Der Kläger bestritt das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu dem Widerruf und zur Kündigung und erhob Anfang Juni 1950 gegen die Firma Fe#|^ Klage auf Zahlung seiner ihm aus dem Anstcllungsvertrag zustehenden Bezüge, Provisionen und Gewinnbeteiligung s.ov/ie auf Rechnungslegung. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger bei der Abwicklung der Vorfinanzic-rungsverträge nicht mit der von dem Vorstand einer Aktiengesellschaft zu erwartenden Sorgfalt vorgegangen sei und daß dio Abrechnungen über den Reiseund Repräsentationsaufwand nicht ordnungsgemäß seien. Das Gutachten des Wirtschaftsprüfers und des Erblassers sollte nach einem mit dem Kläger zu führenden Gedankenaustausch über den bisher vorliegenden Prüfungsbericht fertiggestellt, Beanstandungen des Klägers dabei berücksichtigt werden. Die Firma Fcflfc erhob nunmehr Widerklage, mit der sie die Zahlung von 70.000 DM Schadensersatz und die Feststellung verlangte, daß der Kläger zu dem Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sei. Juni 1957 durch einen Vergleich beendet, in dem sich die Firma Fe^^zur Zahlung von 190.000 DM an den Kläger verpflichtete. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger behauptet, durch das nach seiner Meinung bewußt, mindestens aber grob fahrlässig falsch erstattete Gutachten des Erblassers sei ihm ein Schaden von mehreren hunderttausend DM entstanden. Fr hat mit der Klage die Zahlung von 7.000 DM und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm allen weiteren Schaden ersetzen müßten, der ihm durch das Gutachten des Erblassers entstanden sei und noch entstehen werde. Das Urteil ist zwar jetzt mit Gründen versehen und war cs auch, als die Revision eingelegt wurde. Das Berufungsgericht führt aus, es fehle schon an einer Anspruchsgrundlage; vertragliche Ansprüche gegen den Erblas-oer habe der Kläger nicht erworben, und der Tatbestand des § 826 BGB sei nicht gegeben. 1) Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, daß der Werkvertrag auf Erstattung des Gutachtens zv/i« sehen der Firma FeflB und dem Erblasser geschlossen worden ist und daß der Kläger nicht Partei dieses Vertrages war. Sie greift auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß kein echter Vortrag zugunsten Dritter vorliege, durch den dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung des Gutachtens durch den Erblasser oingeräumt worden sei. 2) Die Revision führt für ihre gegenteilige Auffassung an, der Erblasser habe eine einem Schiedsgutachter ähnliche Stellung gehabt und müsse deshalb als auch dem Kläger vertraglich verpflichtet angesehen werden. Eine vertragliche Bindung des Schiedsgutachters gegenüber beiden Beteiligten, deren Streit durch sein Gutachten zu schlichten ist, wird allerdings vielfach, wenn nicht sogar stets, anzunehmen sein, gleichviel welche Partei den Schiedsgutachter ernannt hat und seine Leistung vergütet. aber nicht geswungen zu der Annahme, daß die Firma FeMP und der Erblasser dem Kläger einen vertraglichen Anspruch auf ein unparteiisches und richtiges Gutachten eingeräumt hätten mit der Folge, daß der Erblasser bei Verletzung seiner Sorgfaltspflicht auch dem Kläger aus dem Vertrag haftete. Sie brauchte, wenn sic auch ebenso wie der Kläger ein unparteiisches und sorgfältiges Gutachten erwartete, doch nicht darum bemüht zu sein, dem Kläger in dieser Hinsicht vertragliche Rechte gegen den Erblasser zu verschaffen. Eine andere Beurteilung war auch nicht schon deshalb geboten, weil der Erblasser sich vor Erstattung seines Gutachtens mit dem Kläger über den Bericht der Wirtschaftsprüfer XMB und besprechen sollte. begegnet werden sollte, er sei nicht angehört worden, das Gutachten des Erblassers berücksichtige seine Einwendungen gegen den Bericht der Wirtschaftsprüfer Kffl) und nicht und gehe deshalb von falschen Voraussetzungen und Erwägungen aus. Y/enn das der Grund für die Anhörung war, so folgt aus ihr, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei sagt, nicht, daß der Kläger vertragliche Ansprüche haben sollte. 1) Es geht davon.aus, daß auch ein leichtfertiges und gewissenloses Handeln gegen die guten Sitten verstoßen kann, sofern nur der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist, wobei bedingter Vorsatz .genügt. 2) Die Revision meint, für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit genüge die Feststellung, daß das Gutachten leichtfertig falsch erstattet worden sei. Ein in SA 93 Nr. 91 veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts findet den Verstoß gegen die guten Sitten darin, daß der Schädiger in einem Maße leichtfertig und verantwortungslos gehandelt habe, das gewissenlos genannt werden müsse. Juli 1956 und nimmt bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit im wesentlichen nur Bezug auf die Ausführungen in dem früheren Urteil; darin war das Handeln des Wirtschaftsprüfers als "leichtfertig und gewissenlos” bezeichnet worden. Es begnügt sich mit der kurzen Bemerkung, aus dem Gutachten des Professors Br. Schwantag könne ein gewissenloses Handeln nicht gefolgert werden. Es hätte näher auf die dem Erblasser nach dem Gutachten Schwantag zur Last gelegten Verstöße gegen die Regeln der Betriebswirtschaftslehre cingehen und danach den Grad des Verschuldens beurteilen müssen, gegebenenfalls auch dazu Stellung nehmen müssen, wie diese Verstöße zustande gekommen sind. Allerdings würde auch dann, wenn bei Zugrundelegung des Gutachtens Schwantag ein gewissenloses Handeln des Erblassers zu bejahen wäre, noch nicht feststehen, daß der Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht ist. Das Berufungsgericht ist allerdings der Meinung, daß die Klage auch dann nicht begründet wäre, wenn der Kläger einen vertraglichen Anspruch gegen den Erblasser erworben oder dieser den Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hätte. In einer Hilfsbegründung führt es nämlich aus, es lasse sich nicht feststellen, daß dem Kläger durch das Gutachten des Erblassers ein Schaden entstanden sei, der nicht schon durch den mit der Firma Fe^B abgeschlossenen Vergleich und dessen Erfüllung ausgeglichen worden sei. Es bestehen aber rechtliche Bedenken gegen Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen dieser Hilfsbegründung zur Ursächlichkeit des Gutachtens für die vom Kläger geltend gemachten Schäden anstellt, wie die Revision mit Recht rügt. Sofern der Kläger auf einen Teil seiner Ansprüche vergleichsweise verzichtet haben sollte, sei er zu dem Vergleich nicht durch das Gutachten des Erblassers bestimmt worden. Bas Berufungsgericht hätte bedenken müssen, daß cs für die Ursächlichkeit genügt, wenn die Vergleichsgrundlage sich durch das unrichtige Gutachten zu Ungunsten des Klägers irgendwie verschoben hat. Es kann sich ferner zu dem Schaden des Klägers ausgewirkt haben, daß der Vergleich nicht nur ungünstiger war, sondern auch erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande gekommen ist. Der Kläger hat jedenfalls behauptet, daß er eine niedrigere Vergleichssumme erhalten und einen Zinsverlust erlitten hat, weil das unrichtige Gutachten des Erblassers die Bereitschaft der Firma Fc^B, sich damals mit dem Kläger zu vergleichen, zerstört hat. 3) Aus den gleichen Gründen ergeben sich auch Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Gutachtens für den Nachteil verneint, der dem Kläger durch die vergleichsweise Übernahme der Kosten der Zivilprozesse entstanden ist. Es stellt fest, daß das Gutachten des Erblassers die das Strafverfahren gegen den Kläger in Gang setzende Anzeige der Firma FeflB beeinflußt haben mag. Sic kann auch nicht auf Grund der Feststellung des Berufungsgerichts verneint werden, daß die Anklageschrift sich nicht maßgebend auf das Gutachten des Erblassers stützte. Es kommt nicht darauf an, ob die Staatsanwaltschaft, nachdem sie einmal mit der Sache befaßt v/ar, auch ohne das Gutachten des Erblassers Anklage erhoben hätte. Es genügt schon, daß das Gutachten zu der Anzeige der Firma geführt hat und daß diese Anzeige wiederum ursächlich für die Erhebung der Anklage gewesen ist. Das Berufungsgericht hält die Abweisung der Klage weiter hilfsv/eise deshalb für gerechtfertigt, weil ein so überwiegendes Mitverschulden des Klägers vorliege, daß eine Haftung der Beklagten gemäß § 254 BGB entfalle. Diese Begründung ist, wie die Revision mit Rocht geltend macht, schon deshalb unzureichend, weil die vom Berufungsgericht in Bezug genommnnen Ausführungen sich nur auf die Kosten des Strafverfahrens beziehen.
VII ZR 2’57/60 Verkundet am 18. Juni 196?? 2225 085 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl Georg von K traßefJl ] Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von m die Erben de3 am 14. Oktober 1939 verstorbenen Wirtschaft Prüfers Dipl. Kaufmann Dr. Rudolf FÜR, nämlich 1) seine Witwe Marianne geb. 2) seine minderjährige Tochter Gabriele Fflfe vertreten durch ihre zu 1) genannte Mutter, Beklagte, Berufungsklägerinnen und Revisionsbek^gte - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flHHB hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Y;inkclmann, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 1b- Juni I960 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-v/iesen. gegen beide in I B straße Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten als Erben ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemanns und Vaters - nachfolgend Erblasser genannt - auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihm durch die Erstattung eines falschen Gut-achtens des Erblassers entstanden sein soll. Der Kläger war seit dem 1. August 1944 Vorstandsmitglied der Fe^^-Be^^J* sehen Sektkellerei Aktiengesellschaft in FflHHHHHt (nachfolgend als Firma Fedf bezeichnet). Kurz vor Schluß des Krieges wurde er alleiniger Vorstand. Sein bis zu dem 31. Juli 1953 laufendes Anstellungsverhältnis wurde ihm am 18. Mai 1950 fristlos gekündigt. Zugleich wurde er als Vorstand abberufen. Der Kläger bestritt das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu dem Widerruf und zur Kündigung und erhob Anfang Juni 1950 gegen die Firma Fe#|^ Klage auf Zahlung seiner ihm aus dem Anstcllungsvertrag zustehenden Bezüge, Provisionen und Gewinnbeteiligung s.ov/ie auf Rechnungslegung. Die Firma FeQP beauftragte daraufhin die V/irtschaftsprüfer Kflftund mit der Erstattung eines Gutachtens über verschiedene Vorgänge der Geschäftsführung des Klägers. Es handelte sich dabei u.a. um von dem Kläger abgeschlossene sogenannte Vorfinanzierungsverträge und um den Reiseund Repräsentationsauf wand des Klägers. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger bei der Abwicklung der Vorfinanzic-rungsverträge nicht mit der von dem Vorstand einer Aktiengesellschaft zu erwartenden Sorgfalt vorgegangen sei und daß dio Abrechnungen über den Reiseund Repräsentationsaufwand nicht ordnungsgemäß seien. 3 Dor Kläger beanstandete die Richtigkeit dieses gutachtlichen Berichts gegenüber dem Aufsichtsrat der Firma Fe®®. Am 18. Juli 1950 trafen sich dann der Kläger, sein früherer Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. D®, der Vorstand und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates, sowie der Frozeß-bcvollmächtigte der Firma Fe®®, Rechtsanwalt Br. Ba®, zu einer Besprechung. Dabei wurde die Möglichkeit von Vergleichs-Verhandlungen erörtert, Fs wurde festgelegt, den Wirtschaftsprüfer Kund den ErbD.asser mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens zu beauftragen und bis dahin keine prozessualen MalSnahmen zu treffen. Das Gutachten des Wirtschaftsprüfers und des Erblassers sollte nach einem mit dem Kläger zu führenden Gedankenaustausch über den bisher vorliegenden Prüfungsbericht fertiggestellt, Beanstandungen des Klägers dabei berücksichtigt werden. Der Kläger übersandte dem Erblasser eine Gegendarstol-lung zu dem Bericht der Wirtschaftsprüfer K®® und M®®. Daraufhin fertigte der Erblasser den Entwurf eines Obergutachtens an und sandte ihn dem Kläger Ende August 1950 zu. Am '30. August 1950 fand zwischen dem Kläger, dem Erblasser und den beiden genannten Wirtschaftsprüfern eine Besprechung über diesen Entwurf statt. Ein im September 1950 vom Erblasser neu gefertigter Entwurf des Obergutachtens wurde dem Kläger ebenfalls zur Kenntnis übersandt. Am 20. September 1950 fanden sich der Kläger und der Erblasser zu einer Aussprache über den zweiten Entwurf zusammen, der vom Kläger nach der Bessere-chung schriftlich in mehreren Feststellungen als fehlerhaft gerügt wurde. Der Erblasser stellte dann, ohne dem Kläger nochmals zu erwidern, das Gutachten am 28. September 1950 fertig. Er übersandte es dem Aufsichtsrat der Firma Fe®® und dem Kläger. Die Honorarrechnung ging an die Gesellschaft, die sie auch bezahlte. I Vcrgleichsverhandlungen wurden nach der Erstattung des Gutachtens nicht geführt. Vielmehr wurde der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Firma Fefl) fortgesetzt. Die Firma Fcflfc erhob nunmehr Widerklage, mit der sie die Zahlung von 70.000 DM Schadensersatz und die Feststellung verlangte, daß der Kläger zu dem Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sei. Das Landgericht wies den Kläger durch Teil-urteil mit seinen Gehalts- und Drovisionsansprüchcn ab, weil es seine fristlose Entlassung für begründet hielt. Die Firma Fefl^ erv/irkte sodann einen Arrest über 50.000 DM und Forderungspfändungen gegen den Kläger. Ferner erstattete sie im September 1951 Strafanzeige gegen den Kläger wegen aktienrechtlicher Untreue. Der Strafanzeige fügte sie neben anderen Unterlagen das vom Erblasser erstattete Gutachten vom 28. September 1950 bei. Das Strafverfahren dauerte mehrere Jahre. Ed wurde bezüglich eines dem Kläger zur Last gelegten Prozeßbetrugs auf Grund einer Amnestie eingestellt und endete in den übrigen Anklagepunkten schließlich mit Freispruch mangels Beweises. Der Zivilprozeß des Klägers mit der Firma Fe^B wurde am 27. Juni 1957 durch einen Vergleich beendet, in dem sich die Firma Fe^^zur Zahlung von 190.000 DM an den Kläger verpflichtete. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger behauptet, durch das nach seiner Meinung bewußt, mindestens aber grob fahrlässig falsch erstattete Gutachten des Erblassers sei ihm ein Schaden von mehreren hunderttausend DM entstanden. Der Schaden bestehe u.a. darin, daß'er einen für ihn ungünstigen Vergleich habe abschließen müssen, hohe Aufwendungen durch das gegen ihn in Gang gesetzte Strafverfahren gehabt habe und infolge der von der Firma FcflB gegen ihn er- griffenen Maßnahmen nachteilige Vermög.ensdispositioncn habe treffen müssen. Durch den Vergleich mit der Firma sei dieser Schaden nur zu dem Teil ausgeglichen worden. Fr hat mit der Klage die Zahlung von 7.000 DM und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm allen weiteren Schaden ersetzen müßten, der ihm durch das Gutachten des Erblassers entstanden sei und noch entstehen werde. Hierzu hat er im zweiten Rechtszuge erklärt, daß er insgesamt nur noch einen Schaden von 50.000 DM geltend mache und auf weitergehende Ansprüche verzichte. Das Landgericht hat den eingeklagten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; in den Entschei-dungsgründen hat es bemerkt, der llrteilstenor bedeute, daß auch dem Foststellungsantrag durch Teilurteil stattgegeben sei. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Die Revision macht geltend, der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO sei gegeben, weil das Urteil 5 Monate nach der Verkündung noch nicht mit Gründen versehen gewesen sei. 6 Das angefochtene Urteil ist am 15. Juni I960 verkündet worden. Es ist in vollständiger Form am 25. November I960 zur Geschäftsstelle gelangt. An die Prozeßbevollmäch-tigten der Parteien ist es am 2..Dezember I960 abgesandt worden. An diesem Tage hat es der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erhalten. Das Urteil ist zwar jetzt mit Gründen versehen und war cs auch, als die Revision eingelegt wurde. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, daß der Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO auch dann eingreift, wenn das mit Entscheidungsgründen versehene Urteil später als 5 Monate nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt (Urteile III ZR H4/51 vom 18. September 1952 = BGHZ 7, 155; IV ZR 268/55 vom 10. März 1956 = HJW 1956, 851 und III ZR 118/60 vom 9. Oktober 1961 = MDR 1962, 37). Diese Auffassung rechtfertigt sich namentlich aus der Erwägung, daß die Partei nach der Absicht des Gesetzgebers, wie aus der Vorschrift des § 552 ZPO entnommen werden kann, einen vollen Monat Zeit haben soll, um sich an Hand der Entscheidungsgründe schlüssig zu werden, ob sie das Berufungsurteil anfechten will • (TV.*- Zivilsenat aaO)*.Der ^erkennende Senat tritt daher der Rechtsprechung des III. und IV. Zivilsenats bei. Da die Rüge der Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO durchgreift, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Unter diesen Umständen braucht nicht auf die weitere (nach Ansicht des erkennenden Senats unbegründete) Rüge eingegangen zu werden, das Berufungsgericht sei auch nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO). Dagegen hält es der Senat für angebracht, gemäß dem in der RevisionsVerhandlung geäußerten Wunsch der Parteien auf die sachlichrechtliche Beurteilung des eingeklagten Anspruchs durch das Berufungsgericht einzugehen. Dabei können naturgemäß nur die bisherigen tatsächlichen Feststellungen sugrundegelegt werden; Verfahrensrügen, die sich gegen diese Feststellungen richten, bleiben im folgenden außer Betracht. II. Das Berufungsgericht führt aus, es fehle schon an einer Anspruchsgrundlage; vertragliche Ansprüche gegen den Erblas-oer habe der Kläger nicht erworben, und der Tatbestand des § 826 BGB sei nicht gegeben. III. Vertragliche Ansprüche. 1) Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, daß der Werkvertrag auf Erstattung des Gutachtens zv/i« sehen der Firma FeflB und dem Erblasser geschlossen worden ist und daß der Kläger nicht Partei dieses Vertrages war. Die Revision wendet hiergegen nichts ein. Sie greift auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß kein echter Vortrag zugunsten Dritter vorliege, durch den dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung des Gutachtens durch den Erblasser oingeräumt worden sei. Dagegen hält sie einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten (dos Klägern) in dem u.a. in BGK NJW 1959> 1676 und von Larenz (NJW 1956, 1793; I960, 78) erörterten Sinne für gegeben. Das Berufungsgericht hat diese Frage geprüft, sie aber ohne Verstoß gegen sachliches Recht verneint. 2) Die Revision führt für ihre gegenteilige Auffassung an, der Erblasser habe eine einem Schiedsgutachter ähnliche Stellung gehabt und müsse deshalb als auch dem Kläger vertraglich verpflichtet angesehen werden. Eine vertragliche Bindung des Schiedsgutachters gegenüber beiden Beteiligten, deren Streit durch sein Gutachten zu schlichten ist, wird allerdings vielfach, wenn nicht sogar stets, anzunehmen sein, gleichviel welche Partei den Schiedsgutachter ernannt hat und seine Leistung vergütet. Sie ist insbesondere dann zu bejahen, wenn nur ein Schiedsgutachter bestellt worden ist (BGH VII ZR 176/59 vom 30. Januar 1961). Das erfordert der Schutz desjenigen, der sich einem Schiedsgutachten unterwirft, weil er an dieses grundsätzlich gebunden ist und es nur bei offenbarer Unrichtigkeit nicht gelten zu lassen braucht. Tin Schutzbedürfnis dieses Ausmaßes war bei dem Kläger nicht gegeben. Er war an das Gutachten des Erblassers nicht gebunden. Das Gutachten sollte nur der Anbahnung von Ver-gleichsverhandlungen dienen (S. 18 BU: vgl. RevBegr. S. 7). Es stand dem Kläger frei, ob er das Gutachten als Ausgangspunkt für solche Verhandlungen gelten ließ oder nicht. 3) Allerdings konnte das Gutachten den Zweck, Vergleichsverhandlungen zu fördern, wirksam nur erfüllen, wenn es unparteiisch und sorgfältig erstattet wurde. Daß es diese Eigenschaften habe, durfte der Kläger erwarten. Davon geht auch das Berufungsgericht aus (S. 20 BU). Deshalb, war es aber nicht geswungen zu der Annahme, daß die Firma FeMP und der Erblasser dem Kläger einen vertraglichen Anspruch auf ein unparteiisches und richtiges Gutachten eingeräumt hätten mit der Folge, daß der Erblasser bei Verletzung seiner Sorgfaltspflicht auch dem Kläger aus dem Vertrag haftete. In der angeführten Entscheidung NJW 1959» 1676 wird die Erstreckung dos Schutzzwecks eines Vertrages auf dritte Personen gerechtfertigt mit der Erwägung: In den in Betracht kommenden Füllen habe der Gläubiger ein Interesse daran, daß seinem Schutze anvertraute Personen nicht durch Sorgfalts-verletsungen des Vertragsgegners geschädigt würden; und der Schuldner vermöge zu erkennen, daß der Gläubiger auf die Sicherheit dieser Personen ebenso vertraue wie auf seine eigene. Im vorliegenden Falle hält das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine andere Interessenlage für gegeben. Der Kläger war der Prozeßgegner der Firma Feflfe. Sie brauchte, wenn sic auch ebenso wie der Kläger ein unparteiisches und sorgfältiges Gutachten erwartete, doch nicht darum bemüht zu sein, dem Kläger in dieser Hinsicht vertragliche Rechte gegen den Erblasser zu verschaffen. Mit einem solchen \7il-lcn der Firma Pe®^brauchte der Erblasser auch nicht zu rechnen. Br selbst war nicht daran*, interessiert, eine Haftung gegenüber beiden Teilen und damit ein erhöhtes Risiko zu übernehmen. Eine andere Beurteilung war auch nicht schon deshalb geboten, weil der Erblasser sich vor Erstattung seines Gutachtens mit dem Kläger über den Bericht der Wirtschaftsprüfer XMB und besprechen sollte. Bas wird vom Berufungs- gericht damit erklärt, daß einem etwaigen Einwand des Klägers 10 begegnet werden sollte, er sei nicht angehört worden, das Gutachten des Erblassers berücksichtige seine Einwendungen gegen den Bericht der Wirtschaftsprüfer Kffl) und nicht und gehe deshalb von falschen Voraussetzungen und Erwägungen aus. Y/enn das der Grund für die Anhörung war, so folgt aus ihr, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei sagt, nicht, daß der Kläger vertragliche Ansprüche haben sollte. 4) Demnach verneint das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche, ohne das sachliche Recht zu verletzen. Soweit der Kläger mit Verfahrensrügen geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Vertragsauslegung gewisse Umstände nicht genügend beachtet, kann er in der neuen Berufungsverhandlung auf dieseUmstände nochmals hinweisen. Auch abgesehen hiervon ist das Berufungsgericht an seine bisherige Auslegung der Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Beteiligten rechtlich nicht gebunden. IV. Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Das Berufungsgericht verneint auch Ansprüche des Klägers aus § 826 BGB. 1) Es geht davon.aus, daß auch ein leichtfertiges und gewissenloses Handeln gegen die guten Sitten verstoßen kann, sofern nur der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist, wobei bedingter Vorsatz .genügt. Es sagt dann, nach dem im Rechtsstreit erstatteten Sachverständigengutachten des Professors Dr. Schwantag lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Erblasser sein Gutachten leichtfertig falsch erstattet habe. Ein gewissenloses Handeln könne aber selbst aus dem dem Erblasser ungünstigen Gutachten Schwantag nicht gefolgert werden. 2) Die Revision meint, für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit genüge die Feststellung, daß das Gutachten leichtfertig falsch erstattet worden sei. Ein gewissenloses Handeln sei nicht erforderlich. 3) Der schwerv/iegende Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann nur erhoben werden, wenn ein besonders schwerer Grad von Schuld festgestellt werden kann. Nichts anderes wollen die Ausführungen des Berufungsgerichts besagen. Sie stellen an den Grad der Schuld keine höheren Anforderungen, als cs in der höchstrichtcrlichen Rechtsprechung, mag auch die Ausdrucksweise etwas schwanken, für den Tatbestand des § 826 BGB geschehen ist. So ist in RG JY/ 1933, 2513 die Rede von einem gewissenlosen, in RG JY/ 1935, 826 von einem grob leichtfertigen, gewissenlosen, in BGH VI ZR 132/55 vom 13. Juli 1956 = MDR 1957, 29 von einem leichtfertigen und gewissenlosen Verhalten. Ein in SA 93 Nr. 91 veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts findet den Verstoß gegen die guten Sitten darin, daß der Schädiger in einem Maße leichtfertig und verantwortungslos gehandelt habe, das gewissenlos genannt werden müsse. Die Entscheidungen\:RGZ 143, 48, 51 und BGHZ 10, 228, 233 bemerken, daß unter Umständen ’’grobe Fahrlässigkeit (Gewissenlosigkeit)” die Annahme eines Sittenverstoßes rechtfertigen könne. Danach ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht, welches die beiden genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anführt, einen anderen Maßstab anlegt als die höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung noch auf das Urteil dos Bundesgerichtshofs VI ZR 199/57 vom 12 1. April 1958 = V/M 1958, 877. Sie hebt hervor, daß in diesem Urteil das Verhalten eines Y/irtschaftsprüfers, der in einem Prüfungsbericht grob fahrlässig falsche Angaben Gemacht und leichtfertig an günstiges Urteil über eine Pirna abgegeben habe, als sittenwidrig bezeichnet worden sei. Dabei übersieht die Revision jedoch zwei Punkte. Das Urteil vom 1. April 1958 ist in demselben Rechtsstreit ergangen wie das oben genannte Urteil vom 13. Juli 1956 und nimmt bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit im wesentlichen nur Bezug auf die Ausführungen in dem früheren Urteil; darin war das Handeln des Wirtschaftsprüfers als "leichtfertig und gewissenlos” bezeichnet worden. Zum anderen war in dem in beiden Urteilen behandelten Palle vom Berufungsgericht festgestellt worden, daß der Wirtschaftsprüfer nicht nur grob fahrlässig, sondern zu dem Teil sogar bewußt falsche Angaben gemacht hatte. Danach ist der Vorwurf der Revision nicht begründet, das Berufungsgericht lege grundsätzlich einen unrichtigen Maßstab bei der Beurteilung eines Handelns als sittenwidrig an. Es ist also nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein gev/issenloses Handeln für erforderlich hält. Es ist auch richtig, daß nicht schon jedes leichtfertige Handeln als gewissenlos bezeichnet werden kann. Jedoch kann die Leichtfertigkeit ein solches Maß erreichen, daß sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. das angeführte Urteil des-Reichsgerichts in SA 93 Nr. 91). Ob ein 'solcher Pall voriiegt, kann nur unter eingehender Würdigung der besonderen Umstände des jev/eils zu beurteilenden Handelns entschieden werden. Dabei wird, sofern cs sich um ein unrichtiges Gutachten handelt, die Sorglosigkeit des Gutachters entsprechend schwer ins Gewicht 13 - fallen, wenn er besonders wichtige Fragen zu untersuchen hat und vom Ergebnis des Gutachtens weittragende wirtschaftliche Folgen für die Beteiligten abhängen. Bas war hier der Fall, da1der Kläger und die Firma FcflB um erhebliche Vermögenswerte stritten. Ob unter Berücksichtigung dieses Umstandes ein gewissenloses Handeln des Erblassers zu bejahen oder zu verneinen ist, hätte das Berufungsgericht im einzelnen erörtern müssen. Es begnügt sich mit der kurzen Bemerkung, aus dem Gutachten des Professors Br. Schwantag könne ein gewissenloses Handeln nicht gefolgert werden. Bas ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob das Berufungsgericht den konkreten Fall richtig beurteilt hat. Es hätte näher auf die dem Erblasser nach dem Gutachten Schwantag zur Last gelegten Verstöße gegen die Regeln der Betriebswirtschaftslehre cingehen und danach den Grad des Verschuldens beurteilen müssen, gegebenenfalls auch dazu Stellung nehmen müssen, wie diese Verstöße zustande gekommen sind. Allerdings würde auch dann, wenn bei Zugrundelegung des Gutachtens Schwantag ein gewissenloses Handeln des Erblassers zu bejahen wäre, noch nicht feststehen, daß der Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht ist. Einmal bestreiten die Beklagten die Richtigkeit des Gutachtens Schwantag. Zum anderen sind bisher keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Erblasser, was die Schädigung des Klägers angeht, (mindestens bedingt) vorsätzlich gehandelt hat. V. Hach dem Ausgeführten ist es möglich, daß neue tatsächliche Feststellungen noch dazu führen, eine Anspruchsgrundlago zu bejahen. H Das Berufungsgericht ist allerdings der Meinung, daß die Klage auch dann nicht begründet wäre, wenn der Kläger einen vertraglichen Anspruch gegen den Erblasser erworben oder dieser den Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hätte. In einer Hilfsbegründung führt es nämlich aus, es lasse sich nicht feststellen, daß dem Kläger durch das Gutachten des Erblassers ein Schaden entstanden sei, der nicht schon durch den mit der Firma Fe^B abgeschlossenen Vergleich und dessen Erfüllung ausgeglichen worden sei. Es bestehen aber rechtliche Bedenken gegen Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen dieser Hilfsbegründung zur Ursächlichkeit des Gutachtens für die vom Kläger geltend gemachten Schäden anstellt, wie die Revision mit Recht rügt. 1) Das Berufungsgericht .teilt die vom Kläger geltend gemachten Schäden in 4 Gruppen ein, darunter: a) Gehalts-, Pensions-, Darlehens- und sonstige Ansprüche gegenüber der Firma Feffl^, b) Kosten der Zivilprozesse, c) Kosten des Strafverfahrens. 2) Zu der Gruppe a) bemerkt das Berufungsgericht, diese Ansprüche hätten sich allein gegen die Firma FeflB gerichtet. Sofern der Kläger auf einen Teil seiner Ansprüche vergleichsweise verzichtet haben sollte, sei er zu dem Vergleich nicht durch das Gutachten des Erblassers bestimmt worden. Letzteres hätte jedenfalls näherer Begründung bedurft. 15 - Bas Berufungsgericht hätte bedenken müssen, daß cs für die Ursächlichkeit genügt, wenn die Vergleichsgrundlage sich durch das unrichtige Gutachten zu Ungunsten des Klägers irgendwie verschoben hat. Es kann sich ferner zu dem Schaden des Klägers ausgewirkt haben, daß der Vergleich nicht nur ungünstiger war, sondern auch erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande gekommen ist. Der Kläger hat jedenfalls behauptet, daß er eine niedrigere Vergleichssumme erhalten und einen Zinsverlust erlitten hat, weil das unrichtige Gutachten des Erblassers die Bereitschaft der Firma Fc^B, sich damals mit dem Kläger zu vergleichen, zerstört hat. Mit diesen Behauptungen hätte sich das Berufungsgericht befassen müssen. 3) Aus den gleichen Gründen ergeben sich auch Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Gutachtens für den Nachteil verneint, der dem Kläger durch die vergleichsweise Übernahme der Kosten der Zivilprozesse entstanden ist. Wenn seine oben angeführten Behauptungen sutreffen, hätte er diese Kosten - bei einem ihm günstigeren Gutachten des Erblassers - nicht oder nicht in dieser Höhe zu übernehmen brauchen? sie wären großenteils gar nicht erst entstanden. 4) Auch die Ursächlichkeit für die Kosten des Strafverfahrens hat das Berufungsgericht nicht richtig beurteilt. Es stellt fest, daß das Gutachten des Erblassers die das Strafverfahren gegen den Kläger in Gang setzende Anzeige der Firma FeflB beeinflußt haben mag. Bemnach ist davon auszugehen, daß das Gutachten für die Strafanzeige der Firma wenigstens mitursachlich 16 v/ar. Da aber diese Anzeige das Strafverfahren erst in Gang setzte, war das Gutachten auch mitursächlich für das ganze Strafverfahren. Die Mitursächlichkeit des Gutachtens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Anzeige auch zahlreiche 'Tatbestände enthält, die im Gutachten des Erblassers nicht behandelt waren. Sic kann auch nicht auf Grund der Feststellung des Berufungsgerichts verneint werden, daß die Anklageschrift sich nicht maßgebend auf das Gutachten des Erblassers stützte. Es kommt nicht darauf an, ob die Staatsanwaltschaft, nachdem sie einmal mit der Sache befaßt v/ar, auch ohne das Gutachten des Erblassers Anklage erhoben hätte. Es genügt schon, daß das Gutachten zu der Anzeige der Firma geführt hat und daß diese Anzeige wiederum ursächlich für die Erhebung der Anklage gewesen ist. VI. Das Berufungsgericht hält die Abweisung der Klage weiter hilfsv/eise deshalb für gerechtfertigt, weil ein so überwiegendes Mitverschulden des Klägers vorliege, daß eine Haftung der Beklagten gemäß § 254 BGB entfalle. Zur Begründung verweist cs lediglich auf seine vorhergehenden Ausführungen, in denen es seine Ansicht dargelegt hatte, daß das eigene Verhalten des Klägers, weil es das Mißtrauen der Firma FejBB habe hervorrufen müssen, zur Anzeige und zu dem Strafverfahren geführt habe. Diese Begründung ist, wie die Revision mit Rocht geltend macht, schon deshalb unzureichend, weil die vom Berufungsgericht in Bezug genommnnen Ausführungen sich nur auf die Kosten des Strafverfahrens beziehen. Daß das dort behandelte Verhalten des Klägers auch die anderen Schäden mitverursacht hätte, ist nicht festgestellt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich. 17 VII. Bei der aus den Gründen zu I notwendigen Zurückver-v/cisung hat der Senat von der ihm durch § 565 Absatz 1 Satz 2 Z?Q eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht. Glanzmann Br. Winkelraann Erbel Meyer Pinke