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BGH · VII ZR 233/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 233/06

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Der Streithelfer des Beklagten trägt seine Kosten selbst (§ 101 Abs.1,2.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenBraunschweigDressierKufferZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 233/06
26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Braunschweig - Az. 8 U 21/06 vom 23.11.2006; LG Braunschweig - Az. 7 0 387/03 vom 16.01.2006;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer des Beklagten trägt seine Kosten
 selbst (§ 101 Abs. 1,2. Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 29.970,00 €
Dressier
 Kuffer
Kniffka
 Bauner
Safari Chabestari