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BGH · VII ZR 237/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 237/83

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« September 1904 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Prof. März 1982 an und setzte den bereits anwaltlich vertretenen Beklagten zur Erwiderung auf die Klage-begründung eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Februar 1982 erfolgte die Zustellung des mit der Verfügung angeforderten Ergänzungsschriftsatzes des Klägers. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. 1. Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß die Zustellung der Verfügung vom 11. Da hier aufgrund des Vorbringens der Beklagten ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre, das bis zu dem frühen ersten Termin auch bei recht zeitigem Vorbringen nicht hätte erstattet werden können, wäre ein Haupttermin auf jeden Fall erforderlich gewesen« Eine Überbeschleunigung stehe aber mit dem Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Neuregelung nicht in Einklang. Nachdem die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten somit - entgegen dem Senatsurteil BGHZ 86, 31 ff - rechtsfehlerhaft gewesen sei, müsse das Urteil samt dem Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. März 1982 gesetzt hat, kam - unter Berücksichtigung der Zeit, die die Zustellung in Anspruch nimmt - eine Erwiderung auf dieses Vorbringen (falls der Kläger die ihm gesetzte Frist voll ausgenutzt hätte) noch vor dem frühen ersten Termin (18. b) Wie nämlich schon das Berufungsgericht zu Recht feststellt, leidet die Zustellung der beglaubigten Abschrift (oder Ausfertigung) der Verfügung vom 11. Februar 1982 an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an dem Mangel, daß in dem Formular unausgefüllt blieb, wer die Verfügung getroffen hat. Da das hier nicht der Fall ist und eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 S. 1 ZPO ausgeschlossen ist (BGHZ 76, 236, 238 ff), durfte das Landgericht die Klageerwiderung der Beklagten nicht gemäß §§ 275 I» 296 I ZPO zurückweisen, so daß sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend erweist.

Zitierte Normen: § 275 ZPO
RechtsstreitMärzVorbringenZustellungLandgerichtVerfügungKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 237/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20« September 1984
Werner, JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Architekten Norbert Seht
 wm-A\
Am NI
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
1• den Vermessungsingenieur Jürgen RI 2« die Postbeamtin Ingrid
 straße
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« September 1904 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober landesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand;
Der Kläger fordert restliches Architektenhonorar und Verzugsschaden in Höhe von insgesamt 6.348,95 DM nebst Zinsen. Nach vorangegangenem Mahnverfahren ging die Klagebegründung am 15» Januar 1982 beim Amtsgericht ein, das den Rechtsstreit antragsgemäß an das Landgericht verwies. Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer beraumte mit Verfügung vom 11. Februar 1982 frühen ersten Termin auf den 18. März 1982 an und setzte den bereits anwaltlich vertretenen Beklagten zur Erwiderung auf die Klage-begründung eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Gleichzeitig gab er dem Kläger auf, bis zu dem 3* März 1982 seine Honorarabrechnung und die Klageforderung zu substantiieren. Der Kläger kam dem mit Schriftsatz vom 17. Februar 1982 nach.
Die Klagebegründung vom 14. Januar 1982 und die Verfügung des Vorsitzenden vom 11. Februar 1982 wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 18. Februar 1982 zugestellt; in der Ausfertigung der Verfügung blieb dabei die auf dem entsprechenden Formular vorgesehene Zeile über der vorgedruckten Amtsbezeichnung "Vorsitzender Richter am Landgericht" unausgefüllt • Am 22. Februar 1982 erfolgte die Zustellung des mit der Verfügung angeforderten Ergänzungsschriftsatzes des Klägers. Die Klageerwiderung der Beklagten vom 10. März 1982 ging (erst) am 15. März 1982 beim Landgericht ein.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. März 1982
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die Beklagten antragsgemäß verurteilt und ihr Vorbringen in der Klageerwiderung gemäß §§ 275 I» 296 I ZPO als verspätet zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Dagegen richtet sich die - zugelassene -Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß die Zustellung der Verfügung vom 11. Februar 1982 Mängel aufweise, weil es an einer vollständigen beglaubigten Abschrift fehle, hält diesen Verfahrensmangel aber nicht für gewichtig genug, um allein deshalb das angefochtene Urteil aufheben zu können.
Dagegen sieht es in der Zurückweisung verspäteten Vorbringens im frühen ersten Termin "in Fällen wie dem vorliegenden" eine Überbeschleunigung, da der Rechtsstreit schneller entschieden werde, als er bei rechtzeitigem Vorbringen entschieden worden wäre. Da hier aufgrund des Vorbringens der Beklagten ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre, das bis zu dem frühen ersten Termin auch bei recht
 
zeitigem Vorbringen nicht hätte erstattet werden können, wäre ein Haupttermin auf jeden Fall erforderlich gewesen« Eine Überbeschleunigung stehe aber mit dem Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Neuregelung nicht in Einklang. Nachdem die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten somit - entgegen dem Senatsurteil BGHZ 86, 31 ff - rechtsfehlerhaft gewesen sei, müsse das Urteil samt dem Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
2. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Soweit das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung den nabsolutenn Verzögerungsbegriff (vgl. dazu BGHZ 86, 31 , 34 m.N.) für den frühen ersten Termin grundsätzlich in Frage stellen will (so auch Deubner, NJW 1983, 1026 ff; NJW 1984, 620; Hermisson, NJW 1983, 2229, 2231 f; vgl. auch Wolf,
JZ 1983, 312), kann ihm darin nicht gefolgt werden.
Der Senat hat sich mit diesem Fragenbereich bereits eingehend befaßt (BGHZ aaO, S. 34 ff) und insbesondere auch dargelegt, daß es bei der Anwendung der Verspätungsvorschriften ohne Bedeutung ist, ob der Rechtsstreit möglicherweise auch bei Einhaltung der Erwiderungsfrist einen Haupttermin erforderlich gemacht hätte (BGHZ aaO, S. 37)« Daran hält er fest.
Allerdings könnte hier deshalb etwas anderes gelten, weil der frühe erste Termin möglicherweise von vornherein und eindeutig erkennbar nur als sogenannter nDurchlaufterminn abgehalten werden sollte
 
(dazu BGHZ aaO, 39). Dafür könnte sprechen, daß der Vorsitzende nach dem Inhalt seiner Verfügung vom 11« Februar 1982 selbst davon ausging, die Klage bedürfte hinsichtlich der Forderungshöhe noch der Substantiierung. Da er dem Kläger dafür eine Frist bis zu dem 5. März 1982 gesetzt hat, kam - unter Berücksichtigung der Zeit, die die Zustellung in Anspruch nimmt - eine Erwiderung auf dieses Vorbringen (falls der Kläger die ihm gesetzte Frist voll ausgenutzt hätte) noch vor dem frühen ersten Termin (18. März 1982) kaum in Betracht; damit aber liegt der Rückschluß nahe, bei dem frühen ersten Termin habe es sich (lediglich) um einen "Durchlauftermin" handeln sollen. Indessen bedarf diese Frage (zu der das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat) letztlich keiner Entscheidung, weil die Revision bereits aus einem anderen Grunde erfolglos bleibt.
b) Wie nämlich schon das Berufungsgericht zu Recht feststellt, leidet die Zustellung der beglaubigten Abschrift (oder Ausfertigung) der Verfügung vom 11. Februar 1982 an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an dem Mangel, daß in dem Formular unausgefüllt blieb, wer die Verfügung getroffen hat. Damit konnte der Zustellungsempfänger aus der Abschrift (oder Ausfertigung) nicht ersehen, ob - entsprechend der Zivilprozeßordnung - ein zuständiger Richter die Fristsetzung verfügt hat.
Dieser Mangel führt zur Unwirksamkeit der Fristsetzung. Wie der Senat bereits mehrmals entschieden hat, bedarf es zur wirksamen Setzung einer
 
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Prist gemäß § 275 I ZPO, deren Nichtbeachtung zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens führen soll, der Zustellung einer beglaubigten Abschrift (§§ 329 I 2, 317 III, 170 I ZPO) der richterlichen Verfügung (BGHZ 76, 236, 241; BGH NJW 1980, I960; 1981, 286;
1981, 1217). Die Zustellung einer richterlichen Verfügung ist aber nur dann wirksam, wenn in der dem Zustellungsempfänger zugeleiteten beglaubigten Abschrift die Unterschrift des verfügenden Richters ordnungsgemäß wiedergegeben worden ist (BGH Beschl. vom 26. März 1980 - VIII ZB 44/79 = VersR 1980, 741 742 m.N.). Da das hier nicht der Fall ist und eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 S. 1 ZPO ausgeschlossen ist (BGHZ 76, 236, 238 ff), durfte das Landgericht die Klageerwiderung der Beklagten nicht gemäß §§ 275 I» 296 I ZPO zurückweisen, so daß sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend erweist.
3. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen
 Girisch
Recken
 Walchshöfer	Quack
 Bliesener