hat deriVIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senat spr äs identen Glanzmann und der Bundesrich-ter Bro Heimann-frosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16«, Juli 1961 aufgehoben, soweit es den Anträgen dieser Beklagten nicht entsprochen hat o Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 13o Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 26D April 1961 wird zurückgewiesen, soweit es den Beklagten zu 3 betriffto Die Klägerin wird der eingelegten Anschlußrevision für verlustig erklärto Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel der Jerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten« Tatbestands Die Klägerin war Sekretärin des Kaufmanns Y/aldemar Lo^UP« Zwischen Lo^m und ihr kam es auch zu näheren persönlichen Beziehungen« Mit Schreiben vom 27° April 1959 bewilligte ihr eine Tantieme von 9»000 DM» wovon ihr ein Betrag von 7<>863 «,93 DM alsbald ausgezahlt wurde« Zürn Io Mai 1959 mietete die Klägerin in l^BNl eine Wohnung, für die sie dem Vormieter eine Abstandssumme von 7«500 DM zahlte« Die Beschaffung der Wohnungseinrichtung kostete weitere rund 10»000 DM« Die Klägerin nahm zur Bezahlung von Möbeln einen Bankkredit in Höhe von 4«743 DM auf« 3o die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, ihr weitere 2o000 DM als Schadensersatz für den Verlust ihrer Wohnung zu zahlen« 3« die Klage dem G-rund$ nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin von den Beklagten zu 2 und 3 Schadensersatz wegen NichtVerwertung ihrer Wohnung verlangt, und zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs die Sache an das Landgericht zurückverwiesen 0 Io Das Berufungsgericht hat ausgeführts Unstreitig habe der Beklagte zu 3 dem Bruder der Klägerin als deren Bevollmächtigt ein zugesagt, die Wohnungsfrage zu regeln« Dabei habe es sich auch um Verhandlungen mit der Vermieterin der Klägerin gehandelt* durch die erreicht werden sollte, daß der neue Mieter eine Abfindung für die von der Klägerin geleistete AbstandsZahlung von.7«500 DLI gewährte« Es habe ein auftragähnlioh%s Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, aus dem die Beklagten zu 2 und 3 persönlich verpflichtet gewesen seien, die Interessen der Klägerin hinsichtlich ihrer Wohnung-'-und ihr<tf \7ohnuhgsoinrichtung zu -Wahren ■ sowie ihr Auskunft1 hierüber zu erteilen0 wie dein Bruder der Klägerin, seinem Verhandzungsgegner, bekannt oder mindestens eindeutig erkennbar war, im Aufträge des Konkursverwalters handelteo Unter diesen Umständen brauchte er, um eine persönliche Verpflichtung auszuschließen, nicht ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß er für die Konkursmasse handele« 3o Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hätte unter den nier vorliegenden Umständen ein eigenes In-teresse der Beklagten zu 2 und 3 als Voraussetzung für die Annahme einer persönlichen Verpflichtung festgestellt werden müssen« Rechtsirrig leitet das Berufungsgericht aber ein solches eigenes Interesse der Beklagten zu 2 und 3 daraus her, daß sie Vermögenswerte der Klägerin, 4<> Ein hinreichendes Anzeichen für die Eingehung persönlicher Verpflichtungen durch die Beklagten zu 2 und 3 ist bei dieser Sachlage auch nicht darin zu sehen, daß der Bruder der Klägerin ihnen Untervollmacht erteilt hato Eine solche Vollmacht konnte nicht wohl ohne Anführung der Namen natürlicher Personen erteilt werden, die handelnd auftreten sollten» Es wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Bevollmächtigten lediglich für die Konkursmasse handelten und sich erkennbar nicht persönlich verpflichten wollten» Auch aus dem Begleitschreiben des Brudex’s .der Klägerin vom 70 Februar I960 ist nichts zu entnehmen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte» und können» Das gilt "besonders in Bezug auf den in der Be« visionsinatanz noch anhängigen Zahlungsanspruch wegen des Verluste der Wohnung» Die Übernahme einer persönlichen Verpflichtung hinsichtlich der Wohnung der Klägerin war für.den Konkursverwalter ungewöhnlich» Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß in dein allgemeinen Auftrag des Beklagten zu 2 an den Beklagten zu 3, für ihn Konkursverwaltergeschäfte zu führen, auch die Ermächtigung zur Eingehung einer solchen persönlichen Verpflichtung lag* Die beiläufige Bemerkung des Berufungsgerichts (BU 21), dex Beklagte zu 2 habe dem Beklagten zu 3 die weiteren Verhanfl. 1 » Die Klage gegen den Beklagten zu 2 kann aber nicht endgültig abgewiesen werden» Vielmehr muß die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wobei von der Möglichkeit gemäß § 565 Abs» 1 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht worden ist» Nach Lage der Sache kann der Beklagte zu 2 der Klägerin wegen Nichtverwertung ihrer Wohnung gemäß § 82 KO persönlich haften» Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Sache nicht geprüft» Die Klägerin hat feiner, weil sie die Anschlußrevision zurückgenommen hat, von den Kosten des Revisionsverfahrens 1/3 zu tragen, darüberhinaus ein weiteres Drittel der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, weil der Beklagte zu 3 endgültig obgesiegt hat und damit aus dem Rechtsstreit ausscheidet * Aus diesem Grunde muß die Klä- Im übrigen hat das Berufungsgericht über die Kosten aller Rechtszüge zu entscheiden, soweit es sich nicht um den noch beim Landgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits handelt oder das Berufungsgericht dem Landgericht die Kostenentscheidung überläßt»
223/31 Verkundet am 51o Januar 1963 Jodas, Justizangesteilter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 2189 08? Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Io des Dr0 jur» Joachim LOTBl als Verwalter des Konkurses über das Vermögen des Kaufmanns Waldemar Lol Ei 2o des Br» jur 3o des Kurt«. F sämtlich Hi persönlich, •, Beklagte und Berufungsbeklagte, die Beklagten zu 2 und 3 Revisionskläger , - ProzeSbevollmächtigter des Beklagten zu 2; Rechtsanwalt Br» - Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 3s Rechtsanwalt Br, jsjegen Barbara 0 - ProzeTBbevollmächtigter Klägerin, Berufungsklägerin und Kevisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br0 hat deriVIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senat spr äs identen Glanzmann und der Bundesrich-ter Bro Heimann-frosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16«, Juli 1961 aufgehoben, soweit es den Anträgen dieser Beklagten nicht entsprochen hat o Hinsicntlich des Beklagten zu 2 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den 6„ Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen* Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 13o Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 26D April 1961 wird zurückgewiesen, soweit es den Beklagten zu 3 betriffto Die Klägerin wird der eingelegten Anschlußrevision für verlustig erklärto Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel der Jerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten« Ferner fallen der Klägerin die in allen Instanzen dem Beklagten zu 3 entstandenen außergerichtlichen Koster zu■ Last o Im übrigen wird die Entscheidung Uber die Kosten aller Rechtszüge dom Berufungsgericht übertragen, soweit sie nicht vom Landgericht zu treffen ist oder diesem vom-Berufungsgericht überlassen wird« i • Von Rechts wegen ~ 3 - / V Tatbestands Die Klägerin war Sekretärin des Kaufmanns Y/aldemar Lo^UP« Zwischen Lo^m und ihr kam es auch zu näheren persönlichen Beziehungen« Mit Schreiben vom 27° April 1959 bewilligte ihr eine Tantieme von 9»000 DM» wovon ihr ein Betrag von 7<>863 «,93 DM alsbald ausgezahlt wurde« Zürn Io Mai 1959 mietete die Klägerin in l^BNl eine Wohnung, für die sie dem Vormieter eine Abstandssumme von 7«500 DM zahlte« Die Beschaffung der Wohnungseinrichtung kostete weitere rund 10»000 DM« Die Klägerin nahm zur Bezahlung von Möbeln einen Bankkredit in Höhe von 4«743 DM auf« Am 22» Januar I960 wurde über das Vermögen von Xo< das Konkursverfahren eröffent* begab sich noch am selben Tage ins Ausland, zunächst nach Prag« Am 27« Januar I960 folgte die Klägerin ihm«, Der Beklagte Dr, ist Verwalter im Konkurs Lo^B^, der Beklagte sein Mitarbeiter« V/BIMi führ- te zu dem großen Teil die Konkursverwaltergeschäfte für Dr« Die Beklagten kamen nach Einsichtnahme in die Unterlageh zu der Auffassung«, daß die Klägerin von Lo( in erheblichem Umfang anfechtbare Zuwendungen erhalten habe« Der Bruder der Klägerin, Hubertus 0^|B, dem die Klägerin eiüe allgemeine Vollmacht hinterlassen hatte, erklärte sich WBHK gegenüber am 4« Februar I960 damit einverstanden, daß der größte Teil der Y/chnungseinrichtung von einem Auktionator abgeholt und veräußert wurde« Der Erlös von 5«697»30 DM wurde später zur Masse vereinnahmt« Bevor Hubertus OPIK gleichfalls verließ, über- sandte er mit Schreiben vom 7« Februar I960 den Beklagten eine Urkunde, in der er sie bevollmächtigte, ihn in Untervollmacht für die Klägerin “vollen Umfangs zu vertreten“ o Dies geschah, weil W#HBi sich bei der Besprechung mit Hubertus bereit erklärt hatte, sich um die Verwertung der Wohnung der Klägerin zu bemühen * hatte die Miete für die Wohnung bis Ende Februar I960 bezahlt« Die Klägerin hat mit der Klage den Beklagten Dr0 sowohl in seiner Eigenschaft als Konkurs- verwalter (Beklagten zu 1} als auch persönlich (Beklagten zu 2), ferner den Beklagten W^HBi (Beklagten zu 3) in Anspruch genommen« Sie hat in erster Instanz u«a« beantragt: 1« die Beklagten zu 1, 2 und 3 zu verurteilen, ihr AusKunft zu erteilen,über den Verbleib aller Gegenstände ihrer Wohnungseinrichtung, über die darüber getroffenen Verfügungen und die daraus erzielten Erlöse, ferner über die Verfügungen, die ein jeder von ihnen über ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag getroffen habe, sowie über die Ansprüche und Verpflichtungen, die er die-serhalb begründet habe} 2« die Beklagten zu 1, 2 und 3 zu verurteilen, ihr als Ersatz für die Verwertung ihrer Wohnungseinrichtung 7»900 DM zu zahlen; 3o die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, ihr weitere 2o000 DM als Schadensersatz für den Verlust ihrer Wohnung zu zahlen« Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt Zur Rechtfertigung der Verwertung der Wohnungseinrichtung haben sie sich auf die nach ihrer Ansicht anfechtbaren Zuwendungen Loedings an die Klägerin sowie auf das Einverständnis des Bruders der Klägerin berufen,. Sie haben ferner vorgetragen, hinsichtlich der Y/ohnung der Klägerin hätten sie keine Verpflichtung übernommene Die Bemühungen, die Wohnung anderweitig zu vermieten und dabei von dem neuen Mieter einen Teil der Abstandssumme herausgezahlt zu erhalten, seien ohne Erfolg gewesen, weil die Vermieterin auf Anfrage erklärt habe, sie habe schon anderweitig über die Wohnung verfügt, nachdem der Bruder der Klägerin die Wohnungsschlüssel bei ihr abgegeben und sich nicht mehr um die Wohnung gekümmert habe« Im übrigen hätten sie ausschließlich fiir die Konkursmasse, nicht für sich persönlich gehandelt« Etwa aus einer Verwertung der Wohnung eingehende Uelder hätten mit Zustimmung des Bruders der Klägerin in die Masse fließen sollen« Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 26« April 196 die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Auskunft von den Beklagten zu 1 bis 3 und Zahlung von den Beklagten zu 2 und 3 begehrte« *• Während des zweiten Hechtszugs hat die Klägerin den Auskuni*tsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt 6 Die Schadensersatzansprüche hat sie für die Wohnungseinrichtung auf *00 227,31 DM und für den Verlust dei* Wohnung auf 6«000 DM erhöht (BU 14)« Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen und in vollem Umfang Zurückweisung der Berufung beantragt« Das Oberlandesgericht hat 1o den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsbegehrens für in der Hauptsache erledigt erklärt, 2o die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 angewiesen, soweit die Klägerin Schadensersatz wegen Veräußerung ihrer Möbel beansprucht, 3« die Klage dem G-rund$ nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin von den Beklagten zu 2 und 3 Schadensersatz wegen NichtVerwertung ihrer Wohnung verlangt, und zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs die Sache an das Landgericht zurückverwiesen 0 Mit ihren Revisionen erstreben die Beklagten zu 2 und 3 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit ec sie betrifft«' Die Klägerin bittet, die Revisionen zurückzuweisen; ihre Anschlußrevision hat sie zu-rückgenommeno Entscheidungsgrünae: Io Das Berufungsgericht hat ausgeführts Unstreitig habe der Beklagte zu 3 dem Bruder der Klägerin als deren Bevollmächtigt ein zugesagt, die Wohnungsfrage zu regeln« Dabei habe es sich auch um Verhandlungen mit der Vermieterin der Klägerin gehandelt* durch die erreicht werden sollte, daß der neue Mieter eine Abfindung für die von der Klägerin geleistete AbstandsZahlung von.7«500 DLI gewährte« Es habe ein auftragähnlioh%s Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, aus dem die Beklagten zu 2 und 3 persönlich verpflichtet gewesen seien, die Interessen der Klägerin hinsichtlich ihrer Wohnung-'-und ihr<tf \7ohnuhgsoinrichtung zu -Wahren ■ sowie ihr Auskunft1 hierüber zu erteilen0 II. Dem treten die Beklagten zu 2 und 3 mit ihren Re-Visionen, zu Hecht entgegen * Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Beklagten seien der Klägerin gegenüber persönliche Verpflichtungen eingegangen, verletzt allgemeine Auslegungsgrundsätze. Die Klägerin hat die Beklagten zu 2 und 3 erst im Verlauf des ersten Hechtszuges, und zwar mit Schriftsatz vom 6. Februar 196* (S. 8) aus Vertrag (Auftrag) in Anspruch genommen«, Sie stützte sich dabei außer auf die von ihrem Bruder ausgestellte Vollmacht auf den Voi'trag des Beklagten zu 3 in seinem Schriftsatz vom 17. Januar 1961 (So 5}? er habe sich bereit erklärt, wegen der Wohnung mit dein Eigentümer zu verhandeln, um die Hückzahiung der Abstandssumme oder eines Teils davon zu erreichen. Weiteres hat hierzu auch das Berufungsgericht nicht fest-gestellt. 'j i i i I i i I i i Wie die Revisionen zutreffend geltend machen, kann aus dem festgesteilten Sachverhalt und dem vorgelegten Schriftwechsel nur entnommen werden, daß die Beklagten zu 2 und 3 als Konkursverwalter und dessen Gehilfe im Interesse der Konkursmasse tätig geworden sind. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie Anlaß gehabt haben sollten, sich der Klägerin gegenüber persönlich zu verpflichten und durch welche Willenserklärungen dies geschehen sein sollte. % Das Berufungsgericht meint unter Bezugnahme auf § 164 Abs. 2 BGB, der Beklagte zu 3 sei selbständig ohne Hinweis auf sein Abhängigkeitsverhältnis aufgetreteno Dabei verkennt es, daß der Beklagte zu 3? wie dein Bruder der Klägerin, seinem Verhandzungsgegner, bekannt oder mindestens eindeutig erkennbar war, im Aufträge des Konkursverwalters handelteo Unter diesen Umständen brauchte er, um eine persönliche Verpflichtung auszuschließen, nicht ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß er für die Konkursmasse handele« 2o Rechtlich fehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, für eine persönliche Verpflichtung des Beklagten zu 3 spreche, daß in den Schreiben vom 26« und 27ö Juli I960 (Anlagen 10 und 12) die Beklagten zu 2 und 3 gleichgeordnet im Briefkopf angeführt sind« Einmal sind diese beiden Schreiben ezdieblich später geschrieben worden als das Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2 und 3 zustande gekommen sein solle Zum anderen ergibt sich auch aus diesen Schreiben, daß die beiden Beklagten nur für die Konkursmasse, nicht in einer persönlichen Angelegenheit gegenüber der Klägerin tätig geworden sind« Unter diesen Umständen ist es auch ganz unerheblich, daß der Beklagte zu 2 den Beklagten zu 3 in dem einen Schreiben einmal als seinen Sozius bezeichnet« 3o Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hätte unter den nier vorliegenden Umständen ein eigenes In-teresse der Beklagten zu 2 und 3 als Voraussetzung für die Annahme einer persönlichen Verpflichtung festgestellt werden müssen« Rechtsirrig leitet das Berufungsgericht aber ein solches eigenes Interesse der Beklagten zu 2 und 3 daraus her, daß sie Vermögenswerte der Klägerin, - s die nach ihrer Auffassung in die Masse gehörten, "zunächst einmal in ihren Jriffbereich hätten bekommen wollen, auch wenn die Übernahme zur Masse noch offen blieb"» Es ist nicht ersichtlich, wie darin ein eigenes Interesse der beiden Beklagten gefunden werden kann, das die Eingehung persönlicher Verpflichtungen durch sie verständlich machte, zu demal ihnen auch keinerlei Vergütung für die Wahrnehmung der Belange der Klägerin zugesagt worden war» Vielmehr haben sie eindeutig und ausschließlich für die Konkursmasse und in deren Interesse gehandelt, wie übrigens das Berufungsgericht an anderen Stellen seines Urteils (So 24, 26) selbst hervorhebt» Deshalb kam die vom Berufungsgericht vermißte "deutliche Abgrenzung einer persönlichen Verantwortung von def. Haftbarkeit der Konkursmasse" nicht in Betracht» 4<> Ein hinreichendes Anzeichen für die Eingehung persönlicher Verpflichtungen durch die Beklagten zu 2 und 3 ist bei dieser Sachlage auch nicht darin zu sehen, daß der Bruder der Klägerin ihnen Untervollmacht erteilt hato Eine solche Vollmacht konnte nicht wohl ohne Anführung der Namen natürlicher Personen erteilt werden, die handelnd auftreten sollten» Es wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Bevollmächtigten lediglich für die Konkursmasse handelten und sich erkennbar nicht persönlich verpflichten wollten» Auch aus dem Begleitschreiben des Brudex’s .der Klägerin vom 70 Februar I960 ist nichts zu entnehmen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte» 5o Mit liecht rügt der Beklagte zu 2 mit seiner lie-vision ferner, das Berufungsgericht habe nicht fcstge-stcllt, daß der Beklagte zu 3 ihn habe verpflichten wollen - 10 und können» Das gilt "besonders in Bezug auf den in der Be« visionsinatanz noch anhängigen Zahlungsanspruch wegen des Verluste der Wohnung» Die Übernahme einer persönlichen Verpflichtung hinsichtlich der Wohnung der Klägerin war für.den Konkursverwalter ungewöhnlich» Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß in dein allgemeinen Auftrag des Beklagten zu 2 an den Beklagten zu 3, für ihn Konkursverwaltergeschäfte zu führen, auch die Ermächtigung zur Eingehung einer solchen persönlichen Verpflichtung lag* Die beiläufige Bemerkung des Berufungsgerichts (BU 21), dex Beklagte zu 2 habe dem Beklagten zu 3 die weiteren Verhanfl. lungen wegen der Wohnung "überlassen’S reicht den Umständen nach zur Annahme der Genehmigung einer so weitgehenr den Verpflichtung nicht aus» Für den vom Berufungsgericht angenommenen Schuldbeitritt des Beklagten zu 2 fehlt es an der Feststellung einer hierzu erforderlichen- Erklärung gegenüber der Klägerin» 6o Bezeichnend ist schließlich der Hinweis der Klägerin in der Berufungsbegründung S. 10, die Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen sei ein konkursverwalter-fremdes. Geschäft gewesen; die Beklagten zu 2 und 3 hätten es wohl übernommen, weil sie meinten, es liege im Interesse der Masse» Die Klägerin vermag also auch selbst kein eigenes Interesse der Beklagten zu 2 und 3 darzutun» III Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben, soweit es unter Annahme eigener vertraglicher Verpflichtungen der Beklagten zu 2 und 3 deren Anträgen auf Abweisung der Klage nicht entsprochen hat» Es muß / “ 11 - vielmehr insoweit aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf seine weitere Begründung bedarfo 1 » Die Klage gegen den Beklagten zu 2 kann aber nicht endgültig abgewiesen werden» Vielmehr muß die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wobei von der Möglichkeit gemäß § 565 Abs» 1 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht worden ist» Nach Lage der Sache kann der Beklagte zu 2 der Klägerin wegen Nichtverwertung ihrer Wohnung gemäß § 82 KO persönlich haften» Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Sache nicht geprüft» Bas wird nachzuholen sein» Bas Hevisionsgericht kann hierüber nicht selbst entscheiden, weil in dieser Beziehung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist» Eine persönliche Haftung des Konkursverwalters nach § B2 KO kann unter Umständen neben einer Haftung der Masse gemäß § 59 KO in Betracht kommen, insbesondere wenn der Konkursverwalter für die Masse eingegangene Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat (vgl» RGZ 144* 179 und IM Nr«' 1 - 5 zu § 82 KO)» Es wird zu prüfen sein, ob durch aie Bereiterklärung des Beklagten zu 3 hinsichtlich der Wohnung der Klägerin überhaupt rechtsgeschäftliche Verpflichtungen begründet worden sind, und zwai nicht für die Beklagten zu 2 und 3 persönlich, sondern für die Masse» Wenn das bejaht werden sollte, wird es weiter darauf ankommen, Ob der Beklagte zu 2 oder der Beklagte zu 3* sein Erfüllungsgehilfe, die eingegangenen Verpflichtungen durch ein fun oder Unterlassen schuldhaft verletzt haben und ob das ursächlich für einen der Klägerin entstandenen Schaden war« In allen diesen Beziehungen sind die tatsächlichen Feststellungen bisher unzureichende Auch Uber den Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 2 kann hiernach noch nicht abschließend entschieden werden* 2* Dagegen ist hinsichtlich des Beklagten zu 3 die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des .Landgerichts zurückzuweisen* Eine Haftung dieses Be-klagten aus Vertrag entfällt nach dem Vorgesagten* Eine Inanspruchnahme aus § 82 KO kommt bei ihm ebenfalls nicht in Betracht o Soweit es sich um die Veräußerung der Wohnungseinrichtung der Klägerin handelt, hat schon das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, und die Klägerin hat ihre hiergegen gerichtete Anschlußrevioion zurückge-nommeric Soweit dern Beklagten zu 3 Nicht Verwertung der Y/ohnung der Klägerin vorgeworfen wird, hat das Berufungs-gericht mit Hecht die Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung verneint; auch aus dem eigenen Sach-vortrag der Klägerin ist keiner der Tatbestände der §§ 823, 826 BGB zu entnehmen-» 3* Gemäß dem Antrag der Beklagten zu 2 und 3 ist dio Klägerin der zurückgenommenen Anschlußrevision iür ver-lustig zu erklären (§§ 566, 515 ZPO).. Die Klägerin hat feiner, weil sie die Anschlußrevision zurückgenommen hat, von den Kosten des Revisionsverfahrens 1/3 zu tragen, darüberhinaus ein weiteres Drittel der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, weil der Beklagte zu 3 endgültig obgesiegt hat und damit aus dem Rechtsstreit ausscheidet * Aus diesem Grunde muß die Klä- - X5 ~ gerin dem Beklagten zu 3 auch dessen außergerichtliche Kosten aller Instanzen erstatten» Im übrigen hat das Berufungsgericht über die Kosten aller Rechtszüge zu entscheiden, soweit es sich nicht um den noch beim Landgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits handelt oder das Berufungsgericht dem Landgericht die Kostenentscheidung überläßt» Erbel Finke Glanzmann Heimann-Trosien . Meyer lg. ifcf. *;**<:.■