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BGH · VII ZR 235/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 235/92

Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat in den Jahren 1988 und 1989 für die Klägerin Architektenleistungen erbracht. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 13.600 DM verurteilt. nach der Planung des Beklagten die Grundstücksbebauung durch die Klägerin verzögert hat." Die weitergehende Zahlungs- und Feststellungsklage sowie die Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten auf 46.788,24 DM festgesetzt. 2. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf einen über der Revisionsgrenze liegenden Betrag festzusetzen. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wert der Beschwer für den Beklagten auf einen 60.000 DM nicht übersteigenden Betrag festgesetzt. Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil zu dem einen insoweit beschwert, als er zur Zahlung von 13.600 DM verurteilt und seine Widerklage in Höhe von 3.188,24 DM abgewiesen worden ist. Zum anderen ist der Beklagte dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht die Verpflichtung des Be-

HöheBerufungsgerichtBaukostenKlägerinWiderklageSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 235/92
vom 11. November 1993
in dem Rechtsstreit
 des Architekten F.
J. G(
Istraße
 Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. von
 und
gegen
 die Anlageberaterin Marie-Pierre BlHB, HflHflveg Königstein, •	-s
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1993
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr, Wiebel
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1. Der Beklagte hat in den Jahren 1988 und 1989 für die Klägerin Architektenleistungen erbracht.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rückzahlung des Honorars verlangt.'Außerdem ha’t sie beantragt festzustellen, daß der-Beklagte der Klägerin den aus dem Scheitern des ursprünglichen Bauvorhabens entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Der Beklagte hat von der Klägerin im Wege der Widerklage weiteres Architektenhonorar in Höhe von 36.542,96 DM begehrt. Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klägerin verurteilt, an den Beklagten noch 3.188,24 DM zu bezahlen. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 13.600 DM verurteilt. Ferner hat es festgestellt, "daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, daß sich aufgrund unterbliebener Realisierung des klägerischen Bauvorhabens in K. nach der Planung des Beklagten die Grundstücksbebauung durch die Klägerin verzögert hat." Die weitergehende Zahlungs- und Feststellungsklage sowie die Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen.
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Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten auf 46.788,24 DM festgesetzt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
2. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf einen über der Revisionsgrenze liegenden Betrag festzusetzen. Er begründet das vor allem damit, daß der Feststellungsausspruch des Berufungsurteils auch die Erhöhung der Baukosten umfasse, die durch die Verzögerung eingetreten sei. Diese Baukostensteigerung allein sei schon mit mehr als 40.000 DM zu bewerten.
II.
Der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wert der Beschwer für den Beklagten auf einen 60.000 DM nicht übersteigenden Betrag festgesetzt.
Der Beklagte und Revisionskläger ist durch die ange-fochtene Entscheidung beschwert, wenn und soweit sie ihm nachteilig ist. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil zu dem einen insoweit beschwert, als er zur Zahlung von 13.600 DM verurteilt und seine Widerklage in Höhe von 3.188,24 DM abgewiesen worden ist. Zum anderen ist der Beklagte dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht die Verpflichtung des Be-
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klagten festgestellt hat, der Klägerin den Bauverzögerungs schaden zu ersetzen. Bei der Bewertung der Feststellung ei ner Schadensersatzpflicht ist maßgeblich auf die Höhe des eingetretenen oder drohenden Schadens abzustellen.
Die überschlägige Annahme eines Zinsschadens von 28.200 DM erscheint angemessen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren hingegen nicht vorgetragen, daß sich durch die relativ kurze Bauverzögerung höhere Baukosten ergeben hätten, die zudem nicht an den Erwerber hätten weitergegeben werden können. Eine Baukostensteigerung von mehr als 40.000 DM wird erstmals in der Revisionsbegründung behauptet. Die Angabe findet in dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen'keine hinreichende Grundlage. Auch für die Annahme,-die Baukosten hätten sich jedenfalls um mehr
 als nicht abwälzbare 15.011,76 DM erhöht, fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt. Eine 60.000 DM übersteigende Beschwer des Beklagten ist somit nicht festzustellen.
Lang
 Bliesener
Haß
 Hausmann
Wiebel