Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Der Streithelfer des Beklagten trägt seine Kosten selbst (§ 101 Abs.1,2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 233/06 26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit OLG Braunschweig - Az. 8 U 21/06 vom 23.11.2006; LG Braunschweig - Az. 7 0 387/03 vom 16.01.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer des Beklagten trägt seine Kosten selbst (§ 101 Abs. 1,2. Halbsatz ZPO). Gegenstandswert: 29.970,00 € Dressier Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari