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BGH · VII ZR 236/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 236/59

Mangele sonstiger, für die Auslegung erheblicher Um-stände ist dem Ausdrufi£ "Alleinauftrag" nur zu entnehmen, daß der Auftraggeber den gleichen Auftrag nicht auch anderen Mäklern erteilen darf» Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: auftrags verlangt und ihm die Bekundung der Zeugin Meyer hierfür nicht genügt, weil diese, wie sie selbst erklärt, die Besprechung nicht genau verfolgt hat, so liegt darin keine rechtlich^angreifbare Beweiswürdigung. ,2) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Zeugen Nfll^B^und die Zeugin M^B nicht beeidigt, kann ebenfalls nicht durchgreifen, da die Beeidigung der Zeugen im pflichtmäßigen, vom Hevisionsgericht nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatrichters steht (§ 391 ZPO). 1) Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Erteilung des Alleinauftrags den Beklagten verpflichtete, das Haus weder durch einen anderen Makler noch auch selbst unter Umgehung zu verkaufen. Ein Alleinauftrag stelle abweichend von dem Regelfall des § 632 BGB stets einen gegenseitigen Vertrag dar, der den Hakler verpflichte, sich für den Verkauf zu einem günstigen Preis einzusetzen. 2) Das Berufungsgericht legt somit den ^ertrag der Parteien, ohne auf sonstige Umstände abzustellen, ausschließlich an Hand des darin gebrauchten Ausdrucks 11 Alleinauftrag" aus. Der Ausdruck 11 Alleinauftrag11 ist aber auch kein im Gesetz vorkommender und deshalb revisibler Begriff« Jedoch kann das Revisionsgericht die Auslegung des Wortsinnes durch das Berufungsgericht stets nachprüfen (vgl. 3) Die Nachprüfung der von der Revision angegriffenen Auslegung des Ausdrucks "Alleinauftrag11 durch das Berufungs gericht führt zu dem Ergebnis?? Wer einen Makler beauftragt, ihm den Verkauf eines Grundstücks zu vermitteln, ist grundsätzlich nicht gehindert, daneben noch weiteren Maklern den gleichen Auftrag zu erteilen und sich auch selbst um den Verkauf zu bemühen. Aus der Verwendung des Ausdrucks nAlleinauftrag" ergibt sie sich noch nicht, denn, wie das Berufungsgericht an Hand der Rechtsprechung und des Schrifttums selbst darlegt, hat sich noch kein eindeutiger dahingehender Sprachgebrauch entwickelt. Unklarheiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Maklers, der die von ihm verfolgte, vom Regelfall abweichende Absicht nicht eindeutig zu dem Ausdruck bringt. 4) Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif.Im angefochtenen Urteil heißt es zwar, die Auffassung des Berufungsgerichts ergebe sich "beim Fehlen anderer tatsächlicher Anhaltspunkte schon aus dem Begriff des Alleinauftrags". Dabei bleibt aber unklar, ob das Berufungsgericht sagen will, neben dem Ausdruck "Alleinauf-trag" komme es für die Vertragsauslegung auf sonstige Umstände nicht an, oder ob es solche für die Auslegung erhebliche Umstände nicht für gegeben erachtet» Bei der Auslegung des Vertrags ist jedoch nicht allein auf den gebrauchten Ausdruck "Alleinauftrag" abzustellen, vielmehr sind alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der Farteiwille, eine etwa bestehende Verkehrssitte, gegebenenfalls auch ein Handelsbrauch (§§ 133, 157 BGB, § 346 HGB). Es bleibt deshalb zu prüfen, ob sich aus dem Sachverhalt genügende Anhaltspunkte ergeben, die die Auslegung des Ausdrucks "Alleinauftrag1* in dem Sinne, wie ihn das Berufungsgericht bisher verstanden hat, rechtfertigen. Bas angefochtene Urteil ist somit, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht, aus den angeführten Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zu nochmaliger Auslegung des Vertrags der Parteien, an das.Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 391 ZPO § 632 BGB § 133 HGB § 242 BGB
MaklerBerufungsgerichtAlleinauftragverkaufenUmstandAusdruckAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 157 G, 652	22	79
Mangele sonstiger, für die Auslegung erheblicher Um-stände ist dem Ausdrufi£ "Alleinauftrag" nur zu entnehmen, daß der Auftraggeber den gleichen Auftrag nicht auch anderen Mäklern erteilen darf»
BGH, Urteil v. 17. November I960 - VII ZR 236/59 - OLG Hamburg
LG Hamburg
YII ZR 236/59
er
 Verkündet am 17. November I960 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes •	In	dem	Rechtsstreit
 des Adolf S
I, Ha(
rfcr.,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 6. April 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird sur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestand:
Am 6. September 1956 erteilte der Beklagte dem Häusermakler	in	schriftlich den "Alleinauftrag",
sein Hausgrund stück in AflHHBI au verkaufen» Im November 1957 gelang dem Beklagten selber ohne	Vermitt-
lung der Verkauf«,
hat den ihm nach seiner Meinung gegen den Beklagten zustehenden Anspruch auf Maklerlohn an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat einen Teilbetrag von 1.100 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er behauptet, der Alleinauftrag sei im Juli 1957 im gegenseitigen Einvernehmen wieder aufgehoben, mindestens aber von ihm widerrufen worden. Hilfsweise hat der Beklagte mit einer ihm nach seiner Ansicht gegen	zustehenden Gegenfor-
derung aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen, die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg«* Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache wegen der Auslegung des Begriffs MAlleinauftrag” grundsätzliche Bedeutung habe.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent seheidung sgründte:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der dem Häusermakler	erteilte	Auftrag	noch	fortbestand,
 als der Beklagte das Haus ohne dessen Mitwirkung verkaufte.
Es hält nicht für erwiesen, daß das Vertragsverhältnis vorher im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben oder vom Beklagten widerrufen wurde. Die Bekundung der vom Beklagten hierfür benannten Zeugin Mp^p hält es nicht für ausreichend, weil diese die Besprechung zwisehen dem Beklagten und	nicht	genau verfolgt habe. Andere
 für ein vorzeitiges Erlöschen des Alleinauftrags sprechende Umstände habe der Beklagte nicht ängeführt.
1)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung, die Interessenlage der Parteien nicht genügend berücksichtigt. Der Beklagte habe unwidersprochen darauf hingewiesen, wie gichtig für ihn ein baldiger Verkauf des Hauses gewesen sei.	habe	sich aber mona-
telang kaum um den Verkauf bemüht• Unter diesen Umständen entspreche die Bekundung der Zeugin	der Beklagte
 habe zu NflHBP gesagt, er müsse sich, wenn dieser nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen einen Käufer finde, selbst um den Verkauf bemühen, so sehr der Lebenserfahrung, daß man die Bekundung nicht mit der Erwägung abtun könne, die Zeugin könne sich irren.'
Mit dieser gegen die Beweiswürdigung gerichteten Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Nichts spricht dafür, das Berufungsgericht habe das große Interesse des Beklagten am alsbaldigen Verkauf des Grundstücks nicht genügend berücksichtigt. Wenn es trotzdem einen eindeutigen Beweis für die vom Beklagten behauptete Aufhebung oder den Widerruf des	erteilten	Alleinverkaufs-
auftrags verlangt und ihm die Bekundung der Zeugin Meyer hierfür nicht genügt, weil diese, wie sie selbst erklärt, die Besprechung nicht genau verfolgt hat, so liegt darin keine rechtlich^angreifbare Beweiswürdigung. Die Rüge der Revision ist umso weniger begründet, als der Beklagte, wie er am 13. Mai 1958 vor dem Einzelrichter erklärt hat,
- 4 ~
aus dem Verkaufserlös einen Betrag als Provision fUr vorgesehen hat; hierzu bestand für ihn, falls NflBMI keinen Verkauf auf trag mehr hatte, kein Anlaß«
,2) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Zeugen Nfll^B^und die Zeugin M^B nicht beeidigt, kann ebenfalls nicht durchgreifen, da die Beeidigung der Zeugen im pflichtmäßigen, vom Hevisionsgericht nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatrichters steht (§ 391 ZPO).
II.
1) Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Erteilung des Alleinauftrags den Beklagten verpflichtete, das Haus weder durch einen anderen Makler noch auch selbst unter Umgehung	zu verkaufen. Biese Auslegung
 ergebe sich, so führt es aus, «beim Pehlen anderer tatsächlicher Anhaltspunkte schon aus dem Begriff des Alleinauftrags”. Ein Alleinauftrag stelle abweichend von dem Regelfall des § 632 BGB stets einen gegenseitigen Vertrag dar, der den Hakler verpflichte, sich für den Verkauf zu einem günstigen Preis einzusetzen. Im Hinblick-aüf dessen Mühe und Kosten dürfe der Auftraggeber während der Bauer des Alleinauftrags den Hakler nicht dürch eigenmächtiges Handeln um den Lohn seiner Tätigkeit bringen. Bäs aber tue er, wenn er selber unter Umgehung des beauftragten Maklers mit einem Käufer abschließe, in gleicher Yteise, wie wenn er gleichzeitig auch andere Hakler beauftrage. Hierfür beruft sich das Berufungsgericht u.a. auf RG in JW 1905, 75 und OLG Königsberg in Schwarz «Bas Makler-recht” Nr. 553« Es verkennt nicht, daß andere Gerichte ’ z.B. OLG Karlsruhe in JR 1954, 341 und KG in 0LG«Rspr.
22, 317 und in Schwarz aaO. Nr0 523 und Nr. 748 dem "Alleinauftrag" nur die Verpflichtung des Auftraggebers entnehmen, keinem weiteren Makler den gleichen Auftrag zu erteilen.
 
2)	Das Berufungsgericht legt somit den ^ertrag der Parteien, ohne auf sonstige Umstände abzustellen, ausschließlich an Hand des darin gebrauchten Ausdrucks 11 Alleinauftrag" aus. Es stellt nicht etwa - für das Revisionsgericht bindend - fest, daß die Parteien diesen Ausdruck bewußt
 in einem bestimmten Sinne gebraucht haben oder daß darunter nach allgemeiner Verkehrssitte oder im	Grund-
stucksverkehr ein auch das Direktgeschäft des Auftraggebers ausschließender Auftrag verstanden werde? Der Ausdruck 11 Alleinauftrag11 ist aber auch kein im Gesetz vorkommender und deshalb revisibler Begriff« Jedoch kann das Revisionsgericht die Auslegung des Wortsinnes durch das Berufungsgericht stets nachprüfen (vgl. RGZ 103» 414» 415; 105» 417, -419; BGH2 14, 61, 62; BGH in DH § 133 BGB Pb (4) ).
3)	Die Nachprüfung der von der Revision angegriffenen Auslegung des Ausdrucks "Alleinauftrag11 durch das Berufungs gericht führt zu dem Ergebnis?? daß diese nicht aufrecht er halten werden kann.
Wer einen Makler beauftragt, ihm den Verkauf eines Grundstücks zu vermitteln, ist grundsätzlich nicht gehindert, daneben noch weiteren Maklern den gleichen Auftrag zu erteilen und sich auch selbst um den Verkauf zu bemühen. Maklerlohn hat dann derjenige Makler zu beanspruchen, dem die Vermittlung des Verkaufs gelingt. Findet der Auftraggeber selbst einen Käufer» so braucht er keinen Maklerlohn zu zahlen» Eine Vereinbarung, daß ein Auftraggeber den Maklerlohn auch dann schulden soll, wenn der Verkauf ohne seine Mitwirkung zustande kommt, muß eindeutigf.zu dem Ausdruck gebracht werden. Aus der Verwendung des Ausdrucks nAlleinauftrag" ergibt sie sich noch nicht, denn, wie das Berufungsgericht an Hand der Rechtsprechung und des Schrifttums selbst darlegt, hat sich noch kein eindeutiger dahingehender Sprachgebrauch entwickelt. Das Wort "Allein-auftrag" besagt nach seinem sprachlichen Gehalt zunächst,
 
nur, daß neben dem beauftragten Makler kein weiterer Makler beauftragt werden soll» Um die Verpflichtung des Auftraggebers zu begründen, auch nicht selber zu verkaufen, bedarf es ergänzender vertraglicher Zusätze. Solche fehlen hier. Unklarheiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Maklers, der die von ihm verfolgte, vom Regelfall abweichende Absicht nicht eindeutig zu dem Ausdruck bringt.
4)	Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif. Im angefochtenen Urteil heißt es zwar, die Auffassung des Berufungsgerichts ergebe sich "beim Fehlen anderer tatsächlicher Anhaltspunkte schon aus dem Begriff des Alleinauftrags". Dabei bleibt aber unklar, ob das Berufungsgericht sagen will, neben dem Ausdruck "Alleinauf-trag" komme es für die Vertragsauslegung auf sonstige Umstände nicht an, oder ob es solche für die Auslegung erhebliche Umstände nicht für gegeben erachtet» Bei der Auslegung des Vertrags ist jedoch nicht allein auf den gebrauchten Ausdruck "Alleinauftrag" abzustellen, vielmehr sind alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der Farteiwille, eine etwa bestehende Verkehrssitte, gegebenenfalls auch ein Handelsbrauch (§§ 133, 157 BGB, § 346 HGB). Es bleibt deshalb zu prüfen, ob sich aus dem Sachverhalt genügende Anhaltspunkte ergeben, die die Auslegung des Ausdrucks "Alleinauftrag1* in dem Sinne, wie ihn das Berufungsgericht bisher verstanden hat, rechtfertigen.
In diesem Falle ist - urBd zwar ebenfalls unter Berücksichtigung aller für die Auslegung erheblichen Umstände - zu prüfen, ob	im	Falle	des	Direktver-
kaufs durch den Beklagten entweder, etwa entsprechend dem Grundgedanken des § 87 Abs» 2 HGB, der vertragsmäßige Provisionsanspruch oder aber ein Schadensersatzanspruch
 
zustehen sollte. Unbillige Ergebnisse lassen sich im erste» ren Palle nach § 242 BGB, im zweiten Palle nach § 254 BGB ausgleichen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sollte im Palle des Bi re kt verkaufe	den	verein-
barten Maklerlohn als Vertragsstrafe schulden, liegt ferner
III.
Bas angefochtene Urteil ist somit, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht, aus den angeführten Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zu nochmaliger Auslegung des Vertrags der Parteien, an das.Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Glanzmann	Heiraann-Trosien	Erbel
 Meyer	Br.	Vogt