Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28. September 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 9. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. April 2013 - VII ZR 269/11, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 14. Weder aus § 321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (vgl. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 238/14 vom 8. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit -2- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28. September 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2015 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 28. September 2015 ist nicht be- gründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12, juris Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 27. Februar 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. -3- 3 Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2015 - IX ZR 13/15, juris Rn. 2). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16). Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 23.12.2013 - 32 O 52/13 -OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2014 - 11 U 34/14 -