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BGH

Gericht: BGH

Er hat Widerklage erhoben, mit der er die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 2.000 DM nebst Zinsen sov/ie die Feststellung verlangt, daß ihm der Kläger allen Schaden zu ersetzen habe, der aus der fehlerhaften Fußbodenkonstruktion entstanden sei. Der Tatbestand ist zwar sehr kurz und enthält nicht einmal die gemäß dem § 543 ZPO zulässige Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts. Ec wird gesagt, daß der Kläger sein Architektenhonorar verlange und daß der Beklagte die Zahlung verweigere, weil er mit Schadenoersatzansprüchen aufgerechnet habe. Auch die Höhe von Anspruch und Gegenanspruch ergibt sich aus den in Urteil angeführten Parteianträgen. Insbesondere rügt sie, daß es die Angriffe des Klägers gegen das Gutachten im Schriftsatz vom 28. Nach Ansicht des Sachverständigen DfHB sind die nchmers EflHBP; auch der Beklagte hatte ihn nur als dessen Gehilfe angesehen, wie er im Schriftsatz vom 27. Januar I960 im Prozeß 6 0 160/59 bestätigt« Wahrscheinlich hat da?3 Oberlandcsgericht insoweit die Aussagen der Zeugen GrflHHt und MöfHK mindestens zu dem Teil verwechselto Schließlich hat das Berufungsgericht den Bev/oisantritt des Klägers S. Bonn cs bestehen so viele Möglichkeiten, die zu einem Feuchtwerden der Asche führen konnten, wie z.B. auf dem Transport, daß mit der Erhebung der vom Kläger ^getretenen Beweise nichts zu gewinnen war. a) Bio Revision ist der Ansicht, das Urteil lasse nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob das Oberlandcsgericht dem Kläger neben einem Aufoichts- auch einen Planungofchlor zur Last lege. Nach seiner Ansicht habe es nicht genügt, daß GrflHB (gemeint ist ersichtlich MöflUB) und der Kläger den Zustand der Asche "bloß mit der Hand" geprüft hätten; denn die Asche hätte, selbst v/onn sic an der Oberfläche trocken gewesen sei, weiter unten feucht sein können. Vielmehr hat cs damit die Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger die - an sich ausreichende - Prüfung mit der Hand nur oberflächlich und deswegen unzureichend vorgenommen hat. Senats NJW 1962, 1499 für verpflichtet, die Interessen des Architekten nicht außer acht zu lassen; deswegen müsse jener, soweit Treu und Glauben dies erforderten, auch seine Ansprüche gegen den Handwerker betreiben. Von dem Fußbodenschaden, der sich nach dem Gutachten des Sachverständigen auf 10.650 DM belaufe, habe nämlich der Kläger im Verhältnis zu EflHHB den größten Teil zu tragen. Anders ist aber die Rechtslage, wenn ihm nur ein Aufsichtsverschulden zur Last fallen würde, was nach den Pestatollungen des Berufungsgerichts näher liegt, jedenfalls nicht auszuschließen ist. Unter solchen Voraussetzungen ist cs nämlich mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn der Beaufsichtigte dem Aufsichtsführer entgegenhält, dieser habe nicht genügend auf ihn aufgepaßt. Diese Beurteilung könnte sich zwar ändern, wenn es der Architekt schuldhaft unterlassen hat, den Unternehmer auf nur schwer erkennbare Gefahren des an sich nicht fehlerhaften Plans hinzuweisen. 2.) Damit ist der angefochtenen Entscheidung zwar die Grundlage entzogen, wenn man es, wie es das Revisionc-gcricht tun muß, allein auf ejfti Aufsichtsverochulden des Klägers abstellt. Februar I960 von allen weiteren Ansprüchen des Beklagten freigo-otcllt worden ist, also auch von solchen, die auf dem Einbringen der feuchten Asche beruhen. Insbesondere gilt das für die Voraussehbarkeit von weiteren Schäden, soweit sie im Vorprozeß noch nicht erfaßt worden sind; denn es lag auf der Hand, daß die Feuchtigkeit auf andere Gebäudeteile übergreifen konnte» b) Die Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger sind durch den Vergleich und die darin enthaltene Abgeltungs-klauocl auch dann nicht berührt worden, wenn sie die oben erwähnte, umfassende Bedeutung haben sollte» bb) Der Klager kann sich nicht darauf berufen, daß ihm der Beklagte durch den Vergleich etwaige Ausglcichs-ansprüchc gegen DflHBP entzogen habe. Zwar werden durch die son Beschluß die Ausführungen des Senats im Urteil BGIIZ 39, 261, 265 f nicht berührt, nach denen der Bauherr bei seinen Ilaßnahmcn die berechtigten Belange dos Architekten nicht außer acht lassen darf.Das hat der Beklagte aber nicht getan. Der Vergleich berührte, wie bereits ausgeführt, nicht die Rückgriffsansprüche des Klägers ge gen Der Kläger hat auch nicht dargetan, ihm sei dadurch ein Schaden entstanden, daß die Forderung des Beklagten gegen durch die Abgoltungsklausol erloschen sei und sie deswegen nicht mehr gemäß dem § 426 Abs. 2 BGB auf ihn übergehen könne. Zwar ist es immerhin denkbar, daß der Beklagte gehalten sein könnte, EflUP von allen Ansprüchen frei-suMteilen, auch von solchen, die im \7ege des Rückgriffs vom Kläger gegen erhoben wurden. c) In der Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger vorgetrogen, das Oberlandesgericht habe nicht entschieden, ob durch den Preisnachlaß, den Diekhoff im Vergleich vom 4. aa) Das Oberlandesgericht hat sich im Urteil nicht ausdrücklich auf die Akten des Vorprozesses zwischen dem Beklagten und DflHIK (6 0 160/59 des Landgerichts Hannover) bezogen« Es hat aber u«a« auf die "sonstigen Unterlagen" verwiesen, die bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung cingcreicht worden sind; dazu gehören, wie 3ich aus den Umständen ergibt, auch diese Akten. Gemäß dem BeweisbeSchluß vom 27.» April 1961 hatte es ihre Heranziehung veranlaßt; ihren Inhalt hat es, wie sich au3 S.10/11 des Urteils ergibt, bei seiner Entscheidung verwertet. Hit der “Isolierung” ist dabei, wie sich aus dem jenem Schriftsatz beigefügton Gutachten DiflB sowie aus dom darin erwähnten Gutachten Ehfl^^ ergibt, nicht die des Fußbodens, sondern eine solche des aufsteigonden Mauer- Der kurz darauf geschlossene Vergleich hat sich demgemäß, wie in Ermangelung eines abweichenden Vortrags der Parteien angenommen werden muß, nur auf die im Schriftsatz vom 27. Demgegenüber hat sich das Oberlandesgericht im vorliegenden Prozeß nur mit den Fußbodenschäden befaßt, wie sie in dem Gutachten D|H^ vom 25.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 779 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtvergleichenAnspruchAscheKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J
2087 041
IM NAMEN DES VOLKES
VII_ZR_£52/62
URTEIL
Verkündet am
22. April 1965 Pohl,
 Justizoborsckretür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des-Architekten Paul straße. 0,
in Hl
 Schl
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbcvollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof« und Br
 gegen
den Rechtsanwalt Pr» Hugo M
in Hi
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundos-richtcr Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil dos 10. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Celle vom 6. November 1962 wird zurückgev/iesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte ließ im Jahre 1953 ein Einfamilienhaus errichten. Einen Toil der Arbeiten übertrug er dem Bauunternehmer EflHI9" Mit der Planung, Oberleitung und Bauaufsicht beauftragte or den Kläger. Nach dessen Plan (später A genannt) sollte der Fußboden in den nicht unterkellerten Räumen so angelegt werden, daß auf die Erdaufa chüttung Schlacke in 20 cm Höhe anzubringen und darauf die weiteren Schichten, insbesondere die Isolierschicht, zu errichten waren. Dieser Plan wurde nicht ausgeführt. Vielmehr ließ der Kläger die Schlacke auf isoliertem Beton aufbringon und nach oben ebenfalls isolieren (später Plan B genannt).
Nach der Fertigstellung und dem Einzug des Beklagten im Januar 1959 zeigten sich an dem Hause verschiedene
 
Mängel, derentwegen der Beklagte die Bezahlung des Werklohno an den Unternehmer	zu dem Teil verweigerte„
Der darüber geführte Rechtsstreit endete am 4» Februar I960 mit einem Vergleich; danach hatte der Beklagte an
 statt der von diesem geforderten rund 15.000 DM nebst 10 $■£ Zinsen nur noch 6.000 DM zu entrichten; hier-mit sollten alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits erledigt sein.
Im April I960 verlangte der Kläger mit der Klage . sein noch ausstehendes Honorar von 6.595 DM nebst Zinsen.
Der Beklagte hat die Höhe der Klageforderung nicht mehr bestritten, wie er in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht bestätigt hat. Er hat jedoch die Begleichung mit der Behauptung verweigert, daß der Bau Mängel aufv/eioc, für die der Kläger einzustehon habe, weil sein Plan fehlerhaft gewesen sei und er seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Insbesondere handele es sich um Schäden, die infolge aufsteigender Feuchtigkeit am Fußboden der nicht unterkellerten Räume aufgetreten seien; sie seien darauf zurückzuführen, daß die eingebrachte Schlacke nicht trocken gewesen sei. Er hat Widerklage erhoben, mit der er die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 2.000 DM nebst Zinsen sov/ie die Feststellung verlangt, daß ihm der Kläger allen Schaden zu ersetzen habe, der aus der fehlerhaften Fußbodenkonstruktion entstanden sei.
Das Landgericht hat die Klage durch Teilurtoil ab-gev/iesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt •
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzu-v/ciccn.
 
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Entscheidungsgründe:
I»
Die Revision macht in erster Linie geltend, das an-gefochtcno Urteil enthalte keinen ordnungsmäßigen Tatbestand und müsse wegen Verletzung des § 513 ZPO aufgehoben werdeno
 Die Rüge ist unbegründet. Der Tatbestand ist zwar sehr kurz und enthält nicht einmal die gemäß dem § 543 ZPO zulässige Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts. Den gesetzlichen Anforderungen genügt er aber noch.
Gemäß dem § 313 Abs. 2 S, 2 ZPO sind die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die Angriffs- und Vcrtcidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben. Diese Vorschrift soll sicherstellon, daß zweifelsfrei erkennbar ist, welchen tatsächlichen Streitstoff das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
Insoweit bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Ec wird gesagt, daß der Kläger sein Architektenhonorar verlange und daß der Beklagte die Zahlung verweigere, weil er mit Schadenoersatzansprüchen aufgerechnet habe. Welcher Art diese Ansprüche sind, geht aus der Wiedergabe der Bekundungen des im zweiten Rechtszuge vernommenen Sachverständigen und aus den Entscheidungcgründen hervor. Auch die Höhe von Anspruch und Gegenanspruch ergibt sich aus den in Urteil angeführten Parteianträgen. Im übrigen wird die Sachdarstellung durch die Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze ergänzt.
Die von der Revision vertretene Meinung, das Urteil enthalte keine ausreichenden Entschoidungsgründe (§ 551
 
 Nr. 7 ZPO), weil os ohne eigene Stellungnahme auf das Gutachten des Sachverständigen verweise, geht fehl. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Inhalt des Gutachtens im einzelnen wiederzugeben.
Schäden am Fußboden darauf zurückzuführen, daß die Koks-aschc feucht eingebracht v/orden ist. Er hält es für ausgeschlossen, daß sic erst später naß geworden ist.
Das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen. Es meint weiter, der Klüger habe*"'die Pflicht gehabt, die Asche sorgfältig auf ihre Trockenheit zu prüfen. Dazu habe um so mehr Anlaß bestanden, als die Ausführung B im Gegensatz zu dem Plan A wegen des wasserdichten Ab-
schlusses der Schlackonfüllung nach unten und der unzureichen-j den Insolierung nach oben besondere Gefahren in sich geborgen habe. Diese Prüfungspflicht habe der Kläger	j
schuldhaft verletzt und hafte daher für den dadurch
 verursachten Schaden.
1.) Die Revision greift mit Verfahrensrügen die Annahme des Berufungsgerichts an, die Asche sei bereits feucht eingebracht worden. Insbesondere rügt sie, daß es die Angriffe des Klägers gegen das Gutachten im Schriftsatz vom 28. August 1962 nicht gewürdigt habe.
Ihr ist zuzugeben, daß das Urteil eine solche Y/ür-digung vermissen läßt. Auch sonst finden sich darin Erörterungen, die nicht unbedenklich sind. Der Kläger hatte GrflHB nicht, wie es S. 9/10 des Urteils mehrfach heißt, als Gehilfen bei der örtlichen Bauaufsicht zugezogen; Gr^HIB war vielmehr der Polier des Bauunter-
II
Nach Ansicht des Sachverständigen DfHB sind die
 nchmers EflHBP; auch der Beklagte hatte ihn nur als dessen Gehilfe angesehen, wie er im Schriftsatz vom 27. Januar I960 im Prozeß 6 0 160/59 bestätigt« Wahrscheinlich hat da?3 Oberlandcsgericht insoweit die Aussagen der Zeugen GrflHHt und MöfHK mindestens zu dem Teil verwechselto Schließlich hat das Berufungsgericht den Bev/oisantritt des Klägers S. 7 seines Schriftsatzes vom 28. August 1962 nicht behandelt, wonach 39 cbm Asche auf der Baustelle nicht dem Hegen ausgesetzt gewesen sein sollen.
Auf diesen Mängeln beruht das Urteil aber nicht.
Baß die Asche zu dem Zeitpunkt feucht war, zu dem sie der Sachverständige BflHP untersucht hat, ist unstreitig. Bas Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß diese Feuchtigkeit aus der Zeit vor der Einbringung stammt. Bieser Feststellung stehen die Anführungen dos Klägers ira Schriftsatz vöm 28. August 1962 nicht entgegen. Bonn cs bestehen so viele Möglichkeiten, die zu einem Feuchtwerden der Asche führen konnten, wie z.B. auf dem Transport, daß mit der Erhebung der vom Kläger ^getretenen Beweise nichts zu gewinnen war. Eine solche Beweisaufnahme hätte höchstens diese oder jene Ursache ausschlioßon können, nicht jedoch jede.
2.) Auch das Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.
a) Bio Revision ist der Ansicht, das Urteil lasse nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob das Oberlandcsgericht dem Kläger neben einem Aufoichts- auch einen Planungofchlor zur Last lege.
Barauf kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Bonn der Klüger haftet dem Beklagten in gleicher Weise für ein Plnnunge- wie für ein Aufsichtsverschulden.
 
i
b) Der Sachverständige	hält	es	So 36 seines
 Gutachtens für erforderlich, *daß sich der die Bauouf-sicht führende Architekt zur Trockenheitsprüfung eines besonderen Geräts bedient.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob den zuzustinnen ist. Nach seiner Ansicht habe es nicht genügt, daß GrflHB (gemeint ist ersichtlich MöflUB) und der Kläger den Zustand der Asche "bloß mit der Hand" geprüft hätten; denn die Asche hätte, selbst v/onn sic an der Oberfläche trocken gewesen sei, weiter unten feucht sein können.
Das if3t nicht, wie die Revision meint, dahin zu verstehen, daß das Oberlandcsgericht doch die Prüfung nit einem Gerät für notwendig erachtet hat. Vielmehr hat cs damit die Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger die - an sich ausreichende - Prüfung mit der Hand nur oberflächlich und deswegen unzureichend vorgenommen hat. Wenn cs darin ein Verschulden erblickt, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß in erster Linie der Bauunternehmer	für	die	Schäden gehaf-
tet habe, die durch die Feuchtigkeit der Asche entstanden seien. Der Beklagte habe dadurch, daß er	im
 Vergleich vom 4. Februar I960 von jeder Haftung freigcstollt habe, etwaige Rückgriffsansprüche des Klägers gegen
 vereitelt; er verstoße gegen Treu und G-laubcn, wenn er trotzdem gegen den Kläger Vorgehen.
Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es hält zwar den Bauherrn unter Verweisung auf das Urteil dos
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Senats NJW 1962, 1499 für verpflichtet, die Interessen des Architekten nicht außer acht zu lassen; deswegen müsse jener, soweit Treu und Glauben dies erforderten, auch seine Ansprüche gegen den Handwerker betreiben. Der Kläger sei hier aber nicht dadurch beschwert, daß der Beklagte den Unternehmer	aus	der Haftung entlas-
sen habe. Von dem Fußbodenschaden, der sich nach dem Gutachten des Sachverständigen	auf	10.650	DM	belaufe,
 habe nämlich der Kläger im Verhältnis zu EflHHB den größten Teil zu tragen. Ein Betrag von 6.595 DM (in Höhe der Klügofordorung) falle dem Kläger unter allen Umständen allein zur Last.
Gegen diese Begründung bestehen zwar Bedenken; das Ergebnis, zu dem das Oberlandesgericht gelangt, ist jedoch zutreffend.
1.) Seine Erwägungen wären zwar nicht zu beanstanden, wenn der Mangel auf einen Planungsfehler des Klägers zurückzuführen wäre. Denn für ein solches Versehen hätte $r im Verhältnis zu dem Unternehmer in der Tat die überwiegende Verantwortung zu tragen.
Anders ist aber die Rechtslage, wenn ihm nur ein Aufsichtsverschulden zur Last fallen würde, was nach den Pestatollungen des Berufungsgerichts näher liegt, jedenfalls nicht auszuschließen ist. Unter solchen Voraussetzungen ist cs nämlich mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn der Beaufsichtigte dem Aufsichtsführer entgegenhält, dieser habe nicht genügend auf ihn aufgepaßt. Vielmehr ist dann regelmäßig nur oder mindestens vorwic-gend der Beaufsichtigte verantwortlich (u.a. BGHZ 28,
 297, 300; Tschcrnitschcck NJW 1963«, 1133; Schmidt NJW 1964, 295).
 
Diese Beurteilung könnte sich zwar ändern, wenn es der Architekt schuldhaft unterlassen hat, den Unternehmer auf nur schwer erkennbare Gefahren des an sich nicht fehlerhaften Plans hinzuweisen. Das kommt hier aber, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts, nicht in Betracht. Denn jeder Bauunternehmer muß von sich aus wissen, daß er keine feuchte Schlackenfüllung in einen Bau einbringcn darf, wenn sie nach unten zuverlässig, nach oben jedoch erkennbar unzureichend isoliert ist (vgl. S. 27 d. Gutacht. DfMIB)«
2.) Damit ist der angefochtenen Entscheidung zwar die Grundlage entzogen, wenn man es, wie es das Revisionc-gcricht tun muß, allein auf ejfti Aufsichtsverochulden des Klägers abstellt. Sie ist trotzdem gemäß dem § 563 ZPO aufrecht zu erhalten.
a)	Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen Feststellungen nicht entgegengetreten v/erden, wenn es annimmt, daß EflBHB durch den Vergleich vom 4. Februar I960 von allen weiteren Ansprüchen des Beklagten freigo-otcllt worden ist, also auch von solchen, die auf dem Einbringen der feuchten Asche beruhen.
Eine Abgcltungsklausel, wie sie der Vergleich enthält, ist grundsätzlich wirksam. Sie darf nur außer acht gelassen worden, wenn die Parteien übereinstimmend einen begrenzten Rechtskrois erfassen wollten, wenn die nachträglich aufgetretenon Schäden objektiv außerhalb der vor-gostcllton liegen und subjektiv nicht voraussehbar waren und wenn schließlich die neuen Schäden so erheblich sind, daß beide Teile den Abfindungsvcrgleich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nicht geschlossen haben würden (BGII JZ 1958, 363; L7.1 § 779 BGB Nr. 10 und 11).
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Aus den Feststellungen dee Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Insbesondere gilt das für die Voraussehbarkeit von weiteren Schäden, soweit sie im Vorprozeß noch nicht erfaßt worden sind; denn es lag auf der Hand, daß die Feuchtigkeit auf andere Gebäudeteile übergreifen konnte»
b)	Die Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger sind durch den Vergleich und die darin enthaltene Abgeltungs-klauocl auch dann nicht berührt worden, wenn sie die oben erwähnte, umfassende Bedeutung haben sollte»
aa) Y/ic der Große Senat für Zivilsachen am 1» Februar 1965 in der vorliegenden Sache entschieden hat, sind der Architekt und der Bauunternehmer Gesamtschuldner, wenn sic für Baumängcl gemäß dem § 635 BGB Schadensersatz in Geld zu leisten haben» Eine Gesaratschuld ist nach diesem Beschluß auch dann anzunehmen, wenn dör Unternehmer, wie es bei Vcrgleichsschluß hier möglicher-' Weise noch der Fall war, nur zur Beseitigung des Schadens gemäß dem § 633 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, während der Architekt nach dem § 635 BGB Geldorsatz schuldet.
Demgemäß ist auch der § 423 BGB anwendbar, wonach ein zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß dann für die übrigen Schuldner wirkt, wenn die Vertragsschließenden das ganze Vertragsverhält-nis aufheben wollen.
Für einen solchen Verzichtrav/illon des Beklagten fehlt cs an einem hinreichenden Anhalt» Das von ihm bestellte Werk wies schwere Mängel auf, und er versuchte, Ersatz von dem dafür zunächst verantwortlichen Bauunternehmer zu erlangen» Dieser bestritt seine Verpflichtung, ebenso
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wie co der Architekt (der Kläger) getan hat«, Wenn der Beklagte als Bauherr unter diesen, übrigens der Regel entsprechenden. Umständen seine berechtigten Ansprüche gegenüber einem der Schuldner ermäßigte, um wenigstens etwas alsbald zu erhalten, so kann daraus nicht der Y/illc entnommen werden, den mithaftenden Architekten ebenfalls frcizustcllen«,
bb) Der Klager kann sich nicht darauf berufen, daß ihm der Beklagte durch den Vergleich etwaige Ausglcichs-ansprüchc gegen DflHBP entzogen habe.
Diese Ansprüche stehen ihm nach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilnaehen gemäß dem § 426 Abs. 1 BGB unabhängig von jenem Vergleich zu. Zwar werden durch die son Beschluß die Ausführungen des Senats im Urteil BGIIZ 39, 261, 265 f nicht berührt, nach denen der Bauherr bei seinen Ilaßnahmcn die berechtigten Belange dos Architekten nicht außer acht lassen darf. Das hat der Beklagte aber nicht getan. Der Vergleich berührte, wie bereits ausgeführt, nicht die Rückgriffsansprüche des Klägers ge gen	Der	Kläger	hat auch nicht dargetan, ihm
 sei dadurch ein Schaden entstanden, daß die Forderung des Beklagten gegen	durch	die	Abgoltungsklausol
 erloschen sei und sie deswegen nicht mehr gemäß dem § 426 Abs. 2 BGB auf ihn übergehen könne.
cc) Schließlich steht dem Kläger auch nicht die Ein rode der unzulässigen Rechtsausübung zur Seite.
Zwar ist es immerhin denkbar, daß der Beklagte gehalten sein könnte, EflUP von allen Ansprüchen frei-suMteilen, auch von solchen, die im \7ege des Rückgriffs vom Kläger gegen	erhoben	wurden.	Aber selbst,
 wenn mn den Vergleich so auslegen würde, so wäre dem
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Kläger daraus kein eigener Anspruch erwachsen, kraft dessen er die Rückzahlung der von ihm an den Beklagten geleisteten Beträge verlangen könnte (vgl» auch Frotz,
 VorsR 1965, 212, 217 Note 30)«
c)	In der Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger vorgetrogen, das Oberlandesgericht habe nicht entschieden, ob durch den Preisnachlaß, den Diekhoff im Vergleich vom 4. Februar I960 gewährt habe, auch der von dem Beklagten im vorliegenden Prozeß geltend gemachte Schaden mindestens zu dem Teil schon ausgeglichen worden sei; das P.evisionsgericht habe das zu unterstellen,.
Es ist richtig, daß das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen hat. Ihre erneute Prüfung durch den Tatrichtor ist aber nicht notwendig, weil sich aus dem feststehenden Sachverhalt mit Sicherheit ergibt, daß jener Preisnachlaß mit den Fußbodenschädon nichts zu tun hat, um die cs sich im Revisionsverfahren allein handelt«
aa) Das Oberlandesgericht hat sich im Urteil nicht ausdrücklich auf die Akten des Vorprozesses zwischen dem Beklagten und DflHIK (6 0 160/59 des Landgerichts Hannover) bezogen« Es hat aber u«a« auf die "sonstigen Unterlagen" verwiesen, die bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung cingcreicht worden sind; dazu gehören, wie 3ich aus den Umständen ergibt, auch diese Akten.
Gemäß dem BeweisbeSchluß vom 27.» April 1961 hatte es ihre Heranziehung veranlaßt; ihren Inhalt hat es, wie sich au3 S.10/11 des Urteils ergibt, bei seiner Entscheidung verwertet. Daraus ist zu entnehmen, daß es mit dem Y/ort "Unterlagen" auch jene Akten gemeint hat.
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bb) Dor Beklagte hatte alle Schadenersatzansprüche , mit denen er im Vorprozeß gegen die Forderung aufgorechnot hatte, in seinem dort eingeroichten Schriftsatz vom 27o Januar I960 zusammengestellt. Sie setzten sich zusammen aus
8.400 DM für den Schaden “bezüglich der Fassade”;
4.500 DM für die nachträgliche Isolierung;
4.472,46HK für Abrechnungsfchler.
Hit der “Isolierung” ist dabei, wie sich aus dem jenem Schriftsatz beigefügton Gutachten DiflB sowie aus dom darin erwähnten Gutachten Ehfl^^ ergibt, nicht die des Fußbodens, sondern eine solche des aufsteigonden Mauer-
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works gemeint.
Der kurz darauf geschlossene Vergleich hat sich demgemäß, wie in Ermangelung eines abweichenden Vortrags der Parteien angenommen werden muß, nur auf die im Schriftsatz vom 27. Januar I960 angegebenen Schäden bezogen.	j
Das v/ird auch durch die nachfolgende Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich bestätigt.
Demgegenüber hat sich das Oberlandesgericht im vorliegenden Prozeß nur mit den Fußbodenschäden befaßt, wie sie in dem Gutachten D|H^ vom 25. März 1962 behandelt worden oind und bei Abschluß des Vergleichs vom 4. Februar I960 noch gar nicht bekannt waren. Deswegen konnte sich der von gewährte	Nachlaß	nicht	auf	sic	beziehen.
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 Lie Revision ist danach mit der sich aus dem § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge zurückzur/eisen.
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