Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 238/05 BESCHLUSS vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit OLG Schleswig - Az. 9 U 77/04 vom 28.09.2005; LG Itzehoe - Az. 7 0 214/01 vom 06.08.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 70.000,00 € Bauner Safari Chabestari Dressier Hausmann Kuffer