hat dor VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1963 unter Mitwirkung des SenatsprUsidonten Glanzmann und der Bundesrichter Rietochol, Br« Heiraann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1• Zivilsenats dos Oberlandcsgerichts in Frankfurt (Main) vom 29» Juni 1961 wird zurückgewieoon, soweit der Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 20,000 DM nebst Zinsen abgowiesen worden ist. Etwas anderes könnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gelten, wenn die Parteien sich mit einem solchen Verfahren einverstanden erklärt hätten; ein Einverständnis wird allerdings schon dadurch begründet, daß eine Partei eine Entscheidung über den ganzen Streitgegenstand beantragt und der Gegner sich darauf ohne Rüge cinläßt (BGHZ 8, 385; LM Nr„ 4 zu § 303 ZPO; WM I960, 855)o Das ist im vorliegenden Pall nicht geschehen« Ber beklagte Architekt hat ausdrücklich nur beantragt, die Klage abzu-weisen, "soweit sie zugesprochen ist" (Verhandlungsniederschrift vom ,29o Juni 1961 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 5o Bezembcr i960)« Ber Berufungsantrag des beklagten Bauunternehmers lautete, "das Teilurteil aufzuheben und die Klägerin mit ihrer Klage abzuv/eisen" (Schriftsatz vom 14* Oktober I960)« Auch ein so gefaßter Antrag ist nicht ohne vyeiteres dahin zu verstehen, daß er sich auch auf den Die Revision hat das Verfahren des Berufungsgerichts nicht gerügt* Die Unzulässigkeit dieses Verfahrens ist aber in der Revisionsinstanz auch ohne Verfahrensrügo von Amts wogen zu beachten (BGH IM Nr* 4 zu § 303 ZPO)* Soweit die KlägerinAihre Schadensersatzansprüche auf Vertrag stützt, ist § 635 BGB maßgebend* Das gilt auch gegenüber dem beklagten Architekten, der von der Klägerin deshalb haftbar gemacht wird, weil er durch schuldhafte Verletzung seiner Aufsichtspflicht bei der Herstellung der Decken fahrlässig ein mangelhaftes Architektenwerk erbracht habe (vgl* BGH2 32, 206).. 2, Die Revision meint allerdings, ein Teil der eingeklagten Ansprüche sei nicht nach § 635 BGB, sondern unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der.positiven Vertragsverletzung zu beurteilen; insoweit gelte eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, Das trifft jedenfalls für die vom Landgericht zuerkannten 20,000 DM nicht zu. Diese sind von der Klägerin beansprucht und vom Landgericht zugesprochen worden, weil mindestens dieser Betrag erforderlich sei, um die mangelhaften Docken zu entfernen und durch neue, einwandfreie zu ersetzen (vgl, S, 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 14o Juni I960, S, 2 seines Schriftsatzes vom 22, Juni 1961 und S, 10 des landgerichtlichen Urteils), Insoweit handelt es sich um einen Schaden, der dem Werk infolge seiner Mängel unmittelbar anhaftet und der nach § 635 BGB zu beurteilen ist. ZPO mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Zeugenaussage des Ehemannes der Klägerin vom 5 o Februar I960 nicht beachtet hat. Danach hat der beklagte Architekt in der Zeit von Anfang 1953 bis Ende 1955/Anfang 1956 mehrfach erklärt, es handele sich nur um Setzrisse, Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 63B BGB lief aber erst im Frühjahr 1957 ab, wenn da3 Werk, wie der beklagte Architekt selbst vorgetragen hat * (vgl, den Schriftsatz vom 1, Juli I960 und S. klagte ln der RevisionsVerhandlung gemeint hat - trifft nicht zuo Die Erhebung der Verjährungseinrede kann auch dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Schuldner den Gläubiger nur unabsichtlich von der Erhebung der Klage abgchalten hat (BGHZ 99 1, 5)« Einzuräumen ist dem Beklagten freilichj daß einem Architekten (oder Bauunternehmer) nicht wegen jeder beruhigenden und vertröstenden Erklärung, die er zu Mängeln eines Baus abgegeben hat, später die Berufung auf die Vorjährungseinredc verwehrt werden darf«. Aus den vorstehend genannten Gründen kann die Abweisung der Klage gegen den Architekten in Höhe des Betrages von 20«000 DM nebst Zinsen nicht bestätigt werden« Vielmehr ist auch inaoweit dä3 Berufungsurteil aufzuheben und dio Sache an das Berufungsgericht zurückzuvorweisen« bcschlusoes vom 2« Dezember 1959)» Damals war die Verjährungsfrist des § 638 BGB schon-abgelaufen« Ein etwa aus dem Verhalten des beklagten Architekten herzuleitender Ein* wand unzulässiger Rochtsausübung kann dem beklagten Bauunternehmer nicht entgegengehalten werden, Das wäre auch dann nicht möglich, wenn Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner angesehen würden (vgl«, § 425 BGB)«, Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte auch auf unerlaubte Handlung« Für die Revioionsinotanz ist davon auszugehen, daß solche Ansprüche, wenn sie bestünden, nicht verjährt wären, weil die Klägerin erst im Jahre 1958 Kenntnis von dem einge-trotenen Schaden erlangt hat, § 852 Abs« 1 BGB (vgl«, S«, 9 dos landgerichtlichen Urteils)« 1 * Ein Ersatzanspruch nach § 823 Abs« 1:BGB wegen schuldhafter Verletzung des Eigentums der Klägerin kommt nicht in Betracht« Das Eigentum der Klägerin am Grund und Boden hat durch die mangelhafte Bauweise keine Minderung gegenüber seinem vorherigen Zustand erfahren. 2» Das Berufungsgericht verneint zutreffend auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB in Verbindung mit § 330 StGB» Nach der letztgenannten Vorschrift wird bestraft, "wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baus v/ider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hioraüs für andere Gefahr entsteht”• Daß eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift entstanden ist, hat das Landgericht angenommen und ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen* § 330 StGB will aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, lediglich Loben und Gesundheit von Menschen vor Gefahr schützen (LK 8* Aufl«. § 330 Anm* VII; Schönke-Schröder, StGB, 10«, Aufl«, § 330 Annio II 3 b; OLG Dresden OLG Rspr 18, 72; KG in Berliner Bauwirtschaft 1961, 544)» Nur insoweit kommt die Vorschrift auch als Schutzgesetz in Betracht, dessen Verletzung Schadensorsatzansprüche nach § 823 Abs* 2 BGB begründen kann* Schadensersatz nach dieser Vorschrift kann nämlich nur dann verlangt werden, wenn der Schaden aus Verletzung cinoo Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGHZ 19, 114, 126; 28, 359, 365 f)o Mit der Klage wird aber der Ersatz von Schäden beansprucht, die nicht an einem durch § 330 StGB geschützten Rechtsgut entstanden sind* Eine Ersatzpflicht für diese Schäden läßt sich, auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Beseitigung der einsturzgefährdeten Decken sei notwendig, um die für die Benutzer der Räume drohende Gefahr zu beseitigen« Gleichwohl bleibt es dabei, daß die durch Beseitigung und ReuherStellung der Decken entstehenden Kosten einen Schaden darsteilen, der nur.vermögensrechtliche Interessen der Klägerin berührt« Das zeigt sich, wenn man den Pall in Betracht zieht, daß etwa eine Decke einstürzen und dadurch eine Person verletzt werden würde; dann müßte allerdings "der durch die Körperverletzung entstandene Schaden nach §§ 823 Abso 2 BGB, 330 StGB ersetzt werden; daneben bliebe aber dann immer noch der Sachschaden bestehen, der durch lleuhorotollung der Decke beseitigt werden müßte und nach wie vor nur das Vermögen der Klägerin berühren würde« Für die verwandte Vorschrift des § 367 Abs. 1 Kr. 14 StGB hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Jedenfalls angenommen, daß sie auch dem Schutz des Eigentums dienen soll und daß demgemäß eine Übertretung der Vorschrift auch Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden nach § 823 Abs. 2 BGB begründen kann (RGZ 51, 177 fj BGH LK Kr. 2 zu § 823 (B b) BGB). Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen gegen den beklagten Bauunternehmer wendet. Im übrigen hängt die Entscheidung über die Kosten der Revision vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und ist deshalb den beiden Vorinstanzen zu überlassen; da sich das Oberlandesgericht wie ausgeführt nur noch mit der Klage gegen"den Ai’chitekten zu befassen hat, ist ihm die Entscheidung über die Revisionskosten zu übertragen, soweit sie durch die Rechtsverfolgung gegen diesen entstanden sind» In übrigen wird das Landgericht über die Kosten der Revision zu entscheiden haben«
Ifachschlagewerk: ja Amtliche Sammlungi ja 2188 04? BGB § 823 A d, B b, B c? StGB §§ 330, 367 Nr* 15 Der Bauherr kann, wenn ein Bauwerk durch Verschulden des Bauunternehmers oder des Archirokten mangelhaft errichtet worden ist, diese wegen des durch die Mängel der vertraglichen Leistung entstandenen Vermögens Schadens nicht aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs* 1 BGB oder § 823 Abs* 2 BGB in VerbindungInit § 330 StGB bzw* § 367 Hr* 15 StGB in Anspruch nehmen* So BGH, Urt* v* Mai 1963 - VII ZR 236/61 - OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) VII ZR 236/61_____ _________________________ Verkündet am 30o Mai 1963 Jodas, Justizangestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Emilie B^H^straße #, Klägerin, Berufungsboklagter und Revisionsklägerin,, - Prozcßhcvollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen Io 2e denArchitohten Gustav O^Bfcwog wfi, den Bauunternehmer Richard Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Dr» - Prozeßbovollmächtigter zu 2s Rechtsanwalt Br« hat dor VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1963 unter Mitwirkung des SenatsprUsidonten Glanzmann und der Bundesrichter Rietochol, Br« Heiraann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1• Zivilsenats dos Oberlandcsgerichts in Frankfurt (Main) vom 29» Juni 1961 wird zurückgewieoon, soweit der Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 20,000 DM nebst Zinsen abgowiesen worden ist. Im übrigen wird das Urteil aufgehoben, Bio Sache wird zur neuen Vorhandlung und Entscheidung zurück verwiesen, und zwar im Umfang des landgerichtlichen Teilurtoils an das Berufungsgericht, wegen dos Restes an das Landgericht in Frankfurt (Main)• Für die Revisionsinstanz sind Gerichtskosten nur nach einem Streitwert von 20,000 BM zu erheben. Über die Kosten der Berufung und Revision hat das Berufungsgericht zu ent-schcidung, soweit sie durch die Rechtoverfolgung gegenüber dem Beklagten entstanden sind; über die durch die Rechto- vcrfolgung gegenüber dem Beklagten B^|B entstandenen Rochtcmittclkostcn soll das Landgericht befinden. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin ließ im Jahre 1951 auf einem ihr gehörenden Grundstück in durch den beklagten Bauunterneh- . mor ein Hauo errichten» Die Architektenarbeiton ein- schließlich der örtlichen Bauaufsicht übertrug sie dom beklagten Architekten A^^^» Uber dem Erdgeschoß und dem 1» Obergeschoß wurden Stahllcichtträgerdocken (System Kaiser) eingebaut» Aru diesen Decken traten Risse auf» Der beklagte Architekt erklärte nach Besichtigung, es handele sich um Sotzrisse, wie sie bei jedem Neubau vorkämen» Im April 1958 ließ die Klägerin die Decken durch den Dipl» Ing» Prof» überprüfen» Nach seinen Poststollungen hatte der von dem beklagten Bauunternehmer aufgebrachte Ortbeton nur eine Festigkeit von rund 50 kg/qciii statt der erforderlichen 225 kg/qcm» Die Klägerin behauptet, die beiden Decken müßten erneuert werden, weil Einsturzgefahr bestehe» Sic nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, den Bauunternehmer, weil er schlechte Decken, insbesondere minderwertigen Beton hergestellt, den Architekten, weil er seine Aufsichtspflicht als örtlicher Bauführer verletzt habe» Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50»402,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten ihr allen weiteren au3 der Mangelhaftigkeit der Docken entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzen müßten» Die Beklagten bestreiten, ihre Pflichten verletzt zu haben, und erheben die Einrede der Verjährung<> Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten als GesamtSchuldner verurteilt, der Klägerin 20„000 DM nebst Zinsen zu zahlen« Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, und zv/ar nicht nur wegen des Betrags von 20 »000 DM, sondern in vollem Umfange» Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das an-gofochtonc Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgorichtliche Urteil zurückzuwoisen«, Dio Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: i. Obwohl das Landgericht ein Teilurtoil über 20»000 DM erlassen hat und, wie das Berufungsgericht selbst bemerkt, •»nur das Toilur.toil in dio Berufung erwachsen ist»» (So 7 BU) hat das Oberlandesgericht dio Klage ganz abgewiosen. Ein solches Verfahren ist ohne Einverständnis dor Parteien grundsätzlich nicht zulässig« Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur für besonders liegende Pälle anerkannt, ZoBo dann, wenn ein Zwischenfoststellungsurteil ergangen oder eine Stufenklagc erhoben worden ist (BGHZ 30, 213, 215 Ein Pall dieser Art liegt hier nicht vor« Das Oberlandes- gcricht rechtfertigt sein Verfahren lediglich mit der Erwägung, daß der Teilanspruch dem Grunde nach mit dem Restanspruch gleich sei, daß also die Gründe, aus denen der vor das Berufungsgericht gebrachte Teilanspruch abzuweisen sei, auch für den noch beim Landgericht anhängigen Teil dos Klageansprüchs zuträfen« Bas reicht nicht aus für eine Befugnis des Berufungsgerichts, - diesen Teil an sich zu ziehen und über ihn ebenfalls zu entscheiden (BGH aaO)« Etwas anderes könnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gelten, wenn die Parteien sich mit einem solchen Verfahren einverstanden erklärt hätten; ein Einverständnis wird allerdings schon dadurch begründet, daß eine Partei eine Entscheidung über den ganzen Streitgegenstand beantragt und der Gegner sich darauf ohne Rüge cinläßt (BGHZ 8, 385; LM Nr„ 4 zu § 303 ZPO; WM I960, 855)o Das ist im vorliegenden Pall nicht geschehen« Ber beklagte Architekt hat ausdrücklich nur beantragt, die Klage abzu-weisen, "soweit sie zugesprochen ist" (Verhandlungsniederschrift vom ,29o Juni 1961 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 5o Bezembcr i960)« Ber Berufungsantrag des beklagten Bauunternehmers lautete, "das Teilurteil aufzuheben und die Klägerin mit ihrer Klage abzuv/eisen" (Schriftsatz vom 14* Oktober I960)« Auch ein so gefaßter Antrag ist nicht ohne vyeiteres dahin zu verstehen, daß er sich auch auf den % vom Landgericht nicht beschiedenen Teil der Klage ans prüche erstreckt (BGH NJW 1959? 1827 f)», Bafür, daß der Antrag des beklagten Bauunternehmers im vorliegenden Palle in letzterem Sinne aufzufassen wäre, besteht kein Anhaltspunkt« Es spricht nichts dafür, daß der beklagte Bauunternehmer einen weitorgehenden Antrag als der beklagte Architekt hätte stellen wollen, und noch weniger dafür, daß die Klägerin sich darauf eingelassen hätte, gegen den einen Beklagten über die ganze Klage und gegen den anderen über einen Teil zu verhandeln» Die Revision hat das Verfahren des Berufungsgerichts nicht gerügt* Die Unzulässigkeit dieses Verfahrens ist aber in der Revisionsinstanz auch ohne Verfahrensrügo von Amts wogen zu beachten (BGH IM Nr* 4 zu § 303 ZPO)* Daraus ergibt sich, daß das angefochtene Urteil jedonfaüs insoweit aufzuheben ist, als es ^ten Teil der Klageansprüche abgewiesen hat, die nicht Gegenstand des landgerichtlichen Urteils waren* XI Soweit die KlägerinAihre Schadensersatzansprüche auf Vertrag stützt, ist § 635 BGB maßgebend* Das gilt auch gegenüber dem beklagten Architekten, der von der Klägerin deshalb haftbar gemacht wird, weil er durch schuldhafte Verletzung seiner Aufsichtspflicht bei der Herstellung der Decken fahrlässig ein mangelhaftes Architektenwerk erbracht habe (vgl* BGH2 32, 206).. Nach den Peststellungen, die in den ersten beiden Rechtszügen getroffen worden sind, ist in der Revisions-inotanz von einem Verschulden des Architekten auszugehen. Nach dem Berufungsurteil (S* 6} scheint er die Herstellung des Betons überhaupt nicht überwacht zu haben* Der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt muß aber die Herstellung von Betondecken überwachen und zwar grundsätzlich auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Betons, wenn 6 insoweit auch Stichproben genügen werden (BGH VII ZR 19/61 vom 25o Oktober 1962), 1 * Ansprüche aus § 655 BGB sind aber nach § 638 BGB verjährt. Die nach dieser Vorschrift 5 Jahre betragende, mit der Abnahme beginnende Verjährungsfrist war bei Einreichung der Klage unstreitig abgelaufen, 2, Die Revision meint allerdings, ein Teil der eingeklagten Ansprüche sei nicht nach § 635 BGB, sondern unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der.positiven Vertragsverletzung zu beurteilen; insoweit gelte eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, Das trifft jedenfalls für die vom Landgericht zuerkannten 20,000 DM nicht zu. Diese sind von der Klägerin beansprucht und vom Landgericht zugesprochen worden, weil mindestens dieser Betrag erforderlich sei, um die mangelhaften Docken zu entfernen und durch neue, einwandfreie zu ersetzen (vgl, S, 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 14o Juni I960, S, 2 seines Schriftsatzes vom 22, Juni 1961 und S, 10 des landgerichtlichen Urteils), Insoweit handelt es sich um einen Schaden, der dem Werk infolge seiner Mängel unmittelbar anhaftet und der nach § 635 BGB zu beurteilen ist. Ob etwa mit dem Feststellungsantrag Schäden geltend gemacht werden, die als weitere Folge des Mangels, außerhalb dos Werkes, entstanden sind und die einen Scha-denscrsätzanopruch aus positiver Vertragsverletzung begründen könnten (BGHZ 35, 130, 133; 37, 341, 343), braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Abweisung der Fest-stollungsklago muß schon aus den unter I genannten Gründen aufgehoben werden. 3. Die Klägerin meint, die Verjährungseinrede sei nach Treu und Glauben nicht zu beachten, weil der beklagte Architekt erklärt habe, es handele sich um bedeutungslose Setzrissc, und sie dadurch von rechtzeitiger Erhebung der Klage abgehalton habe. Das Berufungsgericht beseheidet diesen Einwand der Klägerin mit der Begründung, die Verjährungsfrist sei schon abgelaufen gewesen, als der beklagte Architekt jene Auskunft gegeben habe. Demgegenüber, rügt die Revision auf Grund des § 286. ZPO mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Zeugenaussage des Ehemannes der Klägerin vom 5 o Februar I960 nicht beachtet hat. Danach hat der beklagte Architekt in der Zeit von Anfang 1953 bis Ende 1955/Anfang 1956 mehrfach erklärt, es handele sich nur um Setzrisse, Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 63B BGB lief aber erst im Frühjahr 1957 ab, wenn da3 Werk, wie der beklagte Architekt selbst vorgetragen hat * (vgl, den Schriftsatz vom 1, Juli I960 und S. 2 des Schriftsatzes vom 5* Dezember I960), im Frühjahr 1952 abgenommen worden ist. Die Begründving, mit der das Berufungsgericht verneint hat, daß die Geltendmachung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung darstelie, beruht demnach auf einem Verfahrensfehler, Ob der Ver jährungseinrede der Einwand unzulässiger Rochtsausübung entgegerigehalten werden kann, kann nur nach eingehender Würdigung aller Umstände durch den Richter der Tatcachcninstanz entschieden werden. An einer solchen Würdigung fohlt es bisher. Daß der Einwand aus Rechtsgründen hier von vornherein nicht in Betracht komme - wie der Be- klagte ln der RevisionsVerhandlung gemeint hat - trifft nicht zuo Die Erhebung der Verjährungseinrede kann auch dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Schuldner den Gläubiger nur unabsichtlich von der Erhebung der Klage abgchalten hat (BGHZ 99 1, 5)« Einzuräumen ist dem Beklagten freilichj daß einem Architekten (oder Bauunternehmer) nicht wegen jeder beruhigenden und vertröstenden Erklärung, die er zu Mängeln eines Baus abgegeben hat, später die Berufung auf die Vorjährungseinredc verwehrt werden darf«. Die Beurteilung hängt immer von den Umständen des einzelnen Palles ab; im vorliegenden Pall kann von Bedeutung sein, ob die wirkliche Ursache der aufgetretenen Risse dem Architekten erkennbar war und ob er die zutage getretenen Mängel auch dann noch als bedeutungslos ansehen durfte, als sich Risse im Linoleum zeigten« Andererseits wird zu fragen sein, ob sich die Klägerin auch dann noch; als sich die Ri3se vermehrten, mit den Erklärungen des Architekten zufrieden geben und so lange mit einer Untersuchung warten durfte, wie sie es getan hat« Aus den vorstehend genannten Gründen kann die Abweisung der Klage gegen den Architekten in Höhe des Betrages von 20«000 DM nebst Zinsen nicht bestätigt werden« Vielmehr ist auch inaoweit dä3 Berufungsurteil aufzuheben und dio Sache an das Berufungsgericht zurückzuvorweisen« Anders steht es mit dem Anspruch gegen den Bauunternehmer. Er hat nichts getan, was die Klägerin von rechtzeitiger Klagoerhcbung abgehalten haben könnte. Nach dem Vortrag der Klägerin ist sie an ihn erstmals im Dezember 1958 herangetreten (vgl. S. 5 ihres Schriftsatzes vom 15* Dezember 1959 in Verbindung mit Nr. II a des Beweis- m -■■II I: ,!i; ■j; 5: 1 : i ; I : \ i . 1' • ■ i I. . i. : bcschlusoes vom 2« Dezember 1959)» Damals war die Verjährungsfrist des § 638 BGB schon-abgelaufen« Ein etwa aus dem Verhalten des beklagten Architekten herzuleitender Ein* wand unzulässiger Rochtsausübung kann dem beklagten Bauunternehmer nicht entgegengehalten werden, Das wäre auch dann nicht möglich, wenn Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner angesehen würden (vgl«, § 425 BGB)«, III Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte auch auf unerlaubte Handlung« Für die Revioionsinotanz ist davon auszugehen, daß solche Ansprüche, wenn sie bestünden, nicht verjährt wären, weil die Klägerin erst im Jahre 1958 Kenntnis von dem einge-trotenen Schaden erlangt hat, § 852 Abs« 1 BGB (vgl«, S«, 9 dos landgerichtlichen Urteils)« Jedoch ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß ein Dcliktstatbestand, der einen Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen könnte, nicht gegeben ist« 1 * Ein Ersatzanspruch nach § 823 Abs« 1:BGB wegen schuldhafter Verletzung des Eigentums der Klägerin kommt nicht in Betracht« Das Eigentum der Klägerin am Grund und Boden hat durch die mangelhafte Bauweise keine Minderung gegenüber seinem vorherigen Zustand erfahren. Das bebaute-Grundstück aber hat, wie da3 Berufungsgericht richtig ausführt, nie in mangelfreiem Zustand im Eigentum der Klägerin gestanden, Ihr Eigentum erstreckte sich mit dem Portschreiten des Baus auf den jeweils vollendeten Gebäudeteil so, wie er erstellt wurde, mit seinen durch das Einbauen der . . .."TgUHlAl 10 Baustoffe erzeugten Eigenschaften und Mängeln0 Die Vorschaffung eines mit Mängeln behafteten Bauwerks zu Eigentum ist aber keine Verletzung schon vorhandenen Eigentums (vglo RG J\7 1905, 367; OLG Karlsruhe NJW 1956, 913) o Der von dem Senat in der Entscheidung I»M Nr* 4 zu § 830 BGB behandelte Pall lag anders; dort hatten im Dachgeschoß eingebaute fehlerhafte Betonbalken den Einsturz des ganzen Gebäudes verursacht«, 2» Das Berufungsgericht verneint zutreffend auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB in Verbindung mit § 330 StGB» Nach der letztgenannten Vorschrift wird bestraft, "wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baus v/ider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hioraüs für andere Gefahr entsteht”• Daß eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift entstanden ist, hat das Landgericht angenommen und ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen* § 330 StGB will aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, lediglich Loben und Gesundheit von Menschen vor Gefahr schützen (LK 8* Aufl«. § 330 Anm* VII; Schönke-Schröder, StGB, 10«, Aufl«, § 330 Annio II 3 b; OLG Dresden OLG Rspr 18, 72; KG in Berliner Bauwirtschaft 1961, 544)» Nur insoweit kommt die Vorschrift auch als Schutzgesetz in Betracht, dessen Verletzung Schadensorsatzansprüche nach § 823 Abs* 2 BGB begründen kann* Schadensersatz nach dieser Vorschrift kann nämlich nur dann verlangt werden, wenn der Schaden aus Verletzung cinoo Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGHZ 19, 114, 126; 28, 359, 365 f)o Mit der Klage wird aber der Ersatz von Schäden beansprucht, die nicht an einem durch § 330 StGB geschützten Rechtsgut entstanden sind* - 11 Eine Ersatzpflicht für diese Schäden läßt sich, auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Beseitigung der einsturzgefährdeten Decken sei notwendig, um die für die Benutzer der Räume drohende Gefahr zu beseitigen« Gleichwohl bleibt es dabei, daß die durch Beseitigung und ReuherStellung der Decken entstehenden Kosten einen Schaden darsteilen, der nur.vermögensrechtliche Interessen der Klägerin berührt« Das zeigt sich, wenn man den Pall in Betracht zieht, daß etwa eine Decke einstürzen und dadurch eine Person verletzt werden würde; dann müßte allerdings "der durch die Körperverletzung entstandene Schaden nach §§ 823 Abso 2 BGB, 330 StGB ersetzt werden; daneben bliebe aber dann immer noch der Sachschaden bestehen, der durch lleuhorotollung der Decke beseitigt werden müßte und nach wie vor nur das Vermögen der Klägerin berühren würde« 3o Die Klägerin beruft sich schließlich auf § 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit § 367 Abs« 1 Nr«, 15 StGB« Diese Vorschrift stellt u«a« denjenigen unter Strafe, der als Baumeister oder Bauhandwerker einen Bauvmit eigenmächtiger Abweichung von dem behördlich genehmigten Bauplan ausführt« . a) Die Klägerin hält diesen Tatbestand für verwirklicht, weil die Baugenehmigung auf bestimmten statischen, mit den Baugesuch eingereichten Berechnungen gefußt habe, die ihroi’scitö wieder auf die Güteklasse des verwendeten Betons abgehoben hätten« Ob im Hinblick auf die statischen Berechnungen in der Verwendung minderwertigen Betons eine eigenmächtige Abweichung vom genehmigten Bauplan gesehen werden könnte, 12 - ) r braucht nicht entschieden zu worden. Denn dem Berufungsgericht ist ira Ergebnis darin beizutreten, daß §367 Abo. 1 Kr. 15 StGB nicht den Schutz solcher Schäden bezweckt, deren Ersatz mit der Klage beansprucht wird. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung UI Kr. 1 zu § 823 (Bb) BGB anerkannt, daß § 367 Abs. 1 Kr. 15 StGB ein Schutzgesetz darstellt; in dem dort entschiedenen Ball handelte es sich aber um Verletzungen, die ■ ' r ein bei dem Bau beschäftigter Arbeiter erlitten hatte. ' ;v? Das Berufungsgericht meint, § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB diene überhaupt wie § 330 StGB nur dem Schutz von Personen. Gegen diese Auffassung bestehen allerdings Bedenken. Für die verwandte Vorschrift des § 367 Abs. 1 Kr. 14 StGB hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Jedenfalls angenommen, daß sie auch dem Schutz des Eigentums dienen soll und daß demgemäß eine Übertretung der Vorschrift auch Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden nach § 823 Abs. 2 BGB begründen kann (RGZ 51, 177 fj BGH LK Kr. 2 zu § 823 (B b) BGB). Diese beiden Entscheidungen betreffen Schäden, die an einem dem Baugrundstück benachbarten Gebäude eines Dritten entstanden'waren*. So mag auch der Schutzzv/eck des § 367 Abs. 1 Kr. 15 StGB dahin aufgofaßt werden, daß die Vorschrift nicht nur Personenschäden, sondern auch Schäden am Eigentum verhüten will. Hier handelt es sich aber, wie schon ausgeführt, nicht um Verletzung des Eigentums, sondern um einen Vermögensschaden durch vertragswidrige, mangelhafte Ausführung des Bauwerks. Gegen Schäden dieser Art ist der Bau- i; herr durch die i. bürgerlichrechtlichen Bestimmungen über den Werkvertrag genügend geschützt<> Eine besondere Vorschrift zu dem Schutz des Bauherrn vor Schäden aus Vertragsverletzung des Unternehmers zu schaffen, hatte der Gesetzgeber keinen Anlaß, und es besteht kein Grund zu der Annahme, daß ein derartiger Schutz mit der dem allgemeinen Ordnungsrecht angehörenden Vorschrift dos § 367 Abs* 1 Ur» 15 StGB, die ira Öffentlichen Interesse das Einhalten der für den Bau gemachten Auflagen sichern will, gewährt werden soll (a.A. für § 367 Abs« 1 Nr, 14 StGB OLG Karlsruhe aaO^-o- Das gilt um so mehr, als anderenfalls die für die werkvertraglichen Ansprüche geltende VerjahrungsVorschrift des § 638 BGB weitgehend ausgehöhlt werden könnte. Das kann, nicht als vom Gesetz gewollt unterstellt werden. IV. Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen gegen den beklagten Bauunternehmer wendet. Im übrigen ist das angefochtene Urteil aus den unter I und II 3 angeführten Gründen aufzuheben. Die Sache Ist teils an das Landgericht, teils an das Oberlandosgericht zurückzuweisen, an letzteres nur hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlurig von 20.000 DM nebst Zinsen gegen den beklagten Architekten. Nach § 7 GKG ist die Anordnung gerechtfertigt, daß Gerichtskoston für die Revioionsinstanz nur nach einem Streitwert von 20.000 DM zu erheben sind. Der Streitwert der Revision ist allerdings höher, weil das Oberlandesgericht die ganze Klage abgev/iesen hat und die Revision das Berufungsurteil in vollem Umfang angreift 5 der Senat hat demgemäß den Streitwert auf 40<,000 DM festgesetzt« Bei richtigem prozessualem Vorgehen des Oberlandesgerichts wären aber nur Kosten nach einem Streitwert von 20«000 DM entstanden (siehe oben unter X)« Im übrigen hängt die Entscheidung über die Kosten der Revision vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und ist deshalb den beiden Vorinstanzen zu überlassen; da sich das Oberlandesgericht wie ausgeführt nur noch mit der Klage gegen"den Ai’chitekten zu befassen hat, ist ihm die Entscheidung über die Revisionskosten zu übertragen, soweit sie durch die Rechtsverfolgung gegen diesen entstanden sind» In übrigen wird das Landgericht über die Kosten der Revision zu entscheiden haben« Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Meyer