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BGH · VII ZR 236/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 236/78

GOA §§ 3, 19 Abs.4; SchlHLBO § 78; Architektenvertrag Gehören nach den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertragw zwar die Bauführung (§ 19 Abs.4 GOA), nicht aber die öffentlich-rechtlichen Ordnungspflichten eines "Bauleiters" im Sinne der Landesbauordnung zu den vom Architekten übernommenen Aufgaben, so kann der Architekt, der für die Bauführung bereits das preis-rechtlich höchstzulässige Honorar erhalten hat, für die Bauleitung auch dann keine besondere Vergütung beanspruchen, wenn er die Bauleitung aufgrund besonderer Vereinbarung ausgeübt hat (im Anschluß an BGHZ 68, 169). Für seine Tätigkeit als Bauführer im Sinne des § 19 Abs.4 GOA erhielt der Beklagte von den Architekten ScflHB % der Herstellungskosten. Er hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte neben der Vergütung seiner Bauführung nicht auch noch ein Honorar für die Bauleitung hätte beanspruchen dürfen. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Beklagten eine Vereinbarung der Parteien, derzufolge der Kläger die nach § 78 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein (LBO) erforderliche Bauleitung gesondert vergüten sollte. 1• Entgegen ihrer Ansicht ist der Rechtsgrund für die Zahlung der 9.000 DM nicht schon deshalb zu bejahen, weil das Oberlandesgericht im Vorprozeß die Auffassung vertreten hatte, daß die Bauleitung selbständig neben der Bauführung zu vergüten sei. Rechtskräftig entschieden hat es mit seinem Urteil vom 13* Juli 1976 nur, daß der Beklagte die als weiteres Bauleiterhonorar geforderten 7.030,67 IM nebst Zinsen nicht beanspruchen kann, weil ihm jedenfalls kein höherer als der bereits gezahlte Betrag zusteht. In seinem Urteil BGHZ 68, 169 hat der Senat entschieden, daß der die Bauführung (örtliche Bauaufsicht) gemäß § 19 Abs.4 GOA ausübende Architekt, der zusätzlich die Bauleitung nach § 80 BremLBO übernimmt, hierfür eine besondere Vergütung nach § 3 GOA nicht beanspruchen kann. Sie gilt auch für die Beurteilung von Bauführung und Bauleitung in Schleswig-Holstein: Daß § 78 LBO mit § 80 BremLBO im wesentlichen über ein stimmt, hat der Senat schon in jenem früheren Urteil hervorgehoben (aaO, S. 3. Ohne Belang ist hier ferner, daß der Beklagte die Bauführung "nur” in dem Umfang auszuüben hatte, in dem zunächst der Kläger sie den Architekten ScflHBB aufgrund eines "Einheits-Architektenvertrages1* und der diesem Vertragsmuster beigefügten MAllgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag" übertragen hatte. Vom Wortlaut des in § 19 Abs.4 GOA beschriebenen Leistungsbilds der Bauführung weicht der erste Absatz dieser Vertragsklausel danach insofern ab, als der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt nicht auch ausdrücklich verpflichtet wird, die Einhaltung der "behördlichen Vorschriften" zu überwachen. Die Meinung der Revision, daß damit der Aufgabenbereich des die Bauführung ausübenden Architekten entscheidend eingeschränkt worden und für die Übernahme besonderer Pflichten des Bauleiters entsprechend Platz gelassen sei, kann nicht gebilligt werden. aa) Der mit der Bauführung beauftragte Architekt hat, wie der Senat in seinem vorerwähnten Urteil, die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend, ausgesprochen hat, durch zahlreiche Einzelleistungen dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht, d.h. entsprechend den genehmigten Bauvorlagen, und frei von Mängeln entsteht (aaO, S. Ohne daß dies in § 19 Abs.4 GOA besonders betont wird, ist der Architekt darüber hinaus verpflichtet, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte vor solchen Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können« Im Regelfall braucht Die Einhaltung behördlicher Vorschriften ist mit den sonstigen Elementen der eigentlichen Bauaufsicht untrennbar verknüpft, so daß selbst eine ausdrückliche Freistellung des Beklagten von der Verpflichtung, für die Einhaltung jener Vorschriften zu sorgen, unbeachtlich wäre. Für die örtliche Bauaufsicht haben die Architekten und der Beklagte denn auch jeweils das für die vollständige Bauführung preisrechtlich höchstzulässige Honorar gefordert. Mit der Bauleitung hat der Beklagte somit keine weiteren Aufgaben übernommen, als sie ihm schon von den Architekten SdflHHHB der Bauführung übertragen worden waren. Daß die Gebühren für die Bauführung von den Architekten &4HHHH als den Auftraggebern des Beklagten zu zahlen waren, ist hier ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß der Beklagte für dieselbe Tätigkeit die preisrechtlich höchstzulässige Vergütung nur einmal beanspruchen kann. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann er sich schon deshalb nicht berufen, weil er die von ihm behaupteten Ausgaben ohnehin für die ordnungsgemäße Bauführung nach § 19 Abs.4 GOA auf wenden mußte•

Zitierte Normen: § 134 BGB § 97 ZPO
BauleitungEinhaltungGOABauführungKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
GOA §§ 3, 19 Abs. 4; SchlHLBO § 78; Architektenvertrag
 Gehören nach den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertragw zwar die Bauführung (§ 19 Abs. 4 GOA), nicht aber die öffentlich-rechtlichen Ordnungspflichten eines "Bauleiters" im Sinne der Landesbauordnung zu den vom Architekten übernommenen Aufgaben, so kann der Architekt, der für die Bauführung bereits das preis-rechtlich höchstzulässige Honorar erhalten hat, für die Bauleitung auch dann keine besondere Vergütung beanspruchen, wenn er die Bauleitung aufgrund besonderer Vereinbarung ausgeübt hat (im Anschluß an BGHZ 68, 169).
BGH, Urt. v. 6. Dezember 1979 - VII ZR 236/78 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
st
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
6, Dezember 1979, Henco,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 256/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Bauingenieurs Klaus reg B,
»
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof
 gegen
den Arzt Dr. med. Hans T itraße - Bk
 Kil
,
*
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
SS
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 13. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ließ 1971/72 sein in Kiel gelegenes Wohnhaus um- und ausbauen. Mit der Planung und Bauführung beauftragte er in einem "Einheits-Architektenvertrag" die Architekten scmmm Diese Übertrugen die Bauführung dem Beklagten. Der Kläger war damit einverstanden.
Nach den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag" gehörte die Bauleitung im Sinne der Bauordnung nicht zu den von den Architekten ScfHHI übernommenen Pflichten. Unmittelbar vor Baubeginn Unterzeichneten die Parteien gemeinsam eine für das Bauord-
 
nungsamt bestimmte Erklärung, derzufolge der Beklagte Bauleiter gemäB § 78 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein sein sollte.
Für seine Tätigkeit als Bauführer im Sinne des § 19 Abs. 4 GOA erhielt der Beklagte von den Architekten ScflHB % der Herstellungskosten. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1972 verlangte er vom Kläger für "bisher geleistete Arbeiten gem. LBO § 78" einen Honorarabschlag von 13*000 DM. Der Kläger zahlte hierauf 9.000 DM.
In einem Vorprozeß (11 0 361/74 LG Kiel) forderte der Beklagte als weiteres "Bauleiterhonorar" 7.050,67 DM nebst Zinsen. Seine Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 15. Juli 1976 abgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Rückzahlung Jener 9.000 DM nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte neben der Vergütung seiner Bauführung nicht auch noch ein Honorar für die Bauleitung hätte beanspruchen dürfen. Der Beklagte hat behauptet, daß die Parteien eine gesonderte Vergütung ausdrücklich vereinbart hätten. Das sei hier auch zulässig gewesen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
 
//
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Beklagten eine Vereinbarung der Parteien, derzufolge der Kläger die nach § 78 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein (LBO) erforderliche Bauleitung gesondert vergüten sollte. Auch dann müsse der Beklagte die 9.000 DH zurückzahlen, weil eine derartige Abrede wegen Verstoßes gegen die Höchstpreisbestimmung des § 1 Abs. 2 VO PR 66/30 nichtig wäre. Mit der Bauleitung habe der Beklagte nur Aufgaben übernommen, die ihm ohnehin schon mit der Bauführung (§ 19 Abs. 4 GOA) übertragen worden seien. Da er das hierfür höchstzulässige Honorar erhalten habe, sei er um den zusätzlich für die Bauleitung empfangenen Betrag ungerechtfertigt bereichert.
Das muß die Revision hinnehmen.
1• Entgegen ihrer Ansicht ist der Rechtsgrund für die Zahlung der 9.000 DM nicht schon deshalb zu bejahen, weil das Oberlandesgericht im Vorprozeß die Auffassung vertreten hatte, daß die Bauleitung selbständig neben der Bauführung zu vergüten sei. Rechtskräftig entschieden hat es mit seinem Urteil vom 13* Juli 1976 nur, daß der Beklagte die als weiteres Bauleiterhonorar geforderten 7.030,67 IM nebst Zinsen nicht beanspruchen kann, weil ihm jedenfalls kein höherer als der bereits gezahlte Betrag zusteht. Darauf, ob der Kläger überhaupt etwas schuldet, kam es danach dort nicht an; diese Frage kann deshalb hier noch geprüft werden.
 
2.	In seinem Urteil BGHZ 68, 169 hat der Senat entschieden, daß der die Bauführung (örtliche Bauaufsicht) gemäß § 19 Abs. 4 GOA ausübende Architekt, der zusätzlich die Bauleitung nach § 80 BremLBO übernimmt, hierfür eine besondere Vergütung nach § 3 GOA nicht beanspruchen kann.
Daran hält der Senat fest. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, diese im Schrifttum (vgl. Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, 1978, Band 1 Anm. I A 3; Hesse/Korbion/Mantscheff, HO AI,
§15 Rdn. 32) gebilligte Auffassung zu erschüttern. Sie gilt auch für die Beurteilung von Bauführung und Bauleitung in Schleswig-Holstein: Daß § 78 LBO mit § 80 BremLBO im wesentlichen über ein stimmt, hat der Senat schon in jenem früheren Urteil hervorgehoben (aaO, S. 170).
3.	Ohne Belang ist hier ferner, daß der Beklagte die Bauführung "nur” in dem Umfang auszuüben hatte, in dem zunächst der Kläger sie den Architekten ScflHBB aufgrund eines "Einheits-Architektenvertrages1* und der diesem Vertragsmuster beigefügten MAllgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag" übertragen hatte.
a) In § 1 dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen heißt es zu 2:
Der Architektenvertrag kann folgende Leistungen
 zu dem Gegenstand haben:
2.4 Die Bauführung (örtliche Bauaufsicht).Sie umfaßt die Überwachung der Herstellung in Bezug auf Übereinstimmung mit den Zeichnungen, Angaben und Anweisungen des Architekten in technischer Hinsicht, die Einhaltung der technischen Regeln, Abnahme der Bauarbeiten, Kontrolle der für die Abrechnung
 
erforderlichen Aufmessungen und fachtechnische und rechnerische Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit.
Der Architekt übernimmt mit der Bauführung nicht die öffentlich-rechtlichen Ordnungspflichten eines "Bauleiters" im Sinne der Bauordnung.
Vom Wortlaut des in § 19 Abs. 4 GOA beschriebenen Leistungsbilds der Bauführung weicht der erste Absatz dieser Vertragsklausel danach insofern ab, als der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt nicht auch ausdrücklich verpflichtet wird, die Einhaltung der "behördlichen Vorschriften" zu überwachen.
b) Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Meinung der Revision, daß damit der Aufgabenbereich des die Bauführung ausübenden Architekten entscheidend eingeschränkt worden und für die Übernahme besonderer Pflichten des Bauleiters entsprechend Platz gelassen sei, kann nicht gebilligt werden.
aa) Der mit der Bauführung beauftragte Architekt hat, wie der Senat in seinem vorerwähnten Urteil, die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend, ausgesprochen hat, durch zahlreiche Einzelleistungen dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht, d.h. entsprechend den genehmigten Bauvorlagen, und frei von Mängeln entsteht (aaO,
 S. 174). Ohne daß dies in § 19 Abs. 4 GOA besonders betont wird, ist der Architekt darüber hinaus verpflichtet, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte vor solchen Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können« Im Regelfall braucht
 
er allerdings nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. In erster Linie ist der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig, die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich sogar nur an ihn (aaO, S. 175 f mit Nachw.).
bb) Inwieweit sonst Bestandteile der Bauführung getrennt und verschiedenen Architekten übertragen werden können, kann hier offen bleiben.
Eine Trennung der zur Bauführung gehörenden Uberwachungs-aufgaben von denen der Bauleitung ist jedenfalls nicht möglich. Die Einhaltung behördlicher Vorschriften ist mit den sonstigen Elementen der eigentlichen Bauaufsicht untrennbar verknüpft, so daß selbst eine ausdrückliche Freistellung des Beklagten von der Verpflichtung, für die Einhaltung jener Vorschriften zu sorgen, unbeachtlich wäre. Der mit der Übernahme der örtlichen Bauaufsicht verfolgte Zweck wäre nicht mehr zu erreichen. Verstößt die Ausführung des Bauvorhabens gegen die von der Behörde genehmigten Bauvorlagen, ist etwa die Standsicherheit des Gebäudes nicht gewährleistet, so sind nicht nur behördliche Vorschriften, sondern auch technische Regeln und der Vertrag im übrigen verletzt. Entsprechendes gilt für die vom Architekten wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflichten. Er kann sich ihrer nicht dadurch entledigen, daß er sich weigert, auf die Einhaltung der sich auch hierauf beziehenden behördlichen Bestimmungen zu achten. Auch dann wäre die örtliche Bauaufsicht in ihrem Kern angetastet. Insofern ist die Rechtslage hier derjenigen ähnlich, die sich ergibt, wenn die formularmäßige FreiZeichnung von Gewährleistungs- und Ersatzansprüchen die Zusicherung eines bestimmten Leistungserfolgs praktisch
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bedeutungslos machen würde (vgl. dazu z.B. BGHZ 50, 200,
 207; 65, 107, 112; 72, 206, 208). Für die örtliche Bauaufsicht haben die Architekten	und	der
 Beklagte denn auch jeweils das für die vollständige Bauführung preisrechtlich höchstzulässige Honorar gefordert.
4.	Mit der Bauleitung hat der Beklagte somit keine weiteren Aufgaben übernommen, als sie ihm schon von den Architekten SdflHHHB der Bauführung übertragen worden waren. Da er bereits hierfür das in der GOA vorgesehene Honorar erhalten sollte, würde die - vom Berufungsgericht unterstellte - Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung für die Bauleitung gegen § 1 Abs. 2 VO PR 66/50 und damit gegen das Gesetz verstoßen; sie wäre deshalb nichtig (§ 134 BGB). Daß die Gebühren für die Bauführung von den Architekten &4HHHH als den Auftraggebern des Beklagten zu zahlen waren, ist hier ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß der Beklagte für dieselbe Tätigkeit die preisrechtlich höchstzulässige Vergütung nur einmal beanspruchen kann.
5.	Der Kläger hat die 9.000 DM nach alledem ohne Rechtsgrund gezahlt, und zwar gleichviel, ob die Parteien die besondere Vergütung der Bauleitung vereinbart hatten oder nicht. Es handelt sich um eine Leistving des Klägers, nicht der Architekten ScflHHB. Nach gefestigter Rechtsprechung ist maßgebend, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers - hier also des Beklagten -darstellt (BGHZ 72, 246, 248 f mit Nachw.). Der Beklagte hat den Kläger zur Zahlung des "Bauleiterhonorars" auf-gefordert. Der Kläger hat hierauf Bezug genommen, als er
 
Jenen Betrag überwies. Diese Zuwendung hat der Beklagte ihm nach § 812 BGB herauszugeben. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann er sich schon deshalb nicht berufen, weil er die von ihm behaupteten Ausgaben ohnehin für die ordnungsgemäße Bauführung nach § 19 Abs. 4 GOA auf wenden mußte•
6. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
 Girisch
Meise
 Doerry
Obenhaus