Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Leupertz Eick Kosziol Halfmeier
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 234/11 vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-23 U 116/11 vom 15.11.2011; LG Kleve - Az. 2 O 354/10 vom 10.08.2011; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Leupertz und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 100.000 € Kniffka Leupertz Eick Kosziol Halfmeier