* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 238/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 238/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Kosten11ZPOBaunerAzRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 238/05	BESCHLUSS vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
OLG Schleswig - Az. 9 U 77/04 vom 28.09.2005; LG Itzehoe - Az. 7 0 214/01 vom 06.08.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 70.000,00 €
Bauner
 Safari Chabestari
 Dressier
Hausmann
 Kuffer