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BGH · VII ZR 234/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 234/59

März 1956, daß KflHHI das ganze Objekt von der Sparkasse erworben habe und deshalb berechtigt sei, die einzelnen Grundstücke zu veräußern. Er.hat behauptet, die Vereinbarung über den Provisionsanteil des Klägers sei nur für den Pall getroffen worden, daß er, der Beklagte, einen Kaufvertrag zwischen KflB) und einem Interessenten zustandebringe» Hierzu sei es infolge der Aufhebung des Vertrags zwischen KflBP und der Sparkasse nicht gekommen. Anteil des Klägers an der Provision des Beklagten nur für die Dauer des Vertrags zwischen der Sparkasse und und/nur für den Pall eines Verkaufs des Grund-- 2.)/die Revision erstrebt eine Auslegung der Vereinbarung über das Gemeinschaftsgeschäft dahin, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, den auf 10.000 DM festgesetzten Anteil an seiner Provision dem Kläger in jedem Palle wenn der Verkauf nicht Mit dieser vom Kläger bereite in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung hat sich das Berufungsgericht aus-einandergesetst, Seine mit Recht (§§ 133» 157 BGB). a) Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht genügend beachtet, daß die Parteien bereits durch das Schreiben des Beklagten vom 28,; Februar 1956 und die Antwort des Klägers vom 1. In ihr hatte sich der Kläger als der MAlleinbeauftragten des Verkäufers bezeichnet, und auf sie hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 28. März 1956 mußte der Beklagte entnehmen, daß er den Kläger als den Alleinbeauftragten des verfügungsberechtigten KflBB nicht übergehen konnte, wenn er das Grundstück SflBWstraße Wt an einen Käufer In Anbetracht der auch nach Aufhebung des Vertrags mit bestehenden Absicht der Sparkasse, alle Grundstücke gleichseitig au veräußern, habe der Kläger den Verkauf des Hotels vermitteln sollen, um dadurch dem Beklagten den Verkauf des Grundstücks 3^® straße Wk an die Versicherungsgesellschaft zu ermöglichen. Der Kläger habe den Verkauf des Hotels vermittelt und damit die von ihm übernommene Deistüng erbracht. Daß der Kläger in den Vorinstanzen behauptet hat, mit dem Gemeinschaftsgeschäft habe das von der Revision angeführte Ziel erreicht werden sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, bei der Auslegung der Barteivereinbarung hierauf abzustellen« Dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 4* Mai 1956, in dem er sich mit dem vom Beklagten augesagten Anteil an dessen Käuferprovision einverstanden erklärte, ist, entgegen der Meinung der Revision, nichts dafür zu entnehmen, daß der Bro visionsanteil die Gegenleistung für den vom Kläger au vermittelnden Verkauf des Hotels sein sollte. Aber selbst wenn der Kläger durch den Verkauf des Hotels dem Beklagten den Verkauf des Grundstücke Straße ■ hätte ermöglichen sollen, könnte die Revision hieraus nichts herleiten; denn der Kläger hat, wie dem Senat aus der gleichzeitig entschiedenen Sache BMHHHi^ gegen Städtische Sparkasse - VII ZR 249/59 - Auf alle weiteren Folgen, die die Revision daraus herleitet, daß der Kläger den.Verkauf des Hotels vermittelt habe, braucht somit schon deshalb nicht eingegangen zu werden. Bas widerspricht der sich auf den Vertrag zwischen und der Sparkasse vom 27* März 1956 stutzenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Sparkasse KflHB gegenüber die Verpflichtung übernommen hatte, während der Bauer des Vertrags die Grundstücke nur an oder von ihm benannte Käufer zu übertragen, d) Bas Berufungsgericht meint, das Provisionsversprechen KflHBl in dessen Schreiben vom 7« März 1956 habe den Beklagten veranlaßt, einen Teil der Provision,, die er selbst vom Käufer erwartete, dem Kläger zu überlassen. e) Bas Berufungsgericht entnimmt dem im § 652 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, daß der Kläger im Zweifelsfalle die Provision für das "GemeinschaftsgesGhäft" nur dann sollte verlangen können, wenn er zu dessen Gelingen etwas beitrug; letzteres sei aber nicht erwiesen. Bie Revision will die Vereinbarung der Parteien als einen Vertrag eigener Art (§ 305 BGB) gewertet wissen, wonach der Beklagte den Verkauf des Grundstücke straße A, der Kläger den Verkauf des Hotels vermitteln sollte. Für diese Auslegung der Beteiligungsabrede ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien, in den Tatsacheninstanzen zwar keine Anhaltspunkte, Aber selbst von diesem Standpunkt aus besteht kein Anspruch des Klägers auf den Anteil an der von der Versicherungsgesellschaft dem Beklagten gezahlten Provision, da der Kläger, wie bereits ausgefUhrt, den Verkauf des Hotels nicht vermittelt hat, Auf die von der Revision ebenfalls angegriffene Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch sein Schweigen auf das Schreiben des Beklagten vom 7, November 1956 dessen Inhalt zugestimmt und sich entweder mit einer Klarstellung der Vereinbarung in dem Sinne, wie sie der Beklagte verstanden wiesen will, oder mit einer dahingehenden Abänderung einverstanden erklärt, braucht nicht eingegangen zu werden.

Zitierte Normen: § 133 BGB
GrundstückBerufungsgerichtMärzKäuferSchreibenKlägerSparkasseRevision

Volltext der Entscheidung

2219 066
VII ZR 234/59
Verkündet am 15. Dezember I960 V/oitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge schäftest eile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Wilhelm 0	>	Inhaber	eines
 Immobilienbüros,	J^Betraße	V,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den R.O. M BHHP - M eBBBP » Inhaber eines Finanzierungsbüros, MüBBB flt, MaflBHBPplatz B,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche*'Verhandlung vom 15» Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelwann, Dr« Heimann-Trosien, Erbel, Dr, Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Dl'S Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
 München vom 15. April 1959 wird zurückgewiesen.
/
Der Rigger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Recht8 wegen
 
Tatbestand:
Die Städtische Sparkasse in HUflBP wollte in den Jahren' 1954/1957 ihre an der SSBP~ und LBHBBstraße gelegenen, zusammenhängenden Grundstücke verkaufen. Ihr kam es darauf an, die Grundstücke geschlossen an einen Käufer oder wenigstens alle Grundstücke an verschiedene Käufer gleichseitig au-veräußern. Am 27. März 1956 schloß sie mit dem Ingenieur	einen privat schriftlichen
 Vertrag, in dem sich	unwiderruflich verpflichtete,
 innerhalb von 3 Monaden die Grundstücke für 3,6 Mill. DM von der Sparkasse zu kaufen. Die Sparkasse versprach, während der Dauer des1 Vertrags mit keinem anderen Verkaufsinteressenten über die Grundstücke irgendwelche Vereinbarungen zu treffen. KflHH war berechtigt, andere Käufer zu benennen, sofern der Verkauf sämtlicher Grundstücke gesichert war, .
Schon während der dem Vertrag vorausgegangenen Verhandlungen mit der Sparkasse hatte	den Kläger ge»
beten, sich um den Verkauf der Grundstücke zu bemühen. Demgemäß hatte der Kläger am 11. Februar. 1956 durch eine Zeitungsanzeige das Hotelgrundstück SMmstraße und das Baugrundstück SSHBstraße 0b als "Alleinbeauftragt ern zu dem Kauf angeboten.
Auf Grund dieser Anzeige bat der Beklagte mit Schreiben vom 28. Februar 1956 den Kläger um nähere Angaben über das angebotene Baugrundstück; zugleich schlug er ihm ein "Gemeinschaftsgeschäft zu den üblichen Bedingungen" vor. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 1. März 1956, daß KflHHI das ganze Objekt von der Sparkasse erworben habe und deshalb berechtigt sei, die einzelnen Grundstücke zu veräußern. Damit die Grunderwerbssteuer nicht zweimal bezahlt werden müsse, könnten die Käufer unmittelbar von

fa. H =
der Sparkasse erwerben« Wenn der Beklagte einen Käufer I bringe, so flösse sum Kaufpreis eine so bemessene Käufer-5 provision hinzugarachnet werden, daß für den Kläger 50 # abgezweigt werden könnten, denn der Verkäufer zahle kei-• ne Provision•«.: Am Schluß des Schreibens jheißt es: "Ich würde mich freuen* unter diesen Voraussetzungen ein Gemeinschaft sgeschäft abschiießen zu können^"
Am 7« März 1956 schrieb KflBB dem. Beklagten, die ^Sparkasse hebe ihm das Grundstück SBI^straße B angebo-ten; sofern das Grundstück auf Grund eines Nachweises des Beklagten verkauft werden könne, werde er ihm bei Vertrags Schluß 3 £ Provision zahlen»
Am 27, April 1956 bestätigte der Beklagte, dem Kläger schriftlich die Vereinbarung, daß der Kläger, falls es ihm, dem Beklagten, gelinge, den Verkauf zu vermitteln, eine Anteilprovisiön von 10.000 JM erhalte« Unter dem 4« Mai 1956 schickte der Kläger dem Beklagten eine Gegenbestätigung.
Im Oktober/ftovember 1956 wurde der Vertrag zwischen der Sparkasse und KflflB aufgehoben» Am 7» November 1956 richtete der Beklagte an den Kläger ein Schreiben, in dem es heißt:	”
"Bezüglich der früher zwischen uns getroffenen Bro-viaionsvereinbarungen mbohte ich der Ordnung halber klarstellen, daß diese eich nur auf einen Verkauf der Grundstücke durch Ihren Kunden Herrn Kfl^B bzw. unter dessen Mitwirkung bezogen» Wie Ihnen bekannt ist, wurden mir die Objekte bereits früher von der Sparkasse direkt angeboten".
Nachdem die Sparkasse im April 1957 das Hotel veräußert hatte, verkaufte sie durch die Vermittlung des
 
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Beklagten am 29. Juli 1957 das Baugrundstück SflH^straße an eine Versicherungsgesellschaft. Von dieser erhielt der Beklagte eine Provision.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, gestützt auf dessen Erklärung vom 27. April 1956, mit der Klage einen Provisionsanteil von 10.000 DM nebst Zinsen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er.hat behauptet, die Vereinbarung über den Provisionsanteil des Klägers sei nur für den Pall getroffen worden, daß er, der Beklagte, einen Kaufvertrag zwischen KflB) und einem Interessenten zustandebringe» Hierzu sei es infolge der Aufhebung des Vertrags zwischen KflBP und der Sparkasse nicht gekommen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen feil der verlangten Zinsen - entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter.
Ent ^cheid ung (»gründe:
 I«.) Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Vereinbarung der Parteien Über einen 10.000 DM betragenden. Anteil des Klägers an der Provision des Beklagten nur für die Dauer des Vertrags zwischen der Sparkasse
 und	und/nur für den Pall eines Verkaufs des Grund--
r
Stücks durchoder mit dessen Zustimmung gelten sollte.
2.)/die Revision erstrebt eine Auslegung der Vereinbarung über das Gemeinschaftsgeschäft dahin, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, den auf 10.000 DM festgesetzten Anteil an seiner Provision dem Kläger in jedem Palle
 
zu überlassen, also auch dann» über	erfolgen	sollte.
wenn der Verkauf nicht
 Mit dieser vom Kläger bereite in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung hat sich das Berufungsgericht aus-einandergesetst, Seine mit Recht (§§ 133» 157 BGB). nicht nur auf den Wortlaut des Schreibens vom 27. April 1956» sondern auch auf den weiteren Schriftwechsel^der Parteien und die sonstigen Umstände absteilende Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennten. Si# ist möglich und bindet daher das Revisionsgericht•
Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch.	•••
a)	Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht genügend beachtet, daß die Parteien bereits durch das Schreiben des Beklagten vom 28,; Februar 1956 und die Antwort des Klägers vom 1. März 1956 miteinander in Verbindung getreten waren» also zu einer Seit, als der Vertrag zwischen WUJKi and der Sparkasse vom 27« März 1956 noch nicht abgeschlossen gewesen sei *
Es muß Jedoch berücksichtigt werden, daß diesem Schriftwechsel die Zeitungsanzeige des Klägers vom 11. Pebruar 1956 vorausgegangen war. In ihr hatte sich der Kläger als der MAlleinbeauftragten des Verkäufers bezeichnet, und auf sie hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 28. Pebruar 1956, in.dem er das Gemeinschaftsgeschäft vorschlug, Bezug genommen. W Anzeige und dem
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 Schreiben des Klägers vom 1. März 1956 mußte der Beklagte entnehmen, daß er den Kläger als den Alleinbeauftragten des verfügungsberechtigten KflBB nicht übergehen konnte, wenn er das Grundstück SflBWstraße Wt an einen Käufer
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vermitteln wollte. Die Schreiben vom 28. Februar und 1. März 1956 sprechen also nicht gegen, sondern für die Auslegung des Berufungsgerichts.
b)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das mit dem Gemeinschaftsgeschäft erstrebte Ziel nicht berücksichtigt. In Anbetracht der auch nach Aufhebung des Vertrags mit	bestehenden	Absicht	der Sparkasse, alle
 Grundstücke gleichseitig au veräußern, habe der Kläger den Verkauf des Hotels vermitteln sollen, um dadurch dem Beklagten den Verkauf des Grundstücks 3^® straße Wk an die Versicherungsgesellschaft zu ermöglichen. Der Kläger habe den Verkauf des Hotels vermittelt und damit die von ihm übernommene Deistüng erbracht.
Die Rüge ist unbegründet. Daß der Kläger in den Vorinstanzen behauptet hat, mit dem Gemeinschaftsgeschäft habe das von der Revision angeführte Ziel erreicht werden sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, bei der Auslegung der Barteivereinbarung hierauf abzustellen« Dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 4* Mai 1956, in dem er sich mit dem vom Beklagten augesagten Anteil an dessen Käuferprovision einverstanden erklärte, ist, entgegen der Meinung der Revision, nichts dafür zu entnehmen, daß der Bro visionsanteil die Gegenleistung für den vom Kläger au vermittelnden Verkauf des Hotels sein sollte.
Aber selbst wenn der Kläger durch den Verkauf des Hotels dem Beklagten den Verkauf des Grundstücke Straße ■ hätte ermöglichen sollen, könnte die Revision hieraus nichts herleiten; denn der Kläger hat, wie dem Senat aus der gleichzeitig entschiedenen Sache BMHHHi^ gegen Städtische Sparkasse	-	VII ZR 249/59 -
 
bekannt ist, nicht den Verkauf des Hotels vermittelt.
Auf alle weiteren Folgen, die die Revision daraus herleitet, daß der Kläger den.Verkauf des Hotels vermittelt habe, braucht somit schon deshalb nicht eingegangen zu werden.
c)	Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Part ei VereÄar.^ nicht davon ausgehen dürfen, daß der Verkauf des Grundstücks über
 erfolgen sollte; in Wirklichkeit sei die Sparkasse die Verkäuferin gewesen*
Bas widerspricht der sich auf den Vertrag zwischen und der Sparkasse vom 27* März 1956 stutzenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Sparkasse KflHB gegenüber die Verpflichtung übernommen hatte, während der Bauer des Vertrags die Grundstücke nur an oder von ihm benannte Käufer zu übertragen,
d)	Bas Berufungsgericht meint, das Provisionsversprechen KflHBl in dessen Schreiben vom 7« März 1956 habe den Beklagten veranlaßt, einen Teil der Provision,, die er selbst vom Käufer erwartete, dem Kläger zu überlassen. Damit will es sagen, das Provisionsversprechen KflBHM habe es dem Beklagten leicht gemacht , dem Kläger den Provisionsanteil zu überlassen.
Die Revision, die sich hiergegen wändet, verkennt, daß es sich um eine zusätzliche, aber für das Berufungsgericht nicht entscheideride J^ägung handelt.
e)	Bas Berufungsgericht entnimmt dem im § 652 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, daß der Kläger im Zweifelsfalle die Provision für das "GemeinschaftsgesGhäft" nur dann sollte verlangen können, wenn er zu dessen Gelingen etwas beitrug; letzteres sei aber nicht erwiesen.
Bie Revision will die Vereinbarung der Parteien als einen Vertrag eigener Art (§ 305 BGB) gewertet wissen, wonach der Beklagte den Verkauf des Grundstücke straße A, der Kläger den Verkauf des Hotels vermitteln sollte. Für diese Auslegung der Beteiligungsabrede ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien, in den Tatsacheninstanzen zwar keine Anhaltspunkte, Aber selbst von diesem Standpunkt aus besteht kein Anspruch des Klägers auf den Anteil an der von der Versicherungsgesellschaft dem Beklagten gezahlten Provision, da der Kläger, wie bereits ausgefUhrt, den Verkauf des Hotels nicht vermittelt hat,
3») Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung der ParteiVereinbarung durch das Berufungsgericht erweisen sich somit als unbegründet. Auf die von der Revision ebenfalls angegriffene Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch sein Schweigen auf das Schreiben des Beklagten vom 7, November 1956 dessen Inhalt zugestimmt und sich entweder mit einer Klarstellung der Vereinbarung in dem Sinne, wie sie der Beklagte verstanden wiesen will, oder mit einer dahingehenden Abänderung einverstanden erklärt, braucht nicht eingegangen zu werden.
 
4.) Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen«
Dr,, Winkelmann Heimann-Trosien	Br	bei
 Dr. Vogt
 Pinke