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BGH · VII ZR 237/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 237/56

Rechtssatz: Erträgnisse von Vermögensanlagen im Sinne des Art 3 Nr 3 Anl IV des BondSchAbk sind auch Miet- und Pachtzinsen, die nicht unmittelbar an den Gläubiger bezahlt, sondern in der Hand eines Verwalters gesammelt und von diesem dem • .#* Gläubiger auf Grund eines Geschäftsbesorgungs- :'•* Vertrags geschuldet werden» Von diesem Konto hat er am 20, Juni 1941 9 COO RM an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden überwiesen Auf mehrere Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin, Konstantin B^p^i in B^pppIPPBv teilte der Beklagte diesem unter dem 8, September 1954 u*a- folgendes mit: In der Klageschrift hat sie ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, dass das "angerufene Gericht" die Zahlungsund sonstigen Bedingungen für die Schuld des Beklagten gemäss den Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen festsetzte Ferner hat sie erklärt, sie nehme Zahlung in Deutscher Mark als Erfüllung an und beanspruche nicht mehr als den im Verhältnis 10 s 1 auf 900 DM umgestellten Betrag» Sie hat noch weiter vorgetragen, die Schuld habe durch Vereinbarung der Parteien nicht geregelt werden können, weil der Beklagte mit seinem Schreiben vom Der Klägerin stehe überdies ein Anspruch aber auch nicht zu, da die Schuld schon durch die Einzahlung auf das Separatkonto bei der Deutschen Bank beglichen worden sei. Die Bundesrepublik (vertreten durch den Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse), welcher der Beklagte den Streit verkündet hatte, ist in der Revisionsinstanz dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat ebenfalls Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Kammergerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Sie macht namentlich- geltend, ihre Forderung, die durch die Zahlung des Beklagten an die Konversionskasse nach deutschen Gesetzen erloschen war, sei nach Art 9 der Anl IV zu dem Abkommen wieder aufgelebt. Durch die Zahlung des hier streitigen Betrages von 9 000 RM (= 900 DM) an die Konversionskasse ist der Beklagte nach den damals geltenden Bestimmungen in Höhe dieser Überweisung von seiner Verpflichtung gegenüber der Klägerin frei geworden (§1 Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9» Juni 1933 /RGBl I 34S7)- Es ist jedoch für den Beklagten ein neuer Verpflichtungsgrund entstanden, wenn die Porderung der Klägerin unter die Regelung des londoner Schuldenabkommens fällt. Nach Art 4 Abs 1 c LondSchAbk fallen unter das Abkommen die "Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen, sofern sie vor dem 8, Mai 1945 fällig waren"« Unter diese Generalklausel fällt die Forderung der Klägerin* denn sie beruht* wie auch die Revision annimmt, auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag* c) Der Beklagte kann sich nicht - wie die Revision meint - darauf berufen, dass er bereits durch die Zahlung der Mieten auf das von ihm errichtete Sonderkonto bei der D^^ Bank seiner Verpflichtung gegenüber der Klägerin nachgekommen, deren Forderung also schon dadurch von ihm erfüllt worden sei« Dieses Konto ist, wie unbestritten feststeht, nicht unter dem Namen der Klägerin, sondern auf den des Beklagten geführt worden« Der Beklagte wäre daher jederzeit in der Lage gewesen, über die auf das Konto einge-sahlten Beträge wieder zu verfügen, während die Klägerin keinerlei Verfügungsmacht hatte. Dabei handelte es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, um eine Ordnungsbezeichnung, aus der für das Verhältnis der Bank zu dem Beklagten und zur Klägerin rechtlich keine Folgen gezogen werden können. Deshalb kann es rechtlich keinerlei Unterschied machen, ob der Beklagte die Überweisung auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung oder auf Grund Anweisung der Klägerin, die auch nur den damals bestehenden Bestimmungen entsprach, vorge-ncmmen hatDie von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe das Telegramm der Klägerin, in dem sie den Beklagten zur Zahlung an die Konversionskasse angewiesen hat, nicht berücksichtigt, ist deshalb unerheblich* d) Das Berufungsgericht ist weiterhin der Auffassung, dass es sich auch um eine Forderung nach Art 3 Nr 3 der Anlage IV zu dem LondScbAbk («Erträgnisse von Vermögensanlagen«) handelt« Dem ist - entgegen der Auffassung der Revision - zuzustimmen« Es liegt zwar keine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus Miete oder Facht vor, sondern, wie bereits dargelegt, eine solche aus Geschäftsbesorgungsvertrag, Die Bestimmung des Art 3 Nr 3 der Anlage IV spricht aber auch nicht von Forderungen aus Miete oder Pacht, sondern allgemein von «Erträgnissen von Vermögensanlagen insbesondere Miet- oder Pachtzinsen«, 4*) a) Die Klägerin hat Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen nur dann, wenn sie ihren Beitritt im Sinne des Art 15 LondSchAbk erklärt hat» Dafür ist nach Art 14 Abs 1 Anlage IV LondSchAbk die Schriftform erforderlich. Die Beitrittserklärung im Sinne des Art 15 LondSchAbk, Art 14 der Anlage IV ist das Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Regelung der Schuld gemäss dem Abkommen und der Anlage IV. Tritt der Schuldner nicht bei, erklärt sich aber der Gläubiger dem Schuldner gegenüber an seine Beitrittserklärung gebunden, so sind damit die Voraussetzungen für die gerichtliche Durchführung des Regelungsverfahrens gegeben (Art 15 Abs 1, Art 17 LondSchAbk; Art 14 Abs’ 1 und 3> Art 15 der Anl IV; § 3 AusfG).- Weitere Prozessvoraussetzung ist, dass der Gläubiger sein Einverständnis damit erklärt, dass die deutschen Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen festsetzen (Art !7 Abs 1 a LondSchAbk, § 3 AusfG). Im Ergebnis ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen Es kann zwar zweifelhaft sein, ob die genannten Prozessvoraussetzungen schon vor der Erhebung der Klage gegeben waren- Boch kann diese Präge auf sich beruhen, denn die Prozessvoraussetzungen konnten auch noch während des Rechtsstreits geschaffen werden und sind in der Tat auch geschaffen worden. Bie Klägerin hat in der Klage ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, dass das angerufene Gericht die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld des Beklagten gemäss dem londoner Schuldenabkommen und seinen Anlagen festsetzt. Sie hat in der Klage weiter ausgeführt, dass die Schuld durch Vereinbarung der Parteien nicht habe festgestellt und geregelt werden können; weil der Beklagte jede Mitwirkung abgelehnt habe, Bamit , hat die Klägerin eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, dass sie willens war und noch ist, eine Regelung herbeizuführen, und dass dies lediglich an dem Verhalten des Beklagten gescheitert sei. rufenen" Gericht, und nicht, wie Art 17 I a LondSchAbk und § 3 AusfG vorschreiben, von den deutschen Gerichten« Poch ist das unschädlich; denn die Benennung des "ange-rufenen" Gerichts kann zwanglos so verstanden werden, dass die Klägerin sich mit der Festsetzung der Bedingungen durch die deutschen Gerichte schlechthin einverstanden erklären wollte« In der RevisionsVerhandlung hat der Anwalt der Klägerin in ihrem Namen dies noch ausdrücklich erklärt. b) Die nach Art H Abs 4 Anlage IV LondSchAbk erforderliche schriftliche Erklärung, dass die Klägerin Zahlung in D-Mark als Erfüllung der Forderung annehme, liegt ebenfalls vor. c) Bei auf Reichsmark lautenden Forderungen muss sich der Gläubiger damit einverstanden erklären, dass seine Forderung in demselben Verhältnis umgestellt wird wie eine gleichartige Forderung eines inländischen Gläubigers (Art 6 Abs 1 Anlage IV LondSchAbk)* Auch dieses Erfordernis ist erfüllt« Die Klägerin hat sich zwar nur mit einer Umstellung im Verhältnis 10 i 1 einverstanden erklärt, also einen bestimmten Umstellungssatz beansprucht, Doch hat sie damit auch hinreichend erkennbar zu dem Ausdruck gegeben, dass sie nicht anders gestellt werden wolle als ein inländischer Gläubiger. 50 a) Der Anspruch der Klägerin ist nur dann begründet, wenn sie die der Einzahlung des Beklagten entsprechende Zahlung seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hat (Art 9 Ziff 1 a der Anlage IV DondScbAbk) * birien wegen des am 22, Juni 1941 ausgebrochenen Krieges mit der Sowjetunion noch PostVerbindungen auf dem Seeweg nach den USA bestanden hätten, so sei doch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die 9 000 RH an die Klägerin nicht mehr hätten überwiesen werden können, Pas ergebe sich aus der Äusserung des Bundesbeauftragten vom 5. . Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet Pie Frage, ob - wie das Berufungsgericht und auch die Revision annebmen - den Gläubiger die Beweislast dafür trifft, dass er keine Zahlung von der Konversionskasse er-* halten hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, Auch wenn dies unterstellt wird, lässt die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin keine Zahlung mehr erhalten hat4 im Ergebwis keinen Rechtsfehler erkennen Ob hier allerdings, wie das Berufungsgericht meint, von einem Beweis des ersten Anscheins gesprochen werden kann* mag zweifelhaft sein. Die Klägerin hat - ihre Beweislast unterstellt - den Beweis zu erbringen, dass eine bestimmte Tatsache nicht eingetreten ist„ An einen solchen negativen Beweis können nach ständiger Rechtsprechung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden Das liegt in der Natur der Sache Wird das berücksichtigt„ so ist die auf zahlreiche unbestrittene Tatumstände gestützte Feststellung des Berufungsgerichts, es sei "mit hcher Wahrscheinlichkeit" anzunehmen, dass die Klägerin keine Zahlung von der Konversionskasse mehr erhalten hat, als hinreichender Ausdruck einer durch Indizien begründeten richterlichen Überzeugung anzusehen.. Sie ergibt sich aus 5 16 UmstG (- Art 14 Nr 32 der Berliner 2, VO zur Neuregelung des Geldwesens - V0B1 Berlin 1948, 374) Die Auffassung der Revision, dass die Klägerin nach § 11 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. Mai 1945 geltende Umstellung im Verhältnis 100 * 5 verlangen könne, geht fehl Nach dieser Bestimmung sind zwar Uraltguthaben, bei denen aus der Kontobezeichnung ersichtlich ist, dass sie für fremde Rechnung gehalten werden, nur insoweit umzuwandeln, als in der Person desjenigen, für den sie gehalten werden, die Voraussetzungen für die Umwandlung des Uraltguthabens gegeben sind. 6.) Bas Kammergericht hat der Berufung des Beklagten auf günstigere Zahlungsbedingungen nicht stattgegeben, weil er es unterlassen habe, einen Hegelungsvorschlag zu machen oder dem Verfahren beizutreten (Art 17 Ziff 6 c LondScbAbk5 Art 11 Anl IV, § 8 Abs 1 AusfG); Bern ist für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung zuzustimmen, soweit der unterlassene Beitritt in Betracht kommt (ein Regelungsvorschlag des Schuldners ist nur in dem hier nicht vorliegenden Fall der Anlagen I, II und III erforderlich, Art 17 Ziff 6 a und b LondSchAbk). Allerdings bleibt es dem Schuldner, der nicht beigetreten ist, noch unbenommen, sich auf die Härteklausel zu berufen, wenn er die Abgabe der Erklärung lediglich deshalb unterlassen hat, weil er das Bestehen der Schuld bestreitet (§8 Abs 2 AusfG)« In diesem Fall muss er jedoch binnen 30 Tagen nach Zustellung des rechtskräftigen, seine Schuld bejahenden gerichtlichen Urteils noch den Beitritt erklären.

Zitierte Normen: § 675 BGB § 97 ZPO
ForderungBerufungsgerichtZahlungBestimmungKonversionskasseKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !	IlöOH	C41
1 Gesetz8 BondSchAbk vom 27-2,1953 (BGBl II 333) Anl IV Art 3 Nr 3
Rechtssatz: Erträgnisse von Vermögensanlagen im Sinne des Art 3 Nr 3 Anl IV des BondSchAbk sind auch Miet- und Pachtzinsen, die nicht unmittelbar an den Gläubiger bezahlt, sondern in der Hand eines Verwalters gesammelt und von diesem dem • .#* Gläubiger auf Grund eines Geschäftsbesorgungs- :'•* Vertrags geschuldet werden»
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2<> Gesetz:	LondSchAbk	Art	14	Abs	1	u,	2,	15	Abs 1, 17;
Anl IT Art 15 AusfCr v„. 24.8.1953 (BGBl I 1003) $ ?•
Rechtssatz: Die Prozessvoraussetzung der Beitrittserklärung des Gläubigers kann auch noch durch eine entsprechende Erklärung im Frozess geschaffen werden. Sie braucht nicht in einer besonderen Urkunde enthalten zu sein,
 Aktenzeichen: VII ZR 237/56
Urteil des BGH vom 23. Mai 1957 Kammergericht
DG Berlin
a
*
- v
Verkündet am 23. Mai 1957 V/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1o) des Hausverwalters Hermann N<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«	~
2.' der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bunde sbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse, Leitenden Regierungsdirektor Dr, Otto
 Nebenintervenientin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
,geb. Kl l/USA,
Frau Sabine El Avenue,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,	-
hat der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Mai 1957 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. März 1956 wird zurückgewiesen..
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen*
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin, die seit Jahrzehnten die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika besitzt und dort auch ihren Wohnsitz hat, ist Eigentümerin des Grundstücks M^H^strasse 0 in B^|p. Ber Beklagte war von ihr mit der Verwaltung dieses Grundstücks beauftragt. In dieser Eigenschaft hat er die Mieten eingezogen und nach Begleichung der Lasten und Unkosten die Überschüsse auf ein Konto bei der Dp^Hfe Bank in B^PPB eingezahlt, das als ,TSeparatkonto M^H^str. auf seinen Namen errichtet war. Von diesem Konto hat er am 20, Juni 1941 9 COO RM an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden überwiesen
 Auf mehrere Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin, Konstantin B^p^i in B^pppIPPBv teilte der Beklagte diesem unter dem 8, September 1954 u*a- folgendes mit:
nIch bestätige Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 3- er. und nehme Bezug auf die Ihnen übersandte eidesstattliche Versicherung, worin ich genau angegeben habe, wann und durch welche Bank der Betrag von DMK9 000,- überwiesen habe.
Ich bin jederzeit bereit gewesen, Ihnen Auskunft zu geben und tue es auch heute noch, jedoch können Sie nicht verlangen, dass ich für Sie laufend arbeite und aus meiner Tasche meine Zeit opfere und Fahrgelder und Porto bezahle. • * Schicken Sie mir eine Erklärung, dass Sie mir die entstehenden Unkosten und Zeit vergüten, bin ich bereit, Ihnen in der Angelegenheit behilflich zu sein.
Einer schriftlichen Aufforderung vom 24» September 1954, der Klägerin 900 DM zu zahlen, ist der Beklagte nicht nachgekommen«
- 3
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 900 DM nebst 4 # Zinsen - notfalls in Teilbeträgen - zu verurteilen. Sie beruft sich dabei auf das Londoner Abkommen Uber deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 - LondSchAbk - (BGBl II 333) nebst Anlagen und auf das Ausführungsgesetz hierzu vom 24. August 1953 - AusfG - (BGBl I 1003). In der Klageschrift hat sie ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, dass das "angerufene Gericht" die Zahlungsund sonstigen Bedingungen für die Schuld des Beklagten gemäss den Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen festsetzte Ferner hat sie erklärt, sie nehme Zahlung in Deutscher Mark als Erfüllung an und beanspruche nicht mehr als den im Verhältnis 10 s 1 auf 900 DM umgestellten Betrag» Sie hat noch weiter vorgetragen, die Schuld habe durch Vereinbarung der Parteien nicht geregelt werden können, weil der Beklagte mit seinem Schreiben vom
8	September 1954 die Mitwirkung verweigert habe. Die an die Konversionskasse gezahlten 9 000 RM habe sie nicht erhalten,
 Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat vorgebracht, seinem Schreiben vom 8. September 1954 könne eine Weigerung, zur Regelung der Schuld mitzuwirken, nicht entnommen werden. Der Klägerin stehe überdies ein Anspruch aber auch nicht zu, da die Schuld schon durch die Einzahlung auf das Separatkonto bei der Deutschen Bank beglichen worden sei. Auch werde bestritten, dass die Klägerin die an die Konversionskasse überwiesenen
9	000 RM von dieser nicht erhalten habe«,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten
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verurteilt, an die Klägerin 900 DM/BdL nebst 4 # Zinsen seit dem 16. April 1955 zu zahlen, und zwar mit dem Vorbehalt, dass die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen dürfe, wenn die dazu erforderliche Devisengenehmigung erteilt sei.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Bundesrepublik (vertreten durch den Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse), welcher der Beklagte den Streit verkündet hatte, ist in der Revisionsinstanz dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat ebenfalls Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Kammergerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revisionen.
Entscheidungsgründe:
1	) Die Revision der Nebenintervenientin ist kein selbständiges Rechtsmittel; sie bedeutet vielmehr nur die Erklärung, das Rechtsmittel des Beklagten unterstützen zu wollen. Rechtlich liegt nur eine Revision vor (RGZ 147,
 125 f.; 158, 95? 100),
2	) Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Vorteile
 des Londoner Schuldenabkommens für sich in Anspruch. Sie macht namentlich- geltend, ihre Forderung, die durch die Zahlung des Beklagten an die Konversionskasse nach deutschen Gesetzen erloschen war, sei nach Art 9 der Anl IV zu dem Abkommen wieder aufgelebt. Insoweit hat das Berufungsgericht di:e deutsche Gerichtsbarkeit sowie seine Zuständigkeit gemäss
 Art 17 LondSchAbk in Verb, mit §§ 3? 11 AusfGes zutreffend bejaht “Der Beklagte verteidigt sich u*a. damit,die Klage-forderung sei nicht erst durch die Zahlung an die Konversionskasse, sondern schon frUher durch die Zahlungen auf das Separatkonto bei der D(|||^BKl Bank erloschen. Es besteht daher zwischen den Parteien auch ein Streit über den Bestand der Sbrderung im Sinne des Art 15 der Anlage IV zu dem LondScbAbk i vgl § 8 Abs 2 AusfGes). Auch insoweit waren die Vorinstanzen gemäss den §§ 12., 13 ZPO, § 72 GVG örtlich und sachlich zur Entscheidung zuständig.
Ebenso bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Verurteilung unter Vorbehalt der erforderlichen Devisengenehmigung zulässig ist* keine Bedenken (vgl Allgemeine Genehmigung der Berliner Zentralbank Nr 70/54 vom 24 Juni i954 - GVB1 Berlin 1954* 376 -).
3-) Der Beklagte war verpflichtet, die aus der Verwaltung des Grundstücks erzielten Überschüsse an die Klägerin herauszugeben (§§ 675? 667 BGB). Durch die Zahlung des hier streitigen Betrages von 9 000 RM (= 900 DM) an die Konversionskasse ist der Beklagte nach den damals geltenden Bestimmungen in Höhe dieser Überweisung von seiner Verpflichtung gegenüber der Klägerin frei geworden (§1 Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9» Juni 1933 /RGBl I 34S7)-
Es ist jedoch für den Beklagten ein neuer Verpflichtungsgrund entstanden, wenn die Porderung der Klägerin unter die Regelung des londoner Schuldenabkommens fällt. Das Berufungsgericht hat das ohne Rechtsfehler bejaht«,
a) Der Schuldner (Beklagte) ist im Währungsgebiet (DM-West)
die Gläubigerin (Klägerin) in einem Gläubigerstaat, der dem Abkommen beigetreten ist (USA), ansässig (Art 4 Abs 2 b und Abs 3 b LondSchAbk). Das ist zwischen den Parteien unbestritten«
Nach Art 4 Abs 1 c LondSchAbk fallen unter das Abkommen die "Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen, sofern sie vor dem 8, Mai 1945 fällig waren"« Unter diese Generalklausel fällt die Forderung der Klägerin* denn sie beruht* wie auch die Revision annimmt, auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag*
c) Der Beklagte kann sich nicht - wie die Revision meint - darauf berufen, dass er bereits durch die Zahlung der Mieten auf das von ihm errichtete Sonderkonto bei der D^^ Bank seiner Verpflichtung gegenüber der Klägerin nachgekommen, deren Forderung also schon dadurch von ihm erfüllt worden sei« Dieses Konto ist, wie unbestritten feststeht, nicht unter dem Namen der Klägerin, sondern auf den des Beklagten geführt worden« Der Beklagte wäre daher jederzeit in der Lage gewesen, über die auf das Konto einge-sahlten Beträge wieder zu verfügen, während die Klägerin keinerlei Verfügungsmacht hatte. Dass das Konto die Bezeichnung "Sonderkonto M^^^strasse führte, ändert daran nichts. Dabei handelte es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, um eine Ordnungsbezeichnung, aus der für das Verhältnis der Bank zu dem Beklagten und zur Klägerin rechtlich keine Folgen gezogen werden können. Die Verpflichtungen des Klägers aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag sind daher durch die Einzahlungen auf dieses Konto noch nicht erfüllt worden. Erfüllt haben lediglich die Mieter* die durch die Zahlung an den Verwalter von ihren Verpflichtungen endgültig frei geworden sind, aber noch nicht der Beklagte als Verwalter«
 
Die Erfüllung durch den Verwalter ist vielmehr erst durch die Überweisung an die Konversionskasse elngetreten» Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Beklagte*wie er behauptet, die Überweisung an die Konversionskasse auf Grund besonderer Anweisung der Klägerin vorgenommen hat. Das mag unterstellt werden- Wie sich aus Abschnitt IV 48 Ziffer 1 und 2 der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22. Dezember 1938 (RGBl I I85'i) ergibt, hatte der Beklagte, wenn er an die Klägerin bezahlen wollte, nur die Möglichkeit, die Überschüsse aus der Grundstücksverwaltung an die Konversionskasse oder auf ein Devisensonderkonto der Klägerin abzuführen. Deshalb kann es rechtlich keinerlei Unterschied machen, ob der Beklagte die Überweisung auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung oder auf Grund Anweisung der Klägerin, die auch nur den damals bestehenden Bestimmungen entsprach, vorge-ncmmen hatDie von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe das Telegramm der Klägerin, in dem sie den Beklagten zur Zahlung an die Konversionskasse angewiesen hat, nicht berücksichtigt, ist deshalb unerheblich*
d) Das Berufungsgericht ist weiterhin der Auffassung, dass es sich auch um eine Forderung nach Art 3 Nr 3 der Anlage IV zu dem LondScbAbk («Erträgnisse von Vermögensanlagen«) handelt« Dem ist - entgegen der Auffassung der Revision - zuzustimmen« Es liegt zwar keine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus Miete oder Facht vor, sondern, wie bereits dargelegt, eine solche aus Geschäftsbesorgungsvertrag, Die Bestimmung des Art 3 Nr 3 der Anlage IV spricht aber auch nicht von Forderungen aus Miete oder Pacht, sondern allgemein von «Erträgnissen von Vermögensanlagen	insbesondere	Miet-	oder	Pachtzinsen«,
Die Bestimmung geht also von einer wirtschaftlichen Be-

*
trachtungsweise aus, nicht von der Rechtsnatur der Forderung. Massgebend ist somit, dass es sich um ’’Vermögenser-trägnisse” handelt, nicht massgebend ist der Rechtsgrund, aus'dem sie geschuldet werden, Der V/ortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Es ist dort nicht von ’’Forderungen aus Miete und Pacht”, sondern nur von ”Miet- und Pachtzinsen” die Rede Das wort ”insbesondere” weist darauf hin, dass die unter Ziffer 1-3 aaO aufgeführten Beispiele den Tatbe- . stand des Vermögenserträgnisses nicht abschliessend und erschöpfend begrenzen sollten. So gesehen bestehen keine Bedenken, auch die in der Hand des Verwalters gesammelten Mietzinsbeträge als Vermögenserträgnisse im Sinne dieser Bestimmung anzusehen» Dem entspricht auch die bereits angeführte Regelung in Abschnitt IV Nr 48 in Abs 2 a der Richtlinien für Devisenbewirtschaftung. Der Bundesbeauftragte für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse ist derselben Auffassung, wie das von ihm herausgegebene Merkblatt vom Juni 1954 (abgedruckt bei Gurski, Deutsches Devisenrecht, 1. Aufl, 0414? 0415) beweist
4*) a) Die Klägerin hat Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen nur dann, wenn sie ihren Beitritt im Sinne des Art 15 LondSchAbk erklärt hat» Dafür ist nach Art 14 Abs 1 Anlage IV LondSchAbk die Schriftform erforderlich.
Die Beitrittserklärung im Sinne des Art 15 LondSchAbk, Art 14 der Anlage IV ist das Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Regelung der Schuld gemäss dem Abkommen und der Anlage IV. Tritt der Schuldner nicht bei, erklärt sich aber der Gläubiger dem Schuldner gegenüber an seine Beitrittserklärung gebunden, so sind damit die Voraussetzungen für die gerichtliche Durchführung des Regelungsverfahrens gegeben (Art 15 Abs 1, Art 17 LondSchAbk; Art 14 Abs’ 1 und 3> Art 15 der Anl IV; § 3 AusfG).-
Weitere Prozessvoraussetzung ist, dass der Gläubiger sein Einverständnis damit erklärt, dass die deutschen Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen festsetzen (Art !7 Abs 1 a LondSchAbk, § 3 AusfG).
Bas Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen bejaht. Bie Revision hat hierzu zwar keine ausdrücklichen Rügen erhoben, doch sind die Prozessvoraus-setzungen vom Revisionsgerieht von Amts wegen zu prüfen♦
Im Ergebnis ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen Es kann zwar zweifelhaft sein, ob die genannten Prozessvoraussetzungen schon vor der Erhebung der Klage gegeben waren- Boch kann diese Präge auf sich beruhen, denn die Prozessvoraussetzungen konnten auch noch während des Rechtsstreits geschaffen werden und sind in der Tat auch geschaffen worden. Bie Klägerin hat in der Klage ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, dass das angerufene Gericht die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld des Beklagten gemäss dem londoner Schuldenabkommen und seinen Anlagen festsetzt. Sie hat in der Klage weiter ausgeführt, dass die Schuld durch Vereinbarung der Parteien nicht habe festgestellt und geregelt werden können; weil der Beklagte jede Mitwirkung abgelehnt habe, Bamit , hat die Klägerin eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, dass sie willens war und noch ist, eine Regelung herbeizuführen, und dass dies lediglich an dem Verhalten des Beklagten gescheitert sei. An einer Beitrittserklärung des Beklagten fehlt es. Seinem Schreiben vom 8. September 1954 kann sie nicht entnommen werden. Überdies bestreitet er die Porderung der Klägerin schon dem Grunde nach.
Auch inhaltlich ist die Erklärung der Gläubigerin nicht zu beanstanden. Sie spricht zwar nur von dem "ange-
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rufenen" Gericht, und nicht, wie Art 17 I a LondSchAbk und § 3 AusfG vorschreiben, von den deutschen Gerichten« Poch ist das unschädlich; denn die Benennung des "ange-rufenen" Gerichts kann zwanglos so verstanden werden, dass die Klägerin sich mit der Festsetzung der Bedingungen durch die deutschen Gerichte schlechthin einverstanden erklären wollte« In der RevisionsVerhandlung hat der Anwalt der Klägerin in ihrem Namen dies noch ausdrücklich erklärt.
b)	Die nach Art H Abs 4 Anlage IV LondSchAbk erforderliche schriftliche Erklärung, dass die Klägerin Zahlung in D-Mark als Erfüllung der Forderung annehme, liegt ebenfalls vor. Sie ist in der Klageschrift und überdies in einer besonderen Mitteilung an den Beklagten vom 23« März 1955 enthalten.
c)	Bei auf Reichsmark lautenden Forderungen muss sich der Gläubiger damit einverstanden erklären, dass seine Forderung in demselben Verhältnis umgestellt wird wie eine gleichartige Forderung eines inländischen Gläubigers (Art 6 Abs 1 Anlage IV LondSchAbk)* Auch dieses Erfordernis ist erfüllt« Die Klägerin hat sich zwar nur mit einer Umstellung im Verhältnis 10 i 1 einverstanden erklärt, also einen bestimmten Umstellungssatz beansprucht, Doch hat
 sie damit auch hinreichend erkennbar zu dem Ausdruck gegeben, dass sie nicht anders gestellt werden wolle als ein inländischer Gläubiger. Ihre Auffassung, dass sie eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 beanspruchen könne, ist auch - wie noch auszuführen sein wird - richtig.
d)	Die nach dem Londoner Schuldenabkommen notwendigen Erklärungen des Gläubigers brauchen nicht in einer beson-
deren, der Klage beigefügten Urkunde enthalten oder durch die Prozessvollmacht ausdrücklich gedeckt zu sein«. Das Gesetz gibt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausfiihrt -keine Anhaltspunkte dafür, dass dies für die Durchführung des Regelungsverfahrens erforderlich sei. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass die ProzessVollmacht der Klägerin jede rechtserhebliche Erklärung, die zur Durch führung ihres mit der Klage geltend gemachten Anspruchs not wendig ist, deckt. Dafür, dass in dieser Richtung die Prozessvollmacht eingeschränkt worden ist, hat der Beklagte nichts vorgetragen-.
50 a) Der Anspruch der Klägerin ist nur dann begründet, wenn sie die der Einzahlung des Beklagten entsprechende Zahlung seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hat (Art 9 Ziff 1 a der Anlage IV DondScbAbk) *
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Be-weislast hierfür der Gläubiger, hier also die Klägerin, trage. Diese habe jedoch den Beweis dafür, dass sie eine Zahlung der Konversionskasse nicht erhalten habe, erbracht. Dafür bestehe nach den Erfahrungssätzen des Lebens in dem vorliegenden Pall eine so hohe Wahrscheinlichkeit, dass zu ihren Gunsten der Beweis des ersten Anscheins als erbracht angesehen werden könne, den der Beklagte nicht habe entkräften können. Wie sich aus dem Schreiben der Konversionskasse an den Bevollmächtigten der Klägerin, B^p^ vom 26. Juli 1941 ergebe, so führt das Berufungsgericht aus, seien zu diesem Zeitpunkt Guthaben nordame- ■ rikanischer Gläubiger nicht mehr abgewickelt worden. Da die 9 000 RM am 20. Juni 1941 an die Konversionskasse überwiesen worden seien, frage sich nur, ob zwischen dem 20. Juni und 26* Juli 1941 eine solche Abwicklung noch möglich gewesen sei. Auch wenn nach Wegfall des Postwegs über Si-
birien wegen des am 22, Juni 1941 ausgebrochenen Krieges mit der Sowjetunion noch PostVerbindungen auf dem Seeweg nach den USA bestanden hätten, so sei doch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die 9 000 RH an die Klägerin nicht mehr hätten überwiesen werden können, Pas ergebe sich aus der Äusserung des Bundesbeauftragten vom 5. Januar 1956-Panach sei nach Einzahlung von Geldern bei der Konversionskasse die Überweisung ins Ausland nicht sofort getätigt worden, der Gläubiger sei vielmehr von der Zahlung unterrichtet und ihm mitgeteilt worden, in welcher Porra eine Abwicklung möglich sei * Pen in den Vereinigten Staaten ansässigen Gläubigern seien dabei in der Regel Schuldverschreibungen der Konversionskasse angeboten worden, die bei einer deutschen Bank hinterlegt worden seien. Es sei also, so fährt das Berufungsgericht fort, davon auszugehen, dass die Konversionskasse nach Einzahlung der 9 000 RM, also frühestens am 20, Juni 1941? der Klägerin zuerst eine Mitteilung habe zugehen lassen und dass eine Leistung an die Klägerin - gleich viel in welcher Form - nicht vor Eingang ihrer Antwort habe erfolgen sollen. Unter diesen Umständen hätte unter Berücksichtigung der damaligen Kriegsverhältnisse eine Antwort der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor dem 26. Juli 1941 eintreffen können.
. Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet
 Pie Frage, ob - wie das Berufungsgericht und auch die Revision annebmen - den Gläubiger die Beweislast dafür trifft, dass er keine Zahlung von der Konversionskasse er-* halten hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, Auch wenn dies unterstellt wird, lässt die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin keine Zahlung mehr erhalten hat4 im Ergebwis keinen Rechtsfehler erkennen
 Ob hier allerdings, wie das Berufungsgericht meint, von einem Beweis des ersten Anscheins gesprochen werden kann* mag zweifelhaft sein. Doch kommt es darauf entscheidend nicht an. Die Klägerin hat - ihre Beweislast unterstellt - den Beweis zu erbringen, dass eine bestimmte Tatsache nicht eingetreten ist„ An einen solchen negativen Beweis können nach ständiger Rechtsprechung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden Das liegt in der Natur der Sache Wird das berücksichtigt„ so ist die auf zahlreiche unbestrittene Tatumstände gestützte Feststellung des Berufungsgerichts, es sei "mit hcher Wahrscheinlichkeit" anzunehmen, dass die Klägerin keine Zahlung von der Konversionskasse mehr erhalten hat, als hinreichender Ausdruck einer durch Indizien begründeten richterlichen Überzeugung anzusehen..
b) Die Umstellung der Forderung im Verhältnis 19 t 1 ist nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus 5 16 UmstG (- Art 14 Nr 32 der Berliner 2, VO zur Neuregelung des Geldwesens - V0B1 Berlin 1948, 374) Die Auffassung der Revision, dass die Klägerin nach § 11 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (BGBl I 1439) nur die für BBankguthaben aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 geltende Umstellung im Verhältnis 100 * 5 verlangen könne, geht fehl Nach dieser Bestimmung sind zwar Uraltguthaben, bei denen aus der Kontobezeichnung ersichtlich ist, dass sie für fremde Rechnung gehalten werden, nur insoweit umzuwandeln, als in der Person desjenigen, für den sie gehalten werden, die Voraussetzungen für die Umwandlung des Uraltguthabens gegeben sind. Das setzt aber voraus, dass das betreffende Guthaben im Zeitpunkt der Umstellung noch bei der Bank vorhanden gewesen ist0 Für die Aftsicht der Revision, dass die Klägerin so zu behandeln sei, als ob das
 Bankguthaben nicht an die Konversionskasse abgeführt worden, sondern bei der Umstellung noch bei der Bank vorhanden gewesen wäre, ist dem Londoner Schuldenabkommen nichts su entnehmen. Einer solchen Auffassung steht auch die Er >’ wägung entgegen, dass, wenn eine Abführung an die Konver-sionskasse nicht stattgefunden hätte, damit noch nicht festgestellt werden könnte, der nichtabgeführte Betrag hätte sich im Zeitpunkt der Umstellung noch auf dem Bankguthaben befunden. Denn es wäre in diesem Falle durchaus möglich gewesen, dass der Kontoinhaber, also hier der Beklagte, noch vor der Währungsreform über das Guthaben anderweitig verfügt hätte,
6.) Bas Kammergericht hat der Berufung des Beklagten auf günstigere Zahlungsbedingungen nicht stattgegeben, weil er es unterlassen habe, einen Hegelungsvorschlag zu machen oder dem Verfahren beizutreten (Art 17 Ziff 6 c LondScbAbk5 Art 11 Anl IV, § 8 Abs 1 AusfG); Bern ist für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung zuzustimmen, soweit der unterlassene Beitritt in Betracht kommt (ein Regelungsvorschlag des Schuldners ist nur in dem hier nicht vorliegenden Fall der Anlagen I, II und III erforderlich, Art 17 Ziff 6 a und b LondSchAbk). Allerdings bleibt es dem Schuldner, der nicht beigetreten ist, noch unbenommen, sich auf die Härteklausel zu berufen, wenn er die Abgabe der Erklärung lediglich deshalb unterlassen hat, weil er das Bestehen der Schuld bestreitet (§8 Abs 2 AusfG)« In diesem Fall muss er jedoch binnen 30 Tagen nach Zustellung des rechtskräftigen, seine Schuld bejahenden gerichtlichen Urteils noch den Beitritt erklären. Bas Berufungsgericht ist freilich der Auffassung, dass die Bestimmung des § 8 Abs 2 AusfG für den Beklagten’nicht Platz greife, weil er den Bestand der Forderung nur in den Grenzen des Art 9
Anlage IV LondSchAbk bestritten habe. Nach dem oben zu 3 c Ausgeführten ist dies nicht richtig. Die Präge kann aber hier unerörtert bleiben, da hierüber erst in einem etwaigen Vertragshilfeverfahren zu entscheiden wäre (§ 6 Abs 2 VertrHilfeG),
7 ) Die Revision ist somit mit der Kostenfolge der §§ 97, 101 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Dr.	Winkelmann
 Erbel
Meyer