Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 8. Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, dass der Beklagte ohne weitere Zahlungen der Klägerin dem Notar Anweisung erteilt, die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zu betreiben. ursprünglicher Erwerbspreis anrechenbare Zahlungen an die R.-Bank unstreitige Aufrechnung mit Honorarforderung unstreitige Aufrechnung mit Betrag aus Kostenfestsetzung Dressier Kuffer Safari Chabestari Eick Bauner Vorinstanzen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 235/05 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 8. März 2007 auf 148.346,96 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, dass der Beklagte ohne weitere Zahlungen der Klägerin dem Notar Anweisung erteilt, die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zu betreiben. Dieses Begehren hat einen Wert von 148.346,96 € (290.141,43 DM). Würde die Klägerin diesen Betrag zahlen, würde der Beklagte die begehrte Anweisung erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2001 -VIIZR 420/00, BauR2002, 520 = ZfBR 2002, 255). -3- 2 Der Betrag von 148.346,96 € errechnet sich nach dem Vortrag des Beklagten wie folgt: 444.533,00 DM - 133.359,90 DM - 16.424,42 DM - 4.607.25 DM 290.141,43 DM (227.286,11 €) (68.185,83 €) (8.397,67 €) (2.355.65 €) (148.346,96 €) ursprünglicher Erwerbspreis anrechenbare Zahlungen an die R.-Bank unstreitige Aufrechnung mit Honorarforderung unstreitige Aufrechnung mit Betrag aus Kostenfestsetzung Dressier Kuffer Safari Chabestari Eick Bauner Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 16.02.2005 -40 189/04 -OLG München, Entscheidung vom 30.08.2005 - 28 U 2165/05 -