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BGH · VII ZK 255/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 255/63

Dieser schloß in Gegenwart des Beklagten mit ScflHÜHHH einen Kaufvertrag über den PKW zu dem Preise von 15*500 DM ab und vereinbarte mit ihm, daß de Kaufpreis bezahlt werden sollte, sobald der Käufer ihn aus dem Akkreditiv erhalten habe. Er hat vorgetragen, er habe den Wagen ursprünglich nur gegen bar verkaufen wollen« Hur deshalb, weil der Beklagte ihm über ScflHHHHHi eine den Tatsachen nicht entspreche de günstige Auskunft gegeben habe, habe er sich entschlösse den Wagen in Erwartung der Zahlung aus dem Akkreditiv aus der Hand zu geben. Er ist der Auffassung, daß er nicht verpflichtet gewesen sei, über die Vermögensverhältnisse von Schlittenhardt eine Auskunft Der Kläger sei an seinem Schaden allein schuldig, weil er ohne weitere Nachprüfung im Vertrauen auf das Akkreditiv den Wagen weggegeben habe. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens des Klägers (3/4) -zur Zahlung von 3*812,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgev/iesen. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage voll abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. 1.) Das Berufungsgericht nimmt an, daß zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestanden habe, und daß der Beklagte, wenn er seine Pflichten hieraus verletzt haben sollte, gemäß §§ 662, 276 BGB dem Kläger auf Schadensersatz haften v/ürde; dabei komme es für Grund und Umfang der Haftung des Beklagten nicht darauf an, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - der Beklagte die Geschäftsführung entgeltlich oder unentgeltlich übernommen habe. Dadurch habe er ihn veranlaßt, den Wagen im Vertrauen auf die von ScflBHH^HHI aus dem Akkreditiv versprochenen Zahlungen ohne Bargeld aus der Hand zu geben. c) aa) Der Kläger rügt hierzu, das habe nicht beachtet, daß der Beklagte bei seiner Vernehmung am 21• Mai 1965 die Angaben des Klägers über den Inhalt der erteilten Auskunft bestätigt und damit ein Geständnis abgelegt habe, an das er gebunden sei. Sie beruht ersichtlich auf einem Mißverständnis; der Kläger geht zu Unrecht davon aus, das Berufungsgericht sehe als nicht erwiesen an, daß der Beklagte die behauptete Auskunft über Sc0HHHIHB gegeben habe. Bas Berufungsgericht hat dem Urteil zufolge nicht die Überzeugung erlangen können, daß die Äußerung des Beklagten den Kläger veranlaßt hat, den Wagen ohne Barzahlung aus der Hand zu geben. Danach hat der Kläger sich allein auf das Akkreditiv verlassen und auch gewußt, daß er nur aus diesem Geld bekomme.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KaufmannWagenAkkreditivBerufungsgerichtKlägerAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZK 255/63
URTEIL
Verkündet am
9» Dezember 1965 Jodas,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Sn dem Rechtsstreit
 des Technikers Hermann M Vi
 in S|
, StHHötraße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann Paul
i,D
in S|
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzraann und der Bundesrichter Bietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Einke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 31- Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger beabsichtigte Anfang des Jahres 1961, einen fabrikneuen PKW Mercedes 220 S zu verkaufen. Er wandte sich an den Beklagten, der sich bereit erklärte, ihm einen Käufer zu suchen, und ihm den Kaufmann Wilhelm ScflHHHUB in	benannte. Dieser wollte den
 Wagen nicht behalten, sondern an den Kaufmann Arnold EflB-■■iin	Weiterverkäufen,	der	ihn	seinerseits	in
 der Schweiz veräußern wo'llte. Am 15* Februar 1961 hatte die SoflHHHB Kantonalbank im Auftrag des Vertreters im-xmmm in OflHI zu Gunsten	bei der B^HHB
Bank in PlBHIB ein Akkreditiv über 50.000 sfrs eröffnet, zahlbar erst, nachdem der Auftraggeber der Bank in Sonden richtigen Empfang 5 fabrikneuer Mercedeswagen 220 S
 
bestätigt habe; Teillieferungen und -Zahlungen von 10.000 sfrs je Wagen sollten gestattet sein, trat seine Ansprüche aus dem Akkreditiv an S ab.
Am 15. Februar 1961 fuhren Sc^HHI^HiB un<* zu dem Kläger. Dieser schloß in Gegenwart des Beklagten mit ScflHÜHHH einen Kaufvertrag über den PKW zu dem Preise von 15*500 DM ab und vereinbarte mit ihm, daß de Kaufpreis bezahlt werden sollte, sobald der Käufer ihn aus dem Akkreditiv erhalten habe.	üi^ern^lini	daraufhin
 den Wagen, fuhr ihn in die Schweiz und verkaufte ihn gegen bar, ohne das Akkreditiv in Anspruch zu nehmen. fmf erhielt weder von ihm noch von der akkreditierten Ban eine Zahlung. FflHHPist deswegen inzwisehen wegen Betrugs bestraft worden. Der Kläger hat von ScHHHBBHH ebenfalls nichts erhalten. ScflHHHHHi ist zahlungsunfähig.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz. Er hat vorgetragen, er habe den Wagen ursprünglich nur gegen bar verkaufen wollen« Hur deshalb, weil der Beklagte ihm über ScflHHHHHi eine den Tatsachen nicht entspreche de günstige Auskunft gegeben habe, habe er sich entschlösse den Wagen in Erwartung der Zahlung aus dem Akkreditiv aus der Hand zu geben. Seinen Schaden beziffert der Kläger auf 16.400 DM. Hiervon hat er unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens zuletzt 60 # = 9*840 DM nebst Zins« mit der Klage geltend gemacht.
Der Beklagte bestreitet ein Verschulden. Er ist der Auffassung, daß er nicht verpflichtet gewesen sei, über die Vermögensverhältnisse von Schlittenhardt eine Auskunft
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einzuholen. Der Kläger sei an seinem Schaden allein schuldig, weil er ohne weitere Nachprüfung im Vertrauen auf das Akkreditiv den Wagen weggegeben habe.
Er hat Widerklage erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag, festzustellen, daß dem Kläger ein seine Klagefor-dorung übersteigender Schadensanspruch nicht zustehe.
Das Landgericht hat den Beklagten - unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens des Klägers (3/4) -zur Zahlung von 3*812,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgev/iesen. Die Widerklage hat es abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage voll abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
1.) Das Berufungsgericht nimmt an, daß zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestanden habe, und daß der Beklagte, wenn er seine Pflichten hieraus verletzt haben sollte, gemäß §§ 662, 276 BGB dem Kläger auf Schadensersatz haften v/ürde; dabei komme es für Grund und Umfang der Haftung des Beklagten nicht darauf an, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - der Beklagte die Geschäftsführung entgeltlich oder unentgeltlich übernommen habe.
 
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Was der Kläger hierzu in seiner Revisionsbegründung (zu I) anführt, liegt neben der Sache. Der Kläger ist insov/eit auch nicht beschwert.
2.) a) Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihm auf seine Frage nach der Zahlungsfähigkeit gesagt, dieser sei ein integrer Kaufmann, er mache Exportgeschäfte in Schmuck, fahre einen Opel-Kapitän, führe Schmuck im Werte von 10 - 20.000 DM bei sich und habe Grundbesitz.
Dadurch habe er ihn veranlaßt, den Wagen im Vertrauen auf die von ScflBHH^HHI aus dem Akkreditiv versprochenen Zahlungen ohne Bargeld aus der Hand zu geben.
b) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte in der Tat schadensersatzpflichtig wäre, wenn der Kläger durch die Auskunft bestimmt worden wäre, sich mit der versprochenen Zahlung aus dem Akkreditiv zu begnügen, und wenn der Beklagte die Auskunft in der Erkenntnis abgegeben hätte, daß der Kläger seine Entscheidung von ihr abhängig mache (BU S. 25)° Beides sieht das Berufungsgericht aber nicht als erwiesen an.
c) aa) Der Kläger rügt hierzu,
 das
habe
 nicht beachtet, daß der Beklagte bei seiner Vernehmung am 21• Mai 1965 die Angaben des Klägers über den Inhalt der erteilten Auskunft bestätigt und damit ein Geständnis abgelegt habe, an das er gebunden sei.
Diese Rüge geht fehl. Sie beruht ersichtlich auf einem Mißverständnis; der Kläger geht zu Unrecht davon aus, das Berufungsgericht sehe als nicht erwiesen an, daß der Beklagte die behauptete Auskunft über Sc0HHHIHB gegeben habe. Das ist nicht der Fall. V/as das Berufungsgericht als nicht erwiesen ansieht, ist nicht die Tatsache und der Inhalt
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der Auskunft über die Kreditwürdigkeit
 sondern die Behauptung des Klägers, er sei durch die Auskunft zur Hergabe des Wagens bestimmt worden.
bb) Auch sonst ist das Urteil frei von Hechtsfehlern. Bas Berufungsgericht hat dem Urteil zufolge nicht die Überzeugung erlangen können, daß die Äußerung des Beklagten den Kläger veranlaßt hat, den Wagen ohne Barzahlung aus der Hand zu geben. Danach hat der Kläger sich allein auf das Akkreditiv verlassen und auch gewußt, daß er nur aus diesem Geld bekomme.
Dies liegt auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der Tatsachenwürdigung.
Es ist hiergegen auch keine Hevisionsrüge erhoben worden.
3.) Die Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt
Pinke