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BGH · VII ZR 235/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 235/64

Burch rechtskräftiges Urteil ist festgestellt, daß der Konkursverwalter dem Kläger allen durch die fehlende statische und konstruktive Durchbildung des Hauses entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gegen den Beklagten auf Feststellung geklagt, daß dieser ihm allen Schaden au ersetzen habe, der durch die unzulänglichen und unvollständigen statischen Berechnungen für das Haus entstanden ist und noch entstehen wird. Sie sind entscheidend darauf zurückzuführen, daß die von dem Inhaber der Firma RflIVf dem Bauingenieur HflP, erstellten statischen Berechnungen unvollständig und unzulänglich waren; mindestens ist in den Berechnungen nicht genügend berücksichtigt, daß das Haus überwiegend auf festem und teilweise auf weichem Boden errichtet worden ist. Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Bauingenieur H^Bbei der Erstellung der statischen Berechnung nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten gehandelt hat, denn der Beklagte schuldete die statischen Berechnungen nicht. Da die statischen Berechnungen von der Firma RBHBun<^ vom Beklagten geschuldet waren, lassen sich Gewährleistungsansprüche gegen ihn nicht schon damit begründen, daß das Bauwerk v/egen der unvollständigen und unzulänglichen Berechnungen Mängel auf-weist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe davon ausgehen können, daß der Inhaber H®Pder Firma RflHV über genügend praktische Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, um das geplante Einfamilienhaus sta- Dem .Berufungsgericht ist-beizutreten, daß der Beklagte zu einer rechnerischen Überprüfung der Statik nicht verpflichtet war (BGH VII ZR 4/61 vom 17. Das folgert sie aus der Ziff.X des Vertragsinhalt gewordenen Angebots der Firma Rahner, wo es heißt: ”Statische Berechnungen und Bewehrungspläne für die Geschoßdecken, Fenster- und Tür-atürze sind nach den allgemeinen Stahlbetonbeetimmungen vom Unternehmer mit anzufertigen.’’ Die Revision meint, demnach habe der Beklagte nur eine statische Berechnung der Geschoßdecken sowie der Fenster- und Türstürze von der Firma RflU gefordert. Demnach versteht das Berufungsgericht die Ziff.X des Angebots so, daß nicht nur die Geschoßdecken sowie Fenster-und Türstürze statisch berechnet werden sollten; für diese ausdrücklich genannten Gebäudeteile waren vielmehr zusätzlich Bewehrungsplane snzufertigen. 2.) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht dargetan, daß dem Beklagten bei der Erteilung des Auftrags zur Erstellung der statischen Berechnung Versäumnisse zur Last fallen, weist demnach keinen Rcchtsfehler auf.Von einer Verkennung der Beweislast zu dem Nachteil des Klägers kann insoweit keine Rede sein; es ist Sache des Klägers, eine objektive Vertragsverletzung des Beklagten nachzuweisen. Da nicht dargetan ist, daß der Beklagte die statischen Berechnungen nur unvollständig veranlaßt hat, entbehren alle von der Revision hieraus hergeleiteten Folgerungen der Grundlage. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht auf diese Bekundung des Zeugen pflfli^Bim angefochtenen Urteil nicht eingegangen ist. Sie meint, danach habe der Beklagte gewußt, daß das eingeschlagene Verfahren nicht korrekt gewesen sei; ein Prüfingenieur würde den Mangel der statischen Berechnungen erkannt haben. Der Kläger hat dem Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, er habe entgegen Ziff.9 des Baubescheids die von KflH gefertigten statischen Berechnungen nicht dem Bauordnungsamt vorgelegt, in welchem Palle deren Unvollständig-keit erkannt worden wäre. Daß weder der Kläger noch der Beklagte noch die Firma H0P ein mit dem Genehmigungsvermerk oder wenigstens dem Vorlagevermerk des Bauordnungsamts versehenes Exemplar der statischen Berechnungen besessen habe, hätte der Kläger in den Vorinstanzen vortragen müssen. 2.) Indem das Berufungsgericht von dem Kläger den Beweis verlangt, daß die statische Berechnung dem Bauordnungsamt nicht vorgelegt worden sei, verkennt es nicht, wie die Revision meint, die Beweislast.

Zitierte Normen: § 634 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtstatischBerechnungKlägerArchitektMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 235/64	URTEIL
Verkündet am
29. September 1966 Jodas,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des
Dr. jur straße i
Hans Helmut
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof*
Dr, Dr,
 und
gegen
 den Architekten Dipl.-Ing. Kurt W Straße M,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
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/ /
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke
 für Hecht erkannt;
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 5 a in Freiburg' - vom 15. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Ber Beklagte hat für das 1955/56 errichtete Einfamilienhaus des Klägers die Pläne entworfen und die Bauaufsicht geführt. Den Rohbau hat die inzwischen in Konkurs geratene Baufirraa iflHB erstellt. Biese hatte nach dem Bauvertrag auch die statischen Berechnungen und Bewehrungspläne für die Geschoßdecken, Fenster- und Türstürze nach den allgemeinen Stahlbetonbestimmungen anzufertigen (Ziff. X des Angebots).
Burch rechtskräftiges Urteil ist festgestellt, daß der Konkursverwalter dem Kläger allen durch die fehlende statische und konstruktive Durchbildung des Hauses entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
 
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gegen den Beklagten auf Feststellung geklagt, daß dieser ihm allen Schaden au ersetzen habe, der durch die unzulänglichen und unvollständigen statischen Berechnungen für das Haus entstanden ist und noch entstehen wird.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Fest-stellungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
In den Innen- und Außenwänden des Hauses haben sich, so stellt das Berufungsgericht fest, zahlreiche durchgehende Risse gebildet, die über das bei Hangbauten unvermeidliche Maß weit hinausgehen. Sie sind entscheidend darauf zurückzuführen, daß die von dem Inhaber der Firma RflIVf dem Bauingenieur HflP, erstellten statischen Berechnungen unvollständig und unzulänglich waren; mindestens ist in den Berechnungen nicht genügend berücksichtigt, daß das Haus überwiegend auf festem und teilweise auf weichem Boden errichtet worden ist.
II.
Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Bauingenieur H^Bbei der Erstellung der statischen Berechnung nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten gehandelt hat, denn der Beklagte schuldete die statischen Berechnungen nicht.
bei.
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Darin tritt die Revision dem angefochtenen Urteil
III.
Die Revision meint unter Bezugnahme auf BGHZ 31, 224, der Beklagte habe als planender und bauleitender Architekt dafür zu sorgen gehabt, daß das Bauwerk plangerccht und frei von Mängeln entstand. Diese ihm obliegende Leistung habe er in Anbetracht der erheblichen Mängel des Hauses nicht vertragsgemäß erbracht. Das Berufungsgericht habe deshalb prüfen müssen, ob der mit der Peststellungsklage verfolgte Anspruch nicht bereits aus dem Gesichtspunkt der Minderung (§ 634 BGB) begründet sei.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Der Architekt haftet nicht für jeden Mangel des Bauwerks, sondern nur für die Mängel des Architektenwerks. Baumängel sind nur dann zugleich Mängel des Architektenwerks, wenn sie durch eine - objektiv - mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht sind (BGHZ 42, 16, 10). Da die statischen Berechnungen von der Firma RBHBun<^	vom	Beklagten geschuldet waren,
 lassen sich Gewährleistungsansprüche gegen ihn nicht schon damit begründen, daß das Bauwerk v/egen der unvollständigen und unzulänglichen Berechnungen Mängel auf-weist.
IV.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe davon ausgehen können, daß der Inhaber H®Pder Firma RflHV über genügend praktische Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, um das geplante Einfamilienhaus sta-
 
tisch richtig berechnen zu können, ist rechtlich nicht su beanstanden. Das Berufungsgericht durfte deshalb ein Verschulden des Beklagten bei der Auswahl des Statikers verneinen.
V.
Dem .Berufungsgericht ist-beizutreten, daß der Beklagte zu einer rechnerischen Überprüfung der Statik nicht verpflichtet war (BGH VII ZR 4/61 vom 17. Mai 1962; VII ZR 214/62 vom 21. Mai 1964; VII ZR 10/63 vom 17. September 1964/. Die Revision ist gleicher Meinung.
VI.
Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Beklagte überhaupt keine ausreichende statische Berechnung in Auftrag gegeben habe. Das folgert sie aus der Ziff. X des Vertragsinhalt gewordenen Angebots der Firma Rahner, wo es heißt: ”Statische Berechnungen und Bewehrungspläne für die Geschoßdecken, Fenster- und Tür-atürze sind nach den allgemeinen Stahlbetonbeetimmungen vom Unternehmer mit anzufertigen.’’ Die Revision meint, demnach habe der Beklagte nur eine statische Berechnung der Geschoßdecken sowie der Fenster- und Türstürze von der Firma RflU gefordert.
1.} Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Pas Berufungsgericht entnimmt der Ziff. 9 des Baubescheids, wonach ’’die erforderlichen statischen Berechnungen” zu erstellen waren, sowie den von dem Zeugen	bekunde-
ten mündlichen Erörterungen mit HflB, daß es dessen Sache war, in eigener und selbständiger Verantwortung zu entscheiden, für welche Teile dos Baues statische Berechnungen notwendig waren. Tatsächlich hat H®Bauch andere Teile
 des Hauses als die Geschoßdecken sowie Fenster- und Türstürze statisch berechnet.
Demnach versteht das Berufungsgericht die Ziff. X des Angebots so, daß nicht nur die Geschoßdecken sowie Fenster-und Türstürze statisch berechnet werden sollten; für diese ausdrücklich genannten Gebäudeteile waren vielmehr zusätzlich Bewehrungsplane snzufertigen. Dagegen war hinsichtlich der statischen Berechnung des Gebäudes keine Einschränkung gemacht. Diese Auslegung der Ziff. X des Angebots ist mit dem Wortlaut durchaus zu vereinbaren und rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Revision aus Ziff, X gezogene Schluß, der Beklagte habe der Firma RflH einen unvollständigen Auftrag erteilt, ist daher nicht gerechtfertigt.
2.) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht dargetan, daß dem Beklagten bei der Erteilung des Auftrags zur Erstellung der statischen Berechnung Versäumnisse zur Last fallen, weist demnach keinen Rcchtsfehler auf. Von einer Verkennung der Beweislast zu dem Nachteil des Klägers kann insoweit keine Rede sein; es ist Sache des Klägers, eine objektive Vertragsverletzung des Beklagten nachzuweisen.
Da nicht dargetan ist, daß der Beklagte die statischen Berechnungen nur unvollständig veranlaßt hat, entbehren alle von der Revision hieraus hergeleiteten Folgerungen der Grundlage.
VII.
Die Revision meint weiter, der Beklagte habe, selbst wenn er den Bauingenieur H®^als Inhaber der Firma	beauftragt	habe,	das	ganze	Haus	statisch
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zu ‘berechnen, dennoch seine Pflicht als Architekt, den Statiker zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, verletzt.
1.	) Aus der Tatsache, daß die statischen Berechnungen unvollständig waren, folgt das noch nicht. Grundsätzlich i3t nur der Statiker selbst für seine Berechnungen verantwortlich; das gilt auch für deren Umfang, Der Architekt muß sie zwar, wie alle zur Herstellung des Bauwerks erforderlichen Leistungen, entsprechend den von ihm als Architekt zu erwartenden Kenntnissen auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüfen. Für unrichtige^ oder fehlende Berechnungen hat er aber nur einzustehen, wenn solche Mängel für einen gewissenhaften Architekten erkennbar sind. Die Revision zeigt nicht auf, welche Mängel der statischen Berechnung der Beklagte hätte erkennen müssen. Sie geht auch in diesem Zusammenhang
- entgegen, ihrer eigenen Unterstellung - immer wieder davon aus, der Beklagte habe nur für Teile des Hauses eine statische Berechnung gefordert. Daß das nicht zutrifft, ist bereits ausgeführt.
2.	) Der beim Beklagten beschäftigte Bauingenieur Pflflfll hat als Zeuge bekundet, er habe, als er mit Herr dessen statische Berechnungen durchgesprochen habe, die Auffassung vertreten, Hfl)solle eine geprüfte Statik einreichen; Hfl) habe es jedoch abgelehnt, das Geld für einen Prüfingenieur auszugeben.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht auf diese Bekundung des Zeugen pflfli^Bim angefochtenen Urteil nicht eingegangen ist. Sie meint, danach habe der Beklagte gewußt, daß das eingeschlagene Verfahren nicht korrekt gewesen sei; ein Prüfingenieur würde den Mangel der statischen Berechnungen erkannt haben.
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Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. Der Beklagte durfte, wie das Berufungsgericht feststellt, nn-nehraen, daß der Bauingenieur HflB auf Grund langjähriger Tätigkeit die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse besaß, um das geplante Einfamilienhaus im erforderlichen Umfang statisch richtig berechnen zu können. Die Zuziehung eines Prüfingenieurs war nach den damals geltenden Bestimmungen nicht zwingend vorgeschrieben (Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 27. April 1954, Gern.Amtsblatt S. 240).
VIII.
Der Kläger hat dem Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, er habe entgegen Ziff. 9 des Baubescheids die von KflH gefertigten statischen Berechnungen nicht dem Bauordnungsamt vorgelegt, in welchem Palle deren Unvollständig-keit erkannt worden wäre.
Das Berufungsgericht hält jedoch nicht für erwiesen, daß die statische Berechnung dem Bauordnungsamt nicht vorgelegt worden ist.
1.) Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe auf Grund der Beweisaufnahme zu der gegenteiligen Feststel-lung gelangen müssen, wendet sich die Revision gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Einen dem Berufungsgericht dabei unterlaufenen Vorfahrenoverstoß legt sie nicht dar. Daß weder der Kläger noch der Beklagte noch die Firma H0P ein mit dem Genehmigungsvermerk oder wenigstens dem Vorlagevermerk des Bauordnungsamts versehenes Exemplar der statischen Berechnungen besessen habe, hätte der Kläger in den Vorinstanzen vortragen müssen. Die Revision weist nicht nach, daß dies geschehen ist.
 
2.) Indem das Berufungsgericht von dem Kläger den Beweis verlangt, daß die statische Berechnung dem Bauordnungsamt nicht vorgelegt worden sei, verkennt es nicht, wie die Revision meint, die Beweislast. Der Kläger will einen Schadensersatzanspruch daraus herleiten. Die Voraussetzungen einer solchen positiven Vertragsverletzung hat er aber darzutun, dehn jeder hat grundsätzlich die Tatsachen zu beweisen, aus denen er ein Recht ableitet (BGH2 42, 16, 18). Daß der Klägervdem
IX
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Glänzmann
 Heimann-Trosien
 Erbel
Meyer
 Pinke
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