Für alle sich aus oder über diesen Gesellschaftsvertrag ergebenden Streitigkeiten wird der ordentliche Gerichtsweg mit Rücksicht darauf, daß die Gesellschafter Vater und Sohn sind, ausgeschlossen; es wird ein Schiedsgericht vereinbart. Das Schiedsgericht kann auch eine ausgesprochene Kündigung um ein Jahr hinaus schieben, wenn ihm die Gründe hierfür sachlich gegeben zu sein scheinen oder Aussicht auf Einigung der Gesellschafter im laufe eines weiteren Jahres nicht ohne jede Aussicht ist. "Die Parteien verglichen sich danach für den Pall der Hinausschiebung der durch den Schiedsbeklagten ausgesprochenen Kündigung des Gesellschaftsvertrages vom 27.11.1951 per 31.12.1958 bis zu dem 31.3-1959 wie folgt: 1) Der Gesellschaftsvertrag vom 27-11.1951 bleibt mit der Maßgabe in Kraft, daß an die Stelle des § 8 dieses Vertrages der § 8 dos ... d) Die Parteien vereinbaren die Portgeltung des Schiedsvertrages vom 27-11-51 ebenfalls bis 31-3-59 mit der Maßgabe, daß ein Schiedsgericht die Portdauer des nunmehr bis zu dem 31-3-59 befristeten Gesellschaftsvertragos gemäß Ziff.6 deö Schiedsvertrages bis zu dem 31.12.1959 anordnen kann. Der durch den Zwischenvergleich vom 29- Dezember bis zu dem 31- März 1959 geschlossene Gesellschaftsvertrag wird (vgl. Ziffer 1 a des Vergleichs vom 29- Dezember 1958) mit den Regelungen nach b und c aaO bis zu dem 30- April 1959 neu abgeschlossen. Einigen sich die bestellten Sachverständigen nicht auf einen Obmann, soll dieser vom Präses der Handelskammer bestellt werden. "Es wird festgestellt, daß das auf Grund des Zwischenvergleichs vom 31* März 1959 in Verbindung mit dem Zwischenvergleich vom 29- Dezember 1958 und dem Gesellschaftsund Schiedsvertrag vom 27» November 1951 unter d_en Parteien in Firma Ziegelei Carl & Co. in BfllB-A9||Babgcschlossenc Gesellschaftsverhältnis bis zu dem^^ Dezember 1959 fortdauert. Der Kläger und die beiden anderen Geschwister traten als Kommanditisten in die Gesellschaft ein, kündigten aber im Jahre I960 zu dem Ende dieses Jahres. Während sich der Beklagte mit Wilhelm geeinigt hat, streiten die Parteien über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers und der Schwester, das diese dem Kläger abgetreten hat. 1.) Das Berufungsgericht geht, ebenso wie die Revision, davon aus, daß der Schiedsvertrag durch die Zwischenvergleiche* bis zu dem 30. a) In Widerspruch hierzu sagt es allerdings an anderer Stelle, die Formulierung in den Zwischenvorgleichen vom 29- Dezember 1958 zu 1 d und vom 31« März 1959 zu 2 lasse den Schluß zu, daß der Schiedsvertrag nur noch insoweit habe in Kraft bleiben sollen, wie es erforderlich gewesen sei, um den Schiedsrichtern eine Entscheidung gemäß Ziff.6 des Schiedsvertrags (Hinausschieben der Kündigung) zu ermöglichen. Das bedeutet, daß auch der § 12 des Gesellschaftsvertrags in Kraft blieb, der sich auf das Schiedsgericht bezog» Hieran hat die Ziff.1 d des zweiten Zwischenvergleicho nichts geändert; denn sie bezieht sich nur auf die Befugnis des Schiedsgerichts, den Gesellschaftsvertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlängern, gibt ihm aber nicht das Recht, den sonstigen Inhalt dieses Vertrags zu ändern» Denn seine Zuständigkeit blieb z.B. für die Entscheidung der Frage bestehen, ob das Schiedsgutachten offenbar unbillig (oder unrichtig) war (Urteil des Senats vom 20. 2.) Es ist aber der Auffassung, das Schiedsgericht habe in seinem Spruch nur den Gesellschaftsvertrag bis Ende 1959 verlängert; dagegen sei es nicht befugt gewesen, auch den Schiedsvertrag bis dahin zu verlängern. Es sollte also, v/enn das Schiedsgericht dementsprechend entschied, für den verlängerten Zeitraum hei dem bisherigen Hechtozustand verbleiben, also auch bei dem § 12 des GeseilSchaft3vertrag; der die Schiedsabrede betraf.Ihr Wegfall hätte eine inhaltliche Änderung des Gesellschaftsvertrags bedeutet, zu der das Schiedsgericht nicht berechtigt war. Die Umgestaltung von § 8 des Gesellschafcsvertrag3 läßt vielmehr erkennen, daß sich die Parteien die Verfügungsbefugnis Vorbehalten und sie dem Schiedsgericht nicht überlassen wollten. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß ein Schiedsspruch, wenn er nicht angefochten wird, auch insoweit Recht schaffen kann, als die Schiedsrichter ihre Befugnis überschritten haben. Das Berufungsgericht meint, Seite 6 des Schiedsspruchs lasse erkennen, "daß die Schiedsrichter sich ihrer insoweit begrenzten Macht auch bewußt gewesen" seien. In den Gründen befaßt sich das Schiedsgericht nur mit der Präge, warum es eine solche Verlängerung für angebracht hält. 3») Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist also der Schiedsvertrag bis zu dem Tode des Vaters (fl. Urt., daß ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen dem Vater und dem Beklagten nicht mehr bestanden habe; deswegen würde auch dann, wenn man eine. Weitergeltung des Schiedsvertrags bis zu dem Tode des Vaters annehne, "der Übergang der Schiedsabrede auf die Erbenkommanditisten ... Der Übergang der Schiedsabrede auf den Gesamt- oder Sonderrechtsnach-folger ist das Übliche (BGH LM Nr. 18 zu § 1025 ZPO; RG JW 1925, 2608); nur in Ausnahme fällen, die besonders dargetan werden müssen, wird etwas anderes zu gelten haben (RGZ 56, 182; 146, 52, 56). Zwar ist in Ziff.1 des Schiedsvertrags davon die Rede, der Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit geschehe mit Rücksicht darauf, daß die Gesellschafter Vater und Sohn seien-Ungeachtet dessen bestimmt aber die Ziff.7 ausdrücklich, es solle ebenfalls ein Schiedsgericht entscheiden, wenn sich mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten ergäben. Das erweist unwiderlegbar, daß eben nicht nur das zwischen Vater und Sohn bestehende Vertrauensverhältnis für die Vereinbarung des Schiedsgerichts maßgebend gewesen ist. Sie enthält vielmehr die bindende Anordnung, daß das Schiedsgericht auch für die Streitigkeiten zwischen den Erben und den überlebenden zuständig ist. c) Nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag war allerdings ein Eintritt der Erben des Vaters als Kommanditisten nicht vorgesehen. Es lag auf der Hand, daß es beim Tode des Vaters alsbald zu einer Ver-mögensauseinandersetzung zwischen dem das Unternehmen fortführenden Beklagten und den übrigen Erben kommen werde. 4. ) Da somit die Prozeßparteien schon an die ursprüngliche Schiedsabrede gebunden sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie etwa nach dem Tode des Vaters eine neue Schiedsgerichtsvereinbarung wirksam getroffen haben, was das Berufungs gericht verneint, die Revision aber annimmt.
BUNDESGERICHTSHOF 2088 087 IH NAHEN DES VOLKES Verkündet am 21. Juni 1965 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Carl T Am VII_ZR_ 234/6^ URTEIL Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskitigers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Friedrich T Bi m Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten. Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. 2 II Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Juli 1963 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bremen vom 21. Juni 1962 wird zurückgewiesen. Auch die weitergehende Klage wird abgewieson. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Brüder. Ihr - inzwischen verstorbener -Vater und der Beklagte betrieben seit 1951 die H< Ziegelei in als offene Handelsgesellschaft In dem Gesellschaftsvertrage vom 6. März/27. November 1951 heißt es: "§ 12 Zur Vermeidung von Streitigkeiten über und aus diesem Vertrag wird ein Schiedsvertrag abgeschlossen*11 Im Schiedsvertrag vom 27» November 1951 ist u.a. bestimmt s «1. Für alle sich aus oder über diesen Gesellschaftsvertrag ergebenden Streitigkeiten wird der ordentliche Gerichtsweg mit Rücksicht darauf, daß die Gesellschafter Vater und Sohn sind, ausgeschlossen; es wird ein Schiedsgericht vereinbart. .? 6. Das Schiedsgericht kann auch eine ausgesprochene Kündigung um ein Jahr hinaus schieben, wenn ihm die Gründe hierfür sachlich gegeben zu sein scheinen oder Aussicht auf Einigung der Gesellschafter im laufe eines weiteren Jahres nicht ohne jede Aussicht ist. 7. Soweit sich mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten ergeben, soll ebenfalls ein Schiedsgericht bestellt werden.” Im Jahre 1958 kündigte der Vater die Gesellschaft zun 51. Dezember 1958. In einem Ende November 1958 eingeleiteten Schiedsgerichtsverfahren beantragte der jetzige Beklagte und damalige Schiedskläger, die Kündigung um ein Jahr hinauszu-schieben. In diesem Verfahren schlossen der Vater und der Eeklagte drei Zwischenvergleiche mit ira wesentlichen folgendem Inhalt: N I 1. Zwischenvergleic hvorn_J _De zember_J QS8; "Die Parteien verglichen sich danach für den Pall der Hinausschiebung der durch den Schiedsbeklagten ausgesprochenen Kündigung des Gesellschaftsvertrages vom 27.11.1951 per 31.12.1958 bis zu dem 31.3-1959 wie folgt: 1) Der Gesellschaftsvertrag vom 27-11.1951 bleibt mit der Maßgabe in Kraft, daß an die Stelle des § 8 dieses Vertrages der § 8 dos ... Vorschlages ... (des Vaters) ... vom 19-12.1958 tritt mit Ausnahme ... 2) Stirbt ... (der Vater) ... in der Zeit vom 1.1. -31-III.1959» wird das Vertragsverhältnis nach Maßgabe der Ziffer 1) dieses Vergleichs fortgesetzt, und zwar so, als ob der Gesollschaftsvertrag vom 27.ll.i95i vom Schiedsbeklagten nicht gekündigt worden wäre. 2. Zwi schenvergleich yom_ Dezember. J QS8j_ M1.) Der Gesellschaftsvertrag vom 27. November 1951, der durch die Kündigung per 31-12.58 aufgelöst ist, wird neu mit folgender Maßgabe abgeschlossen: a) Die Zeitdauer des hierdurch abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages wird mit dom 31-3-59 begrenzt. b) Anstelle des § 8 des Vertrages vom 27-11-51 tritt § 8 des Gesellschaftsvertragsentwurfa ... (des Vaters) ... vom 19-12.58 mit Ausnahme ... . d) Die Parteien vereinbaren die Portgeltung des Schiedsvertrages vom 27-11-51 ebenfalls bis 31-3-59 mit der Maßgabe, daß ein Schiedsgericht die Portdauer des nunmehr bis zu dem 31-3-59 befristeten Gesellschaftsvertragos gemäß Ziff. 6 deö Schiedsvertrages bis zu dem 31.12.1959 anordnen kann. 11 ^^^winchanye^leicl1. yom_ 3J j _ MJjrps^ J ”1.) Der durch den Zwischenvergleich vom 29- Dezember bis zu dem 31- März 1959 geschlossene Gesellschaftsvertrag wird (vgl. Ziffer 1 a des Vergleichs vom 29- Dezember 1958) mit den Regelungen nach b und c aaO bis zu dem 30- April 1959 neu abgeschlossen. 2.) Ebenso wird der bisher bis 31. März 1959 befriste-Schiedsvertrag bis zu dem 30. April 1959 mit der Maßgabe nach Ziffer 1 d) des Vergleichs vom 29. Dezer ber 1958 verlängert. 1t • O • • 6 • Die in diesen Zwischenvergleichen vereinbarte Änderung von § 8 des Gesellschaftsvertrages bestand u.a. darin, daß beim Tode des Vaters die drei weiteren Kinder und Miterben als Kommanditisten in die Gesellschaft eintreten sollten, sowie, daß bei Ausscheiden eines Kommanditisten sein Auseinandersetzungsguthaben unter Berücksichtigung der stille? Reserven errechnet, verzinst und (bei Kündigung durch den Kommanditisten) in 6 gleichen Jahresraten getilgt werden sollte, soweit nicht durch diese Auszahlung die Weiterführung des Unternehmens ernsthaft gefährdet werden würde. Berner heißt es in § 8 der neuen Passung: ”7-) Erfolgt über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens keine Verständigung zwischen der Gesellschaft und den ausscheidenden Kommanditisten, so soll das Auseinandersetzungsguthaben von einen; Sachverständigen, insbesondere einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, aufgestellt werden, de von der Gesellschaft und den ausscheidenden Komma ditisten gemeinsam bestellt wird. Einigen sich di Gesellschaft und die ausscheidenden Kommanditiste nicht auf eine Person, sollen 3ie jeweils einen Sachverständigen bestellen, die ihrerseits einen Obmann bestellen sollen. Einigen sich die bestellten Sachverständigen nicht auf einen Obmann, soll dieser vom Präses der Handelskammer bestellt werden. Die von dem oder den Sachverständigen aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz soll als Schiedsgutachten verbindlich sei?? 7 '/ Am 28. April 1959 erließ das Schiedsgericht folgenden Schiedsspruch: "Es wird festgestellt, daß das auf Grund des Zwischenvergleichs vom 31* März 1959 in Verbindung mit dem Zwischenvergleich vom 29- Dezember 1958 und dem Gesellschaftsund Schiedsvertrag vom 27» November 1951 unter d_en Parteien in Firma Ziegelei Carl & Co. in BfllB-A9||Babgcschlossenc Gesellschaftsverhältnis bis zu dem^^ Dezember 1959 fortdauert. V! 0 0 9 0 0 O Am 0. 1959 starb der Vater und v/urde von seinen 4 Kindern (den Parteien, Wilhelm TflHHl und Gisela Ba^) zu je 1/4 beerbt. Der Kläger und die beiden anderen Geschwister traten als Kommanditisten in die Gesellschaft ein, kündigten aber im Jahre I960 zu dem Ende dieses Jahres. Während sich der Beklagte mit Wilhelm geeinigt hat, streiten die Parteien über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers und der Schwester, das diese dem Kläger abgetreten hat. Der Kläger hat sein und seiner Schwester Auseinandersetzungsguthaben auf je 593-565,84 DM beziffert, die 1. Jahresrate davon somit auf insgesamt "fast 200-000" (genau: je 98-927,64 DM). Er hat eine unstreitige Gegenforderung des Beklagten gegen ihn von 95-866 DM abgesetzt. Von dem Rest hat er einen Teilbetrag von 10-000 DM nebst Zinsen eingeklagt, den er in 1. Linie auf seine eigene Forderung, hilfsweise auf die ihm abgetretene der Schv/ester gestützt hat. Der Beklagte hat die Einrede erhoben, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei- Das Landgericht hat die Einrede für begründet erachtet und die Klage demgemäß als unzulässig abgewieoen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und zusätzlich den Hilfsantrag gestellt, das ihm zustehende Auseinandersetzungrs-guthaben festzustellen bzw. festzusetzen» Das Berufungsgericht hat die Schiedseinrede verv/orfen und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Hit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. .p Ent s chef dung s gr und e j_ 1.) Das Berufungsgericht geht, ebenso wie die Revision, davon aus, daß der Schiedsvertrag durch die Zwischenvergleiche* bis zu dem 30. April 1959 verlängert worden sei. a) In Widerspruch hierzu sagt es allerdings an anderer Stelle, die Formulierung in den Zwischenvorgleichen vom 29- Dezember 1958 zu 1 d und vom 31« März 1959 zu 2 lasse den Schluß zu, daß der Schiedsvertrag nur noch insoweit habe in Kraft bleiben sollen, wie es erforderlich gewesen sei, um den Schiedsrichtern eine Entscheidung gemäß Ziff. 6 des Schiedsvertrags (Hinausschieben der Kündigung) zu ermöglichen. Eine solche Auslegung ist aber mit dem Wortlaut und dem Sinn der Zwischenvergleiche unvereinbar. Sie ergeben unmißverständlich, daß es - abgesehen von der Neufassung des § 8 des Gesellschaftsvertrages und der zeitlichen Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeit - uneingeschränkt bei dem bisherigen Vertragszustand verbleiben sollte. TI Das bedeutet, daß auch der § 12 des Gesellschaftsvertrags in Kraft blieb, der sich auf das Schiedsgericht bezog» Hieran hat die Ziff. 1 d des zweiten Zwischenvergleicho nichts geändert; denn sie bezieht sich nur auf die Befugnis des Schiedsgerichts, den Gesellschaftsvertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlängern, gibt ihm aber nicht das Recht, den sonstigen Inhalt dieses Vertrags zu ändern» b) Die Schiedsveroinbarung ist auch nicht durch die in den Zwischenvergleichen vereinbarte Neufassung des § 8 des Gesellschaftsvertrago gegenstandslos geworden. Nach dieser Neufassung sollte die Höhe des Auseinanöer-setzungsguthabens ausscheidender Kommanditisten durch ein verbindliches Schiedsgutachten bestimmt werden. Damit war das Schiedsgericht nicht ausgoschaltet. Denn seine Zuständigkeit blieb z.B. für die Entscheidung der Frage bestehen, ob das Schiedsgutachten offenbar unbillig (oder unrichtig) war (Urteil des Senats vom 20. Mai 1963 VII ZR 222/61). Das Berufungsgericht hat das auch nicht bezweifelt. 2.) Es ist aber der Auffassung, das Schiedsgericht habe in seinem Spruch nur den Gesellschaftsvertrag bis Ende 1959 verlängert; dagegen sei es nicht befugt gewesen, auch den Schiedsvertrag bis dahin zu verlängern. Das entnimmt es der Ziff. 6 des Schiedsvertrags. a) Die Auslegung dieses Schiedsvertrags obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 24, 15, 19)* Sie ist aber unhaltbar, weil sie sich weder mit dem Wortlaut jener Ziff. 6 noch mit ihrem Sinn vereinbaren und zudem den engen Zucarmen-hang zwischen dem Gesellschaftsund dem Schiedsvertrag außer acht läßt. Nach der Ziff. 6 konnte das Schiedsgericht "eine ausgesprochene Kündigung um ein Jahr hinausschiehen". Es sollte also, v/enn das Schiedsgericht dementsprechend entschied, für den verlängerten Zeitraum hei dem bisherigen Hechtozustand verbleiben, also auch bei dem § 12 des GeseilSchaft3vertrag; der die Schiedsabrede betraf. Ihr Wegfall hätte eine inhaltliche Änderung des Gesellschaftsvertrags bedeutet, zu der das Schiedsgericht nicht berechtigt war. Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn die Parteien — dem Schiedsgericht die Befugnis zu einer solchen Änderung •9 erteilt hätten. Bas wäre zwar möglich gewesen, v/eil dem Schiedsgericht auch rechtsgestaltende Aufgaben übertragen werden dürfen (BGH MdR 1959» 834). Es fehlt aber an jeden Anhalt dafür, daß dies hier geschehen ist. Dem Gesellschafte und dem Schiedsvertrag läßt sich ein solcher Parteiwille nicht entnehmen. Ebensowenig ergeben die Swischenvergleiche etwas darüber, wie bereits erwähnt worden ist. Die Umgestaltung von § 8 des Gesellschafcsvertrag3 läßt vielmehr erkennen, daß sich die Parteien die Verfügungsbefugnis Vorbehalten und sie dem Schiedsgericht nicht überlassen wollten. b) Das Schiedsgericht hätte also den Wegfall der Schieds-abrede überhaupt nicht anordnen dürfen, selbst v/enn es das gewollt hätte. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß ein Schiedsspruch, wenn er nicht angefochten wird, auch insoweit Recht schaffen kann, als die Schiedsrichter ihre Befugnis überschritten haben. Das Berufungsgericht meint, Seite 6 des Schiedsspruchs lasse erkennen, "daß die Schiedsrichter sich ihrer insoweit begrenzten Macht auch bewußt gewesen" seien. 1 I Es scheint damit sagen zu wollen, das Schiedsgericht habe eine Verlängerung des Schiedsvertrags nicht ausgesprochen und auch nicht aussprechen wollen» Diese Auslegung, an die das Eevisionsgericht nicht gebunden ist (BGHZ 24, 15» 20; LM Nr. 4 zu § 1044 ZPO), hält der Senat für unrichtig. Der Tenor des Schiedsspruchs beschränkt sich auf die Verlängerung des Gesellschaftsverhältnisses. In den Gründen befaßt sich das Schiedsgericht nur mit der Präge, warum es eine solche Verlängerung für angebracht hält. Es fehlt aber an jedem Anhalt dafür, daß es - entgegen den ihm übertragenen Aufgaben - den Gesell-schaftsvertrag durch Aufhebung der Schiedsabrede hätte ändern wollen. In dem Schiedsspruch kommt in Gegenteil deutlich der Wille zu dem Ausdruck, es bis Ende 1959 bei dem am 30. April zwischen den Schiedsparteien erreichten Rechtszustand unverändert zu belassen. c) Darauf, ob die Beteiligten im Zeitpunkt des Schiedsspruchs die Schiedsabrede bei einer vertraglichen Regelung verlängert haben vnirden, kommt es nicht an. Maßgebend ist nur, ob sie es getan haben. Das ist nicht der Pall, wie dargelegt worden ist. 3») Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist also der Schiedsvertrag bis zu dem Tode des Vaters (fl. 1959) wirksam geblieben. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob er die Erben bindet, ersichtlich hilfsweise Stellung genomnen. Es führt aus, Rechtsprechung und Schrifttum seien trotz gewisser Bedenken der Ansicht, daß Schiedsabreden im V/ege der Gesant-oder Sonderrechtonachfolge übergehen könnten, es sei denn, 11 daß sie auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsvorgänger und seinem Vertragspartner beruhten. Ob dem zu folgen sei, läßt es dahingestellt (S. 13 d. Urt.). Es meint S. 16 d. Urt., daß ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen dem Vater und dem Beklagten nicht mehr bestanden habe; deswegen würde auch dann, wenn man eine. Weitergeltung des Schiedsvertrags bis zu dem Tode des Vaters annehne, "der Übergang der Schiedsabrede auf die Erbenkommanditisten ... zu demindest zweifelhaft sein, was sich zu Lasten dessen auswirkt, der den Ausschluß der staatlichen Gerichtsbarkeit behauptet”. Liese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar. a) Las Berufungsgericht stellt die Entscheidung auf die Beweislast ab. Las ist schon deswegen bedenklich, weil es sich um die Auslegung eines Vertrags handelt; sie ist Sache des Gerichts, ohne daß es insoweit auf die Beweislast ankommt (BGHZ 20, 109)- Abgesehen hiervon hat das Oberlandesgerieht das Verhältnis von der Regel zu dem Ausnahmetatbestand verkannt. Der Übergang der Schiedsabrede auf den Gesamt- oder Sonderrechtsnach-folger ist das Übliche (BGH LM Nr. 18 zu § 1025 ZPO; RG JW 1925, 2608); nur in Ausnahme fällen, die besonders dargetan werden müssen, wird etwas anderes zu gelten haben (RGZ 56, 182; 146, 52, 56). Wenn also Zweifel bei der tatsächlichen Würdigung verbleiben, so gehen sie zu Lasten dessen, der die Ausnahme behauptet; das wäre hier der Kläger. b) Der Senat ist der Ansicht, daß es insov/eit keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht zwecks neuer Prüfung bedarf. Denn die Umstände ergeben mit Sicherheit, daß der Ausnehmetatbestand nicht gegeben ist. 12 I / Zwar ist in Ziff. 1 des Schiedsvertrags davon die Rede, der Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit geschehe mit Rücksicht darauf, daß die Gesellschafter Vater und Sohn seien-Ungeachtet dessen bestimmt aber die Ziff. 7 ausdrücklich, es solle ebenfalls ein Schiedsgericht entscheiden, wenn sich mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten ergäben. Das erweist unwiderlegbar, daß eben nicht nur das zwischen Vater und Sohn bestehende Vertrauensverhältnis für die Vereinbarung des Schiedsgerichts maßgebend gewesen ist. Die Bestimmung der Ziff. 7 ist auch nicht, wie der Hevisionsbeklagte meint, lediglich im Sinne einer unverbindlichen Empfehlung zu verstehen. Sie enthält vielmehr die bindende Anordnung, daß das Schiedsgericht auch für die Streitigkeiten zwischen den Erben und den überlebenden zuständig ist. Wenn die Beteiligten in diesem Zusammenhang das Wort nsoll" gebraucht haben, so läßt das keinen Schluß auf eine bloße Empfehlung zu; vielmehr handelt es sich um die vielfach geübte Aufzählung dessen, was das fest vereinbarte Schiedsgericht entscheiden ’'soll". c) Nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag war allerdings ein Eintritt der Erben des Vaters als Kommanditisten nicht vorgesehen. Das ändert aber nichts an der Beurteilung. Es lag auf der Hand, daß es beim Tode des Vaters alsbald zu einer Ver-mögensauseinandersetzung zwischen dem das Unternehmen fortführenden Beklagten und den übrigen Erben kommen werde. Ein Streit darüber war daher gerade der typische Pall, für den nach dem erklärten Willen der Schiedsvertragsparteien nicht das ordentliche, sondern das Schiedsgericht entscheiden collier Dann kann aber verständiger Weise für den Streit um das Aus- einanderoetzungsguthaben de3 ausgeschiedenen Erben -Kommanditisten nichts anderes gelten. 4. ) Da somit die Prozeßparteien schon an die ursprüngliche Schiedsabrede gebunden sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie etwa nach dem Tode des Vaters eine neue Schiedsgerichtsvereinbarung wirksam getroffen haben, was das Berufungs gericht verneint, die Revision aber annimmt. 5. ) Das Revisionsgericht hat somit gemäß dem § 565 Abo. 5 ZP dahin zu entscheiden, daß die Schiedseinrede begründet ist. Auch der vom Kläger in der Berufungsinstanz durch Klageerweiterung eingeführte Hilfsantrag ist aus demselben Grunde als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91? 97 ZFO. Vogt Pinke Heimann-Trosien Erbel Meyer