1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Juli 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte nach ihrer Behauptung am 24. Der betreffende Schriftsatz ist im Geschäftsgang des Gerichts nicht feststellbar. Nach Hinweis hierauf hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Einlegung der Revision wiederholt. Sie legt dazu eine eidesstattliche Erklärung des Prozeßbevollmächtigten vor, der die Revisionsschrift unterzeichnet und am 24. August 1994 einen Umschlag mit Fristsachen in den Gerichtsbriefkasten eingelegt hat, sowie eine eidesstattliche Erklärung der Bürovorsteherin vom 20. September 1994, wonach sie die Revisionsschrift in den fraglichen Umschlag eingelegt hat. Es ist schon zweifelhaft und durch nichts erklärt, wie die Bürovorsteherin noch nach einem Monat eine zuverlässige Erinnerung an das Einlegen gerade dieses Schriftsatzes behalten haben will. In diesem Zusammenhang kommt schließlich auch dem Umstand Bedeutung zu, daß die Revisionsschrift überhaupt nicht mehr aufgetaucht ist. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Frage, weil es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten an einer Fristversäumung fehlt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 235/94 vom 19. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit Firma führer Michael GmbH, vertreten durch den Geschäftsstraße 17, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen Firma rin Christine G GmbH, vertreten durch die Geschäftsführe-Pfl^^reg 6, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen, D M und Straße 433, 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1995 durch die Richter Bliesener, Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel beschlossen: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1994 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 419.058,28 DM 3 Gründe : I. Die Parteien veranstalten Gruppenreisen. Sie streiten über die Bezahlung von Reisen im Wert von 419.058,28 DM zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage wegen dieses Betrages abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Gegen dieses ihr am 26. Juli 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte nach ihrer Behauptung am 24. August 1994 eine Revisionsschrift beim zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht. Der betreffende Schriftsatz ist im Geschäftsgang des Gerichts nicht feststellbar. Nach Hinweis hierauf hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Einlegung der Revision wiederholt. Sie legt dazu eine eidesstattliche Erklärung des Prozeßbevollmächtigten vor, der die Revisionsschrift unterzeichnet und am 24. August 1994 einen Umschlag mit Fristsachen in den Gerichtsbriefkasten eingelegt hat, sowie eine eidesstattliche Erklärung der Bürovorsteherin vom 20. September 1994, wonach sie die Revisionsschrift in den fraglichen Umschlag eingelegt hat. 5 gelegt hat. Nach der Erklärung von Rechtsanwalt F. hat er selbst sich aber vom Inhalt nicht überzeugt. Nun behauptet zwar die Bürovorsteherin, sie habe den Schriftsatz in den fraglichen Umschlag eingelegt. Damit ist aber ein hinreichender Beweis nicht erbracht. Es ist schon zweifelhaft und durch nichts erklärt, wie die Bürovorsteherin noch nach einem Monat eine zuverlässige Erinnerung an das Einlegen gerade dieses Schriftsatzes behalten haben will. Dieser Zweifel wird zudem dadurch erhärtet, daß nicht der geringste Anlaß bestand, den Schriftsatz an diesem Tag als besonders eilig zu behandeln. Eilig war nach der Sachdarstellung nur die Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift, nicht aber deren Übermittlung an das Gericht. In diesem Zusammenhang kommt schließlich auch dem Umstand Bedeutung zu, daß die Revisionsschrift überhaupt nicht mehr aufgetaucht ist. Es kommt zwar vor, daß Schriftsätze bei Gericht endgültig verloren gehen. Das ist aber sehr selten. Unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände gelangt der Senat deshalb zu der Überzeugung, daß der für den Nachtbriefkasten bestimmte Umschlag die Revisionsschrift nicht enthielt. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Frage, weil es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten an einer Fristversäumung fehlt. Im übrigen konnten die Voraussetzungen auch aus den dargelegten Gründen nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Bliesener Quack Thode Haß Wiebel