Die Klägerin erlitt am 18» Dezember 1938 auf einer Weihnachtsfeier ihres Betriebes einen Unfall und zog sich eine Prellung in Nacken und Rücken zu» Ihre Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Betriebsunfall an, lehnte jedoch einen Rentenantrag der Klägerin ab, weil ihre Erwerbsfähigkeit nicht länger als 13 Wochen nach dem Unfall beeinträchtigt gewesen sei und die Beschwerden, welche die Klägerin behauptete, keine Folgen des Unfalls seien. Nach diesem Attest litt die Klägerin an Osteochondrose der Halswirbelsäule mit Bandscheibenschaden; es sei in jedem Falle ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den krankhaften Veränderungen im Bereich der HalswirbelSäule anzunehmen. Das Landessozialgericht fragte darauf beim Beklagten an, ob die -Berufung zurückgenommen werde» Der Beklagte erwiderte, die Klägerin wolle die Berufung nicht zurücknehmen, weil sie sich mit dem Gutachten nicht einverstanden erklären könne. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.969*95 DM nebst Zinsen zu verurteilen.sowie festzustellen, daß der Beklagte ihr allen weiteren durch die Zurücknahme der Berufung entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Io Bas Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin den beim Beklagten angestellten Rielk beauftragt hat, vor dem Landessozialgericht weitere Beweisanträge zu stellen, und ob Rielk verpflichtet gewesen wäre, diese Weisung zu befolgen. Br. und Peper würden, wie ihre Vernehmung vor dem Landgericht ergeben habe, vor dem Lanc.essozialgericht keine Bekundung gemacht haben, auf Grund deren eine Verursachung oder Verschlimmerung der Leiden der Klägerin durch den Unfall als wahrscheinlich hätte angesehen werden können. Bas Berufungsgericht sagt dazu, bei 50 $> Wahrscheinlichkeit könne eben nicht als wahrscheinlich festgestellt werden, daß der Unfall die Leiden verursacht oder verschlimmert? Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung nicht nur mit der Erwägung, daß selbst die dung für die Klägerin geführt hätte« Es verweist auch auf die Gutachten der Ärzte Dr. Adam und Dr« Zink, die das Landessozialgericht bereits gehört hatte« Beide hatten die Ursächlichkeit - ebenso wie die vor dem Öberver-sicherungsamt gehörten Gutachter - eindeutig verneint. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, daß das Landessozialgericht der -Berufung der Klägerin nur deshalb, weil Br« NflHB bei einer Vernehmung einen Wahrscheinlichkeit sgrad von 50 $ angegeben haben würde, hätte stattgeben müssen. Sie verweist ferner darauf,1-daß in der neueren Rechtsprechung psychische Folgen, die bei neurotischlabiler Veranlagung durch einen Unfall auftreten, im Rechtssinne als durch den Unfall verursacht angesehen würden» Die Klägerin.hätte in ihrer Unfallsache Revision einlegen und die Frage, ob auch in ihrem Falle die psychischen Folgen Unfallfolgen seien, durch das Bundessozialgericht nachprüfen lassen können« Dort würde sie, da das Bundessozialgericht die psychischen Folgen entsprechend der neueren Rechtsprechung als Unfallfolgen anerkannt haben würde, eine ihr günstige Entscheidung erzielt haben. Die Klägerin hatte sich im Verfahren vor dem Landessozialgericht darauf berufen, daß sie an einer Osteochondrose der Halswirbelsäule leide und daß diese Erkrankung auf den Unfall zurückzuführen sei. Die vom Landessozialgericht angehörten Gutachter Dr. Adam und Dr, Zink hatten festgestellt, daß die Klägerin tatsächlich an einer Osteochondrose leidet; von nur subjektiven Beschwerden oder von einer subjektiven Überbewertung der durch die Osteochondrose verursachten Beschwerden ist in den Gutachten der genannten Ärzte nicht die Rede» Zu entscheiden war demnach, ob die wirklich vorhandene Erkrankung, die Osteochondrose, durch den Unfall vom Jahre 1938 verursacht worden ist» Diese Präge war von den genannten beiden Gutachtern verneint und die Osteochondrose als anlage-bedingtes degeneratives Leiden bezeichnet worden«, Es ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar, inwiefern das Landessozialgericht sich nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihm eingeholten Gutachten überhaupt mit der Präge psychischer Unfallfolgen hätte befassen müssen» Es ergibt sich auch nichts dafür, daß das Landessozialgericht, wenn es den Gutachten Dr» Adam und Dr» Zink gefolgt wäre, bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs das Gesetz verletzt und daß eine Revision der Klägerin Aussicht auf Erfolg gehabt haben würde (vgl» § 162 Abs« 1 Nr. 5 SGG). Die Klägerin rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht, wie von ihr beantragt, ein "ObergutachtenV darüber eingeholt hat, ob sie noch heute unter den Polgen des Unfalls vom 18. Über diese Präge hatte das Berufungsgericht nicht zu entscheiden, sondern darüber, ob der Beklagte eine der Klägerin günstige Entscheidung des Landessozialgerichts verhindert hat. werden, daß jetzt noch ein Sachverständiger über die Ursächlichkeit des Unfalls für die Leiden der Klägerin befragt wurde; Zur Beantwortung der von ihm zu entscheidenden Präge mußte das Oberlandesgericht vielmehr auf die dem Landessozialgericht vorliegenden Gutachten zurückgreifen; nur an Hand dieser Gutachten konnte es beurteilen, wie die Entscheidung des Landessoziälgerichts ausgefallen wäree Daran ändert auch nichts, daß es nach dem oben angeführten Grundsatz darauf ankommt, wie das Landessozialgericht hätte entscheiden müssen* Dieser Grundsatz bedeutet nicht, daß im späteren Schadensersatzprozeß auf Grund neuer Beweisanträge und -erhebungen ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegt werden kahn, als er dem damals mit der Sache befaßten Gericht Vorgelegen hat (vgl.
02 U 2225 069 VII ZR 256/60 Verkündet am 8o Pebruar 1962 , Justizobersekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle I m N a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit derSchneiderin Elsa D| PafljjHfrbraße Kr« Pi Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Reichsbund der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozial-rentner und Hinterbliebenen, e,V„, HBBSj atraße^fc^rertreten durch den zweiten Vorsitzende] Rudolf öen Bundesgeschäftsführer Rudolf Di( und den Bundeskassierer Karl SflBB-RaMia Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Pebruar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr', Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr„ Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20» Juli I960 wird zurückgewiesen o Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen,, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erlitt am 18» Dezember 1938 auf einer Weihnachtsfeier ihres Betriebes einen Unfall und zog sich eine Prellung in Nacken und Rücken zu» Ihre Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Betriebsunfall an, lehnte jedoch einen Rentenantrag der Klägerin ab, weil ihre Erwerbsfähigkeit nicht länger als 13 Wochen nach dem Unfall beeinträchtigt gewesen sei und die Beschwerden, welche die Klägerin behauptete, keine Folgen des Unfalls seien. Das Oberversicherungsamt bestätigte am 7. Mai 1940 die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Nach dem Kriege beantragte die Klägerin im August 1947 erneut die Gewährung einer Unfallrente. Die -^erufs-genossenschaft lehnte den Antrag am 12» Januar 1949 wiederum ab; das Oberversicherungsamt wies die Berufung der Klägerin am 11» Januar 1950 zurück» Der Rekurs der Klägerin hiergegen wurde, nachdem das Sozialgerichtsgesetz in Kraft getreten war, als Berufung vor dem Landessozialgericht Hamburg verhandelt» 'In dem Verfahren vor diesem Gericht ließ sich die Klägerin durch den Beklagten vertreten. Dessen Bevollmäch- ■ tigte SflBuad reichten zur Begründung der Be<- rufung eine Bescheinigung des Arztes Dr» Neuhöfer ein» Nach diesem Attest litt die Klägerin an Osteochondrose der Halswirbelsäule mit Bandscheibenschaden; es sei in jedem Falle ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den krankhaften Veränderungen im Bereich der HalswirbelSäule anzunehmen. Das Landessoziolgericht ließ ein Gutachten von Dr. Adam erstatten. Er hielt die Osteochondrose für anlagebedingt und verneinte einen Zusammenhang zwischen diesem beiden und dem Unfall. Das Landessozialgericht fragte darauf beim Beklagten an, ob die -Berufung zurückgenommen werde» Der Beklagte erwiderte, die Klägerin wolle die Berufung nicht zurücknehmen, weil sie sich mit dem Gutachten nicht einverstanden erklären könne. In der mündlichen Verhandlung vom 17« Mai 1956 hörte das Landessozialgericht als weiteren Sachverständigen Dr. Zink. Dieser bestätigte das Ergebnis des von Dr. Adam erstatteten Gutachtens. RflBt, der die Klägerin in dieser Verhandlung vertrat, nahm daraufhin die Berufung zurück. Die Klägerin macht den Beklagten für den ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht verantwortlich. Sie wirft ihm vor, daß die Berufung zurückgenommen worden sei, obschon sie R®® beauftragt habe, auf Vernehmung des Arztes Dr. und des Chiropraktikers zu bestehen. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.969*95 DM nebst Zinsen zu verurteilen.sowie festzustellen, daß der Beklagte ihr allen weiteren durch die Zurücknahme der Berufung entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin Zahlung von 111,15 DM und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte die ihrem Lohnausfall von Juni 1948 bis zu dem 12. April 1956 in Höhe von 4.858,80 DM entsprechende Unfallrente zu zahlen habe; ferner hat sie den schon vor dem Landgericht gestellten PestStellungsantrag wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision bittet sie darum, ihren Berufungsanträgen stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Io Bas Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin den beim Beklagten angestellten Rielk beauftragt hat, vor dem Landessozialgericht weitere Beweisanträge zu stellen, und ob Rielk verpflichtet gewesen wäre, diese Weisung zu befolgen. Bs stellt fest, daß der Klägerin durch das Unterlassen der Beweisanträge kein Schaden entstanden sei. Das Landessozialgericht habe MH) unter Hinweis auf § 192 SGG anheim' gegeben, die Berufung zurückzunehmen. Selbst wenn Rielk die Beweisanträge gestellt und das Landessozialgericht ihnen entsprochen haben würde, so würde das nicht zu einer günstigeren Beurteilung der Ansprüche der Klägerin durch das Landessozialgericht geführt haben. Br. und Peper würden, wie ihre Vernehmung vor dem Landgericht ergeben habe, vor dem Lanc.essozialgericht keine Bekundung gemacht haben, auf Grund deren eine Verursachung oder Verschlimmerung der Leiden der Klägerin durch den Unfall als wahrscheinlich hätte angesehen werden können. Hinzu komme, daß die Leiden der Klägerin schon häufig begutachtet worden seien und daß alle Sachverständigen den ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall verneint hätten; die Gutachten der Ärzte Br. Adam und Br. Zink entsprächen auch ganz den Gutachten, die dem Berufungsgericht aus seiner eigenen Rechtsprechung über Wesen und Ursache der Osteochondrose bekannt seien. .JEM II- Wenn wie hier ein Schaden geltend gemacht wird, der durch pflichtwidrige Zurücknahme eines Rechtsmittels entstanden sein soll, ist bei der Beurteilung der Ursächlichkeit nicht darauf abzustellen, wie das damals zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht entschieden haben würde, sondern darauf, wie es richtig hätte entscheiden müssen (vgl- u.a. BGH LM Nr. 22 zu § 675 BGB; LM Nr. 6 zu § 839 (B) BGB). Auch wenn dieser Beurteilungsmaßstab angelegt wird, hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Handelns des Beklagten rechtlich unangreifbar verneint. Was die Revision ausführt, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. 1.) Bas Berufungsgericht erörtert die Bekundung des Arztes Br. Neuhöfer, daß er, wenn er irgendeinen Grad von Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit des Unfalls angeben solle, sagen würde, 50 *f> sprächen für die Ursächlichkeit. Bas Berufungsgericht sagt dazu, bei 50 $> Wahrscheinlichkeit könne eben nicht als wahrscheinlich festgestellt werden, daß der Unfall die Leiden verursacht oder verschlimmert? habe. Bie Revision beruft sich unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1958, 20 und auf Schieckel-Gurgel, BVG, 3;=Aufl. § 1 Anm. 21 darauf, daß eine 50 $-ige Wahrscheinlichkeit zur Rentenbewilligung ausreiche. Ob dieser Auffassung der Revision grundsätzlich beizutreten ist, braucht nicht entschieden zu werden (vgl. für die an den Beweis zu stellenden Anforderungen BSG in Sozialrecht Nr. 20 zu § 542 RVO Bl. Aa 9, 10 mit Nachweisen). Keinesfalls kann ihr darin gefolgt werden, daß das Landessozialgericht die Ursächlichkeit hätte annehmen 6 - müssen, wenn Dr. N sie zu 50 io als wahrscheinlich bezeichnet• hätte. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung nicht nur mit der Erwägung, daß selbst die dung für die Klägerin geführt hätte« Es verweist auch auf die Gutachten der Ärzte Dr. Adam und Dr« Zink, die das Landessozialgericht bereits gehört hatte« Beide hatten die Ursächlichkeit - ebenso wie die vor dem Öberver-sicherungsamt gehörten Gutachter - eindeutig verneint. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, daß das Landessozialgericht der -Berufung der Klägerin nur deshalb, weil Br« NflHB bei einer Vernehmung einen Wahrscheinlichkeit sgrad von 50 $ angegeben haben würde, hätte stattgeben müssen. 2«) Die Revision verweist darauf, daß mch den früher erstatteten, vom Oberversicherungsamt verwerteten Gutachten "bei der Klägerin die Möglichkeit einer Unfallpsychose mit außerordentlichen Uberwertungen der Beschwerden" bestehe. Sie verweist ferner darauf,1-daß in der neueren Rechtsprechung psychische Folgen, die bei neurotischlabiler Veranlagung durch einen Unfall auftreten, im Rechtssinne als durch den Unfall verursacht angesehen würden» Die Klägerin.hätte in ihrer Unfallsache Revision einlegen und die Frage, ob auch in ihrem Falle die psychischen Folgen Unfallfolgen seien, durch das Bundessozialgericht nachprüfen lassen können« Dort würde sie, da das Bundessozialgericht die psychischen Folgen entsprechend der neueren Rechtsprechung als Unfallfolgen anerkannt haben würde, eine ihr günstige Entscheidung erzielt haben. Dieses Vorbringen läßt den Sachverhalt außer acht, über den das Landessozialgericht zu entscheiden gehabt hätte. Aussage Dr. N nicht zu einer obsiegenden Entschei- * Die Klägerin hatte sich im Verfahren vor dem Landessozialgericht darauf berufen, daß sie an einer Osteochondrose der Halswirbelsäule leide und daß diese Erkrankung auf den Unfall zurückzuführen sei. Die vom Landessozialgericht angehörten Gutachter Dr. Adam und Dr, Zink hatten festgestellt, daß die Klägerin tatsächlich an einer Osteochondrose leidet; von nur subjektiven Beschwerden oder von einer subjektiven Überbewertung der durch die Osteochondrose verursachten Beschwerden ist in den Gutachten der genannten Ärzte nicht die Rede» Zu entscheiden war demnach, ob die wirklich vorhandene Erkrankung, die Osteochondrose, durch den Unfall vom Jahre 1938 verursacht worden ist» Diese Präge war von den genannten beiden Gutachtern verneint und die Osteochondrose als anlage-bedingtes degeneratives Leiden bezeichnet worden«, Es ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar, inwiefern das Landessozialgericht sich nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihm eingeholten Gutachten überhaupt mit der Präge psychischer Unfallfolgen hätte befassen müssen» Es ergibt sich auch nichts dafür, daß das Landessozialgericht, wenn es den Gutachten Dr» Adam und Dr» Zink gefolgt wäre, bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs das Gesetz verletzt und daß eine Revision der Klägerin Aussicht auf Erfolg gehabt haben würde (vgl» § 162 Abs« 1 Nr. 5 SGG). 35.) Die Klägerin rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht, wie von ihr beantragt, ein "ObergutachtenV darüber eingeholt hat, ob sie noch heute unter den Polgen des Unfalls vom 18. Dezember 1938 leide. Über diese Präge hatte das Berufungsgericht nicht zu entscheiden, sondern darüber, ob der Beklagte eine der Klägerin günstige Entscheidung des Landessozialgerichts verhindert hat. Das konnte aber nicht dadurch geklärt werden, daß jetzt noch ein Sachverständiger über die Ursächlichkeit des Unfalls für die Leiden der Klägerin befragt wurde; Zur Beantwortung der von ihm zu entscheidenden Präge mußte das Oberlandesgericht vielmehr auf die dem Landessozialgericht vorliegenden Gutachten zurückgreifen; nur an Hand dieser Gutachten konnte es beurteilen, wie die Entscheidung des Landessoziälgerichts ausgefallen wäree Daran ändert auch nichts, daß es nach dem oben angeführten Grundsatz darauf ankommt, wie das Landessozialgericht hätte entscheiden müssen* Dieser Grundsatz bedeutet nicht, daß im späteren Schadensersatzprozeß auf Grund neuer Beweisanträge und -erhebungen ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegt werden kahn, als er dem damals mit der Sache befaßten Gericht Vorgelegen hat (vgl. auch BGH NJW 1955, 505)- Glanzmann 'Jeimann-T rosien Erbel Meyer Bundesrichter Dr. Pinke ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann