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BGH · Y2 ZjR 257/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y2 ZjR 257/6

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: b) über alle in seinem Bezirk nach dem 31» Dezember I960 abgeschlossenen Geschäfte, die er vermittelt, eingelcitet oder 30 vorbereitet habe, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei. Auch wenn der Beklagte in der letzten Zeit nur noch als Eigenhändler tätig gewesen sein sollte, seien die Vorschriften des § 87 und des § 87 c Abs. 2 HGB entsprechend anzuwendeno Die Klägerin sei aber nicht verpflichtet, dem Beklagten einen Buchauszug auch über nach dem 31. Er habe nicht im einzelnen dargolegt und unter Beweis gestellt, daß die Klägerin nach diesem Zeitpunkt Geschäfte abgeschlossen habe, die auf seine Vermittlung oder entscheidende Vorbereitung zurückzuführen seien. 2o) Dio Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte müsse im einzelnen beweisen, daß er in der Zeit nach Beendigung des Vcr-trngsverhältnisscG Provisionsansprüchc gemäß § 87 Abs0 3 HGB erworben habe,, Er habe vielmehr ohnedies Anspruch darauf zu erfahren, mit welchen der 77 von ihm genannten Kunden die Klägerin abgeschlossen habe. 3.) Bio Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch ein Eigcnhändler unter den Voraussetzungen des § 87 Abo. 3 HGB Provisionsansprüche und einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugeo über die dafür in Betracht kommenden Geschäfte haben kann, ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden. a) Bie Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits erklärt, sie habe von den 77 vom Beklagten angegebenen Kunden lediglich mit 8 namentlich genannten Geschäfte abgeschlossen. b) Insoweit hat das Berufungsgericht aber zutreffend angenommen, daß der Beklagte den seine Ansprüche begründenden Tatbestand des § 87 Abs.3 HGB im einzelnen hätte darlcgen und gegenüber dem Bestreiten der Klägerin unter Beweis stellen müssen. Für nach seinom Ausscheiden zustendegekommene Geschäfte kann der Handelsvertreter dagegen Provision nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 87 Abs.3 HGB verlangen und demgemäß auch nur unter diesen Voraussetzungen einen Buchauszug beanspruchen. Er hat für diese Zeit keinen Anspruch mehr darauf, daß der Unternehmer ihm allgemein über alle in seinem frühem Bezirk getätigten Abschlüsse Angaben macht, muß vielmehr die Voraussetzungen seines Auskunftorochts, wie sie sich aus der genannten Vorschrift ergeben, im einzelnen dartun und, soweit sie bo- a) Soweit die Klägerin den Abschluß provisionspflichtiger Geschäfte in Abrede gestellt hat, kann der Beklagte, wie bereits erörtert, nicht verlangen, daß sie noch zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wird. Das Berufungsgericht hat den Y/idcrklagcantrag insoweit mit Recht deshalb ab-gclehnt, weil der Beklagte die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die die weiteren Voraussetzungen des § 87 Abs.3 IIGB erfüllen soll, nicht im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt hat.

Zitierte Normen: § 87 HGB
GeschäftVoraussetzungBerufungsgerichtAbschlußAnspruchRechtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2087 049
IM NAMEN DES VOLKES
Y2 ZjR 257/6^	URTEIL	Verkündet	am
25o März lg65 Pohl,
 Justizobcrsekret.”r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm M	in HflBHHfc? Kfl^strJB,
Beklagten, Widerklägors, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma Jac. B flHHHHfe GmbH, vertreten durch ihre
 Geschäftsführer,Fritz und Rolf	in
 am SchflBBP,
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungo-klägerin und Revisionsbeklagtc,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
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/
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1*1- Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte vertrieb die Erzeugnisse der Klägerin (Ladeneinrichtungen für Metzgergeschäfte) als Handelsvertreter und auch als Eigenhändler. Ara 12, September I960 kündigte er das Vertragsverhältnis.
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Forderung aus der Abrechnung geltend gemacht. Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, ihn einen Buchauszug zu erteilen,
n) Uber alle in seinem Bezirk in der Zeit vom 30. September I960 bis zu dem 31» Dezember I960 abgeschlossenen Geschäfte,
b) über alle in seinem Bezirk nach dem 31» Dezember I960 abgeschlossenen Geschäfte, die er vermittelt, eingelcitet oder 30 vorbereitet habe, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei.
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Widerklage in vollen Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat nur dem Widerklageantrag zu a) entsprochen, den Antrag zu b) dagegen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den abgewic-senen Antrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuwei sen■
En t s ch e i dung sgrUnd e:
1.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt;
Das Vertragsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung des Beklagten zu dem 31. Dezember I960 beendet worden. Auch wenn der Beklagte in der letzten Zeit nur noch als Eigenhändler tätig gewesen sein sollte, seien die Vorschriften des § 87 und des § 87 c Abs. 2 HGB entsprechend anzuwendeno
 Die Klägerin sei aber nicht verpflichtet, dem Beklagten einen Buchauszug auch über nach dem 31. Dezember I960 abgeschlossene Geschäfte zu erteilen. Er habe nicht im einzelnen dargolegt und unter Beweis gestellt, daß die Klägerin nach diesem Zeitpunkt Geschäfte abgeschlossen habe, die auf seine Vermittlung oder entscheidende Vorbereitung zurückzuführen seien. Der allgemeine Hinweis, daß er im Jahre I960 namentlich genannten 77 Kunden Angebote unterbreitet habe und die Klägerin vermutlich mit einer Reihe dieser Kunden zu Abschlüssen gekommen sei, reiche hierzu nicht aus. Die Klägerin habe zwar eingeräumt, 8 dieser Kunden Landeneinrichtungen verkauft zu haben, habe aber bestritten, daß diese Geschäfte auf die Tätigkeit des Beklagten zurückzuführen seien.
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2o) Dio Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte müsse im einzelnen beweisen, daß er in der Zeit nach Beendigung des Vcr-trngsverhältnisscG Provisionsansprüchc gemäß § 87 Abs0 3 HGB erworben habe,, Er habe vielmehr ohnedies Anspruch darauf zu erfahren, mit welchen der 77 von ihm genannten Kunden die Klägerin abgeschlossen habe. Er könne den Beweis über Abschlüsse nach seinem Ausscheiden nicht führen, während die Klägerin hierüber leicht Auskunft geben könne.
3.) Bio Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch ein Eigcnhändler unter den Voraussetzungen des § 87 Abo. 3 HGB Provisionsansprüche und einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugeo über die dafür in Betracht kommenden Geschäfte haben kann, ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden. Eines weiteren Eingehens auf diese Präge bedarf es nicht, weil der Beklagte und Revisionoklägcr dadurch nicht beschwert ist.
Bas Berufungsgericht hat den Widerklageantrag zu b) gleichwohl zu Recht abgewiesen.
a) Bie Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits erklärt, sie habe von den 77 vom Beklagten angegebenen Kunden lediglich mit 8 namentlich genannten Geschäfte abgeschlossen. Sie hat damit den Abschluß weiterer Geschäfte, aus denen sie unter Umständen dem Beklagten Provision zu zahlen hätte, in Abrede gestellt.
Sov/eit der Unternehmer das Zustandekommen von provisionspflichtigen Geschäften bestreitet, erfüllt er die Pflicht zur Erteilung eines Buchauszuges durch eine Pehlpnzcige (vgl. dazu das Urteil dos Senats vom 31« Oktober 1963, VII ZR 34/62 und Schröder, Recht der Han-
 
dclsvcrtretcr, 3. Aufl., § 87 c Anm» 3)» Das Y/idorklngc-begehren des Beklagten kann daher insoweit nicht mehr zu einer Verurteilung der Klägerin auf Erteilung eines Buch-auszugeo führen«,
In übrigen hat der Beklagte in der Revisionsverhandlung erklärt, er beachriinke seinen Antrag auf die vorbozcichnoten 8 Geschäfte»
b) Insoweit hat das Berufungsgericht aber zutreffend angenommen, daß der Beklagte den seine Ansprüche begründenden Tatbestand des § 87 Abs. 3 HGB im einzelnen hätte darlcgen und gegenüber dem Bestreiten der Klägerin unter Beweis stellen müssen.
Die Sachund Rechtslage ist insoweit grundsätzlich anders als bei Ansprüchen auf Erteilung eines Buchaus-zuges für einen Zeitraum vor Beendigung des Vertragsver-hältnisscs zwischen Unternehmer und Handelsvertreter. Insbesondere wenn der Handelsvertreter wie hier die Alleinvertretung in einem bestimmten Bezirk hat, kann er einen Buchauszug über alle während der Vertragsdaucr abgeschlossenen Geschäfte verlangen, ohne die Ursächlichkeit seiner Bemühungen um deren Zustandekommen im einzelnen darlogen zu müssen. Für nach seinom Ausscheiden zustendegekommene Geschäfte kann der Handelsvertreter dagegen Provision nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB verlangen und demgemäß auch nur unter diesen Voraussetzungen einen Buchauszug beanspruchen. Er hat für diese Zeit keinen Anspruch mehr darauf, daß der Unternehmer ihm allgemein über alle in seinem frühem Bezirk getätigten Abschlüsse Angaben macht, muß vielmehr die Voraussetzungen seines Auskunftorochts, wie sie sich aus der genannten Vorschrift ergeben, im einzelnen dartun und, soweit sie bo-
 
stritten werden, unter Beweis stellen. Dazu ist er auch durchaus in der Lage, da es sich um seine eigene Vermitt-lungs- und Vorbereitungstätigkeit handelt. Umgekehrt ist der Unternehmer häufig nicht im Stande, im Einzelfall zuverlässig zu beurteilen, ob die von ihm abgeschlossenen Geschäfte überwiegend auf die Tätigkeit seines früheren Mitarbeiters zurückzuführen sind.
4.) Bei ihrem Hinweis, der Beklagte könne dem ihm vom Berufungsgericht zugemuteton Beweis praktisch nicht führen, verkennt die Revision die Gestaltung der Umstünde im vorliegenden Rechtsstreit.
a)	Soweit die Klägerin den Abschluß provisionspflichtiger Geschäfte in Abrede gestellt hat, kann der Beklagte, wie bereits erörtert, nicht verlangen, daß sie noch zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wird. Es ist ihm unbenommen, gegebenenfalls weitere sich aus dem § 87 c Abs. 4 HOB oder aus dem § 260 BGB ergebende Ansprüche geltend zu machen, falls er die Erklärung der Klägerin nicht für dor Wahrheit entsprechend hält.
b)	Soweit die Klägerin den Abschluß von Geschäften eingeräumt hat, brauchte dor Beklagte dafür keinen Beweis zu führen. Die von der Revision angeführten Beweis-cchv/ierigkeiten bestehen also nicht. Das Berufungsgericht hat den Y/idcrklagcantrag insoweit mit Recht deshalb ab-gclehnt, weil der Beklagte die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die die weiteren Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 IIGB erfüllen soll, nicht im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Dazu war er, wie bereits bemerkt, sehr wohl in der Lage, da er wissen muß, was er in den einzelnen Fällen zur Vorbereitung eines Abschlusses getan hat.
5») Dio Revision des Beklagten ist hiernach unbegründet und mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzu-
uciöono
 Rictschel
Vogt
 Erbel
Pinke
 Meyer