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BGH · VII ZR 234/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 234/04

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten falle ein Organisationsverschulden zur Last, veranlassen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
20DressierKniffkaZPOWiebelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 234/04
20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten falle ein Organisationsverschulden zur Last, veranlassen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 83.521,79 €
Wiebel
 Kniffka
Dressier
 Haß
Hausmann