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BGH · VII ZR 237/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 237/71

BGB § 203 Abs. 2 Die Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar, die nach der jetzigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 59, 163) zwei Jahre beträgt, ist nicht gemäß § 203 Abs. 2 BGB durch "höhere Gewalt" deswegen gehemmt gewesen, weil der Senat früher von einer 30-jährigen Verjährung ausgegangen war (vgl. Auf den Fortbestand der früheren Rechtsprechung durfte schon deswegen nicht vertraut werden, weil die Rechtsfrage seit Jahren umstritten war. 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts in Berlin vom 21. Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte habe die Klägerin beauftragt, Mzu Zwecken der Finanzierungsverhandlungen einen Vorentwurf als selbständige Leistung im Sinne des § 20 Abs. 1 GOA anzufertigen". Gegen die Höhe der Forderung, die sich aus §§ 10, 20 Abs. 1 GOA als üblicher Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ergebe, habe der Beklagte keine Einwände erhoben. Der Auftrag an die Klägerin beschränkte sich nicht auf den Vorentwurf als Einzelleistung. b) Die Verjährung begann hier mit dem Schluß des Jahres 1967, in dem der Anspruch fällig wurde (§§ 198, 201 BGB). Das Berufungsgericht meint zwar (in anderem Zusammenhang), die Fälligkeit sei gemäß § 21 GOA erst mit Erteilung der Rechnung der Klägerin am 12. In diesem Jahre fand nämlich das Vertragsverhältnis der Parteien dadurch ein vorzeitiges Ende, daß die Finanzierung des Bauvorhabens scheiterte und die Klägerin deswegen ihre Tätigkeit für den Beklagten beendete. c) Die Revision meint allerdings, unter Berufung auf BGH NJW I960, 283, die Verjährung sei hier wegen höherer Gewalt gemäß § 203 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen, weil die Klägerin auf Grund der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. Denn eine Hemmung der Verjährung kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage, ob Architektenhonoraransprüche in 2 oder in 30 Jahren verjähren, bereits vor dem Urteil des Senats BGHZ 59, 163 seit Jahren in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten war (vgl. Schon deswegen durfte die Klägerin nicht auf den Fortbestand der ihr günstigen früheren Rechtsprechung des Senats vertrauen, so daß auch offen bleiben kann, ob sie überhaupt darauf vertraut hat. Damals ging es darum, daß gemäB dem Urteil des Senats BGHZ 31, 224, wonach der Arelitektenvertrag Werkvertrag ist, Ansprüche aus Mängeln des Architektenwerks nach § 638 BGB in 5 Jahren verjähren (BGHZ 32, 206), während früher vielfach eine 30-jährige Verjährung solcher Ansprüche angenommen worden war. Auch in jenen Fällen war, und zwar ebenfalls unter Berifung auf BGH NJW I960, 283, eine Hemmung der Verjährung geltend gemacht worden. Das hat der Senat damals mit derselben Begründung abgelehnt wie jetzt, nämlich daß die bstreffende Rechtsfrage strittig war. In jenen Entscheidungen ist auch bereits ausgeführt, daß bei einer strittigen Rechtsfrage nicht auf den Fortbestand einer Rechts Brechung vertraut werden darf (vgl.

BGBVerjährungGOAKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________Ja
BGB § 203 Abs. 2
Die Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar, die nach der jetzigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 59, 163) zwei Jahre beträgt, ist nicht gemäß § 203 Abs. 2 BGB durch "höhere Gewalt" deswegen gehemmt gewesen, weil der Senat früher von einer 30-jährigen Verjährung ausgegangen war (vgl. BGHZ 45, 223). Auf den Fortbestand der früheren Rechtsprechung durfte schon deswegen nicht vertraut werden, weil die Rechtsfrage seit Jahren umstritten war.
GOA § 21 Satz 2
Die Fälligkeitsregel des § 2" Satz 2 GOA gilt nur, wenn die Vertragsparteien die Geltung der GOA vereinbart haben. Ohne eine solche Vereinbarung; beginnt die Verjährung des Architektenhonorars nicht (erst) mit der Überreichung der Schlußrechnung des Architekten.
BGH, Urt. v. 21. Dezember 1972 - VII ZR 237/71 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 257/71	URTEIL	Verköndet	am
21. Dezember 1972 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Horst E
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Architektin Dinl•-Ing* Sigrid
bMI KMBalleeOto
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Dr.
und
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Finke, Schmidt, Meise und Dr. Recken
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Oktober 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist,
2.	Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts in Berlin vom 21. Dezember 1970 wird zurückgewiesen,
3.	Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte beabsichtigte im Jahre 1967 den Bau eines Wohn- und Geschäftshauses in BfliBI. Mit Architektenaufgaben und Finanzierungsvermittlung betraute er die Klägerin. Diese fertigte einen Vorentwurf nebst Kostenvoranschlag und erwirkte einen Vorbescheid des Bauaufsichtsamts, Die
 Finanzierung scheiterte. Die Klägerin beendete ihre Tätigkeit für den Beklagten noch im Jahre 1967.
Mit der im Jahre 1970 erhobenen Klage hat die Klägerin 30.535,07 DM Architektenhonorar nebst Zinsen gefordert. Der Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr - unter Abweisung einer Zinsmehrforderung - stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Bntscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte habe die Klägerin beauftragt, Mzu Zwecken der Finanzierungsverhandlungen einen Vorentwurf als selbständige Leistung im Sinne des § 20 Abs. 1 GOA anzufertigen". Nach den Umständen habe die Klägerin nicht unentgeltlich tätig werden wollen (§ 632 Abs. 1 BGB). Gegen die Höhe der Forderung, die sich aus §§ 10, 20 Abs. 1 GOA als üblicher Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ergebe, habe der Beklagte keine Einwände erhoben. Die Forderung sei nicht verjährt, da sie nicht der 2-jährigen, sondern der 30-jährigen Verjährung unterliege.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Unrichtig ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, es handele sich bei dem Vorentwurf um eine
 
selbständige Leistung im Sinne von § 20 Abs. 1 GOA. Der Auftrag an die Klägerin beschränkte sich nicht auf den Vorentwurf als Einzelleistung. Ihr waren vielmehr - außer der Finanz!erungsVermittlung - nach ihrem eigenen Vortrag sämtliche Architektenleistungen übertragen.
2.	Die in den Vorinstanzen erörterte Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses der Parteien (Werkvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag) kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist der Klageanspruch inzwischen verjährt (§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB).
a)	Der Anspruch unterliegt, auch wenn er sich auf Werkvertrag oder Geschäftsbesorgung gründet, der 2-jährigen Verjährung gemäß § 196 Abs.1 Nr. 7 BGB. Das hat der Senat neuerdings entschieden (BGHZ 59, 163), und daran hält er fest.
b)	Die Verjährung begann hier mit dem Schluß des Jahres 1967, in dem der Anspruch fällig wurde (§§ 198, 201 BGB).
Das Berufungsgericht meint zwar (in anderem Zusammenhang), die Fälligkeit sei gemäß § 21 GOA erst mit Erteilung der Rechnung der Klägerin am 12. November 1970 eingetreten. Es übersieht jedoch dabei, daß § 21 Satz 2 GOA keine gesetzliche Vorschrift ist, sondern nur gilt, wenn die Vertragsparteien die Geltung der GOA besonders vereinbart haben (vgl. Ludwigs/Ludwigs, Der Architekt, 1964 S. 352). Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Eine Geltung kraft "Üblichkeit" (§ 632 Abs. 2 BGB), wie sie für die Vergütungssätze der GOA angenommen wird, kommt für § 21 Satz 2 GOA nicht in Betracht.
 
Mangels einer besonderen Vereinbarung über die Fälligkeit der Vergütung wurde der etwaige Anspruch der Klägerin bereits 1967 fällig. In diesem Jahre fand nämlich das Vertragsverhältnis der Parteien dadurch ein vorzeitiges Ende, daß die Finanzierung des Bauvorhabens scheiterte und die Klägerin deswegen ihre Tätigkeit für den Beklagten beendete. Damit kam auch eine Abnahme des Werkes oder eines Teilwerkes der Klägerin nicht mehr in Betracht. Ihr Vergütung sanspruch wurde nunmehr - noch im Laufe des Jahres 1967 - fällig. Damit war die Klageforderung im Sinne des § 198 BGB "entstanden” und begann die Verjährung mit dem Schlüsse des Jahres 1967 zu laufen (§ 201 BGB). Am 31. Dezember 1969 war dann die Verjährung vollendet und konnte durch die Klageerhebung im Jahre 1970 nicht mehr unterbrochen werden.
c)	Die Revision meint allerdings, unter Berufung auf BGH NJW I960, 283, die Verjährung sei hier wegen höherer Gewalt gemäß § 203 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen, weil die Klägerin auf Grund der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 45, 223) darauf habe vertrauen dürfen, ihr Honoraranspruch verjähre erst in 30 Jahren. Mit der Aufgabe dieser früheren Rechtsprechung durch den Senat (vgl. BGHZ 59, 163) habe die Klägerin nicht zu rechnen brauchen.
Das geht fehl.
Es kann dahinstehen, ob der Senat der in BGH NJW I960, 283 vertretenen Auffassung beitreten könnte. Denn eine Hemmung der Verjährung kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage, ob Architektenhonoraransprüche
 in 2 oder in 30 Jahren verjähren, bereits vor dem Urteil des Senats BGHZ 59, 163 seit Jahren in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten war (vgl. die Hinweise in BGHZ 59, 163). Schon deswegen durfte die Klägerin nicht auf den Fortbestand der ihr günstigen früheren Rechtsprechung des Senats vertrauen, so daß auch offen bleiben kann, ob sie überhaupt darauf vertraut hat.
Bereits in seinen beiden Entscheidungen vom 2. Mai 1963 - VII ZR 233/61 - (VersI 1963, 881, 884 = Schäfer/ Finnern, Rechtsprechung der Bauausführung Z 3.01 Bl. 230, 234) und vom 6. Februar 1964 - VII ZR 99/62 - (LM Nr. 5 zu § 242 (Cb) BGB) hat der Senat - in zwei entsprechenden Fällen - den gleichen RechtsStandpunkt eingenommen. Damals ging es darum, daß gemäB dem Urteil des Senats BGHZ 31, 224, wonach der Arelitektenvertrag Werkvertrag ist, Ansprüche aus Mängeln des Architektenwerks nach § 638 BGB in 5 Jahren verjähren (BGHZ 32, 206), während früher vielfach eine 30-jährige Verjährung solcher Ansprüche angenommen worden war. Auch in jenen Fällen war, und zwar ebenfalls unter Berifung auf BGH NJW I960, 283, eine Hemmung der Verjährung geltend gemacht worden. Das hat der Senat damals mit derselben Begründung abgelehnt wie jetzt, nämlich daß die bstreffende Rechtsfrage strittig war. In jenen Entscheidungen ist auch bereits ausgeführt, daß bei einer strittigen Rechtsfrage nicht auf den Fortbestand einer Rechts Brechung vertraut werden darf (vgl. dazu - einen ”Verbrauensschütz” verneinend -ferner das Urteil des Senats BGH NJW 1972, 2083 a.E.).
3.	Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Klage ist vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden. Das Beru-
 
fungsurteil ist daher aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
Vogt	Finke	Schmidt
 Meise	Recken