillschweigende Kündigungserklärung des Klägers durch schlüssiges Verhalten folgern» II» .i Trotz der zu I erörterten Rechtsfehler könnte dem Berufungsurteil im Ergebnis beigetreten werden, wenn die Beklagte nicht Partnerin des Vertrages vom 10» Juli 1951 geworden wäre« Die Beklagte hat diese ihre frühere Auffassung in der Revisionsinstanz wieder aufgegriffen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Vertragspartnerin des Klägers angesehen» Es hat unter Würdigung aller Umstände rechtsfehlerfrei festgestellt, daß ZiMHHHB den Vertrag im Namen der Beklagten geschlossen hat und dazu mindestens eine Anscheinsvollmacht der Beklagten für ihn bestanden hat (16 - 27 BU). Diese Feststellungen greift die Beklagte nicht an» Sie meint aber, die Rechtsfolgen seien bei einer echten Vollmacht andere als bei einer bloßen Anscheinsvollmacht» Bei letzterer werde der Vertretene nicht Vertragspartei, sondern sei dem Vertragsgegner nur zu dem Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet» Das trifft nicht zu» Beim Vorliegen einer Anscheinsvollmacht darf sich der Vertretene nach Treu und Glauben auf den Mangel der Vollmacht nicht berufen. Er muß sich also so behandeln lassen, wie wenn er eine echte Vollmacht erteilt hätte» Er gilt somit als Vertragspartei des in seinem Namen abgeschlossenen Vertrages mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (RGZ 170, 281, 284; BGHZ 5* 111? 116; 12, 105, 109; IM BGB § 157 Ga Nr. 3; § 164 Nr. 9; § 167, Nr. 4, Nr« 8; RGRK 11. Aufl. § 167, Anm. 6 und 7). III. Die weiteren Rügen der Revision sind nicht begründet. 1) Die Revision beanstandet an zahlreichen Stellen, daß das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils zu bestimmten Einzelpunkten des Parteivorbringens oder des Be-weisergebnisses nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Darin allein liegt aber noch keine Rechtsverletzung. Eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage ist auch möglich, ohne daß auf jedes einzelne Vorbringen der Par teien9 jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel eingegangen und es ausdrücklich erörtert wird (BGHZ 3, 162, 175). Im vorliegenden Pall wäre das angesichts des Umfangs des Prozeß- und Beweisstoffes praktisch kaum durchführbar. Es muß genügen, wenn das Gericht insgesamt eine sachentsprechende Beurteilung vorgenommen hat. Das aber ist, abgesehen von den beiden oben zu I erörterten Punkten, geschehen. 2) Zu Unrecht greift die Revision die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts an; diese geht dahin, daß der Kläger nach dem Vertrag vom 10. Juli 1951 Provision ohne eigene Tätigkeit im Einzelfall nicht für sämtliche Abschlüsse nach dem Sondertarif im gesamten Bundesgebiet, sondern nur für solche Abschlüsse verlangen kann, für die der Empfehlungsvertrag der Beklagten mit der PVSt Niedersachsen ursächlich geworden ist. 8 a) Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Auslegung nicht nur den Wortlaut des Vertrages; es legt nicht "rein grammatikalisch” aus. b) Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die von ihm selbst im Tatbestand (So 3 BU) wiedergegebene Vereinbarung vom 30o März 1951 übersehen hätte« Sie wird von ihm (So 29 BU) ausdrücklich zur Auslegung des Begriffs "Sonder-vertrag” herangezogen. c) Die von der Bevision angeführten Aussagen von ZiMHt- ■■P und nötigten das Berufungsgericht nicht zu der vom Kläger gewünschten Auslegung. Bereits das Landgericht hatte (S» 23 seines Urteils) die Aussagen der Zeugen Dr. vflp Stfl^ und dahin ver- standen , daß dem Kläger Provision für Geschäfte aus dem Bundesgebiet zustehen solle, wenn es ihm gelinge, den Empfehlungs-Vertrag der Beklagten mit der PVSt Hiedersachsen auf das ganze Bundesgebiet auszuweiten oder entsprechende Empfehlungsverträge mit den übrigen PVSt in der Bundesrepublik zustande zu bringen. Ebenso hat das Berufungsgericht ersichtlich die Aussagen der Zeugen ZiMNHHl und auf gef aßt. Ein Hechts- verstoß bei der Beweiswürdigung liegt darin nicht, zu demal auch § 2 des Vertrages vom 10. Juli 1951 für diese Auslegung spricht« hat ausgesagt, es sei geplant gewesen, alle Abschlüsse aus dem Bundesgebiet über die PVSt Hieder&achsen und seine Bezirks direkt ion laufen zu lassen« Das sollte ersichtlich die von den Parteien so bezeichnete "Ausdehnung des Vertrages auf Bundesebene” sein» Dazu &ist es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (38, 41 BU) in der Folgezeit nicht gekommen, ebensowenig wie dem Kläger eine Vermittlung entsprechender Empfehlungsvertrage mit anderen PVSt gelungen ist«, d) Es liegt kein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts darin, daß es annimmt, der Empfehlungs vertrag der Beklagten mit der PVSt Niedersachsen habe als solcher für die Genehmigung des Sondertarifs durch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen keine Rolle gespielt« Der Kläger hatte behauptet, die Beklagte habe die Genehmigung des Sonderterifs durch das Aufsichtsamt überhaupt nur erreichen können, weil sie die | Unterstützung der PVSt Niedersachsen als eines "repräsentativen ärztlichen Gremiums11 gehabt habe« Baß dies nicht zutrifft, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei der vom Aufsichtsamt eingeholten Auskunft entnehmen» Penn danach hat die Verbindung der Beklagten zur PVSt Niedersachsen ihren Niederschlag im Tarif lediglich durch einen besonders niedrigen Verwaltungskostenansatz gefunden» Bei Einsetzen eines entsprechend höheren Verwaltungskostenzuschlags hätte also die Beklagte den Sondertarif auch ohne ihre Verbindung zur PVSt Niedersachsen genehmigt erhalten» e) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Antrag ^ des Klägers auf Beiziehung des gesamten Schriftwechsels der Beklagten, den er im Schriftsatz vom 27« März 1957 gestellt habe, nicht entsprochen* Pie genannte S ehr ift sat zs^^l^ enthält einen solchen Antrag jedoch nicht* Per Kläger hatte dort lediglich beantragt, den Pirektor der Beklagten über die Vollstän- digkeit des von dieser vorgelegten Schriftwechsels als Partei zu vernehmen* Paß das Berufungsgericht diesen Antrag übergangen hat, rügt die Revision nicht» Im übrigen hätte es sich auchuum einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt« 10 - f) Der von der Revision angezogene Schriftwechsel brauchte das Berufungege rieht nicht zu der vom Kläger gewünschten Ver-tragsauslegung zu veranlassen» Es konnte vielmehr aus ihm ohne Rechtsverstoß entnehmen, daß der Kläger nur dann Provision für Geschäfte aus dem Bundesgebiet verdienen sollte, wenn entweder die anderen PYSt der Bundesrepublik sich dem Empfehlungsvertrag der Beklagten mit der PVSt Niedersachsen in der Weise angeschlossen hätten, daß die Geschäfte für das ganze Bundesgebiet über die PVSt Niedersachsen und die Bezirksdirektion Zider Beklagten abgewickelt worden wären, oder wenn der Kläger entsprechende Empfehlungsverträge mit den anderen PVSt zustande gebracht hätte« Dazu ist es nach den PestStellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht gekommen« Welche Provision Zigg^HHl zu beanspruchen hatte, ist unerheblich für die Frage, was dem Kläger an Provision zusteht« Auf das Schreiben vovi 15. Oktober 1952 kam es daher nicht an. Bern Schreiben vom 11. November 1952 brauchte da3 Berufungsgericht keinen Beweiswert beizu demessen, umsoweniger, als gegen die Beklagte gleichartige An- sprüche verfolgt wie der Kläger. g) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß neben dem Vertrag vom 10. Juli 1951, der dem Kläger ohne Einzelwerbetätigkeit Provisionsansprüche gewährte, noch Sonderabmachun-gen des Klägers bestanden, wonach dieser für die Werbung einzelner Kunden Provision erhalten sollte. Das ergeben die Ausführungen des Berufungm^eils S. 33 oben und S. 42 Mitte. h) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in einigen Punkten die Beweisantritte des Klägers auf Vernehmung von Zeugen übergangen. Die Rüge ist nicht begründet. Die Zeugen Dr. vgp Stflfe WMW, ZitfBHBfc und Dr. Schfll sind vom Berufungsgericht noch nach den Beweisantritten des Klägers vernommen worden. Wenn ihre Vernehmung sich nach dem BeweisbeSchluß auch nicht auf die vom Kläger als übergangen gerügten Beweisthemen bezogen hat, so hatte der Kläger doch anläßlich der Vernehmung dieser Zeugen i Gelegenheit, darauf hinzuwirken, daß die Zeugen auch über die weiteren Punkte gehört würden, zu denen er sie noch vernommen haben wollte. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß er während der Beweisaufnahme entsprechende Anträge ge» stellt und das Berufungsgericht diese abgelehnt hätte. Iiieß der Kläger aber die Vernehmung der Zeugen ungenutzt vorüber» gehen und kam er auch in der Folgezeit auf seine früheren Beweisantritte nicht zurück, so durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß er auf eine weitere Be» weiserhebung keinen Wert mehr legte. Frau WflBBP war vom Kläger nur zu dem Beweis dafür be- ^ nannt, daß die Beklagte ihrem Mann angeboten habe, eine Geschäftsstelle der Beklagten zu übernehmen. Darauf kam es aber für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an; das Berufungsgericht brauchte daher diesen Beweis nicht zu erheben. Buckesfeld war vom Kläger zu dem gleichen Beweisthema benannt wie Dr. Sch^B" Bas Berufungsgericht brauchte diesem Beweisantritt schon deswegen nicht nachzugehen, weil das hier in Betracht kommende Vorbringen des Klägers unsubstantiiert war. Hierauf ist im Berufungsurteil (S. 38 Mitte) mit Recht hingewiesen» Abgesehen davon durfte das Berufungs- 12 ft # ft gericht, wenn es, wie oben ausgeführt, ohne Rechtsverstoß der Auffassung sein konnte, der Kläger lege auf eine Vernehmung Dr. Sch^B^ zu jenem Punkte keinen Wert mehr, auch den Beweisantritt BufBBBBi zu dem gleichen Thema als Überholt ansehen. i) Wenn die Beklagte Werbeschreiben der PVSt NiederSachsen finanziert und unwidersprochen gelassen hat, in denen davon die Rede war, der Sondertarif sei eine "ureigenste Schöpfung" dieser PVSt, so brauchte das Berufungsgericht, daraus nicht zu schließen, daß diese Angaben in jeder Hinsicht richtig seien. Es lag £m geschäftlichen Interesse der Beklagten, wenn die PVSt auf diese Weise für sie warb. Es ist daher möglich, daß die Beklagte solche Angaben duldete, auch wenn sie übertrieben waren und in dieser Form nicht zutrafen. 3) Der Kläger hatte die Auffassung vertreten, der Vertrag vom tO. Juli 1951 sei für ihn auf Xebenszeit unkündbar. Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Vertrag dahin ausgelegt, daß er kündbar sei und daß bei Vertragsbeendigung der .Provisionsanspruch des Klägers aus § 1 des Vertrages erlösche. Es hat das den §§ 2 und 3 des Vertrages entnommen. Einen Rechtsfehler läßt das nicht erkennen. Die Parteien konnten auch wirksam vereinbaren, daß vom Zeitpunkt des Vertragsendes eine Folgeprovision aus früheren Abschlüssen nicht mehr zu zahlen sei. 4) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger Provisionsabrechnung über die Geschäfte aus dem Arbeitsbereich ZiBHMHHfe und aus dem Bezirk BnflMBBB-Gofl^B erhalten hat. a) Die Revision beanstandet, daß es sich dabei nicht um eine eigene Abrechnung der Beklagten gehandelt habe, und verweist darauf, daß die Beklagte überhaupt bestritten habe, Vertragspartei des Abkommens vom 10. Juli 195“! zu sein« Die *Uge ist nicht begründet. Wenn auch die Beklagte in erster Linie ihre Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunfterteilung wegen Pehlens vertraglicher Beziehungen zu dem Kläger bestritten hatte, so hatte sie doch hilfsweise sich auf die dem Kläger bereits früher zugegangenen Provi- i sionsabrechnungen berufen und sich auf den Standpunkt gestellt, dadurch sei ihre etwaige Vertragspflicht zur Rechnungslegung und Auskunfterteilung erfüllt. Damit hatte die Beklagte sich die genannten Abrechnungen zu eigen gemacht und muß sie daher gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht von ihr selbst, sondern von ZiMjMIA und, für Br^HHI ~ OoflBfe, von der dortigen Bezirksdirektion stammeno £s widerspräche jeder Vernunft, die Beklagte für verpflichtet zu halten, die dem Kläger bereits bekannten Abrechnungen diesem nochmals als eigene zu übersenden. Darauf, ob der Kläger die Abrechnungen für falsch oder ^ unvollständig ühält, kommt es hier nicht an. Die Beklagte hat jedenfalls - abgesehen vom Bezirk und von der Zeit vom 31. Juli 1953 bis zur. Beendigung des Vertrags vom 10. Juli 1951 - Rechnung gelegt und Auskunft erteilt. Sie hat erklärt, daß weitere für den Kläger provisionspflichtige Geschäfte als die in den bereits erteilten Abrechnungen enthaltenen nicht vorliegen. Damit ist der Rechnunga-legungs- und Auskunftanspruch erschöpft. Ob der Kläger begründeten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungelegung und Auskunft haben und daher von der Beklagten möglicherweise den Offenbarungeeid fordern kann. H - ist hier nicht zu entscheideno Inwiefern die Abrechnungen inhaltlich ungenügend waren, hat der Kläger nicht näher vorgetragen «> b) Das Berufungsgericht stellt fest, in den Bezirken H^HH^ 2, HamflB, OMMI und Cl^||^| seien dem Kläger - abgesehen von den in den bisherigen Abrechnungen enthaltenen Geschäften - keine Provisionsänsprüche erwachsen, weil dort nicht unter Berufung auf das Empfehlungsabkommen der Beklagten mit der PVSt Niedersachsen geworben worden sei» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dazu die Aussage ZiflHHIK nicht vollständig gewürdigt, kann in diesem Rechtszuge nicht nachgeprüft werden, weil sie auf tatsächlichem Gebiet liegt» Im übrigen trifft sie, soweit sie nach § 286 ZPO zulässig wäre, nicht zu. ZiflHHBB hat ausgesagt, der Bezirksdirektor in Schuflfe habe mic dem Empfehlungsvertrag nicht gearbeitet. Das konnte das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß dahin verstehen, daß im Bezirk auch vom Vertreter*» stab Schu^B nicht unter Hinweis auf den Empfehlung avert rag geworben worden ist» Soweit ZjjHHRHHI und sein Vertreterstab im Bezirk mit dem Empfehlungsvertrag geworben haben, sind die Geschäfte in den Abrechnungen enthalten, wie Zimmermann bekundet hat« Das Berufungsgericht hat ferner die Aussage Zi ohne Rechtsfehler dahin aufgefaßt, daß auch im Bezirk c: nur und dessen Vertreter unter Berufung auf den Empfehlungsvertrag geworben haben, und daß dort von anderen Vertretern unter Verwendung dieses Abkommens Versicherungsverträge nicht vermittelt worden sind» Ein Widerspruch liegt darin nicht» Für die von ZiflHBM und seinen Vertretern im Bezirk CldHHH) zustande gebrachten Geschäfte hat der Kläger Provision erhalten, wie das Berufungsgericht der Aussage ZiOMMHB» entnimmt« 5) Bas Berufungsgericht stellt fest, daß es dem Kläger nicht gelungen ist, entsprechende Empfehlung avert rage wie mit der PVSt KiederSachsen mit anderen PVSt des Bundesgebiet esu: a) Bäbe Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht darüber nicht die vom Kläger benannten Zeugen Br» PflBP und HeQ} vernommen hat « war Hauptgeschäftsführer der ärztlichen Verrechnungsstelle BüMHfe **V, Br. PtMl 1« Vorsitzender des Verbands der privat ärztlichen Verrechnungsstellen, Sitz Bü| Bie Rüge ist nicht begründet« Bas Berufungsgericht hat Br« P4HP und Hegp zwar nicht vernommen* es hat aber von den von ihnen geleiteten Organisationen schriftliche Auskünfte eingeholt. Bas eine Auskunft schreiben ist von das andere von Hefp unterzeichnet« Barin liegt eine schriftliche Beantwortung der Beweisfragen im Sinne des § 377 Abs« 3 oder 4 ZPO. Zwar enthalten die Schreiben keine eidess#attliehe Versicherung von PflHHfc und He^fcüber die Richtigkeit ihres Inhalts« Ber Kläger hat das aber in der mündlichen Verhandlung in der folge nicht beanstandet und kann daher diesen Verfahrensmangel jetzt nicht mehr rügen (§ 295 ZPO)« b) Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe sich nicht, wie vom Kläger beantragt, den Vertrag der Beklagten mit der PVSt Bü0HBi vorlegen lassen« 16 - Darin liegt jedoch kein Verfahrensverstoßo Daß ein der-artiger Vertrag bestand, war unstreitig« Der Kläger hatte aber nicht behauptet, daß sich aus seinem Inhalt etwasfefür eine Vermittlungstätigkeit des Klägers ergebe« Auf den Inhalt des Vertrages kam es daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an« c) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe Ubersehen, daß die Beklagte, insbesondere durch den Einsatz eigener Werbekolonnen, den Kläger an der Vermittlung weiterer Empfehlungsverträge mit anderen PVSt gehindert habe« Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß eine etwaige Behinderung des Klägers durch die Beklagte für den Fehlschlag einer auf den Abschluß weiterer Empfehlungsvertrage zielenden Vermittlungstätigkeit des Klägers nicht ursächlich geworden ist; daß der Kläger bei dieser Vermittlungstätigkeit vielmehr daran gescheitert ist, daß der Sondertarif den anderen PVSt zunächst nicht empfehlenswert erschien und die anderen PVSt es ablehnten, sich dem Vertrag der Beklagten mit der PVSt Niedersachsen anzuschließen und die Verträge aus ihrem eigenen Gebiet Über die PVSt Niedersachsen laufen zu lassen« Das Berufungsgericht stutzt diese seine Feststellungen rechtsfehlerfrei auf die genannten Auskünfte der von Dr« PflHP und He(p geleiteten Stellen« 6) Ob der Kläger in seiner Einzelwerbetätigkeit, die er auf Grund der oben erwähnten Sondervereinbarungen mit verschiedenen Bezirksdirektionen der Beklagten ausübte, durch Werbekolonnen .der Beklagten vertragswidrig behindert worden ist, und ob ihm deswegen Schadeneersätzansprüche gegen die Beklagte zustehen, hat das Berufungsgericht offen gelassen« Darin liegt kein Rechtsfehler« Denn der Kläger hatte seine Klageansprüche ausschließlich auf den Vertrag vom 10« Juli 1951 gestutzt« Er hatte vorgetragen, daß ihm daraus keine Rechte wegen seiner Einzelwerbetätigkeit zustanden; darauf weist das Berufungsgericht mit Recht hin* Schadensersatzansprüche des Klägers aus einer etwaigen Behinderung seiner Einzelwerbetätigkeit durch die Beklagte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits« Das Berufungsgericht brauchte deshalb das Bestehen derartiger Ansprüche nicht zu erörtern« 1 IV« Die Revision hält es für rechtsfehlerSa^t, daß das Be-rufungsgericht im vorliegenden Falle zugleich mit der Klage auf Rechnungslegung und Auskunfterteilung auch die Zahlungs-klage abgewiesen hat. Die Rüge ist nicht begründet. Der Kläger hatte im Wege der Stufenklage Zahlung des Betrages verlangt, der ihm nach der von ihm geforderten Aus« kunft und Rechnungslegung noch zustehe. Er hatte damit seine Zahlungsklage vom Erfolg seiner Klage auf Auskunft und ( Rechnungslegung abhängig gemacht» War diese abzuweisen, so war zugleich auch jene abweisungsreif« Selbst wenn dem Kläger unabhängig von dem Ergebnis der Rechnungslegung noch ein Zahlungsanspruch zustehen sollte, so hat das Berufungsgericht seine Anträge doch rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß ein solcher etwaiger Zahlungsanspruch nicht zu dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht worden ist« Bas Berufungsgericht hat somit von seinem Standpunkt aus ohne Rechtsoder Verfahrens verstoß mit dem Rechnungslegungsund Auskunftanspruch zugleich auch die Zahlungsklage abge-wiesen« 18 - Vo Nach alledem ist das angefochtene Urteil nur in dem zu I angegebenen Umfange aufzuheben„ Dabei erfolgt die Aufhebung, wie sich aus den Ausführungen zu II ergibt, im Hahmen der vom Bundesgerichtshof gebilligten Vertragsauslegung des Berufungsgerichts o Danach hat der Kläger auch im Bezirk und für die Zeit nach dem 31» Juli 1953 nicht etwa Anspruch auf Provision für alle Abschlüsse der Beklagten nach dem Sondertarif, sondern nur für solche, für deren Sustande-kommen der Empfehlungsvertrag ursächlich gewesen ist (So 31, 33 BU) o Außerdem stehen dem Kläger im Bezirk B^gp Folgeprovisionen nicht etwa zeitlich unbegrenzt zu, sondern, wie in den übrigen Bezirken, nur bis zur Beendigung des Vertrages vom IQo Juli 1951« Br» Winkelmann Rietschel Heimann-ttrosien Dr« Vogt Pinke