Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten falle ein Organisationsverschulden zur Last, veranlassen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 234/04 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten falle ein Organisationsverschulden zur Last, veranlassen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 83.521,79 € Wiebel Kniffka Dressier Haß Hausmann