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BGH · VII ZR 232/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 232/93

Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel für Recht erkannt: September 1993 in Ziffer II dahingehend abgeändert, daß der Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 an den Kläger weitere 11.730 DM nebst 4 % Zinsen seit 3. Im übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten der ersten und zweiten Instanz selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 in erster Instanz trägt der Kläger 8 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 in erster Instanz trägt der Kläger 78 %, von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens 77 %. Im übrigen trägt der Beklagte zu 2 seine außergerichtlichen Kosten der ersten und zweiten Instanz selbst. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 62 % und der Beklagte zu 2 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 64 % und der Beklagte zu 2 36 %. Der Kläger hat von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten für die Sanierung der Putzrisse in Höhe von 108.825 DM begehrt. Während die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 erfolglos geblieben ist, hat das Oberlandesgericht den Beklagten zu 2 lediglich zur Zahlung von 11.730 DM zuzüglich Zinsen als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 verurteilt und die gegen diesen Beklagten gerichtete Klage im übrigen abgewiesen. Der Senat hat das Rechtsmittel nur angenommen, soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in Höhe von 11.730 DM nebst Zinsen (1/2 der Kosten für die Behebung der Putzrisse in Höhe der Kellerdecke) abgewiesen hat. Die auf Abweisung der Klage gerichtete Anschlußrevision des Beklagten zu 2 hat der Senat nicht angenommen. 1. Das Berufungsgericht führt die Risse in Höhe der Kellerdecke (Sanierungskosten: 23.460 DM) sowohl auf die Mangelhaftigkeit des von der Beklagten zu 1 verwendeten Putzes als auch auf einen Planungsfehler des Beklagten zu 2 zurück.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
KostenLeichtputznaßKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 232/93
URTEIL
Verkündet am:
1. Dezember 1994 Henco
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 RflB K9, Kreisverband	und	N
vertreten durch den Vorstand Oberbürgermeister Hans UflHV~S4flMBHH~Straße 4P* Wfl||(
/WN.,
Kläger, Revisionskläger
 und Anschlußrevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. . .
2. Heribert
 rasse
Beklagter zu 2, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
2
Der vil. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener,
 Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. September 1993 in Ziffer II dahingehend abgeändert, daß der Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 an den Kläger weitere 11.730 DM nebst 4 % Zinsen seit 3. Dezember 1992 zu zahlen hat.
Die Kostenentscheidung wird hinsichtlich der am Revisionsverfahren beteiligten Parteien abgeändert und wie folgt neugefaßt:
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger 43 %, die Beklagte zu 1 46 %, der Beklagte zu 2 11 %, von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 38,5 %, die Beklagte zu 1 50 %, der Beklagte zu 2 11,5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen die Beklagte zu 1 46 %, der Beklagte zu 2 11 %, von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1 50 %, der Beklagte zu 2
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11,5 %. Im übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten der ersten und zweiten Instanz selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 in erster Instanz trägt der Kläger 8 %. Im übrigen trägt die Beklagte zu 1 ihre Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 in erster Instanz trägt der Kläger 78 %, von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens 77 %. Im übrigen trägt der Beklagte zu 2 seine außergerichtlichen Kosten der ersten und zweiten Instanz selbst.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 62 % und der Beklagte zu 2 38 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 64 % und der Beklagte zu 2 36 %.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger errichtete in den Jahren 1986/1987 ein Alten- und Pflegeheim. Mit Architektenvertrag vom 27. Juni 1985 hatte der Kläger u.a. den Beklagten zu 2 mit der Planung und der Bauaufsicht beauftragt.
Die Beklagte zu 1 übernahm mit Vertrag vom 18. Mai 1987 die Herstellung des Außenputzes, wobei Vertragsgrundlage die VOB/B war. Am selben Tag schlug sie dem Beklagten zu 2 vor, anstelle des vorgesehenen Zementspritzbewurfs einen zweilagigen Leichtputz mit KunstStoffgewebe als Grundputz zu verwenden, der "naß in naß" aufgebracht werden sollte. Dabei entsprach die Verlegung des Putzes "naß in naß" den Angaben der Herstellerfirma.
Der Beklagte zu 2 erteilte der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 2. Juni 1987 den Auftrag, den vorgeschlagenen Leichtputz zu verwenden. Am 30. Mai 1988 nahm der Kläger das Bauwerk ab. In der Folgezeit zeigten sich an mehreren Stellen am Gebäudeputz Risse.
Die Beklagte zu 1 hat die geforderte Nachbesserung endgültig abgelehnt.
Der Kläger hat von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten für die Sanierung der Putzrisse in Höhe von 108.825 DM begehrt. Er führt diese Mängel auf vertragswidrige Leistungen beider Beklagten, die als Gesamtschuldner haften würden, zurück. Die Beklagte zu 1 habe keinen
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Leichtputz verwendet, außerdem würde die Aufbringung des zweilagigen Grundputzes "naß in naß" wegen des erhöhten Schwindmaßes die Rißbildung fördern. Für die Risse in Höhe der Kellerdecke sei auch der Beklagte zu 2 verantwortlich, weil in diesem Bereich eine Fuge hätte eingeplant werden müssen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 100.119 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Während die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 erfolglos geblieben ist, hat das Oberlandesgericht den Beklagten zu 2 lediglich zur Zahlung von 11.730 DM zuzüglich Zinsen als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 verurteilt und die gegen diesen Beklagten gerichtete Klage im übrigen abgewiesen. Der Urteilsbetrag entspricht der Hälfte der auf die Risse in Höhe der Kellerdecke entfallenden Kosten.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Der Senat hat das Rechtsmittel nur angenommen, soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in Höhe von 11.730 DM nebst Zinsen (1/2 der Kosten für die Behebung der Putzrisse in Höhe der Kellerdecke) abgewiesen hat.
Die auf Abweisung der Klage gerichtete Anschlußrevision des Beklagten zu 2 hat der Senat nicht angenommen.
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)
Entscheidungsgründe:
Soweit jetzt noch über die Revision zu entscheiden ist, dringt das Rechtsmittel durch.
1.	Das Berufungsgericht führt die Risse in Höhe der Kellerdecke (Sanierungskosten: 23.460 DM) sowohl auf die Mangelhaftigkeit des von der Beklagten zu 1 verwendeten Putzes als auch auf einen Planungsfehler des Beklagten zu 2 zurück. Eine Aufteilung nach Verursachungsbeiträgen hält es nicht für möglich, da erst das Zusammenwirken beider Ursachen zu der vorhandenen Rißbildung geführt habe.
Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie sind damit auch der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen. Damit kann der Senat den noch offenen Teil des Rechtsstreits selbst entscheiden.
2.	Bei der hier gegebenen Sachlage hätte das Berufungsgericht den Beklagten zu 2 nicht nur zur Hälfte der entsprechenden Sanierungskosten heranziehen dürfen. Da nach den tatrichterlichen Feststellungen eine Aufteilung nach Verursachungsbeiträgen ausscheidet, haften beide Beklagte für die vollen Mangelbeseitigungskosten als Gesamtschuldner. Das bedeutet, daß der Beklagte zu 2 uneingeschränkt in voller Hohe für die hier anfallenden Kosten von 23.460 DM einzustehen hat (BGHZ 43, 227).
3.	Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Lang
 Bliesener
Haß
 Hausmann
Wiebel