* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 235/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 235/56

Die Klägerin behauptet, ihr Vater habe die noch von ihm selbst* und aus seinen Mitteln an die S(^m^ geleistete Zahlung von 7000 »- DM versehentlich nicht im Kassenbuch eingetragen« Der Beleg über diese Zahlung sei erst nach seinem Tode aufgefunden wordene Die Beklagten bestreiten, daß der Betrag von 7000o- DM aus Mitteln des Vaters der Klägerin stamme„ Vielmehr habe er mit diesen an die Südberlin gezahlten 7000»- DM Zahlungen an Subunternehmer abgegolten, die die SUHBB vorgelegt habe» Diese Zahlungen an die Subunternehmer seien bereits in der Aufstellung der vom Vater der Klägerin bewirkten Zahlungen aufgeführt o Deshalb habe er diean die gezahlten Das Landgericht hat der Klägerin 227,76 DM zugesprochen und sie im übrigen mit der Klage abgewiesen, weil nicht bewiesen sei, daß ihr Vater die 7000t- DM an die Südberlin aus eigenen Mitteln geleistet habe» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin vorgebracht, daß es nicht allein darauf ankomme, ob gerade die am 31o Januar 1952 der SUHR gezahlten 7000»- DM aus Mitteln ihres Vaters stammten, sondern darauf, daß dieser im Endergebnis für den Wiederaufbau des Hauses der Beklagten über die zugesprochenen 227,76 DU hinaus weitere 7000'»- DM aus seinen Mitteln aufgebracht habe» Dies werde sich bei der von ihr beantragten Nachprüfung sämtlicher Ausgabenbelege durch einen Sachverständigen ergebene Das Berufungsgericht hat diesen von der Klägerin angetretenen Beweis nicht erhoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Io Die Klägerin hatte ihren Anspruch auf Zahlung von 7000c- DM zunächst nur damit begründet, daß ihr Erblasser gerade die am 316 Januar 1932 an die gezahlten 7000«- DM aus eigenen Mitteln aufgewandt habe«» Wenn das Berufungsgericht anführt, diese Behauptung der Klägerin sei unbewiesen geblieben, so läßt diese Feststellung keinen Rechtsverstoß erkennen« Dies nimmt wohl auch die Revision an, da sie erklärt, die Richtigkeit dieser Feststellung könne dahingestellt bleiben« Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß ein Anspruch auf Zahlung von 7000.- DM auch schon dann besteht, wenn der Vater der Klägerin für de# Wiederaufbau des Hauses der Beklagten insgesamt 7000.- DM mehr aufgewendet hat; als ihm von den Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Wenn der Vergleich der gesamten Ausgaben und Einnahmen einen Überschuß der Ausgaben ergibt, so kann dieser Überschuß nur aus Mitteln des Vaters der Klägerin aufgebracht worden sein. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß schon ein solcher Abrechnungsülierschuß aus der gesamten Tätigkeit des Vaters der Klägerin einen Anspruch der Klägerin begründen würde. rechnungsdifferenz von 7 227,76 DM zu Gunsten der Klägerin zugestanden hätten0 Denn die Beklagten haben zwar nicht bestritten, daß der Vater der Klägerin Ausgaben in der in seiner Aufstellung angegebenen Höhe von 208 470,21 DM geleistet habe« Aber sie haben bestritten, daß darüber hinaus weitere 7000DM ausgegeben worden seien, und behauptet, die am 31p Januar.1952 quittierte Ausgabe von 7000*- DM sei in anderen Posten der mit 208 470,21 DM abschließenden Aufstellung der Ausgaben schon enthalteno Es trifft nicht zu, daß es sich hei dem Verlangen der Klägerin, diese Nachprüfung anhand der Belege mit Hilfe eines Sachverständigen vorzunehmen, um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handle« Von Anträgen auf Beweisermittlung spricht man einmal hei solchen Be-weisantritten, denen die Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen oder der zu benutzenden Beweismittel fehlt« Ferner ist ein Beweisantritt unbeachtlich, wenn es sich hei den Behauptungen einer Partei um bloße Vermutungen handelt, tatsächliche Unterlagen dafür also nicht vorhanden sind, und wenn die Partei durch die Beweisaufnahme erst die Grundlage für neue Behauptungen gewinnen will (vgl Stein-Jonas ZPO 17« Aufl § 282 III 1)» Zunächst sind nämlich beide Parteien davon ausgegangen, daß der Vater der Klägerin, wie in der Aufstellung angegeben, 208 470,21 DM verauslagt habe» Als dann die Klägerin unter Hinweis auf die Quittung vom 31»Januar 1952 eine weitere Ausgabe von 7 000«- DM behauptete, die in der Aufstellung nicht enthalten war, haben die Beklagten zunächst bestritten, daß diese Zahlung geleistet worden sei» Erst nachdem die Zahlung bewiesen war, haben die Beklagten geltend gemacht, daß der Erblasser der Klägerin mit der Zahlung der 7 000 c- DM an die Südberlin nur von dieser vorgelegte Beträge erstattet habe, die schon in der Ausgabensumme von 208 470,21 DM enthalten seien» Diese Behauptung der Beklagten findet allerdings eine gewisse Stütze in dem Schreiben der vom i5<» Februar 1932, Ein weiterer Anhaltspunkt für die Berechtigung des Beweisantritts der Klägerin liegt darin, daß ihr Vater tatsächlich mehrfach Geld für die Beklagten vorgelegt hat* Wenn die Parteien auch darüber streiten, ob solche Vorlagen nur das Konto der Hausverwaltung oder auch das Baukonto betrafen, so bestand jedenfalls auch bei dem Baukonto schon-in Höhe der zugesprochenen 227,76 DM ein Überschuß der Ausgaben über die Einnahmen» Schließlich aber bietet, wenn am Ende einer umfangreichen, mit Einnahmen und Ausgaben verbundenen Verwaltung Unklarheit darüber besteht, zu wessen Gunsten sich ein Überschuß ergibt, der Vergleich der Einnahmen und Ausgaben anhand sämtlicher Belege die aus der Natur der Rechtsbeziehung gegebene Möglichkeit der Aufklärung, die sich als zweckmäßig geradezu aufdrängt» Die Beklagten selbst haben für ihre Behauptung, der.Vater der Klägerin habe nur insgesamt 208 470,21 DM ausgegeben, diese Art der Nachprüfung mehrfach angeregt und auch beantragt, einen Buchsachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen (S 2 des Schriftsatzes vom 19* Juli 1954» Das Berufungsgericht hat daher die Beweiserhebung mit unzutreffender Begründung abgelehnt * Ob es allerdings die Belege durch einen Sachverständigen nachprü-fen läßt oder zunächst nur auf den Antrag der Klägerin die Vorlage der Belege durch die Beklagten anordnet und die Aufklärung durch eigene Nachprüfung versucht, bleibt seinem Ermessen Überlasseno Scheffler Heimann-Trosien Dr«Winkelmann Erbel Meyer

Zitierte Normen: § 675 BGB
VaterBerufungsgerichtZahlungAufstellungKlägerinRevisionausgebenBehauptung

Volltext der Entscheidung

VII ZR 235/56
Verkündet am 29«November 1956 Jodas, Justizange-steilter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2331 0*0
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ingeborg	SfJ^straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof >Dr
 gegen
die Witwe Marie W
geb
 raße
denRechtsanwaltUTo Hans	W(
A^PBBstraßeJBjjj^als Te^amelSs Vollstrecker nach dem am SHBHHI1940 verstorbenen Oberingenieur Hermann Heinrich
 Beklagte.,. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; von
 Rechtsanwalt Freiherr
 hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Dr0Heimann-Trosien, Dr«. Winkelmann, Erbel und Ho Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16c Zivilsenats des Kammergerichts vom 17.« März 1956 aufgehobene Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
/
Tatbestands
 Der am 3.7* Juni 1953 verstorbene Vater und Erblasser der Klägerin war mit der Verwaltung von Hausgrundstücken beauftragt, die zu dem Nachlaß des Ehemanns der Beklagten zu 1) gehören. Die Beklagte zu 1) ist Vorerbin ihres Ehemannes, der Beklagte zu 2) und seine Geschwister sind als Nacherben eingesetzt. Der Beklagte zu 2) ist zugleich Te stament svollstrecker.
Mit Zustimmung der Beklagten ließ der Vater der Klägerin eines der Häuser wiederaufbauen. Zu diesem Zweck wurden-Kredite auf genommen. Der Aufbau sollte von der Baugesellschaft GmbH (im folgenden	für	einen
 Pauschalpreis von 205 000 DM durchgeführt werden. Als der Bau nahezu fertig war, teilte der Vater der Klägerin den Beklagten mit, daß wegen der Ausführung zusätzlicher Arbeiten die Baukosten sich auf rund 215 000.- DM stellen würden, und erwirkte ihre Zustimmung zu einer Erhöhung des aufgenommenen Kredits«
Der Vater der Klägerin hatte nach einer von ihm gefertigten Aufstellung zur Finanzierung des Aufbaus insgesamt 208 242,45 HM durch Kredite, Batikostenzuschüsse und Zahlungen der Beklagten erhalten. Von dieser Summe hat der Vater der Klägerin Zahlungen auf die Baukosten geleistet und diese in ein Kassenbuch eingetragen* Nach seinem Tode hat seine Witwe neben zwei Zahlungen am 1. und 2. Juli 1953 noch eine Zahlung vom 31« Januar 1952 an die Südberlin in Höhe von 7000.- DM nachträglich eingetragen.
Bei Hinzurechnung dieser drei von der Mutter der Klägerin eingetragenen Posten schließt die Aufstellung über die geleisteten Zahlungen mit 215 470,21 DM ab. Die Klägerin hat die Differenz zwischen diesen 215 470,21 DM und den oben genannten 208 242,45 DM, also 7 227,76 DM eingeklagt«,
 
Die Klägerin behauptet, ihr Vater habe die noch von ihm selbst* und aus seinen Mitteln an die S(^m^ geleistete Zahlung von 7000 »- DM versehentlich nicht im Kassenbuch eingetragen« Der Beleg über diese Zahlung sei erst nach seinem Tode aufgefunden wordene Die Beklagten bestreiten, daß der Betrag von 7000o- DM aus Mitteln des Vaters der Klägerin stamme„ Vielmehr habe er mit diesen an die Südberlin gezahlten 7000»- DM Zahlungen an Subunternehmer abgegolten, die die SUHBB vorgelegt habe» Diese Zahlungen an die Subunternehmer seien bereits in der Aufstellung der vom Vater der Klägerin bewirkten Zahlungen aufgeführt o Deshalb habe er diean die	gezahlten
7000»- DM mit Grund und bewußt nicht nochmals verbucht»
Das Landgericht hat der Klägerin 227,76 DM zugesprochen und sie im übrigen mit der Klage abgewiesen, weil nicht bewiesen sei, daß ihr Vater die 7000t- DM an die Südberlin aus eigenen Mitteln geleistet habe» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin vorgebracht, daß es nicht allein darauf ankomme, ob gerade die am 31o Januar 1952 der SUHR gezahlten 7000»- DM aus Mitteln ihres Vaters stammten, sondern darauf, daß dieser im Endergebnis für den Wiederaufbau des Hauses der Beklagten über die zugesprochenen 227,76 DU hinaus weitere 7000'»- DM aus seinen Mitteln aufgebracht habe» Dies werde sich bei der von ihr beantragten Nachprüfung sämtlicher Ausgabenbelege durch einen Sachverständigen ergebene
 Das Berufungsgericht hat diesen von der Klägerin angetretenen Beweis nicht erhoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen»
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen
 
/
Ent s che idungsgründe^
Io Die Klägerin hatte ihren Anspruch auf Zahlung von 7000c- DM zunächst nur damit begründet, daß ihr Erblasser gerade die am 316 Januar 1932 an die gezahlten 7000«- DM aus eigenen Mitteln aufgewandt habe«» Wenn das Berufungsgericht anführt, diese Behauptung der Klägerin sei unbewiesen geblieben, so läßt diese Feststellung keinen Rechtsverstoß erkennen« Dies nimmt wohl auch die Revision an, da sie erklärt, die Richtigkeit dieser Feststellung könne dahingestellt bleiben«
II.	Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß ein Anspruch auf Zahlung von 7000.- DM auch schon dann besteht, wenn der Vater der Klägerin für de# Wiederaufbau des Hauses der Beklagten insgesamt 7000.- DM mehr aufgewendet hat; als ihm von den Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Wenn der Vergleich der gesamten Ausgaben und Einnahmen einen Überschuß der Ausgaben ergibt, so kann dieser Überschuß nur aus Mitteln des Vaters der Klägerin aufgebracht worden sein.
Das würde ihm einen Anspruch auf Ersatz der aufgewandten 7000.- DM aus Geschäftsbesorgung (§§ 675» 670 BGB) verschafft haben. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß schon ein solcher Abrechnungsülierschuß aus der gesamten Tätigkeit des Vaters der Klägerin einen Anspruch der Klägerin begründen würde. Es hat aber nicht nachgeprüft, ob ein solcher Überschuß aus der Abrechnung besteht.
III.	Zu Unrecht macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsgericht hätte schon ohne Beweiserhebung zu einer Verurteilung der Beklagten gelangen müssen. Es trifft nicht zu, daß die Beklagten eine Ab-
 
rechnungsdifferenz von 7 227,76 DM zu Gunsten der Klägerin zugestanden hätten0 Denn die Beklagten haben zwar nicht bestritten, daß der Vater der Klägerin Ausgaben in der in seiner Aufstellung angegebenen Höhe von 208 470,21 DM geleistet habe« Aber sie haben bestritten, daß darüber hinaus weitere 7000DM ausgegeben worden seien, und behauptet, die am 31p Januar.1952 quittierte Ausgabe von 7000*- DM sei in anderen Posten der mit 208 470,21 DM abschließenden Aufstellung der Ausgaben schon enthalteno
IVe Das Berufungsgericht läßt die bloße Behauptung eines Abrechnungsüberschusses nicht genügen, sondern verlangt von der Klägerin die Angabe, welche bestimmten Einzelposten in Höhe von 7 000.- DM ihr Vater bezahlt habe. Es meint, ohne solche näheren Angaben handle es sich bei dem Beweiserbieten der Klägerin um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Diesen Ausführungen kann der Senat nicht beitreten.
Die Einzelangaben, die das Berufungsgericht von der Klägerin verlangt, dürften dieser kaum möglich sein; Eigene Kenntnis der von ihrem verstorbenen Vater gemachten Ausgaben im einzelnen ist bei der Klägerin nicht vorauszusetzen; um sie sich zu verschaffen, müßte sie die Unterlagen über die Ausgaben prüfen, die in den Händen der Beklagten sind. Die Anforderungen an die Darlegungspflicht einer Partei dürfen aber nicht so weit gehen, von der Partei Unmögliches zu verlangen. Vielmehr genügt es, daß die Klägerin sich darauf berufen hat, die von ihrem Vater getätigten Ausgaben überstiegen die ihm von den Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel um insgesamt 7 227,76 DM. Diese Behauptung hätte das Berufungsgericht nachprüfen müssen.
C
r i
- 6
Es trifft nicht zu, daß es sich hei dem Verlangen der Klägerin, diese Nachprüfung anhand der Belege mit Hilfe eines Sachverständigen vorzunehmen, um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handle« Von Anträgen auf Beweisermittlung spricht man einmal hei solchen Be-weisantritten, denen die Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen oder der zu benutzenden Beweismittel fehlt« Ferner ist ein Beweisantritt unbeachtlich, wenn es sich hei den Behauptungen einer Partei um bloße Vermutungen handelt, tatsächliche Unterlagen dafür also nicht vorhanden sind, und wenn die Partei durch die Beweisaufnahme erst die Grundlage für neue Behauptungen gewinnen will (vgl Stein-Jonas ZPO 17« Aufl § 282 III 1)»
Dem Beweisantritt der Klägerin haften solche Mängel nicht an«
Sie hat eine bestimmte Tatsache behauptet, nämlich daß sich aus der Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ein Überschuß von 7 227,76 UM zu ihren Gunsten ergebe, und das Beweismittel angegeben»
Es kann ihr auch nicht entgegengehalten werden, daß es für ihre Behauptung an jeder tatsächlichen Unterlage fehle«
Zunächst sind nämlich beide Parteien davon ausgegangen, daß der Vater der Klägerin, wie in der Aufstellung angegeben, 208 470,21 DM verauslagt habe» Als dann die Klägerin unter Hinweis auf die Quittung vom 31»Januar 1952 eine weitere Ausgabe von 7 000«- DM behauptete, die in der Aufstellung nicht enthalten war, haben die Beklagten zunächst bestritten, daß diese Zahlung geleistet worden sei» Erst nachdem die Zahlung bewiesen war, haben die Beklagten geltend gemacht, daß der Erblasser der Klägerin
 mit der Zahlung der 7 000 c- DM an die Südberlin nur von dieser vorgelegte Beträge erstattet habe, die schon in der Ausgabensumme von 208 470,21 DM enthalten seien» Diese Behauptung der Beklagten findet allerdings eine gewisse Stütze in dem Schreiben der	vom	i5<»	Februar	1932,
in dem sie dem Vater der Klägerin mitteilt, sie habe den Betrag von 7 000c- DM für von ihr an Subuntemehmer geleistete Vorauszahlungen verrechnet» Gleichwohl bleibt ungeklärt, ob die Zahlung von 7 000c- DM wirklich schon in der Ausgabensumme von 208 470,21 DM enthalten ist«. Das kann mit Sicherheit nur durch die Nachprüfung der gesamten Be-
i
lege festgestellt werden»
Ein weiterer Anhaltspunkt für die Berechtigung des Beweisantritts der Klägerin liegt darin, daß ihr Vater tatsächlich mehrfach Geld für die Beklagten vorgelegt hat* Wenn die Parteien auch darüber streiten, ob solche Vorlagen nur das Konto der Hausverwaltung oder auch das Baukonto betrafen, so bestand jedenfalls auch bei dem Baukonto schon-in Höhe der zugesprochenen 227,76 DM ein Überschuß der Ausgaben über die Einnahmen»
Schließlich aber bietet, wenn am Ende einer umfangreichen, mit Einnahmen und Ausgaben verbundenen Verwaltung Unklarheit darüber besteht, zu wessen Gunsten sich ein Überschuß ergibt, der Vergleich der Einnahmen und Ausgaben anhand sämtlicher Belege die aus der Natur der Rechtsbeziehung gegebene Möglichkeit der Aufklärung, die sich als zweckmäßig geradezu aufdrängt» Die Beklagten selbst haben für ihre Behauptung, der.Vater der Klägerin habe nur insgesamt 208 470,21 DM ausgegeben, diese Art der Nachprüfung mehrfach angeregt und auch beantragt, einen Buchsachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen (S 2 des Schriftsatzes vom 19* Juli 1954»
 
/
S 4 des Schriftsatzes vom 4o Februar 1955» S 6* des Schriftsatzes vom 13o Mai 1955)«
Das Berufungsgericht hat daher die Beweiserhebung mit unzutreffender Begründung abgelehnt * Ob es allerdings die Belege durch einen Sachverständigen nachprü-fen läßt oder zunächst nur auf den Antrag der Klägerin die Vorlage der Belege durch die Beklagten anordnet und die Aufklärung durch eigene Nachprüfung versucht, bleibt seinem Ermessen Überlasseno
 Scheffler	Heimann-Trosien	Dr«Winkelmann
 Erbel	Meyer