Die einzelnen Beförderungsaufträge erhielt der Kläger nicht von der Beklagten, sondern von den Kraftwagenmeldestellen der Bundesbahn, Für den Einsatz seines Lastzuges hatte die Beklagte dem Kläger die Beträge zu zahlen, die sie von der Bahn erhielt. vertrag mit der Finna K^^P & Co an den Kläger abgetreten und die Beklagte in Höhe ihrer noch bestehenden Darlehnsansprüche von 17 900 DM das Prozeßkostenrisiko für eine Instanz übernommen hatte, erhob der Kläger gegen Kp^ & Co Klage auf Ersatz eines Teils des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 17 900 DM nebst Zinsen (3/63* 0. Der Kläger fordert von der Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihm durch die Beschlagnahme seines Lastzuges an der Zonengrenze entstanden und ihm nach Erfüllung des Vergleichs in dem Vorprozeß verblieben ist. 1) Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil diese oder die Bahn den mit dem Kläger geschlossenen Beschäftigungsvertrag schuldhaft verletzt hätten, hat das Kammergericht verneint. a) Es folgert aus dem Fehlen jedes Hinweises in dem Vertrage, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, durch besondere Vereinbarungen mit der Bahn sicherzustellen, daß der Lastzug des Klägers nicht zu Fahrten durch die Sowjetzone eingesetzt oder wenigstens nicht zu Transporten mit gefährdender Ladung benutzt werde. aa) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe über die Behauptung des Klägers, der Prachtbrief für den hier fraglichen Transport sei von einem Angestellten der Beklagten ausgestellt worden, nicht hinweggehen dürfen und den hierfür angetretenen Beweis erheben müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Zeuge 0/^ ist nicht zu dem Beweise dafür benannt worden, daß die Beklagte an dem Transport des Altpapiers als Spediteur beteiligt gewesen sei und deshalb der verschärften Haftung der §§ 12, 13 der Kraftverkehrsordnung (KVO) unterliege, sondern dafür, daß zwischen der der Beklagten Personalunion bestanden habe. bb) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dem Kläger nicht für Schäden einzustehen habe, die diesem bei Ausführung von Transportaufträgen durch die Sow-jefczone entstanden, läßt sich aus Hechtsgründen nicht beanstanden, Der Vertrag mit der Bahn verpflichtete die Beklagte nur dazu, der Bahn geeignete und fahrfertige Lastkraftwagen nebst Personal bereit' zu halten. Daraus folgt, daß die Beklagte für ein Verschulden der Bahn bei der Erteilung des einzelnen Transportauftrags nicht einzustehen hat. cc) Daß die Bahn mit der G0/0 einen Frachtvertrag über die Beförderung von Altpapier von Bp^P in die Bundesrepublik geschlossen und den Kläger mit dem Transport beauftragt hat, will das Kammergericht nicht als eine der Beklagten anrechenbare Pflichtverletzung* gegenüber dem Kläger reichendem Maße von dem hierzu nach § 12 KVO verpflichteten frachtbriefmäßigen Absender des Gutes vorgenoimnen wurde Auch daß sie die Beförderung der Ladung nicht abgelehnt und den Lastzug des Klägers zu dem Altpapiertransport eingesetzt hat, kann ihr nicht als Verschulden angerechnet werden Wie das Kammergericht festgestellt hat» galt die Beförderung von Altpapier durch die Sowjetzone zwar als nicht ungefährlich; die mit dem Transport verbundene Gefahr war aber dann nicht wesentlich höher als die bei sonstigen Beförderungen, wenn Absender, Spediteur und Frachtführer, auf die Einhaltung der für den Interzonenverkehr geltenden Vorschriften achteten. Insbesondere hat das Landgericht in diesem Prozeß nicht angenommen, daß die Beschlagnahme des Lastzuges auf einer unzulässigen Beiladung aus den sowjetisch besetzten Gebieten stammenden Papiers zurückzuführen ist-Es vermutet vielmehr, daß die Beschlagnahme auf einem Willkürakt der Volkspolizei beruhe- Dafür, daß die Dienststellen der Bahn auf Grund ihrer besseren Sachkenntnis oder aus anderen Gründen die besondere Gefährlichkeit des hier in Rede stehenden Transports gekannt und anders eingeschätzt hätten als der Kläger und seine Angestellten, ist in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden. der Bahn aus dem Abschluß des Frachtvertrages mit der nicht herleiten, so entfällt damit auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, sofern man zugunsten des Klägers annehmen wollte, daß die Bahn bei der Abwehr von der Klägerin aus der Übernahme von Interzonentransporten drohenden Gefahren als Erfüllungsgehilfin der Beklagten gehandelt hat. 2) Bie Revision ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger dafür einzustehen, daß sie ihrer vertragsmäßigen Verpflichtung zuwider den Abschluß von Versicherungsverträgen unterlassen habe, durch die das mit den Interzonentranspor-ten verbundene Risiko des Klägers gedeckt worden wäre. Die Verpflichtung der Beklagten zu dem Abschluß derartiger Versicherungsverträge entnimmt die Revision den §§ 7 und 8 des Beschäftigungsvertrages in Verbindung mit der Tatsache, daß die Beklagte sich für den Abschluß der Versicherungen ein Entgelt ausbedungen habe. a) Nach § 7 Abs 4 des - ersichtlich für alle Vereinbarungen der Beklagten mit Unternehmern von Ferntransporten bestimmten und daher als typischer Kontrakt mit Geltungsbereich für die ganze Bundesrepublik vom Revisionsgericht frei auslegharen (BGHZ 7, 365 - Beschäftigungsvertrages hat der Kläger die Beklagte ermächtigt, ihn durch Sammelpolicen gegen Transportschäden, eigene Betriebshaftpflichtschäden und andere Risiken zu versichern, deren Übernahme die Beschäftigungsverträge verlangen. Biese Vertragsbestimmung soll sicherstellen, daß die Beklagte ihre der Bahn gegenüber (im § 6 des Vertrages) eingegangene Verpflichtung, für eine reibungslose Burchführung der Kraftwagenbeförderung und für den Schaden einzustehen, der durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des zu befördernden Gutes verursacht wird, sowie für den Schaden , der im Betriebe dritten Personen oder aii fremden Sachen entsteht, auf die einzelnen Unternehmer abzuwälzen in der Lage ist.- Deshalb und um dem Verlangen der Bahn entsprechen zu können, daß die Versicherungssumme in Schadensfällen am die Bahn zu zahlen ist, hat sich die Beklagte in § 7 Abs 3 des Beschäftigungsvertrages das Recht ausbedungen, von den Unternehmern die Kündigung bestehender Versicherungsverträge zu fordern, wenn sie mit den im Verhältnis zur Bahn übernommenen Verpflichtungen der Beklagten nicht im Einklang standen oder das von dieser eingegangene Risiko nicht deckten. Die Bestimmungen des § 7 des Beschäftigungsvertrages sind also im Interesse der Beklagten getroffene Sie können - auch nicht in Verbindung mit der der Beklagten nach § 8 Abs 2 d des BeschäftigungsVertrages obliegenden Betreuungspflicht - nicht dahin umgedeutet werden, daß die Beklagte zu dem Abschluß von Versicherungsverträgen im Interesse des Unternehmers verpflichtet sei« Im Gegensatz zu dem Landgericht nimmt das Kammergericht an § 8 Abs 2 b des Beschäftigungsvertrages betreffe nicht die Versicherung von Risiken des Klägers, sondern solcher der Beklagten. Die Revision meint allerdings, das könne nicht für die sich aus den Beschäftigungsvertrügen ergebenden Risiken gelten Hier seien die persönlichen und die reinen Fahrzeugversicherungen des Unternehmers ausdrücklich ausgenommen. Gleichwohl enthält die Bestimmung des § 8 Abs 2 b keine Verpflichtung der Beklagten, mit den Mitteln der ihr gewährten Entschädigung eine Versicherung gegen die den Unternehmern aus Beförderungen im Interzonenverkehr entstehenden zusätzlichen Risiken abzuschließen. Zunächst läßt sich ein Recht des Unternehmers, von der Beklagten den Abschluß von Versicherungen zu seinen Gunsten zu fordern, nicht aus einer Bestimmung herleiten, in der eine Reihe von Leistungen der Beklagten durch die ihr gewährte Entschädigung als abgegolten bezeichnet wird-, auch wenn die geforderte Leistung in den Rahmen der durch die Vergütung als ausgeglichen aufgezählten fällt. Weil die Beklagte im § 6 Abs 1 dieses Vertrages u.a. die Haftung für Transportschäden übernommen und die Bahn im Absatz 4 den Abschluß einer Transportversicherung zu ihren Gunsten verlangt hat, ist diese Versicherung von der Beklagten abgeschlossen worden und im § 8 Abs 2 b des Entschädigungsver- Wenn § 8 an der genannten Stelle von etwaigen anderen Versicherungen spricht, die zur Deckung des sich aus den Beschäftigungsverträgen ergebenden Risikos erforderlich sind, so kann es sich bei diesen Risiken nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung nur um solche der Beklagten gegenüber der Bahn handeln. Das ergibt sich nicht nur aus'dem Zusammenhang innerhalb des § 8 des BeschäftigungsVertrages und dessen enger Verflechtung mit den im Verhältnis zur Bahn getroffenen Vereinbarungen, sondern auch aus der Verwendung des Ausdrucks ”aus den Beschäftigungsverträgen”. Darunter sind, v/ie aus einem Vergleich mit § 7 Abs 4 des Beschäftigungsverträges hervorgeht, sowohl der zwischen der Bahn und der Beklagten als auch die zwischen dieser und den Unternehmern geschlossenen Verträge zu verstehen. Die Ausführung des ihm von der Bahn übertragenen Auftrags, Altpapier durch die Sowjetzone zu befördern,, sei für beide Teile erkennbar mit Gefahren für ihn und seinen Lastzug verbunden gewesen. Der tragende Gesichtspunkt für diese im Gesetz nicht vorgesehene Ersatzpflicht des Auftraggebers besteht darin, daß derjenige, der einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung zur Ausführung eines mit Gefahren verbundenen Auftrags veranlaßt, für den Schaden einzustehen hat, den der in seinem Auftrag Handelnde infolge der Gefährlichkeit des Auftrags bei dessen Ausführung erleidet. Aber diese Gefahr reicht im Hinblick darauf, daß der Unternehmer für die Ausführung der Beförderung ein angemessenes Entgelt erhält, nicht aus, um dem Veranlasser des Transports jeden Schaden aufzubürden, den der Unternehmer ohne sein Verschulden bei Ausführung der Beförderung erleidet. Hier könnte eine Anwendung der Grundsätze über die Haftung für Zufallsschäden in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber von dem Unternehmer auf die besondere Gefahr des in Rede stehenden Transports hingewiesen worden ist, aber auf dessen Durchführung bestanden hat oder wenn beide Teile in Kenntnis der erhöhten Gefahr stillschweigend davon ausgegangen sind, daß ein dem Unternehmer entstehender Schaden von dem Auftraggeber ersetzt werden soll» Die Tatsache, daß der Kläger mit der Beförderung von Altpapier beauftragt worden ist, und daß derartige Transporte infolge der Schwierigkeit, die Ladung auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin nachzuprüfen, in den beteiligten Kreisen als gefahrvoll gelten, berechtigt den Kläger nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Beklagte. Denn wie das Kammergericht festgestellt hat, sind auch Transporte von Altpapier, wenn die für den Interzonenverkehr erlassenen Vorschriften sorgfältig beachtet werden, nicht wesentlich gefährlicher als Beförderungen anderer Art, begründen also für den Unternehmer keine höhere Gefährdung als die, die mit Inter Zonentransporten im allgemeinen verbunden ist« Fehlt es somit an einem Rechtsgrunde dafür, daß die Beklagte dem Kläger für den Verlust des Lastzuges einzustehen hat, so hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen.
VII ZB 234/56 2334 024 Verkündet am 28» März 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Faul in Bl Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in S^JH^^allee 0, vertreten durch ihre Geschäftsführer Br« F. Gr4|H| und ebenda. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kaomergerichts vom 15- Februar 1956 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision hat der Kläger zu tra- gen. Von Rechts wegen * T • « Tatbestands Die Beklagte hatte es durch Vertrag mit der Reichsbahn, später der Deutschen Bundesbahn übernommen, die Bahn bei der Erfüllung ihrer Transportaufgaben durch Stellung von Lastkraftwagen des gewerblichen Güterverkehrs zu unterstützen, Die wirtschaftliche Selbständigkeit der Unternehmer sollte hierdurch nicht angetastet werden. Die Bahn verpflichtete sich, der Beklagten die festen Kosten nach Tagessätzen und die beweglichen Kosten nach Kilometern zu vergüten, Sie gewährleistete im Fernverkehr eine jährliche Beschäftigung der Fahrzeuge für mindestens 40 000 km und eine Vergütung der festen Kosten für mindestens 275 Betriebstage, Am 6. Dezember 1949 schloß die Beklagte mit dem Kläger einen sog, Beschäftigungsvertrag. Der Kläger verpflichtete sich, seinen Lastzug mit Fahrpersonal ausschließlich der Beklagten zur Verfügung zu stellen und für sich und seine Angestellten die dem Vertrage beigefügten Arbeitsvorschriften einzuhalten. Darin ist u.a. bestimmt, daß der Unternehmer (Kläger) verpflichtet ist, alle Fahrten auszuführen, mit denen er beauftragt wird, und daß die Fahrzeugführer den Anordnungen der Bahn zu folgen haben. Die einzelnen Beförderungsaufträge erhielt der Kläger nicht von der Beklagten, sondern von den Kraftwagenmeldestellen der Bundesbahn, Für den Einsatz seines Lastzuges hatte die Beklagte dem Kläger die Beträge zu zahlen, die sie von der Bahn erhielt. Jedoch durfte die Beklagte sich eine Entschädigung von 4 für ihre Bemühungen, für Risiken sowie für gewisse Versicherungen einbehalten. Der Kläger hatte seinen Lastzug mit einem ihm von der Beklagten gewährten Darlehn erworben. Zur Sicherung des Dar-lehns hatte er der Beklagten die Fahrzeuge übereignet. Er hat die Darlehnsschuld nur zu dem Teil zurückgezahlt. Im Juni 1950 beauftragte die Firma Carl k(|^& Co in die dortige Zweigniederlassung der Speditionsfirma GmbH (GP|P), eine Ladung Altpa- pier von BpP^ in die Bundesrepublik zu befördern. Die Gppp schloß über diesen Transport einen Frachtvertrag mit der Bahn ab und diese beauftragte den.Kläger mit der Durchführung des Transports. Am 15* Juni 1950 wurden Lastzug und Transportgut an der Zonengrenzstelle Mp|^pp ^PP von der Volkspolizei beschlagnahmt , weil die Ladung zu dem Teil Altpapier aus dem Ostsektor Berlins und aus der Sowjetzone enthalten haben soll. Der Kläger hat den Lastzug nicht wieder zurückerhalten. Nachdem die ihre Ansprüche aus dem Speditions- vertrag mit der Finna K^^P & Co an den Kläger abgetreten und die Beklagte in Höhe ihrer noch bestehenden Darlehnsansprüche von 17 900 DM das Prozeßkostenrisiko für eine Instanz übernommen hatte, erhob der Kläger gegen Kp^ & Co Klage auf Ersatz eines Teils des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 17 900 DM nebst Zinsen (3/63* 0. 225/52 des Landgerichts Berlin). Das Landgericht wies die Klage ab-, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Beschlagnahme des Lastzuges auf einem Verschulden der Firma KppP beruht habe . Im zweiten Rechtszuge schlossen die Parteien jenes Rechtsstreits einen Vergleich, Die Firma kPP^ & Co verpflichtete sich, an den Kläger zu dem Ausgleich aller ihm etwa aus eigenem Recht entstandenen oder von der GppP abgetretenen Ansprüche 8 950 IM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Nunmehr verlangt der Kläger von der Beklagten den Ersatz des weiteren Schadens. Er stützt diesen Anspruch darauf, daß der mit der Beklagten geschlossene Beschäftigungsvertrag schuldhaft verletzt worden sei, ferner darauf, daß die Bahn den Frachtvertrag mit der G^pP wegen seiner Ge- r * s «, • t *> fährlichkeit nicht habe abschließen dürfen, schließlich auf die Haftung für ZufallsSchäden bei der Durchführung von gefährlichen Aufträgen. Er hat beantragt„ die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26 895 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 15>Juni 1950 zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten und einmal geltend gemacht, der Ersatzanspruch des Klägers sei durch Tilgung erloschen. Der Kläger habe nämlich das Angebot, anstelle der Verfolgung seines vermeintlichen Anspruchs gegen andere Beteiligte gegen den Verlader, die Firma & Co-, vorzugehen, angenommen und sich zu diesem Zwecke die Ansprüche der gegen & Co abtreten lassen. Fer- ner habe sie, Beklagte, bei der Ausführung der einzelnen Beförderungsaufträge nicht mitgewirkt. In Anbetracht der geringen Höhe ihres Entgelts könne nicht angenommen werden, daß sie die Haftung für den Verlust der Fahrzeuge durch Beschlagnahmemaßnahmen der Volkspolizei habe übernehmen wollen. Der Kläger sei zu Fahrten durch die Sowjetzone nicht verpflichtet gewesen. Ihn treffe jedenfalls ein mitwirkendes Verschulden, weil seine Angestellten es vor Antritt der Fahrt unterlassen hätten zu prüfen, ob die Ladung in den Frachtpapieren richtig bezeichnet gewesen sei. Der Kläger hat erwidert, die Abtretungserklärung der an ihn sei von keinen Bedingungen oder Abreden' abhängig gewesen. Er habe sich seine Ansprüche gegen die anderen Beteiligten Vorbehalten. Auch wenn er die einzelnen Be-förderungsaufträge von den Bahndienststellen erhalten habe, so sei er doch immer im Rahmen des Beschäftigungsvertrages mit der Beklagten tätig geworden. Rieht er, sondern die Kraftwagenmeldestelle der Bundesbahn hätte die Beförderung des Altpapiers ablehnen müssen. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des ersten Rechtszuges ab-geändert und den Kläger mit der Kla^e abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: I. Der Kläger fordert von der Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihm durch die Beschlagnahme seines Lastzuges an der Zonengrenze entstanden und ihm nach Erfüllung des Vergleichs in dem Vorprozeß verblieben ist. 1) Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil diese oder die Bahn den mit dem Kläger geschlossenen Beschäftigungsvertrag schuldhaft verletzt hätten, hat das Kammergericht verneint. a) Es folgert aus dem Fehlen jedes Hinweises in dem Vertrage, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, durch besondere Vereinbarungen mit der Bahn sicherzustellen, daß der Lastzug des Klägers nicht zu Fahrten durch die Sowjetzone eingesetzt oder wenigstens nicht zu Transporten mit gefährdender Ladung benutzt werde. Dem Kläger sei bekannt gewesen, daß er Lasten auf den verschiedensten Strecken zu befördern haben werde. Die Beklagte habe, da der Kläger keine Sonderwünsche geäußert habe, annehmen dürfen, daß der Kläger hinsichtlich Fahrweg und Beförderungsgut nicht anders habe gestellt sein wollen als alle sonstigen im Aufträge der Bahn und für eigene Rechnung fahrenden Fern-verkehrsunternehmer. • i Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Sie sind auch von der Revision nicht beanstandet worden. b) Auch ein schuldhaftes Unterlassen der Beklagten im Zusammenhang mit der dem Kläger aufgetragenen Beförderung von Altpapier stellt das Kammergericht in Abrede. Es meint, die Tätigkeit der Beklagten habe sich gemäß ihrem Vertrage mit der Bahn darin erschöpft, dieser den Lastzug des Klägers nebst Fahrpersonal zuzuführen. Die Aufträge zur Ausführung der einzelnen Beförderungen seien nicht von der Beklagten, sondern von den Kraftwagenmeldestellen der Bahn erteilt worden. Der Kläger habe nicht behauptet, daß die Beklagte von dem Transport von Altpapier etwas gewußt habe oder daß sie in der Lage gewesen sei, ihn zu verhindern. aa) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe über die Behauptung des Klägers, der Prachtbrief für den hier fraglichen Transport sei von einem Angestellten der Beklagten ausgestellt worden, nicht hinweggehen dürfen und den hierfür angetretenen Beweis erheben müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Zeuge 0/^ ist nicht zu dem Beweise dafür benannt worden, daß die Beklagte an dem Transport des Altpapiers als Spediteur beteiligt gewesen sei und deshalb der verschärften Haftung der §§ 12, 13 der Kraftverkehrsordnung (KVO) unterliege, sondern dafür, daß zwischen der der Beklagten Personalunion bestanden habe. Die Parteien sind sich stets darüber einig gewesen, daß die Pirma K^|^ & Co sich wegen des Transports des Altpapiers an die - neben der Beklagten als selbständige Rechtspersönlichkeit handelnde - gewandt und daß die- se als Spediteur sich der Bundesbahn als Frachtführers bedient hat. Der Beweisantritt des Klägers war also für die Präge, ob die Beklagte dem Kläger gemäß den §§ 12, 13 KVO haftet, bedeutungslos. bb) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dem Kläger nicht für Schäden einzustehen habe, die diesem bei Ausführung von Transportaufträgen durch die Sow-jefczone entstanden, läßt sich aus Hechtsgründen nicht beanstanden, Der Vertrag mit der Bahn verpflichtete die Beklagte nur dazu, der Bahn geeignete und fahrfertige Lastkraftwagen nebst Personal bereit' zu halten. Unstreitig hatte die Beklagte keinen Einfluß auf die Beschäftigung des Klägers im einzelnen. Sie wußte nicht einmal, zu welchen Fahrten der Lastzug des Klägers eingesetzt wurdet Auch der Umstand, daß die Beklagte es für die Bahn übernommen hatte, sie bei der Lastenbeförderung durch Stellung privater Fahrzeuge zu unterstützen, weil die Bahn an die einzelnen dafür in Betracht kommenden Unternehmer nicht selbst herantreten konnte oder wollte, in Verbindung mit § 2 des BeschäftigungsVertrages, wonach der Unternehmer für die Dauer des Vertrages Fahrzeuge und Personal ausschließlich der Beklagten zur Verfügung zu stellen hat, begründete für die Beklagte kein Recht, den Einsatz der Fahrzeuge im einzelnen zu regeln; vielmehr sollte die Beklagte durch § 2 des Vertrages lediglich in die Lage versetzt werden, ihrer der Bahn gegenüber eingegangenen Verpflichtung 'zu genügen, dieser die zur Güterbeförderung benötigten Fahrzeuge zu stellen. Dem Unternehmer gegenüber aber bestand für die Beklagte lediglich die Verpflichtung, die ihr von der Bahn für den Einsatz der Fahrzeuge gezahlten Entgelte nach Abzug der ihr zustehenden Entschädigung abzuführen. Daraus folgt, daß die Beklagte für ein Verschulden der Bahn bei der Erteilung des einzelnen Transportauftrags nicht einzustehen hat. cc) Daß die Bahn mit der G0/0 einen Frachtvertrag über die Beförderung von Altpapier von Bp^P in die Bundesrepublik geschlossen und den Kläger mit dem Transport beauftragt hat, will das Kammergericht nicht als eine der Beklagten anrechenbare Pflichtverletzung* gegenüber dem Kläger ... .1 gelten lassen. Es räumt zwar ein, daß solche Transporte im Jahre 1950 nicht ungefährlich gewesen seien, bezeichnet es aber als gerichtsbekannt, daß derartige Ladungen bei Einhaltung der für den Interzonenverkehr geltenden Vorschriften im allgemeinen ungehindert hätten befördert werden können. Die Gefahr für das Beförderungsmittel sei dann nicht wesentlich höher gewesen als bei jedem Transport durch die Sowjetzone, in der stets mit Willkürmaßnahmen der Kontrollorgane zu rechnen gewesen sei. Die Bahn habe auch erwarten können, daß sowohl die G^^ im Hinblick auf die ihr durch eine Inanspruchnahme nach § 12 KVO drohenden Nachteile als auch die Angestellten des Klägers wegen der Gefährdung des Lastzuges auf eine einwandfreie Beschaffenheit der Ladung achten würden. Wenn der Kläger Fahrer eingesetzt habe, die nicht die erforderlichen Erfahrungen besessen hätten, so müsse er sich deren Versagen nach § 278 BGB anrechnen lassen. Die Auffassung des Kammergerichts, daß der Kläger daraus, daß die Bahn ihn mit der Ausführung des mit der G^geschlossenen Frachtvertrages beauftragt hatte, keine Schadensersatzansprüche herleiten könne, läßt sich;im'Ergebnis nicht beanstanden. Allerdings kann dem Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es dem Anschein nach den Kläger oder seine Angestellten zu einer näheren Untersuchung der Ladung für verpflichtet hält. Eine solche Verpflichtung des Klägers im Verhältnis zur Bahn oder zur Beklagten hat im Gesetz keine Grundlage. Sie besteht nach § 12 Abs 2 der -mindestens stillschweigend Vertragsbestandteil gewordenen -Kraftverkehrsordnung nicht einmal gegenüber dem Absender. Bern Kläger kann deshalb ein Vorwurf daraus, daß sein Fahrpersonal in eine nähere Prüfung der Begleitpapiere nicht eingetreten ist, nicht gemacht werden. Aber auch für die Bahn als Frachtführer bestand keine Verpflichtung, die Begleitpapiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Sie konnte sich darauf verlassen, daß diese Prüfung in aus- » reichendem Maße von dem hierzu nach § 12 KVO verpflichteten frachtbriefmäßigen Absender des Gutes vorgenoimnen wurde Auch daß sie die Beförderung der Ladung nicht abgelehnt und den Lastzug des Klägers zu dem Altpapiertransport eingesetzt hat, kann ihr nicht als Verschulden angerechnet werden Wie das Kammergericht festgestellt hat» galt die Beförderung von Altpapier durch die Sowjetzone zwar als nicht ungefährlich; die mit dem Transport verbundene Gefahr war aber dann nicht wesentlich höher als die bei sonstigen Beförderungen, wenn Absender, Spediteur und Frachtführer, auf die Einhaltung der für den Interzonenverkehr geltenden Vorschriften achteten. Daß dies von einem der Beteiligten unterlassen worden ist, ist nicht festgestellt worden. Auch der zwischen dem Kläger und der Firma K^^^ & Co geführte Rechtsstreit enthält darüber keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat das Landgericht in diesem Prozeß nicht angenommen, daß die Beschlagnahme des Lastzuges auf einer unzulässigen Beiladung aus den sowjetisch besetzten Gebieten stammenden Papiers zurückzuführen ist-Es vermutet vielmehr, daß die Beschlagnahme auf einem Willkürakt der Volkspolizei beruhe- Dafür, daß die Dienststellen der Bahn auf Grund ihrer besseren Sachkenntnis oder aus anderen Gründen die besondere Gefährlichkeit des hier in Rede stehenden Transports gekannt und anders eingeschätzt hätten als der Kläger und seine Angestellten, ist in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden. Rach Lage der Sache muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Kläger- und seine Angestellten auf Grund ihrer Transporterfahrungen besser als die Beamten der Bahn darüber unterrichtet waren, welche Ladungen bei einer Beförderung durch die Sowjetzone als gefährdet galten. Läßt sich aber im Hinblick darauf, daß bei ordnungsmäßigem Frachtgut auch Altpapiertransporte durch die Sowjet zone keine größere Gefährdung des Unternehmers bedeuteten als alle sonstigen Beförderungen, ein Verschulden der Bahn aus dem Abschluß des Frachtvertrages mit der nicht herleiten, so entfällt damit auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, sofern man zugunsten des Klägers annehmen wollte, daß die Bahn bei der Abwehr von der Klägerin aus der Übernahme von Interzonentransporten drohenden Gefahren als Erfüllungsgehilfin der Beklagten gehandelt hat. 2) Bie Revision ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger dafür einzustehen, daß sie ihrer vertragsmäßigen Verpflichtung zuwider den Abschluß von Versicherungsverträgen unterlassen habe, durch die das mit den Interzonentranspor-ten verbundene Risiko des Klägers gedeckt worden wäre. Die Verpflichtung der Beklagten zu dem Abschluß derartiger Versicherungsverträge entnimmt die Revision den §§ 7 und 8 des Beschäftigungsvertrages in Verbindung mit der Tatsache, daß die Beklagte sich für den Abschluß der Versicherungen ein Entgelt ausbedungen habe. a) Nach § 7 Abs 4 des - ersichtlich für alle Vereinbarungen der Beklagten mit Unternehmern von Ferntransporten bestimmten und daher als typischer Kontrakt mit Geltungsbereich für die ganze Bundesrepublik vom Revisionsgericht frei auslegharen (BGHZ 7, 365 - Beschäftigungsvertrages hat der Kläger die Beklagte ermächtigt, ihn durch Sammelpolicen gegen Transportschäden, eigene Betriebshaftpflichtschäden und andere Risiken zu versichern, deren Übernahme die Beschäftigungsverträge verlangen. Biese Vertragsbestimmung soll sicherstellen, daß die Beklagte ihre der Bahn gegenüber (im § 6 des Vertrages) eingegangene Verpflichtung, für eine reibungslose Burchführung der Kraftwagenbeförderung und für den Schaden einzustehen, der durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des zu befördernden Gutes verursacht wird, sowie für den Schaden , der im Betriebe dritten Personen oder aii fremden Sachen entsteht, auf die einzelnen Unternehmer abzuwälzen in der Lage ist.- Deshalb und um dem Verlangen der Bahn entsprechen zu können, daß die Versicherungssumme in Schadensfällen am die Bahn zu zahlen ist, hat sich die Beklagte in § 7 Abs 3 des Beschäftigungsvertrages das Recht ausbedungen, von den Unternehmern die Kündigung bestehender Versicherungsverträge zu fordern, wenn sie mit den im Verhältnis zur Bahn übernommenen Verpflichtungen der Beklagten nicht im Einklang standen oder das von dieser eingegangene Risiko nicht deckten. Die Bestimmungen des § 7 des Beschäftigungsvertrages sind also im Interesse der Beklagten getroffene Sie können - auch nicht in Verbindung mit der der Beklagten nach § 8 Abs 2 d des BeschäftigungsVertrages obliegenden Betreuungspflicht - nicht dahin umgedeutet werden, daß die Beklagte zu dem Abschluß von Versicherungsverträgen im Interesse des Unternehmers verpflichtet sei« b) § 8 Abs 1 des Beschäftigungsvertrages enthält eine nähere Regelung der Entschädigung, welche die Unternehmer an die Beklagte für deren Bemühungen zu zahlen haben. In Absatz 2 des § 8 werden eine Reihe von Leistungen der Beklagten aufgezählt, die mit der Vergütung von 4 # abgegolten sind- Darunter befinden sich nach Absatz 2 die Transport Versicherung, die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten Mund etwaige andere Versicherungen, die zur Deckung des sich aus den Beschäftigungsverträgen ergebenden Risikos notwendig sind, mit Ausnahme der persönlichen Versicherungen und der reinen Fahrzeugversicherungen." Im Gegensatz zu dem Landgericht nimmt das Kammergericht an § 8 Abs 2 b des Beschäftigungsvertrages betreffe nicht die Versicherung von Risiken des Klägers, sondern solcher der Beklagten. Es folgert dies daraus, daß die erwähnte Transportversicherung nach § 6 des Vertrages der Beklagten mit der Bahn von jeher abgeschlossen werden mußte und daß die Be 12 - triebshaftpflichtVersicherung in § 8 des BeschäftigungsVertrages ausdrücklich als eine solche der Beklagten bezeichnet ist. Die Revision meint allerdings, das könne nicht für die sich aus den Beschäftigungsvertrügen ergebenden Risiken gelten Hier seien die persönlichen und die reinen Fahrzeugversicherungen des Unternehmers ausdrücklich ausgenommen. Einer Erwähnung dieser Versicherungen hätte es nicht bedurft, wenn mit den Metwaigen anderen Versicherungen zur Deckung des Risikos aus den Beschäftigungsvertragen” nur Versicherungen im Interesse der Beklagten gemeint gewesen seien. Das letzte mag folgerichtig erscheinen. Gleichwohl enthält die Bestimmung des § 8 Abs 2 b keine Verpflichtung der Beklagten, mit den Mitteln der ihr gewährten Entschädigung eine Versicherung gegen die den Unternehmern aus Beförderungen im Interzonenverkehr entstehenden zusätzlichen Risiken abzuschließen. Zunächst läßt sich ein Recht des Unternehmers, von der Beklagten den Abschluß von Versicherungen zu seinen Gunsten zu fordern, nicht aus einer Bestimmung herleiten, in der eine Reihe von Leistungen der Beklagten durch die ihr gewährte Entschädigung als abgegolten bezeichnet wird-, auch wenn die geforderte Leistung in den Rahmen der durch die Vergütung als ausgeglichen aufgezählten fällt. Wenn das beabsichtigt gewesen wäre, hätte es in dem Beschäftigungsvertrage deutlicher zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, zu demal sich daraus für die Beklagte weitgehende Folgen ergeben konnten. Im übrigen ist § 8 ebenso wie § 7 des Beschäftigungsvertrages nur im Zusammenhalt mit § 6 des mit der Bahn geschlossenen Vertrages und als dessen Ergänzung zu verstehen. Weil die Beklagte im § 6 Abs 1 dieses Vertrages u.a. die Haftung für Transportschäden übernommen und die Bahn im Absatz 4 den Abschluß einer Transportversicherung zu ihren Gunsten verlangt hat, ist diese Versicherung von der Beklagten abgeschlossen worden und im § 8 Abs 2 b des Entschädigungsver- £ --•'t träges die Versicherung als durch die Vergütung abgegclten aufgeführt. Aus ähnlichen Gründen ist die Beklagte zur Abdeckung weiterer Risiken die - gleichfalls im § 8 Abs 2 b genannte - Betriebshaftpflichtversicherung eingegangen. Wenn § 8 an der genannten Stelle von etwaigen anderen Versicherungen spricht, die zur Deckung des sich aus den Beschäftigungsverträgen ergebenden Risikos erforderlich sind, so kann es sich bei diesen Risiken nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung nur um solche der Beklagten gegenüber der Bahn handeln. Das ergibt sich nicht nur aus'dem Zusammenhang innerhalb des § 8 des BeschäftigungsVertrages und dessen enger Verflechtung mit den im Verhältnis zur Bahn getroffenen Vereinbarungen, sondern auch aus der Verwendung des Ausdrucks ”aus den Beschäftigungsverträgen”. Darunter sind, v/ie aus einem Vergleich mit § 7 Abs 4 des Beschäftigungsverträges hervorgeht, sowohl der zwischen der Bahn und der Beklagten als auch die zwischen dieser und den Unternehmern geschlossenen Verträge zu verstehen. In Gegensatz hierzu wird der einzelne Beschäftigungsvertrag, wie die Fassung der §§9-17 zeigt, als ”dieser Vertrag” bezeichnet. Die ”zur 3)eckung des sich aus den Beschäftigungsverträgen ergebenden Risikos” notwendigen Versicherungen sind mithin keine Versicherungen, die ein zusätzliches Risiko des Klägers ausschließen sollen. Dessen Risiken werden vielmehr, wie durch d.i_e im § 8 Abs 2 b enthaltenen Ausnahmen klargestellt ist, vollständig und abschließend durch die vom Kläger eingegangene Haftpflichtversicherung sowie eine etwaige Autokaskoversicherung gedeckt - Dem Berufungsgericht ist hiernach insoweit beizutreten, als die im § 8 Abs 2 b als abgegolten genannten Versicherungen in erster Linie die von der Beklagten eingegangenen Risiken betreffen. V/enn die Beklagte ein sooweitgehendes und in damaliger Zeit sicherlich kostspieliges Risiko hätte einge- H - 3 $ vr hen sollen, wie es die Versicherung gegen eine Beschlagnahme der Fahrzeuge bei Interzonentransporten darstellte, so hätte das besonders vereinbart werden müssen«. Daraus folgt, daß die Beklagte mit dem Nichtabschluß eines solchen Versicherungsvertrages nicht gegen den Beschäftigungsvertrag verstoßen hat. Es bedurfte somit keiner Erörterung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob das Berufungsgericht ohne zahlenmäßige Unterlagen aus eigener Sachkenntnis die Feststellung treffen durfte, daß die für die hier in Rede stehende Versicherung zu zahlende Prämie gegenüber der an die Beklagte zu entrichtenden Vergütung unverhältnismäßig hoch gewesen wäre» II. Der Kläger stützt seinen Ersatzanspruch schließlich auf § 670 BGB. Er ist der Auffassung, daß die Beklagte auch für Zufallsschäden hafte. Die Ausführung des ihm von der Bahn übertragenen Auftrags, Altpapier durch die Sowjetzone zu befördern,, sei für beide Teile erkennbar mit Gefahren für ihn und seinen Lastzug verbunden gewesen. Infolgedessen müsse unterstellt werden, daß die Beklagte stillschweigend die mit dem Transport verbundenen Risiken übernommen habe-. Das Kammergericht hat eine Haftung der Beklagten auch aus diesem Gesichtspunkte verneint. Die von der Revision hiergegen erhobenen Beanstandungen sind nicht begründet. Allerdings kann dem Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es aus dem Vertragswerk den Schluß zieht, die Beklagte habe eine dem Frachtenvermittler ähnliche Stellung gehabt; sie könne daher für die aus den einzelnen Beförderungsaufträgen sich ergebenden Folgen nicht haftpflichtig gemacht werden. Wie aus der Bestimmung des § 2 des Beschäftigungsvertrages hervorgeht, war die Beklagte ein voll verantwortlicher Vertragspartner des Klägers. Sie würde dem Kläger daher auch im Rahmen des § 670 BGB Ersatz für sog, Zufallsschäden zu leisten haben, wenn sie eine solche Haftung übernommen hätte. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Nach der als zutreffend anzusehenden Rechtsprechung und Rechtsiehre (RGZ 94, 169; 98, 195; 122, 298 167, 85 /ß27; BGJW 1931, 3442; 1937, 152; OLG Düsseldorf DBSp I (138) 18 b? vgl auch RGRK 10c Aufl Anm 3$ Staudinger-Nipperdey 10, Aufl Anm 10, Soergel 8„ Aufl Anm 6 zu § 670 BGB? Ennecce-rus-I»ehmann, Schuldrecht 14- Bearb § 162, 3, 4) hat der Auftraggeber in Anwendung des dem § 670 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens für Schäden des Beauftragten einzustehen, die auf ein Verschulden des Auftraggebers bei der Erteilung oder der Ausführung des Auftrags zurückzuführen sind. Ist ein solches Verschulden des Auftraggebers, wie im vorliegenden Palle, nicht nachweisbar, so besteht eine Haftung grundsätzlich nicht? sie kann Jedoch dann begründet sein, wenn die Ausführung des Auftrags notwendig mit Gefahren verbunden ist oder beide Teile mit möglichen Gefahren gerechnet haben oder rechnen mußten oder wenn der Beauftragte auf die Gefahren hingewiesen, der Auftraggeber aber auf der Ausführung des Auftrags bestanden hat. Der tragende Gesichtspunkt für diese im Gesetz nicht vorgesehene Ersatzpflicht des Auftraggebers besteht darin, daß derjenige, der einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung zur Ausführung eines mit Gefahren verbundenen Auftrags veranlaßt, für den Schaden einzustehen hat, den der in seinem Auftrag Handelnde infolge der Gefährlichkeit des Auftrags bei dessen Ausführung erleidet. Der entstandene Schaden gilt dann als eine Aufwendung für den Zweck der Geschäftsbesorgung (§ 670 BGB? vgl auch Ennecce-rus-Lehmann a.a.0. § 162, 4). Er muß in einem inneren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen. Der Auftrag muß die adäquate Ursache für den Schaden sein. Ein mehr zufälliger Zusammenhang des Schadens mit der Ausführung des Auftrages genügt nicht (RGRK BGB aaO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorstehend erör- j terben Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn es sich ' nicht um einen Auftrag im eigentlichen^Sinne, sondern um » i L 1 -16 - r • einen entgeltlichen.Vertrag handelt (vgl einerseits Staudinger-Nipperdey aaO Arnji 11 zu § 670 BGB, andererseits RGRK BGB Vor-hein III 4 zu § 611)» Selbst wenn man die Haftung für Zufallsschäden auf Fälle der vorliegenden Art ausdehnen wollte, könnte der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Verlustes seines Lastzuges nicht in Anspruch nehmen. Der Verkehr von Kraftfahrzeugen durch die Sowjetzone ist im Hinblick auf die mitunter willkürliche Handhabung der Kontrollen und das Pehlen eines rechtsstaatlich geordneten Rechtsmittelzuges gegen Beschlagnahmemaßnahmen mit gewissen Gefahren verbunden. Aber diese Gefahr reicht im Hinblick darauf, daß der Unternehmer für die Ausführung der Beförderung ein angemessenes Entgelt erhält, nicht aus, um dem Veranlasser des Transports jeden Schaden aufzubürden, den der Unternehmer ohne sein Verschulden bei Ausführung der Beförderung erleidet. Ungeachtet des in den Verhältnissen der Sowjetzone begründeten Zustands erhöhter Gefahr für Transportunternehmer im Interzonenverkehr durchfahren seit vielen ’Jahren täglich zahlreiche Fahrzeuge die Zonengrenzen. Ungerechtfertigte Maßnahmen sowjetzonaler Kontrollorgane beschränken sich keineswegs nur auf Gütertransporte. Sie richten sich gleichermaßen gegen Personen, die sich im dortigen Bereich bewegen, wie gegen Güter, die dieses Gebiet berühren müssen. Bei dem Umfang, den der Interzonenverkehr ungeachtet dieser Verhältnisse angenommen hat, würde es zu unerträglichen Folgen führen,wenn der, der eine Beförderung durch die Sowjetzone veranlaßt hat, in jedem einzelnen Falle, in dem ohne ein erkennbares Verschulden der Beteiligten ein Verlust eintritt,gemäßt;§ 670 BGB für Zufalls-schäden haften sollte. Vielmehr wird die mit dem Interzonenverkehr gewöhnlich verbundene Gefahr, wie sich aus dem Verhalten und dem Bewußtsein aller daran Beteiligten ergibt, regelmäßig von dem hingenommen werden müssen, der den Transport vornimmt. Denn ihm sind die Verhältnisse an den Zonengrenzen am besten bekannt, und bei ihm liegt letzten Endes « die Entscheidung darüber? ob unter den jeweils gegebenen Umständen mit einem unbeanstandeten Passieren der Zonengrenzen zu rechnen ist oder nicht. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen,, wenn mit der Ausführung des Transports - sei es infolge der jeweiligen Handhabung der Grenzkontrolle, sei es wegen der Art der Ladung - eine über die gewöhnliche Gefährdung hinausgehende besondere Gefahr verbunden ist. Hier könnte eine Anwendung der Grundsätze über die Haftung für Zufallsschäden in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber von dem Unternehmer auf die besondere Gefahr des in Rede stehenden Transports hingewiesen worden ist, aber auf dessen Durchführung bestanden hat oder wenn beide Teile in Kenntnis der erhöhten Gefahr stillschweigend davon ausgegangen sind, daß ein dem Unternehmer entstehender Schaden von dem Auftraggeber ersetzt werden soll» Ein solcher von der Regel der Fälle abweichender Tatbestand liegt hier jedoch nicht vor. Die Tatsache, daß der Kläger mit der Beförderung von Altpapier beauftragt worden ist, und daß derartige Transporte infolge der Schwierigkeit, die Ladung auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin nachzuprüfen, in den beteiligten Kreisen als gefahrvoll gelten, berechtigt den Kläger nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Beklagte. Denn wie das Kammergericht festgestellt hat, sind auch Transporte von Altpapier, wenn die für den Interzonenverkehr erlassenen Vorschriften sorgfältig beachtet werden, nicht wesentlich gefährlicher als Beförderungen anderer Art, begründen also für den Unternehmer keine höhere Gefährdung als die, die mit Inter Zonentransporten im allgemeinen verbunden ist« Die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß sich die für die Haftung des Auftraggebers für Zufallsschäden entwickelten Grundsätze abgesehen davon, daß es sich hier nicht um einen unentgeltlichen Auftrag handelt, auf den vor- to * liegenden Fall nicht anwenden lassen* Eine solche Ersatzpflicht setzt vielmehr das Vorhandensein einer von dem Unternehmer nicht verursachten, der reibungslosen Durchführung des Transports drohenden und mit ihm zusammenhängenden besonderen Gefahr voraus. Eine solche Gefahr kann der in dem Passieren eines bestimmten Gebietes liegenden, in dessen Zustand begründeten allgemeinen Gefährdung oder Unsicherheit nicht gleichgesetzt werden. Dem Berufungsgericht ist somit im Ergebnis darin beizutreten, daß eine Haftung der Beklagten gemäß § 670 BGB abzulehnen ist. Fehlt es somit an einem Rechtsgrunde dafür, daß die Beklagte dem Kläger für den Verlust des Lastzuges einzustehen hat, so hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen. Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Bundesrichter Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel Meyer Scheffler ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert . He imann-Tro s ien