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BGH · VII ZR 253/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 253/78

Februar 1930 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. 4, Wegen der vom Berufungsgericht für die Zeit vor dem 30. Januar 1975 zuerkannten Zinsen und wegen der gesamten Kosten des Revisionsverfahrens wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht ist dagegen zu einer Restforderung der Klägerin von insgesamt 298.503*90 DM gelangt. Die Revision der Beklagten hat er nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht die auf Nachbesserungskosten von 46.305 DM entfallende 12#ige Mehrwertsteuer zu dem Nachteil der Beklagten nicht berücksichtigt und Zinsen für die Zeit vor dem 30. Das Berufungsgericht hat dabei die - auch vom Sachverständigen hinzugerechnete, damals 12 % betragende -Mehrwertsteuer vergessen, die es ebenfalls von der Klageforderung hätte absetzen müssen. 2. Das Berufungsurteil ergibt nicht, ob der Klägerin für die Zeit vor dem 30. Für die davor liegende Zeit lassen sich dem Urteil Jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, die die getroffene Zinsentscheidung recht-fertigen könnten, zu demal fünf der vom Berufungsgericht zur Berechnung des Klageanspruchs herangezogenen sechs Rechnungen ers* September 1973 - dem Zeitpunkt, von dem ab das Berufungsgericht Zinsen zuerkannt hat - ausgestellt worden sind (BU 41). Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin insgesamt 5.556,60 DM und Zinsen für die Zeit vor dem 30. Insoweit und wegen der Kosten des gesamten Revisionsverfahrens ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11ZinsBerufungsgerichtBUKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
VII ZR 253/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28« Februar 1980 Henco»
Justizangestellte
 ela Urkundibeamter der GeachafUatelle
 der Firma EflB & Co KG in Liquidation» vertreten durch die Liquidatoren Bauingenieur Helmut und Bauingenieur Claus Dieter SMM, KMHMhtraße Bl
 Bauausführungen »
Klägerin» Berufungsklägerin» Revisionsklägerin Lind Revisionsbeklagten»
. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 
8.
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10.
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14.
15.
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17.
18.
19.
20.
Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1930 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben» als die Revision angenommen worden ist.
2.	Die Beklagten bleiben verurteilt» folgende Beträge nebst Zinsen seit dem 30. Januar 1973 zu hinterlegen:
a)	die Beklagten zu 1» 3» 3» 8» 10» 13# 13#
19 und 20:jeweils 7.420,76 DM;
b)	die Beklagten zu 2 und 18: jeweils 8.846,33 DM;
c)	die Beklagten zu 4, 6, 9 und 11: jeweils 8.836,11 DM;
d)	die Beklagte zu 12: 97.641,64 DM;
e)	der Beklagte zu 14: 17.702#43 DM;
f)	die Beklagten zu 16: 16.276,86 DM;
g)	der Beklagte zu 17: 25.122,96 DM.
• In Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten Mehrbeträge wird die Klage abgewiesen.
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4, Wegen der vom Berufungsgericht für die Zeit vor dem 30. Januar 1975 zuerkannten Zinsen und wegen der gesamten Kosten des Revisionsverfahrens wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten, einer Bauherrengemeinschaf t , Zahlung restlichen Werklohns entsprechend dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist dagegen zu einer Restforderung der Klägerin von insgesamt 298.503*90 DM gelangt. DemgemäB hat es die einzelnen Beklagten - gemäß ihren Miteigentumsanteilen - im Hinblick auf ausgebrachte Pfändungen zur Hinterlegung entsprechender Teilbeträge zuzüglich Zinsen seit 8. September 1973 verurteilt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin hat der Senat nicht angenommen. Die Revision der Beklagten hat er nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht die auf Nachbesserungskosten von 46.305 DM entfallende 12#ige Mehrwertsteuer zu dem Nachteil der Beklagten nicht berücksichtigt und Zinsen für die Zeit vor dem 30. Januar 1975 zuerkannt hat.
 
Die Beklagten beantragen, das Berufungsurteil, entsprechend der Teilannahme der Revision, teilweise aufzu heben und die Klage in diesem Umfang abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Qatscheidungsgründe;
I.
1• Das Berufungsgericht billigt den Beklagten für die am Verblendmauerwerk auf getretenen Mängel 46.305 DM zu (BU S. 45/46). Dabei handelt es sich um die ersten drei Posten des Gutachtens Linder vom 19. April 1978 (GA II, 460/
 461) von Je 15.435 DM.
Das Berufungsgericht hat dabei die - auch vom Sachverständigen hinzugerechnete, damals 12 % betragende -Mehrwertsteuer vergessen, die es ebenfalls von der Klageforderung hätte absetzen müssen. Es hat daher der Klägerin 5.556,60 DM zuviel zugesprochen. Die von den einzelnen Beklagten zu hinterlegenden Beträge sind daher entsprechend ihren Miteigentumsanteilen herabzusetzen.
2. Das Berufungsurteil ergibt nicht, ob der Klägerin für die Zeit vor dem 30. Januar 1975 Zinsen zustehen.
Unstreitig ist nur, daß sich die Beklagten Jedenfalls seit dem 30. Januar 1975 in Verzug befinden. Für die davor liegende Zeit lassen sich dem Urteil Jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, die die getroffene Zinsentscheidung recht-fertigen könnten, zu demal fünf der vom Berufungsgericht zur Berechnung des Klageanspruchs herangezogenen sechs Rechnungen ers*
//J
 
nach dem 8. September 1973 - dem Zeitpunkt, von dem ab das Berufungsgericht Zinsen zuerkannt hat - ausgestellt worden sind (BU 41). In den Entscheidungsgründen befaßt sich das Berufungsgericht lediglich mit der Höhe des Zinsanspruchs (BU 49» Ziff. IV).
II.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin insgesamt 5.556,60 DM und Zinsen für die Zeit vor dem 30. Januar 1973 zugesprochen hat. Hinsichtlich der zu Unrecht zugesprochenen Mehrbeträge von insgesamt 3.336,60 DM ist die Klage abzuweisen. Wegen der Mehrzinsen bedarf es weiterer Aufklärung. Insoweit und wegen der Kosten des gesamten Revisionsverfahrens ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vogt
 Bliesener
. Girisch
 Obenhaus
Doerry