Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, daß dem Beklagten die Schadensersatzansprüche, deren er sich berühmt, auch in Höhe des die Klageforderung übersteigenden Betrags nicht zustünden. Mit seiner Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil, soweit darin zu seinem Nachteil entschieden worden ist - jedoch ausgenommen die Feststellung, daß ihm wegen Beseitigung einer Bürgersteigüberfahrt kein Schadens-ersatzanspruch zustehe - aufzuheben und in diesem Umfange die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Januar 1962 hat die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 GOA für jeden der 3 Wohnblöcke - abgesehen von der Teilgebühr für die technische und geschäftliche Oberleitung (§ 19 Abs. 1 g), die sie mit Prof. Das Bestreiten des Beklagten hält es für unerheblich, weil der Beklagte nicht auf die von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten eingehe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe der Klägerin nicht für jeden Wohnblock getrennt eine besondere Gebühr zuerkennen dürfen, denn es habe nicht festgestellt, daß der ihr vom Beklagten erteilte Auftrag meherere wesentlich verschiedenartige Bauwerke umfaßt habe (§ 12 Abs.1). Träfen aber weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch der Abs. 2 oder 3 des § 12 zu, so dürfe die Klägerin für die 3 Bauwerke nur eine Gebühr berechnen, deren Satz sich nach den veranschlagten Gesamtkosten der 3 Wohnblöcke richte. Das Berufungsgericht hat deshalb der Klägerin die volle Gebühr für jeden Wohnblock dann mit Recht zuerksnnt, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.2-4 nicht gegeben sind. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Revision ferner der Auffassung des Berufungsgerichts angeschlossen, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 nicht gegeben sind. Es läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht an Hand der von der Klägerin aufgeführten Unterschiede der 3 Wohnblöcke die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 verneint hat. Das Berufungsgericht hat der Klägerin für ihre Architektenarbeiten zur Errichtung gemauerter Garagen - statt deren später auf Verlangen des Beklagten Wellblechgaragen erstellt wurden - ein Honorar von 3.662,29 DM und damit 336,78 DM weniger als das Landgericht zuerkannt. 4) hat sich der Beklagte "für die Richtigkeit seiner Vermutung" auf das Zeugnis des Prof. 3 - 8) eingehend darauf hingewiesen, die Darstellung des Beklagten sei unbestimmt und nicht substantiiert; der Beklagte nehme zu der den Gerichtsakten eingereichten Kostenaufstellung des Prof. EmiHB die keinen Posten für die Garagen enthalte, nicht Stellung; schon das Leistungsverzeichnis (Blankett) habe keine Position für Garagenbauten enthalten, den sich auf das Leistungsverzeichnis beziehenden Angebotsbetrag von 1.550.303,32 DM habe ^aber Prof. März 1961 hätten erst später Vorgelegen, und auch deshalb könnten die Garagenkosten nicht in dem Kostenanschlag des Prof. Hiervon abgesehen wäre auch der Beklagte, ohne sich dazu eines Sachverständigen bedienen zu müssen, in der Lage gewesen, wenigstens zu den von der Klägerin angeführten, ihre Behauptung stützenden Gesichtspunkten im einzelnen Stellung zu nehmen. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten einschließlich seines Beweisantrages für unsubstantiiert angesehen, vielmehr auf Grund der von der Klägerin angeführten einzelnen Umstände die Überzeugung gewonnen hat, die Kosten der geplanten Garagen seien in der Kostenanschlagssumrae für die 3 Wohnblöcke nicht enthalten gewesen. 2.) Daß die Garagen eine bauliche Einheit mit den Wohnblöcken darstellten, hat der Beklagte in den Vor ins tanzen nicht behauptet. Der Widerklage auf Feststellung, daß der Klägerin für die Architektenarbeiten, die sie vor Abschluß des schriftlichen Architektenvertrags vom 28. 1.) Die Ansicht der Revision, diese früheren und die ausgeführten Entwürfe seien als eine einheitliche Leistung der Klägerin zu werten, ist nicht gerechtfertigt. September 1959 dahin, daß mit der darin vereinbarten Gebühr die vorausgegangene Tätigkeit der Klägerin abgegolten sein sollte, bot der (Formular-)Vertrag dem Berufungsgericht keine Anhaltspunkte. Die Revision kann auch nicht belegen, daß der Beklagte in den Vorinstanzen eine solche Auslegung geltend gemacht hätte. 4. ) Der Sachvortrag des Beklagten in den Vorinstanzen bot dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu prüfen, ob die Gebührenansprüche der Klägerin für die ersten Entwürfe verwirkt sind. Als die Klägerin beim Wohnungsamt erfuhr, daß sie als Einzelmieterin die für sie vorgesehene Wohnung im 9* Obergeschoß des Wohnblocks A nicht zugeteilt erhalten könne, plante sie in dieses Geschoß 2 kleinere Wohnungen ein. Der Beklagte hat behauptet, dadurch sei die Fertigstellung des Hauses verzögert worden und ihm ein Schaden entstanden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht schlüssig dargetan, daß ihm ein Schaden entstanden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Klägerin hat in ihrem von der Revision aufgegriffenen Schriftsatz vom 29. Februar 1961 hätten - unabhängig von dem Eingreifen des Bauaufsichtsamts - die Betonarbeiten für das 9. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch, weil die geänderte Planung den Regeln der Baukunst und Bautechnik nicht widersprochen, die Klägerin sie auch nicht eigenmächtig vorgenommen habe. Wedepohl hat, worauf das Berufungsgericht hinweist, einen Planungsfehler verneint und die Gestaltung der Fenster als kunstgerecht und wirtschaftlich vertretbar bezeichnet. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Prof. Der Beklagte selbst hat in seinem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 16. Der Beklagte habe nicht dargetan, daß die Klägerin eigenmächtig und über den Kopf von Prof. Sic rügt nur, das Berufungsgericht habe den Sachvor-trag des Beklagten nicht beachtet, daß die Klägerin ihren Änderungsvorschlag nicht an Prof. Bie Klägerin hat hierzu vorgetragen, das Bauaufsichtsamt habe zu dem Schutze von Kindern an Stelle der vorgesehen gewesenen waagerechten Zwischenstäbe im Geländer an den Außenseiten der Treppen die Gitter verlangt. Darüber hinaus hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht dargetan, daß die Klägerin insoweit einen Auftrag gemäß einem von ihm nicht genehmigten Plan erteilt und damit den Vertrag verletzt habe. habe den Kostenanschlag für die geänderte Ausführung eingeholt und ohne ihr Wissen den Auftrag erteilt, habe der Beklagte nicht Stellung genommen. Der Hinweis der Revision auf die vom Beklagten eingereichte schriftliche Äußerung des Prof. Damit wird die nicht bestrittene Behauptung der Klägerin, Prof. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz hat sich der Beklagte die Äußerung des Prof. Der Behauptung der Klägerin, sie habe diese Ausführung mit dem Bauführer SJHUB des Prof. EfllHHP den Auftrag für die Kellerfenster erteilt hat, ist in dem von der Revision angeführ-ton Schriftsatz des Beklagten vom 22. Diese Forderungen bestehen nach seiner Meinung schon deshalb nicht, weil die Klägerin sich wegen der Gestaltung der Fensterbleche und der Ersetzung der Wassorschenkel durch Ablaufleisten auf die Lieferwerke habe verlassen dürfen und weil sie im Rahmen der Planung den ausführenden Firmen die Beschläge für die Fenster nicht habe vorzuschreiben brauchen. Die Revision zeigt nicht auf, worin das Verschulden der Klägerin bestanden haben soll, als sie sich zur Verwendung der be-anstandeteten Fensterteile entschloß. Daß die Blumenfenster fehlerhaft konstruiert seien, wodurch sich Schwitzwasser bilde, hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts\nicht dargetan. Die Revision meint, wenn sich Schwitzwasser in einem Maße bilde, daß sich die Farbe löse und das Holz quelle, so spreche der erste Anschein für eine Fehlkonstruktion. Worin die fehlerhafte Planung des Treppenhausfensters bestehen soll, hat der Beklagte, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, nicht dargelegt. Bas Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte zunächst behauptet hat, die von der Klägerin vorgesehenen Balkongitter hätten nachträglich auf Weisung der Baupolizei mittels Eisenankern an den Außenwänden befestigt werden müssen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe zunächst keine Ba-1-kongitter geplant gehabt. Insbesondere hat der Beklagte nicht dargolegt, inwiefern die Kosten der späteren Befestigung höher gewesen sein sollen, als wenn die Gitter sofort an den Außenwänden verankert worden wären. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe anläßlich der früheren Entwurfsarbeiten unnötigerweise die Statik für ein 12-stöckiges Haus auf seine Kosten in Auftrag gegeben. Die Klägerin habe dem Beklagten mit Schreiben vom 9- Oktober 1959 mitgeteilt, der statische Vorentwurf sei benötigt worden, um die Rohbaukosten ermitteln zu können; hierauf hätte der Beklagte im Prozeß eingehen müssen. a) Ein Durchschlag des Schreibens der Klägerin an den Beklagten befindet sich, was die Revision übersieht, in den Akten (Anlageheft zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 14. b) Der Beklagte hat nicht, wie die Revision es darstellt, den Empfang dieses Schreibens und die Richtigkeit seines Inhalts im Schriftsatz vom 6. Selbst wenn der Beklagte das Schreiben nicht erhalten haben sollte, konnte er sich mit dessen Inhalt an Hand der von der Klägerin zu den Akten gereichten Abschrift vertraut machen. d) Gegenüber der Behauptung des Beklagten, die Kosten der statischen Berechnung zu dem Vorentwurf hätten 4.244,66 DM betragen, hat die Klägerin diese Kosten mit 1.520 DM angegeben. Der Beklagte ist dem nicht mehr entgegengetreten; jedenfalls hat er für seine weitergehende Behauptung keinen Beweis angetreten. Die Revision meint, die Klägerin hätte ihn über die Höhe der entstehenden Statikerkosten vorher belehren sollen; sie kann jedoch nicht dartun, daß der Beklagte dies in den Vorinstanzen geltend gemacht hätte. e) Dasselbe gilt für das Vorbringen der Revision, die Klägerin müsse dem Beklagten die Kosten der statischen Berechnung deshalb ersetzen, weil die von der Klägerin gefertigten Entwürfe mangelhaft gewesen seien. Selbst wenn übrigens diese früheren Entwurfsarbeiten Fehler aufgewiesen haben sollten, hätte der Beklagte näher darlegen müssen, warum deshalb auch als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung die statische Berechnung unbrauchbar gewesen sein soll.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 233/64 URTEIL Verkündet am 16. Bezember 19^5 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Ludwig Mi GMB Weg 0, * Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Reviaionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die Architektin Biplom-Ingenieurin Ellinor N WUiHHHHHim Straße IP A, Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. Br. und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juni 1964- wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1958 entwarf die Klägerin Pläne für die Bebauung der in BflHB-Y/ifl|iHiBiB gelegenen Grundstücke des Beklagten. Als der Beklagte im folgenden Jahr weitere Grundstücke hinzu erwarb, änderte er seine Absichten und übertrug nunmehr der Klägerin im Vertrag vom 28. September 1959 die Errichtung von 3 Wohnblöcken mit 143 Wohnungen und 24 Garagen. Mit der geschäftlichen Oberleitung und der Bauaufsicht betraute er Prof. Ob die Klägerin gemeinsam mit Prof. ESHHH die geschäftliche Oberleitung wahrnehmen sollte, ist streitig. Dieses Bauvorhaben ist durchgeführt worden. Die Klägerin berechnete ihre Gebühren mit 107.433»55 DM. Unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten hat sie eine restliche Forderung von 41.933,55 DM nebst Zinsen eingeklagt . Der Beklagte hat die eingeklagte Forderung bestritten und hilfsweise mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet. Er hat ferner widerklagend die Feststellung begehrt, daß der Klägerin kein die Klageforderung übersteigender Gebührenanspruch zustehe. Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, daß dem Beklagten die Schadensersatzansprüche, deren er sich berühmt, auch in Höhe des die Klageforderung übersteigenden Betrags nicht zustünden. Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 4-0.412,02 DM nebst Zinsen und der Feststellungsklage stattgegeben; die weitergehende Zahlungsklage und die Feststellungswiderklage hat es abgewiesen. Das Kammergericht hat die Zahlungsklage in Höhe weiterer 336,78 DM nebst Zinsen abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit seiner Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil, soweit darin zu seinem Nachteil entschieden worden ist - jedoch ausgenommen die Feststellung, daß ihm wegen Beseitigung einer Bürgersteigüberfahrt kein Schadens-ersatzanspruch zustehe - aufzuheben und in diesem Umfange die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die im angefochtenen Urteil unter V, 1 - 12 behandelten Gegenforderungen in der Reihenfolge 2 - 10, 12 und 1 zur Aufrechnung gestellt seien. Entscheidungsgründe: I. Das Architektenhonorar der Klägerin.. In ihrer Gebührenrechnung vom 15. Januar 1962 hat die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 GOA für jeden der 3 Wohnblöcke - abgesehen von der Teilgebühr für die technische und geschäftliche Oberleitung (§ 19 Abs. 1 g), die sie mit Prof. eHHBBB teilt - die volle Gebühr (§§ 10, 19 Abs. 1) an-gesetzt. Das Berufungsgericht billigt diese Berechnung. Die Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung nach § 12 Abs. 3 verneint es. Es entnimmt dem Sachvortrag der Klägerin, daß deren Auftrag mehrere verschiedenartige Bauwerke umfaßt habe (§ 12 Abs. 1). Das Bestreiten des Beklagten hält es für unerheblich, weil der Beklagte nicht auf die von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten eingehe. Es folgt auch dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Wedepohl, der die Berechnung der Klägerin für gerechtfertigt halt. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe der Klägerin nicht für jeden Wohnblock getrennt eine besondere Gebühr zuerkennen dürfen, denn es habe nicht festgestellt, daß der ihr vom Beklagten erteilte Auftrag meherere wesentlich verschiedenartige Bauwerke umfaßt habe (§ 12 Abs. 1). Mit der bloßen Verneinung der Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 des § 12 seien noch nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 bejaht. Was weder gleich oder spiegelgleich (Abs. 2) noch typengleich (Abs. 3) sei, müsse nicht schon verschiedenartig (Abs. 1) sein. Träfen aber weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch der Abs. 2 oder 3 des § 12 zu, so dürfe die Klägerin für die 3 Bauwerke nur eine Gebühr berechnen, deren Satz sich nach den veranschlagten Gesamtkosten der 3 Wohnblöcke richte. Das ist nicht richtig. 1.) Aus den §§ 4 - 6, 8, 9 und 11 GOA ergibt sich als Grundsatz, daß der Architekt für jedes Bauwerk ein Honorar nach der für es veranschlagten Kostensumme (§6) und dem sich gemäß § 10 bei dieser Kostensumme unter Berücksichtigung der Bauklasse ergebenden Gebührensatz berechnen darf. Dieser Grundsatz gilt nach § 12 Abs. 1 auch dann, wenn dem Architekten ein einheitlicher, mehrereMwesentlich verschiedenartige Bauwerke” umfassender Auftrag erteilt wird. Eine Gebührenermäßigung tritt in diesem Palle nur unter den weiteren Voraussetzungen der Abs. 2, 3 oder 4 des § 12 ein. Mit dieser Regelung sind alle Fälle erfaßt, in denen einem Architekten in einem einheitlichen Auftrag mehrere Bauwerke übertragen werden. Sind die von dem Auftrag ..umfaßten Bauwerke, weder gleich oder spiegelgleich (Abs. 2) noch typengleich oder zwar typengleich, weisen sie jedoch nicht nur unv/es ent liehe Abänderungen auf (Abs. 30 handelt es sich um wesentlich verschiedenartige Bauwerke (Abs. 1). § 12 trifft nur für die genannten Fälle eine Gebührenregelung. Eine weitere Gruppe gibt es nicht. Daß der Architekt für mehrere Bauwerke nur eine Gebühr berechnen dürfe, deren Satz sich nach den Gesamtkosten richte, ist den Bestimmungen der GOA nicht zu entnehmen. Selbst die wiederholte Verwendung von Leistungen außerhalb des Architektenvertrags ist nach § 4 unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 12 erneut gebührenpflieh tig. Das Berufungsgericht hat deshalb der Klägerin die volle Gebühr für jeden Wohnblock dann mit Recht zuerksnnt, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2-4 nicht gegeben sind. 2.) Daß die VVohnblöcke keine gleichen oder spiegelgleichen Bauwerke (§ 12 Abs. 2) darstellen, hat der Be- 6 klagte in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 1964 (S. 2) selbst vorgetragen und hebt die Revision nochmals hervor. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Revision ferner der Auffassung des Berufungsgerichts angeschlossen, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 nicht gegeben sind. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung enthaltenen Verfahrensrügen, die diesen Punkt betreffen, sind daher gegenstandslos. Es läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht an Hand der von der Klägerin aufgeführten Unterschiede der 3 Wohnblöcke die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 verneint hat. Damit entfällt auch der Tatbestand des § 12 Abs. 4. II. Garagen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin für ihre Architektenarbeiten zur Errichtung gemauerter Garagen - statt deren später auf Verlangen des Beklagten Wellblechgaragen erstellt wurden - ein Honorar von 3.662,29 DM und damit 336,78 DM weniger als das Landgericht zuerkannt. Es folgt der Darstellung der Klägerin, wonach die der Gebührenberechnung für die Planung der Garagen zugrunde gelegte Kostenanschlagssumme von 98.723 DM in der Kostenanschlags summe für die 3 Wohnblöcke nicht enthalten war. Das nimmt es an, weil der Beklagte zu der genauen, durch Urkunden erläuterten Darstellung der Klägerin und der Kostenzusammenstellung des Prof. E^B^B vom **• November I960 nicht substantiiert Stellung genommen habe. Da3 bloße Bev/eiserbicten durch das Zeugnis des Prof. EHHHH, die Garagenkosten seien in den Kosten der Wohnblöcke enthalten, hat es als unerheblich behandelt. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1.) Im Schriftsatz vom 6. November 1963 (S. 7) hat der Beklagte behauptet, er sei der festen Überzeugung, in der Kostenaufstellung des Prof. vora ^ • November I960 seien die Garagenkosten mit enthalten; er erinnere sich deutlich, daß hierfür ein gesonderter Betrag eingesetzt worden sei. Schon das Landgericht hat dieses Vorbringen für unsubstantiiert und unbeachtlich erklärt. In seiner Berufungsbegründung (S. 4) hat sich der Beklagte "für die Richtigkeit seiner Vermutung" auf das Zeugnis des Prof. berufen. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung (S. 3 - 8) eingehend darauf hingewiesen, die Darstellung des Beklagten sei unbestimmt und nicht substantiiert; der Beklagte nehme zu der den Gerichtsakten eingereichten Kostenaufstellung des Prof. EmiHB die keinen Posten für die Garagen enthalte, nicht Stellung; schon das Leistungsverzeichnis (Blankett) habe keine Position für Garagenbauten enthalten, den sich auf das Leistungsverzeichnis beziehenden Angebotsbetrag von 1.550.303,32 DM habe ^aber Prof. EfllHHHI in seinen Kostenanschlag übernommen; die dem Kostenanschlag d-?r Garagen zugrunde liegenden Ausführungszeichnungen vom 29. März 1961 hätten erst später Vorgelegen, und auch deshalb könnten die Garagenkosten nicht in dem Kostenanschlag des Prof. EflHH vom 1. November I960 enthalten sein. Zu Unrecht meint die Revision, trotz der eingehenden Darstellung der Klägerin habe ein einfaches Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen genügt, weil die Klägerin zusammen mit Prof. den Kostenanschlag vom 1. November I960 aufgestellt habe. Letztere Behauptung ist neu; die Klägerin hat in ihrer Berufungserwiderung (S. 7) unwidersprochen vorgetragen, die Kostenaufstellung des Prof. 1. November I960 beruhe auf Unterlagen, 8 in die sie keine Einsicht erhalten habe. Hiervon abgesehen wäre auch der Beklagte, ohne sich dazu eines Sachverständigen bedienen zu müssen, in der Lage gewesen, wenigstens zu den von der Klägerin angeführten, ihre Behauptung stützenden Gesichtspunkten im einzelnen Stellung zu nehmen. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten einschließlich seines Beweisantrages für unsubstantiiert angesehen, vielmehr auf Grund der von der Klägerin angeführten einzelnen Umstände die Überzeugung gewonnen hat, die Kosten der geplanten Garagen seien in der Kostenanschlagssumrae für die 3 Wohnblöcke nicht enthalten gewesen. 2.) Daß die Garagen eine bauliche Einheit mit den Wohnblöcken darstellten, hat der Beklagte in den Vor ins tanzen nicht behauptet. Davon kann auch keine Rede sein. Der Plan der Klägerin vom 29» März 1961 ergibt, daß die Garagen als selbständige Bauwerke gedacht waren. Die Berechnung einer besonderen Gebühr für die Garagen ist deshalb nach § 12 Abs. 1 GOA gerechtfertigt. III. Vorplanungen. Der Widerklage auf Feststellung, daß der Klägerin für die Architektenarbeiten, die sie vor Abschluß des schriftlichen Architektenvertrags vom 28. September 1959 für den Beklagten erbracht hat, keine Ansprüche zustehen, hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1.) Die Ansicht der Revision, diese früheren und die ausgeführten Entwürfe seien als eine einheitliche Leistung der Klägerin zu werten, ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat das Gegenteil in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 1963 (S. 19 ff) eingehend dargelegt; der Beklagte hat diese Ausführungen nicht substantiiert bestritten. Erst als er das sogenannte SüdgrundstUck im Juli 1959 hinzuerworben hatte, entschloß er sich zu dem später durchgeführten Bauvorhaben (BXJ S. 2). Zudem konnte die Klägerin nach § 11 GOA auch bei einem einheitlichen Bauvorhaben für mehrere Vorentwürfe und Entwürfe mehrere Gebühren verlangen. 2. ) Für eine Auslegung des schriftlichen Architektenvertrags vom 28. September 1959 dahin, daß mit der darin vereinbarten Gebühr die vorausgegangene Tätigkeit der Klägerin abgegolten sein sollte, bot der (Formular-)Vertrag dem Berufungsgericht keine Anhaltspunkte. Die Revision kann auch nicht belegen, daß der Beklagte in den Vorinstanzen eine solche Auslegung geltend gemacht hätte. Bei Abschluß des rchriftlichen Vertrags (28. September 1959) waren nicht, wie die Revision es darstellt, schon drei Jahre vergangen, ohne daß die Klägerin für die früheren Arbeiten eine Gebühr verlangt hätte. Die ersten Pläne hat die Klägerin erst in den Jahren 1958/1959 entworfen. 3. ) Aus der Behauptung des Beklagten, die Parteien seien beide bei Abschluß des schriftlichen Vertrags ’’davon ausgegangen”, daß die bis dahin angefertigten Entwürfe nicht vergütet werden sollten, ergab sich noch keine dahingehende vertragliche Regelung. Seinen Antrag im Schriftsatz vom 6. November 1963 (S. 8), die Klägerin über diese - nicht schlüssige - Behauptung eidlich zu vernehmen, hat der Beklagte zudem im Berufungsverfahren nicht wiederholt (BGIIZ 35, 103). 4. ) Der Sachvortrag des Beklagten in den Vorinstanzen bot dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu prüfen, ob die Gebührenansprüche der Klägerin für die ersten Entwürfe verwirkt sind. Daß die Klägerin diese Ansprüche in ihrer Rechnung vom 15. Januar 1962 nicht erwähnt hat, genügt nicht für eine Verwirkung, zu demal der Beklagte nach seinem Vor- 10 trag in der Klagerwiderung (S. 1) auf das Architekten-honorar im Jahre 1958 für die ersten Entwürfe schon Zahlungen geleistet hatte. IV. Gegenansprüche des Beklagten. 1.) Gestaltung des 9» Teilgeschosses im Haus A. Als die Klägerin beim Wohnungsamt erfuhr, daß sie als Einzelmieterin die für sie vorgesehene Wohnung im 9* Obergeschoß des Wohnblocks A nicht zugeteilt erhalten könne, plante sie in dieses Geschoß 2 kleinere Wohnungen ein. Die Ausführung dieser abweichenden Gestaltung wurde ihr am 11. Januar 1961 vom Bauaufsichtsamt bis zur Erteilung der Genehmigung (27. Februar 1961) untersagt. Der Beklagte hat behauptet, dadurch sei die Fertigstellung des Hauses verzögert worden und ihm ein Schaden entstanden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht schlüssig dargetan, daß ihm ein Schaden entstanden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. a) Die Klägerin hat in ihrem von der Revision aufgegriffenen Schriftsatz vom 29. Oktober 1962 (S. 32) nicht von einem das ganze Haus betreffenden Baustop gesprochen, sondern vorgetragen, zwischen dem 10. Januar und 27. Februar 1961 hätten - unabhängig von dem Eingreifen des Bauaufsichtsamts - die Betonarbeiten für das 9. Teilgeschoß wegen der Witterung ohnehin nicht ausgeführt werden können. Die Revision verweist demgegenüber auf 8 Besuche der Klägerin auf der Baustelle in der angegebenen Zeit, die sich aus dem von ihr vorgelegten Auszug aus dem Terminkalender ergäben; diese können aber den übrigen Arbeiten gegolten haben. 11 b) Das Landgericht hat das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob dem Beklagten ein Schaden entstanden sei. Der Sachverständige hat das verneint. Im landgerichtlichen Urteil wurde der Beklagte auf die mangelnde Substantiierung seines Sach-vortrags hingewiesen. Das Berufungsgericht brauchte ihn hierauf im weiteren Verfahren nicht nochmals aufmerksam zu machen. Der bloße Hinweis auf die Bautagebücher stellte keinen schlüssigen Sachvortrag dar. Hierzu nochmals einen Sachverständigen zu vernehmen, hatte das Berufungsgericht schon deshalb keinen Anlaß. In den von der Revision (5 c) angeführten Schriftsätzen ist auch kein dahingehender Antrag gestellt. c) Das Berufungsgericht verneint, daß dem Beklagten durch das zeitweilige behördliche Verbot, die beiden Wohnungen im 9. Teilgeschoß weiterzubauen, ein irgendwie gearteter, feststellbarer Schaden entstanden ist. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß für eine Schadensschätzung (§ 287 ZPO) keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. 2.) Einteilige statt zweiteiliger Fenster (24»700, DM). Statt der ursprünglich vorgesehenen zweiteiligen Fenster hat die Klägerin die Fenster später einteilig geplant. Der Beklagte hat behauptet, hierdurch sei ihm ein Schaden von 24.700 DM entstanden. Es habe stärkeres Glas verwendet werden müssen, das teurer sei, zusätzliche Tischlerarbeiten seien erforderlich gewesen und es hätten mehr Fenster-riegcl und Sicherungen angebracht werden müssen. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch, weil die geänderte Planung den Regeln der Baukunst und Bautechnik nicht widersprochen, die Klägerin sie auch nicht eigenmächtig vorgenommen habe. 12 Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg. a) Der Sachverständige Prof. Wedepohl hat, worauf das Berufungsgericht hinweist, einen Planungsfehler verneint und die Gestaltung der Fenster als kunstgerecht und wirtschaftlich vertretbar bezeichnet. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Prof. EflHHIB vom 5« Dezember 1962 nicht berücksichtigt. Prof. hat die Fenster für unzweckmäßig, unwirtschaftlich und später reparaturanfällig erklärt. Der Beklagte selbst hat in seinem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 16. September 1963 (S. 5) behauptet, die ursprünglich vorgesehenen geteilten Fenster wären billiger und praktischer gewesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Beurteilungen böten keinen Anlaß, ein Obergutachten einzuholen, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. b) Das Berufungsgericht verneint eine Vertragsverletzung der Klägerin. Der Beklagte habe zwar nicht selbst die Änderung der Fenster genehmigt. Die Änderung des Planes durch die Klägerin habe jedoch nur die Bedeutung eines Vorschlags gehabt, denn sie habe sich erst beim Abschluß des Bauvertrags mit dem Handwerker auswirken können. Der Beklagte habe nicht dargetan, daß die Klägerin eigenmächtig und über den Kopf von Prof. EflHIBB hinweg den Bauauftrag für die Fenster erteilt habe. Er habe zu dem Vortrag der Klägerin, Prof. EfHHHV habe alle Ausschreibungen durchgeführt, nicht Stellung genommen. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß Prof, allein für die Vergabe der Aufträge an die Un- 13 ternehmer verantwortlich war, wendet die Revision nichts ein. Sic rügt nur, das Berufungsgericht habe den Sachvor-trag des Beklagten nicht beachtet, daß die Klägerin ihren Änderungsvorschlag nicht an Prof. EHHHB weitergegeben habe. Bas Berufungsgericht spricht jedoch nicht davon, die Klägerin habe Prof. ausdrücklich vorgeschlagen, die vorgesehene Ausführung der Fenster zu ändern. Es nimmt vielmehr an, die Klägerin habe annehmen dürfen, daß Prof. EflüHIHi die einteiligen Fenster billige, v/eil er sie ohne zu widersprechen in Auftrag gab. 3•) Gitter in den Treppenhäusern. Der Beklagte meint, die Klägerin müsse ihm die Kosten der an den Treppen angebrachten Gitter ersetzen. Bie Klägerin hat hierzu vorgetragen, das Bauaufsichtsamt habe zu dem Schutze von Kindern an Stelle der vorgesehen gewesenen waagerechten Zwischenstäbe im Geländer an den Außenseiten der Treppen die Gitter verlangt. Hiervon habe sie den Bauführer Schröder des Prof. EflHHBB unterrichtet und mit ihm die Ersetzung des Außengeländers durch ein Gitter besprochen. Über die weiteren Verhandlungen, die Einholung der Kostenanschläge und die Erteilung des Auftrags habe Prof. sie nicht unterrichtet. Das Berufungsgericht folgt dem Gutachten des Prof. Wedepohl, der jeglichen Planungsfehler verneint hat. Darüber hinaus hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht dargetan, daß die Klägerin insoweit einen Auftrag gemäß einem von ihm nicht genehmigten Plan erteilt und damit den Vertrag verletzt habe. Zu dem Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 29. Oktober 1962 (S.35)) H Prof. habe den Kostenanschlag für die geänderte Ausführung eingeholt und ohne ihr Wissen den Auftrag erteilt, habe der Beklagte nicht Stellung genommen. Der Hinweis der Revision auf die vom Beklagten eingereichte schriftliche Äußerung des Prof. EflHHHfc die Klägerin habe die Planung des Geländers eigenmächtig und unmittelbar vorgenommen, ist unerheblich. Damit wird die nicht bestrittene Behauptung der Klägerin, Prof. habe die Gitter nach dem geänderten Plan in Auftrag gegeben, nicht ausgeräumt. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz hat sich der Beklagte die Äußerung des Prof. zu den Gittern nicht zu eigen gemacht. Palls die Kosten der Gitter zu hoch erschienen, konnte Prof, es ablehnen, sie in Auftrag zu geben. 4•) Gitter an den Kellerfenstern. Die Klägerin hatte zunächst die Kellerfenster mit genormten Gittern geplant. Des gleichmäßigen Bildes wegen sah sie dann vor, daß die Gitter aus demselben Material wie die Balkongitter angefertigt werden sollten. Das Berufungsgericht sieht auch hierin lediglich einen Änderungsvorschlag, den Prof. HflHIHiV habe ablehnen können. Der Behauptung der Klägerin, sie habe diese Ausführung mit dem Bauführer SJHUB des Prof. abgestimmt, habe der Beklagte nicht widersprochen. Der Ansicht der Revision, die Klägerin sei für die Bestellung der Gitter verantwortlich, weil ihr die technische Oberleitung zugestanden habe, kann nicht gefolgt werden. Zur technischen Oberleitung gehörte es, die Keller-fenster so zu gestalten, daß sie dem Äußeren des Bauwerks entsprachen. Die Entscheidung, ob mit der Anfertigung der Gitter verbundene Mehrkosten dem Beklagten zuzu demuten waren, 15 oblag dem für die Vergabe der Aufträge zuständigen Prof. Enderlein. Daß Prof. EfllHHP den Auftrag für die Kellerfenster erteilt hat, ist in dem von der Revision angeführ-ton Schriftsatz des Beklagten vom 22. Juni 1964 (S. 7/8) nicht bestritten worden. Die Klägerin hatte ausweislich der Ausschreibung von Anfang an Kellerfenster mit Stahlblechgittern vorgesehen. Von der Beseitigung eines von der Klägerin zu vertretenden Baumangels auf Grund einer baupolizeilichen Auflage kann demnach im Zusammenhang mit der Anbringung besonders angefertigter Gitter keine Rede sein. 5.} 6.) 7.) Fensterbleche, Wasserschenke!, Fensterverschlüsse. Schadensersatzansprüche des Beklagten wegen falsch konstruierter Fensterbleche, fehlender Wasserschenkel an den Fenstern und zu schwacher Fensterverschlüsse verneint das Berufungsgericht. Diese Forderungen bestehen nach seiner Meinung schon deshalb nicht, weil die Klägerin sich wegen der Gestaltung der Fensterbleche und der Ersetzung der Wassorschenkel durch Ablaufleisten auf die Lieferwerke habe verlassen dürfen und weil sie im Rahmen der Planung den ausführenden Firmen die Beschläge für die Fenster nicht habe vorzuschreiben brauchen. Damit folgt das Berufungsgericht der Meinung des Sachverständigen Prof. Wede-pohl. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, worin das Verschulden der Klägerin bestanden haben soll, als sie sich zur Verwendung der be-anstandeteten Fensterteile entschloß. 8.) Blumenfenster. Daß die Blumenfenster fehlerhaft konstruiert seien, wodurch sich Schwitzwasser bilde, hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts\nicht dargetan. Die Revision meint, wenn sich Schwitzwasser in einem Maße bilde, daß sich die Farbe löse und das Holz quelle, so spreche der erste Anschein für eine Fehlkonstruktion. Dem kann nicht gefolgt werden. Schwitzwasser an einem Blumenfenster kann, wie auch der Sachverständige Prof. Wedepohl hervorgehoben hat, durch die Verdunstung des den Blumen zugeführten Wassers bedingt sein. Die Klägerin hat unstreitig in diesen Fenstern oben und unten 4 Entlüftunggen vorgesehen. Daß trotzdem ein Planungsfehler vorliege, hätte der Beklagte nachweisen müssen. Ein Ergänzungsgutachten einzuholen,hatte das Berufungsgericht umso weniger Anlaß, als auch Prof. EflIHHHI in seiner vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme die Bildung von Schwitzwasser an Blumenfenstern für kaum vermeidbar erklärt hat. 9.) Treppenhausfenster. Worin die fehlerhafte Planung des Treppenhausfensters bestehen soll, hat der Beklagte, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, nicht dargelegt. Der Hinv/eis des Prof. "auf die von der Klägerin angeordnete "bündige'1 Konstruktion" besagt nichts. Sollten die Fenster nicht bündig gearbeitet sein, wie die Revision es darstellt, so war es Aufgabe der örtlichen Bauführung, die der Klägerin nicht oblag, für die Behebung des Mangels zu sorgen. Mangels jeglichen schlüssigen Sachvortrags des Beklagten hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, ein Obergutachten einzuholen. 10.) Balkongitter. Bas Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte zunächst behauptet hat, die von der Klägerin vorgesehenen Balkongitter hätten nachträglich auf Weisung der Baupolizei mittels Eisenankern an den Außenwänden befestigt werden müssen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe zunächst keine Ba-1-kongitter geplant gehabt. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß diese Behauptungen nicht miteinander vereinbar sind. Aus beiden ergibt sich keine Schadensersatzpflicht der Klägerin. Insbesondere hat der Beklagte nicht dargolegt, inwiefern die Kosten der späteren Befestigung höher gewesen sein sollen, als wenn die Gitter sofort an den Außenwänden verankert worden wären. 11.) Statikerkosten. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe anläßlich der früheren Entwurfsarbeiten unnötigerweise die Statik für ein 12-stöckiges Haus auf seine Kosten in Auftrag gegeben. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch, weil die Klägerin weder das 12-stöckige Hochhaus eigenmächtig geplant noch die vorläufige statische Berechnung überflüssigerweise bestellt habe. V/as der Beklagte der Darstellung der Klägerin entgegenhalte, sei unsubstantiiert. Die Behauptung, die statische Berechnung sei von keiner Behörde angefordert worden, genüge nicht. Die Klägerin habe dem Beklagten mit Schreiben vom 9- Oktober 1959 mitgeteilt, der statische Vorentwurf sei benötigt worden, um die Rohbaukosten ermitteln zu können; hierauf hätte der Beklagte im Prozeß eingehen müssen. 18 Die Revision ist auch insoweit unbegründet. a) Ein Durchschlag des Schreibens der Klägerin an den Beklagten befindet sich, was die Revision übersieht, in den Akten (Anlageheft zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 14. Januar 1963); auf ihn hat die Klägerin in diesem Schriftsatz (S. 16) verwiesen. b) Der Beklagte hat nicht, wie die Revision es darstellt, den Empfang dieses Schreibens und die Richtigkeit seines Inhalts im Schriftsatz vom 6. November 1963 (S. 17) vorsorglich bestritten, sondern dort lediglich vortragen lassen, das Schreiben befinde sich nicht bei seinen Akten, deshalb liege die Vermutung nahe, daß es ihm nicht zugegangen sei. c) Dieses Schreiben stellt einen Bericht der Klä- gerin über ihre Planungsarbeiten dar. Darin heißt es u.a. : ’’Eine statische Vorberechnung ist aufgestellt worden, sowie eine Massenberechnung als Ausschreibungsunterlage, so daß die Kosten für das Bauhauptgewerbe ermittelt werden konnten. Am 7. September 1959 bekam Herr vollstän- dige Angaben zur Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsbe-rechnungH. Selbst wenn der Beklagte das Schreiben nicht erhalten haben sollte, konnte er sich mit dessen Inhalt an Hand der von der Klägerin zu den Akten gereichten Abschrift vertraut machen. Außerdem hat aber auch die Klägerin im Schriftsatz vom 22. Oktober 1963 (S. 20) vorgetragen, der statische Vorentv/urf sei benötigt worden, um die Rohbaukosten zu ermitteln und damit dem Beklagten die Unterlagen für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zu verschaffen. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte zu dieser eindeutigen Behauptung keine 19 - Stellung genommen hat. Dabei wäre es seine Sache gewesen, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs darzutun. d) Gegenüber der Behauptung des Beklagten, die Kosten der statischen Berechnung zu dem Vorentwurf hätten 4.244,66 DM betragen, hat die Klägerin diese Kosten mit 1.520 DM angegeben. Der Beklagte ist dem nicht mehr entgegengetreten; jedenfalls hat er für seine weitergehende Behauptung keinen Beweis angetreten. Die Revision meint, die Klägerin hätte ihn über die Höhe der entstehenden Statikerkosten vorher belehren sollen; sie kann jedoch nicht dartun, daß der Beklagte dies in den Vorinstanzen geltend gemacht hätte. e) Dasselbe gilt für das Vorbringen der Revision, die Klägerin müsse dem Beklagten die Kosten der statischen Berechnung deshalb ersetzen, weil die von der Klägerin gefertigten Entwürfe mangelhaft gewesen seien. Selbst wenn übrigens diese früheren Entwurfsarbeiten Fehler aufgewiesen haben sollten, hätte der Beklagte näher darlegen müssen, warum deshalb auch als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung die statische Berechnung unbrauchbar gewesen sein soll. In dieser Hinsicht ist nichts vorgetragen. die Kosten seiner un- V. Nach § 97 ZPO hat der Beklagte begründeten Revision zu tragen. Glanzmann Heimann-Trosien Bundesrichter Meyer ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann Vogt Erbel