Die Bestimmung in einem Schiedsvertrag, wonach über Meinungsverschiedenheiten aus einem Praxisübernahmevertrag zwischen einem Rechtsanwalt und den Erben eines anderen Rechtsanwalts ein Schiedsrichter entscheiden soll, der vom Präsidenten der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskämmer aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder dieser Kammer bestellt wird, verstößt n i c h t gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege. Danach soll, wenn naus den getroffenen Vereinbarungen Meinungsverschiedenheiten in irgendeiner Richtung entstehen, die durch gütliche Vereinbarung nicht zu erledigen sind, mit verbindlicher Wirkung für beide Vertragsschließenden der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf oder ein von diesem zu beauftragendes Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf entscheiden”. Nachdem bereits im Jahre I960 ein Schiedsspruch des Rechtsanwalts W^^IIH ergangen war, leitete der Antragsteller als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß Hüfl^ HBHl im Jahre 1962 erneut ein Schiedsgerichtsverfahren gegen den Antragsgegner ein. Im Jahre 1963 erhob der Antragsgegner gegen den Antragsteller und Frau Hü^U^ vor dem Landgericht Düsseldorf Klage auf Feststellung, daß das Schiedsgerichtsverfahren unzulässig sei. 1. Das Berufungsgericht hält die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung auch angesichts der darin vorgesehenen Bestellung des Alleinschiedsrichters durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskämmer Düsseldorf für wirksam. a).Zu Unrecht bemängelt sie, daß das Berufungsgericht dem Einwand des Antragsgegners, dem Schiedsspruch liege kein gültiger Schiedsvertrag zugrunde, die Rechtskraft der im Vorprozeß ergangenen Urteile entgegen hält. und der Schiedsrichter Rechtsanwalt Ho damals beide dem Vorstand der Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß im Vorverfahren in beiden Tatsacheninstanzen die Frage der Gültigkeit des Schiedsvertrages umfassend behandelt worden ist. Zu Unrecht beruft sie sich auf die in den erwähnten Entscheidungen entwickelte Rechtsprechung des Senats darüber, wann das auch für Schiedsgerichtsverfahren geltende Gebot der Überparteilichkeit der Schiedsrichter verletzt ist. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern bei einer solchen Regelung für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck entstehen sollte, die eine Partei könnte gegenüber der anderen benachteiligt sein (BGHZ 54, 392, 395; 51, 255, 259)» Keine Partei hat bei der Bestellung des Schiedsrichters die Möglichkeit einer Einflußnahme, die zu einem Übergewicht gegenüber der anderen Partei führen und damit die Überparteilichkeit des Schiedsgerichts in Frage stellen könnte. Die Gefahr, keiner der in Frage kommenden Schiedsrichter werde unparteiisch entscheiden, besteht auch nicht deshalb, weil eines der Vorstandsmitglieder an dem Praxisübernahmevertrag, über dessen Bestand und Inhalt gestritten wird, als Kanzleiverwalter nach § 34 RAO (Brit.Z.) mitgewirkt hat. Daß für einen unbefangenen Betrachter etwa der Eindruck entstehen müßte, alle übrigen Mitglieder des — wie die Revision selbst vorträgt - 24 oder 25-köpfigen Vorstands der Rechtsanwalts-kammer Düsseldorf seien deswegen voreingenommen, kann nicht angenommen werden. Deshalb erscheint es' sachgerecht, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgreift, wonach die Tatsache, daß die Partei eines bei einem Gericht anhängigen Rechtsstreits Richter an diesem Gericht ist, für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit aller anderen an diesem Gericht tätigen Richter begründet (BGH LM § 42 ZPO Nr. 2). Etwaige darüber hinausgehende persönliche Beziehungen könnten nur Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens nach den §§ 1032, 1045 ZPO sein, das gerade für solche in der Person des jeweiligen Schiedsrichters liegende Gründe gedacht ist (vgl. c) Ohne Erfolg versucht schließlich die Revision einen Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege aus den Umständen herzuleiten, unter denen der Schiedsrichter bestellt worden ist. Das ändert nichts daran, daß der Schiedsrichter durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ernannt worden ist, wie das im Schiedsvertrag vereinbart war. Aus alledem ist aber auch nichts zu entnehmen, was gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters sprechen könnte. Das gilt selbst dann, wenn - wie der Antragsgegner geltend macht - in der einen Vorstandssitzung eine- ’’Beratung” über die Schiedsgerichtssache stattgefunden hat. Aber auch eine' Erörterung in der Sache würde ohne nähere Darlegung des Antragsgegners, in welcher Richtung sie sich bewegt hat, nicht genügen, um die Unparteilichkeit der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder in Frage zu stellen. Das war im vorliegenden Falle ausgeschlossen, da der Antragsgegner von den einschlägigen Vorgängen erst lange nach Abschluß des Schiedsgerichtsverfahrens Kenntnis erhalten hat. Nach der Niederlegung des Schiedsspruchs ist jedoch für die Ablehnung eines Schiedsrichters, wegen Besorgnis der Befangenheit kein Raum mehr (BGHZ 40, 342, 343; 24, 1, 5; 17, 7, 8; 7, 187, 194; BGH NJW 1952, 27; RGZ 145, 171, 172; 148, 1, 3; Stein/Jonas/Schlosser (19.) 1. Das Berufungsgericht beanstandet nicht, daß der Schiedsrichter den Antragsgegner schlechthin zur Auskunft serteilung und Rechnungslegung über die von ihm erzielten Umsätze seiner Rechtsanwaltspraxis verurteilt hat. Es entnimmt dem Zusammenhang des Schiedsspruchs, daß die Verurteilung nur die abgabepflichtigen Umsätze betreffe, so wie es der Antragsteller erstrebt habe, also nicht Einnahmen aus einer Aufsichtsrats- oder schriftstellerischen Tätigkeit. Der Antragsteller hatte im Schiedsverfahren u.a. beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen !,über die von ihm erzielten Umsätze seiner Anwaltspraxis" innerhalb der angegebenen Zeiträume Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. August 1956 ist auch ausdrücklich bestimmt, daß der Antragsgegner die von ihm geschuldete Rente "unter Heranziehung" der UmsatzSteuerVoranmeldungen und -bescheide zu zahlen hat. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten verstoßen würde, wenn der Praxisübernahmevertrag, dessen Dabei schätzt das Berufungsgericht den Wert der vom Antragsgegner übernommenen Praxis,'ihres ,,Goodwillw, an Hand der in den letzten drei Jahren vor dem Tode des Rechtsanwalts Dr. erzielten Bruttoumsätze von Außerdem berücksichtigt es zugunsten des Antragsgegners, daß erfahrungsgemäß bei jeder PraxisT Übernahme ein Teil der Klienten abspringe und daß im letzten Vierteljahr vor dem Tode Dr. durch- Auch aus der an sich ungewöhnlichen, an Prozentsätzen der künftig vom Antragsgegner erzielten Umsätze ausgerichteten Berechnungsweise lasse sich ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung schon objektiv nicht herleiten. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen ist, wenn er den Schiedsbeklagten zur Erfüllung eines nach § 138 BGB nichtigen Vertrags verpflichtet (vgl. Daß das zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § .1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO führen muß, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (LM § 1044 ZPO Nr. 4; WM 1956, 1432, 1434). aa) Entscheidend ist für diese Frage, wie auch die Revision nicht verkennt, die*Bewertung des ’'Goodwill" der vom Antragsgegner übernommenen Anwaltspraxis. Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Geschäftsbericht der Rechtsanwalt skammer Düsseldorf für das Jahr 1967 kommt "erfahrungsgemäß ... bb) Bei dieser Sachlage kann kein Rechtsfehler darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht das Durchschnitts-nettoeinkommen der letzten Jahre aus der beruflichen Praxis des Praxisüberlassers als wenig verlässlichen Maßstab für die Bewertiang des "Goodwill" der Praxis ansieht, weil das Nettoeinkommen durch zu viele sich bei der Besteuerung verschieden auswirkende Faktoren beeinflußt werde. Indem das Berufungsgericht dann noch eine Wertkorrektur zugunsten des Antragsgegners vornimmt, weil sich erfahrungsgemäß immer ein Teil der Klientel verlaufe und zudem hier durch die Erkrankung des Rechtsanwalts Dr. die Praxis zurückgegangen sei, stellt es zutreffend auf die Umstände des Einzelfalles ab, wie es für die Bewertung eines "Goodwill” allgemein verlangt wird (vgl. Bei alledem darf nicht außer Acht gelassen werden, daß dem Erwerber einer Anwaltspraxis nicht mehr als die Chance geboten wird, die Klienten seines Vorgängers für sich zu gewinnen und den vorhandenen Bestand als Grundlage für den weiteren Ausbau der Praxis zu verwenden (BGHZ 43, 46, 49; BGH NJW RzW 1957, 83). Rechtsfehlerfrei ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne auch nicht darin gesehen werden, daß die vom Antragsgegner zu erbringende Vergütung für die Übernahme der Praxis nicht in einem festen Betrag besteht, sondern in einer Beteiligung an dem von Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Antragsgegner sei durch den Vertrag in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Entfaltung gehindert worden. 1. Das Berufungsgericht sieht keinen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darin, daß er die von'ihm in der mündlichen Verhandlung vom 11, Dezember 1963 angekündigte Aufklärung bestimmter Tatsachen später unterlassen hat, weil er sie nicht mehr für erforderlich gehalten hat. a) Nach den von der Rechtsprechung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren aufgestellten Grundsätzen muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden, alles ihnen'erforderlich Erscheinende vorzutragen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und zu einem eventuellen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGHZ 3, 215; 31, 43, 45; BGH KTS 1962, 240; Dezember 1963 bei der ersten Erörterung der Sach-und Rechtslage seine Meinung darüber geäußert, welche Tatsachen er von seinem damals eingenommenen Standpunkt aus noch für aufklärungsbedürftig halte, falls sich die Parteien nicht verglichen. Wenn der Schiedsrichter in dem über vier Jahre später erlassenen Schiedsspruch von seiner ursprünglichen Ansicht abging, die früher von ihm als aufklärungsbedürftig erwähnten Tatsachen nicht mehr als erheblich ansah und deshalb bei seiner Entscheidung darauf nicht mehr abstellte, so war er daran durch das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht gehindert. Denn es ist nicht ersichtlich und auch die Revision kann das nicht dartun, inwiefern der Antragsgegner durch das Inaussicht stellen einer Auf klärung (evtl. nach Erlaß eines Auflagenbeschlusses)dazu veranlaßt worden wäre, zu bestimmten Punkten keine Stellung zu nehmen, auf die der Schiedsrichter den Schiedsspruch dann gestützt hat. Mit seiner Rüge macht er in Wirklichkeit nur geltend, der Schiedsrichter habe die Tatsachen, deren Aufklärung er ursprünglich angekündigt hatte, aber später unterließ, zu Unrecht für unerheblich gehalten und damit eine für den Ausgang des Rechtsstreits maßgebende Frage falsch beantwortet. Eine sachlich unrichtige Entscheidung des Schiedsgerichts ist jedoch kein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs (BGHZ 27, 249, 254; BGH LM § 1044 ZPO Nr. 4; WM 1969, 72), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs (BGH WM 1963» 196, 198),
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 1 Die Bestimmung in einem Schiedsvertrag, wonach über Meinungsverschiedenheiten aus einem Praxisübernahmevertrag zwischen einem Rechtsanwalt und den Erben eines anderen Rechtsanwalts ein Schiedsrichter entscheiden soll, der vom Präsidenten der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskämmer aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder dieser Kammer bestellt wird, verstößt n i c h t gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege. BGB § 138 Cf Zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verkaufes einer Rechtsanwaltspraxis und zur Bewertung ihres "Goodwill". BGH, Urt. v. 26. Oktober 1972 - VII ZR 232/71 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 252/71 URTEIL Verkündet am 26. Oktober 1972 Horn, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit desJRechtsanwalts Dr. Erich fMIHBst r aß e 4M, Antragsgegners, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Diplom-Ingenieur August H > Sft Bez. KpBflHHHPs't:ra^e 4) als Testamentsvollstrecker Über den Nachlaß des am 8. März 1956. verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Antragsteller, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Dr. Recken für Recht erkannt: Die Revision des'Antragsgegners gegen das .Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Oktober 1971 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsgegner übernahm durch Verträge vom 20. März und 2. August 1956 die Anwaltspraxis des am 8. März 1956 verstorbenen Rechtsanwalts Dr. in BflHHHP* Beim Abschluß der Verträge wirkte der gemäß § 3^ RAO Brit.Z. als Kanzleiverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. Der Antragsgegner verpflichtete sich, als Vergütung an die Erben HüflHBs an den Testa- mentsvollstrecker über seinen Nachlaß für die Zeit vom 1. April 1956 bis 31* Dezember 1966 eine nach dem Umsatz bemessene Rente zu zahlen, und zwar bis 31. Dezember 1959 10 %, in den folgenden drei Jahren 9 %t in den sich daran anschließenden drei Jahren 8 % und im letzten. Jahr 5 % des näher festgelegten Bruttoumsatzes. Die Übernahme der Praxiseinrichtung und die Abführung der Außenstände bis 31. März 1956 wurden besonders geregelt. Die Beteiligten trafen .ferner eine Schiedsabrede. Danach soll, wenn naus den getroffenen Vereinbarungen Meinungsverschiedenheiten in irgendeiner Richtung entstehen, die durch gütliche Vereinbarung nicht zu erledigen sind, mit verbindlicher Wirkung für beide Vertragsschließenden der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf oder ein von diesem zu beauftragendes Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf entscheiden”. Nachdem bereits im Jahre I960 ein Schiedsspruch des Rechtsanwalts W^^IIH ergangen war, leitete der Antragsteller als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß Hüfl^ HBHl im Jahre 1962 erneut ein Schiedsgerichtsverfahren gegen den Antragsgegner ein. Er erstrebte damit die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung der vereinbarten Umsatzbeteiligung, sowie zur Erteilung von Auskünften über die von ihm erzielten Umsätze und die Rückstände bis 30. März 1956, gegebenenfalls zur Leistung des Offenbarungseids. Zum Schiedsrichter wurde Rechtsanwalt Hc Ibestellt. Im Jahre 1963 erhob der Antragsgegner gegen den Antragsteller und Frau Hü^U^ vor dem Landgericht Düsseldorf Klage auf Feststellung, daß das Schiedsgerichtsverfahren unzulässig sei. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Schiedsrichter erließ darauf unter dem 2. April 1968 einen Schiedsspruch, wonach der Antragsgegner an den Antragsteller 20.461',42 DM zahlen, anhand seiner Umsatzsteuerunterlagen die verlangten Auskünfte erteilen und den die Richtigkeit seiner Angaben bekräftigenden Offenbarungseid leisten soll. Der Schiedsspruch wurde im April 1968 zugestellt -und anschließend beim Landgericht in Düsseldorf niedergelegt. Im vorliegenden Verfahren betreibt der Antragsteller die VollStreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs. Das Landgericht hat seinem Antrag stattgegeben mit Ausnahme der Verurteilung des Antragsgegners zur Leistung des Offenbarungseids. Insoweit hat es den Antrag abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben. Die vom Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung blieb ahne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Antragsteller bittet, verfolgt der Antragsgegner seinen auf die volle Ablehnung der VollStreckbarerklärung und die Aufhebung des gesamten Schiedsspruchs gerichteten Antrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Verstoß gegen das Gebot der überparteilichen Rechtspflege (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) 1. Das Berufungsgericht hält die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung auch angesichts der darin vorgesehenen Bestellung des Alleinschiedsrichters durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskämmer Düsseldorf für wirksam. Eine etwaige Unwirksamkeit geltend zu machen, sei der Antragsgegner schon durch die Rechtskraft der im Vorprozeß ergangenen Urteile gehindert. Im übrigen reiche aber auch die Tatsache, daß der am Vertragsschluß mitbe- Rechtsanwaltskammer Düsseldorf angehört hätten, ohne daß jedoch zwischen ihnen engere persönliche Beziehungen bestanden hätten, nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters zu begründen. Der Umstand, daß die Bestellung des Schiedsrichters auf die Tagesordnung einer VorstandsSitzung der Anwaltskammer gesetzt gewesen und Rechtsanwalt anläßlich dieser Sitzung zu dem Schiedsrichter ernannt worden sei, führe ebenfalls nicht dazu, daß der von ihm erlassene Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhen würde. 2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a).Zu Unrecht bemängelt sie, daß das Berufungsgericht dem Einwand des Antragsgegners, dem Schiedsspruch liege kein gültiger Schiedsvertrag zugrunde, die Rechtskraft der im Vorprozeß ergangenen Urteile entgegen hält. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, ergibt sich der Umfang der Rechtskraft’eines Urteils aus seiner Formel, für deren Auslegung Tatbestand.und Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (vgl. etwa BGHZ 34, 337, 339). Soweit die Rechtskraft reicht, sind die Parteien gehindert, sich nachträglich auf Tatsachen zu stützen, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Vorlagen, gleichviel, ob diese Tatsachen damals bekannt waren oder nicht (BGH NJW I960, 1460 mit Nachweisen). teiligte Rechtsanwalt Dr. B und der Schiedsrichter Rechtsanwalt Ho damals beide dem Vorstand der Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß im Vorverfahren in beiden Tatsacheninstanzen die Frage der Gültigkeit des Schiedsvertrages umfassend behandelt worden ist. Darauf war die vom Antragsgegner erhobene negative Feststellungsklage gerichtet. Sie stützte sich auf die verschiedensten Gründe, aus denen die Schieds-abrede nach Ansicht des Antragsgegners nichtig sein sollte. Es war das Ziel des Antragsgegners, das gegen ihn eingeleitete Schiedsgerichtsverfahren zu Fall zu bringen ohne Rücksicht darauf, woraus die Nichtigkeit der früher getroffenen Schiedsvereinbarung herzuleiten war. Auf das Fehlen eines gültigen Schiedsvertrags kann sich der Antragsgegner daher jetzt nicht mehr berufen. b) Damit wäre er jedoch nicht gehindert, den von ihm aufgezeigten Besetzungsmangel als Verfahrensfehler geltend zu machen, wenn er wirklich vorliegen würde. Denn der Spruch eines - wie der Antragsgegner meint -nur mit einem einzigen befangenen Schiedsrichter besetzten Schiedsgerichts beruht auch bei einem gültigen Schiedsvertrag auf einem unzulässigen Verfahren (BGHZ 51 » 255, 263; 54, 392, 400). Mit dieser Frage haben sich die Gerichte des Vorprozesses nicht befaßt. Dazu hatten sie auch keinen Anlaß, da ein Schiedsspruch noch gar nicht ergangen war. Der von der Revision gerügte Verfahrensfehler liegt jedoch in Wirklichkeit nicht vor. Zu Unrecht beruft sie sich auf die in den erwähnten Entscheidungen entwickelte Rechtsprechung des Senats darüber, wann das auch für Schiedsgerichtsverfahren geltende Gebot der Überparteilichkeit der Schiedsrichter verletzt ist. Die damaligen Sachverhalte sind mit dem des vorliegenden Falles nicht vergleichbar. In BGH2 51» 255 ging es darum, daß ein ausschließlich aus Mitgliedern eines bestimmten Vereins zu bildendes Schiedsgericht über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern entscheiden sollte. BGHZ 54, 392 behandelt die Bestimmung eines Schiedsver-trages, wonach der von der Gegenseite ernannte Schiedsrichter unter gewissen Voraussetzungen berechtigt sein soll, den Schiedsspruch allein zu fällen. Dagegen ist hier über eine Schiedsabrede zu befinden, wonach über Meinungsverschiedenheiten aus einem Praxisübernahmevertrag zwischen einem Rechtsanwalt und den Erben eines anderen Rechtsanwalts der Präsident der Örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer oder ein von diesem zu bestellendes Mitglied des Vorstands derselben Rechtsanwaltskammer entscheiden soll. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern bei einer solchen Regelung für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck entstehen sollte, die eine Partei könnte gegenüber der anderen benachteiligt sein (BGHZ 54, 392, 395; 51, 255, 259)» Keine Partei hat bei der Bestellung des Schiedsrichters die Möglichkeit einer Einflußnahme, die zu einem Übergewicht gegenüber der anderen Partei führen und damit die Überparteilichkeit des Schiedsgerichts in Frage stellen könnte. Daß der vorgesehene Alleinschiedsrichter aus dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer ausgewählt werden soll, wirkt sich für beide Parteien gleich aus. Denn auch der Antragsgegner gehört dem Vorstand nicht an. Diese durchaus zweckmäßige Bestimmung ist ersichtlich getroffen worden, um für die Beurteilung der im Zusammenhang mit der Übernahme einer Anwaltspraxis auftretenden meist schwierigen Fragen einen besonders sachkundigen Rechtsanwalt zu gewinnen, der in den einschlägigen Rechtsfragen aufgrund seiner 8 standesrechtlichen Tätigkeit im Vorstand der Anwaltskammer in der Regel über größere Erfahrungen verfügt als die übrigen Rechtsanwälte des Kammerbezirks. Daraus allein ist aber die Besorgnis, alle auf diese Weise zur Wahl stehenden Schiedsrichter würden voreingenommen sein, nicht herzuleiten. *'-■ Die Gefahr, keiner der in Frage kommenden Schiedsrichter werde unparteiisch entscheiden, besteht auch nicht deshalb, weil eines der Vorstandsmitglieder an dem Praxisübernahmevertrag, über dessen Bestand und Inhalt gestritten wird, als Kanzleiverwalter nach § 34 RAO (Brit.Z.) mitgewirkt hat. Dieses Vorstandsmitglied ist nicht zu dem Schiedsrichter bestellt worden. Daß für einen unbefangenen Betrachter etwa der Eindruck entstehen müßte, alle übrigen Mitglieder des — wie die Revision selbst vorträgt - 24 oder 25-köpfigen Vorstands der Rechtsanwalts-kammer Düsseldorf seien deswegen voreingenommen, kann nicht angenommen werden. Allerdings muß ein Schiedsgericht, da es Rechtsprechung ausübt, ausreichende Gewähr dafür bieten, daß es unabhängig und imparteilich ist. Das hat der Senat in den bereits erwähnten Entscheidungen klar zu dem Ausdruck gebracht. Die insofern zu stellenden Anforderungen dürfen aber auch nicht überspannt werden. Sie können keinesfalls höher sein als die Anforderungen, die an einen staatlichen Richter gestellt werden. Deshalb erscheint es' sachgerecht, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgreift, wonach die Tatsache, daß die Partei eines bei einem Gericht anhängigen Rechtsstreits Richter an diesem Gericht ist, für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit aller anderen an diesem Gericht tätigen Richter begründet (BGH LM § 42 ZPO Nr. 2). Das muß auch in einem Falle wie dem vorliegenden gelten. Etwaige darüber hinausgehende persönliche Beziehungen könnten nur Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens nach den §§ 1032, 1045 ZPO sein, das gerade für solche in der Person des jeweiligen Schiedsrichters liegende Gründe gedacht ist (vgl. BGHZ 54, 392, 399; 51, 255, 26l). Derartige Beziehungen zwischen dem Schiedsrichter und dem früheren Kanzleiverwalter hat der Antrags ge gner jedoch nicht vorgetragen. c) Ohne Erfolg versucht schließlich die Revision einen Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege aus den Umständen herzuleiten, unter denen der Schiedsrichter bestellt worden ist. Die Ernennung hat der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vorgenommen. Daß er dazu zunächst einen Briefbogen mit dem Kopf nDer Vorstand der Rechts-anwaltskammerM und später einen solchen mit dem Kopf »Der Präsident der Rechtsanwaltskammer” benutzt hat, ist unschädlich. Dasselbe gilt, falls er die Bestellung schon in einer vorangegangenen Vorstandssitzung ausgesprochen haben sollte. Insofern war kein bestimmtes förmliches Verfahren vorgesehen. Die Wirksamkeit der Schiedsrichterbestellung -ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Präsident den Schiedsgerichtsfall auf die Tagesordnung einer Sitzung des Vorstands der Anwaltskammer setzen ließ, in der die Sache dann zur Sprache kam. Das ändert nichts daran, daß der Schiedsrichter durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ernannt worden ist, wie das im Schiedsvertrag vereinbart war. 10 - Aus alledem ist aber auch nichts zu entnehmen, was gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters sprechen könnte. Das gilt selbst dann, wenn - wie der Antragsgegner geltend macht - in der einen Vorstandssitzung eine- ’’Beratung” über die Schiedsgerichtssache stattgefunden hat. Darüber, was im einzelnen Gegenstand dieser ’’Beratung” war, hat der Antragsgegner nichts vorgetragen. Wenn der Fall in einer Vorstandssitzung behandelt wurde, so kann das - was sicher unbedenklich wäre - geschehen sein, um in der schwierigen Angelegenheit einen geeigneten und übernahmewilligen Schiedsrichter zu finden. Aber auch eine' Erörterung in der Sache würde ohne nähere Darlegung des Antragsgegners, in welcher Richtung sie sich bewegt hat, nicht genügen, um die Unparteilichkeit der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder in Frage zu stellen. Es bedürfte vielmehr substantiierten Vortrags, in welcher Weise das im Vorstand geführte Gespräch den bestellten Schiedsrichter beeinflußt haben könnte und so in dessen Person die Besorgnis der Befangenheit begründet hätte. Daraus hätte dann aber allenfalls ein persönlicher Ablehnungsgrund hergleitet werden können, der nach den §§ 1032, 1045 ZPO geltend zu machen gewesen wäre. Das war im vorliegenden Falle ausgeschlossen, da der Antragsgegner von den einschlägigen Vorgängen erst lange nach Abschluß des Schiedsgerichtsverfahrens Kenntnis erhalten hat. Nach der Niederlegung des Schiedsspruchs ist jedoch für die Ablehnung eines Schiedsrichters, wegen Besorgnis der Befangenheit kein Raum mehr (BGHZ 40, 342, 343; 24, 1, 5; 17, 7, 8; 7, 187, 194; BGH NJW 1952, 27; RGZ 145, 171, 172; 148, 1, 3; Stein/Jonas/Schlosser (19.) Anm. I 4 b und III 2 zu § 1032 ZPO; Baumbach/Schwab Schiedsgerichts- -11 - barkeit (2.) Kapitel 11 F I; Heimann-Trosien in Ehrengabe für Heusinger S. 273). II. Übersehreitung der vom Schiedskläger gestellten Anträge im Schiedsspruch (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) 1. Das Berufungsgericht beanstandet nicht, daß der Schiedsrichter den Antragsgegner schlechthin zur Auskunft serteilung und Rechnungslegung über die von ihm erzielten Umsätze seiner Rechtsanwaltspraxis verurteilt hat. Es entnimmt dem Zusammenhang des Schiedsspruchs, daß die Verurteilung nur die abgabepflichtigen Umsätze betreffe, so wie es der Antragsteller erstrebt habe, also nicht Einnahmen aus einer Aufsichtsrats- oder schriftstellerischen Tätigkeit. 2. Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. Es braucht nicht im einzelnen erörtert zu werden, inwieweit die Nichtbeachtung des in § 308 Abs. 1 ZPO zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatzes zur Aufhebung eines Schiedspruches führen kann. Im vorliegenden Fall geht der Schiedsspruch über das Begehren des Antragstellers nicht hinaus. Der Antragsteller hatte im Schiedsverfahren u.a. beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen !,über die von ihm erzielten Umsätze seiner Anwaltspraxis" innerhalb der angegebenen Zeiträume Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Das betraf alle Umsätze, auch die aus AufsichtsratsVergütungen und schriftstellerischer Tätigkeit. Damit trug der Antragsteller gerade dem vom Antragsgegner immer wieder in den Vordergrund gerückten Umstand Rechnung, daß den Umsatzsteuerunterlagen nur der gesamte 12 vom Antragsgegner erzielte Umsatz zu entnehmen ist. Im Vertrag vom 2. August 1956 ist auch ausdrücklich bestimmt, daß der Antragsgegner die von ihm geschuldete Rente "unter Heranziehung" der UmsatzSteuerVoranmeldungen und -bescheide zu zahlen hat. Daraus leitet der Antragsteller ein Recht auf I)insicht in diese Unterlagen zur Kontrolle her. Dieses Recht hat er im Schiedsverfahren geltend gemacht und ist damit durchgedrungen. Er hat also erhalten, was er wollte, mehr nicht. Eine andere Frage ist, an welche Umsätze bei der Berechnung der vom Antragsgegner zu entrichtenden Rente anzuknüpfen ist. Das brauchen nicht alle Umsätze zu sein, über die auf Grund der Umsatzsteuerunterlagen Auskunft zu geben ist. Vielmehr bleibt dem Antragsgegner unbenommen nachzuweisen, welche Umsatz steuerpflichtigen Beträge auf Aufsichtsratsvergütungen und Entgelte für schriftstellerische Tätigkeiten entfallen, an denen der Antragsteller nicht zu beteiligen ist. Der Antragsgegner braucht nur an Hand der Umsatzsteuerunterlagen Auskunft erteilen und Rechnung zu legen, nicht etwa aus schließlich unter Verwendung dieser Belege. Damit erweist sich auch der Einwand der Revision als falsch, der Antragsgegner sei zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden. III. Verstoß gegen die guten Sitten (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten verstoßen würde, wenn der Praxisübernahmevertrag, dessen Erfüllung der Schiedsspruch dienen soll, sittenwidrig und daher nach § 138 BGB nichtig wäre. Das sei aber nicht der Fall, denn es fehle schon an einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dabei schätzt das Berufungsgericht den Wert der vom Antragsgegner übernommenen Praxis,'ihres ,,Goodwillw, an Hand der in den letzten drei Jahren vor dem Tode des Rechtsanwalts Dr. erzielten Bruttoumsätze von 60.000 bis 65.000 DM unter Anwendung eines Unkosten-satzes von 40 - 60 %. Außerdem berücksichtigt es zugunsten des Antragsgegners, daß erfahrungsgemäß bei jeder PraxisT Übernahme ein Teil der Klienten abspringe und daß im letzten Vierteljahr vor dem Tode Dr. durch- seine Erkrankung die Praxis zurückgegangen sei. Gleichwohl sei zu erwarten gewesen, daß es dem Antragsgegner gelingen werde, einen erheblichen Teil der Klienten Dr. HüflH^l^s an sich zu binden. Auch aus der an sich ungewöhnlichen, an Prozentsätzen der künftig vom Antragsgegner erzielten Umsätze ausgerichteten Berechnungsweise lasse sich ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung schon objektiv nicht herleiten. 2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben ebenfalls keinen Erfolg. a) Wenn sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder gegen die Öffentliche Ordnung verstößt, weder an die Rechtsauffassung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden fühlt, so befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl* BGHZ 27, 249, 254; 30, 89, 94/95» 46, .365, 369/370; BGH LM § 1044 2PÖ iTr. 4). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen ist, wenn er den Schiedsbeklagten zur Erfüllung eines nach § 138 BGB nichtigen Vertrags verpflichtet (vgl. RGZ 144, 96, 104; Wieczorek D II c 2 und Stein/Jonas/Schlosser (19.) Anm. Ill Z b jeweils zu § 1041 ZPO; Baumbach/Schwab Schiedsgerichtsbarkeit (2.) Kapitel 22 C II). Es ist kein Grund erkennbar, diesen Fall anders zu behandeln als wenn dem Schiedsbeklagten eine Schadensersatzpflicht auferlegt wird, weil er eine verbotene Vertragsleistung nicht erbracht hat. Daß das zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § .1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO führen muß, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (LM § 1044 ZPO Nr. 4; WM 1956, 1432, 1434). b) Nach der neueren Rechtsprechung verstößt die entgeltliche Übertragung der Praxis eines Rechtsanwalts nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten (BGHZ 43, 46; anders noch RGZ 161, 153» 155). Ein solcher Vertrag kann aber wie jeder andere Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig sein, wenn er im Einzelfall wegen seines Inhalts, der Beweggründe der Beteiligten und der von ihm verfolgten Zwecke gegen die guten Sitten verstößt. Dabei kann die Sittenwidrigkeit eines Praxis- * Verkaufs auch darin liegen, daß die Vertragsbedingungen die Gefahr begründen, der Übernehmer werde die Praxis in einer die Belange der Rechtspflege beeinträchtigenden Weise weiterführen (BGHZ 43, 46, 50). Dafür, daß diese Gefahr bestand, hat der Antragsgegner nichts vorgebracht. Das Berufungsgericht hat da- . her zutreffend darauf abgehoben, ob nach dem Vertrage objektiv ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung 15 - und'Gegenleistung besteht. Das Berufungsgericht hat das verneint. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. aa) Entscheidend ist für diese Frage, wie auch die Revision nicht verkennt, die*Bewertung des ’'Goodwill" der vom Antragsgegner übernommenen Anwaltspraxis. Dafür gibt es keine allgemein gültigen Maßstäbe. Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Geschäftsbericht der Rechtsanwalt skammer Düsseldorf für das Jahr 1967 kommt "erfahrungsgemäß ... höchstenfalls das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei-Jahre aus der beruflichen Praxis des Praxisüberlassers in Betracht". Doch sei stets auf den Einzelfall abzustellen. So hat denn auch das von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in dem Vorprozeß 2 0 287/56 Landgericht Düsseldorf erstattete Gutachten bei der Bewertung der auch im vorliegenden Falle in Frage stehenden Praxis an den durchschnittlichen Bruttoumsatz der letzten Jahre angeknüpft. Müller (NJW 1957» 1270) hebt dagegen auf den Jahres"ertrag" ab und meint, in den meisten Fällen werde der Wert einer Praxis mindestens den doppelten Jahresertrag erreichen, selbstverständlich komme aber viel auf die Umstände des Einzelfalles an. bb) Bei dieser Sachlage kann kein Rechtsfehler darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht das Durchschnitts-nettoeinkommen der letzten Jahre aus der beruflichen Praxis des Praxisüberlassers als wenig verlässlichen Maßstab für die Bewertiang des "Goodwill" der Praxis ansieht, weil das Nettoeinkommen durch zu viele sich bei der Besteuerung verschieden auswirkende Faktoren beeinflußt werde. Die vom Berufungsgericht gewählte Methode, vom Bruttoumsatz der letzten drei Jahre auszugehen und, nach Abzug der - 16- nach Hundertsätzen vom Umsatz gemessenen Unkosten, eine Art Ertragswert zu ermitteln, erscheint vielmehr als durchaus sachgerecht. Indem das Berufungsgericht dann noch eine Wertkorrektur zugunsten des Antragsgegners vornimmt, weil sich erfahrungsgemäß immer ein Teil der Klientel verlaufe und zudem hier durch die Erkrankung des Rechtsanwalts Dr. die Praxis zurückgegangen sei, stellt es zutreffend auf die Umstände des Einzelfalles ab, wie es für die Bewertung eines "Goodwill” allgemein verlangt wird (vgl. auch BGH NJW RzW 1957, 83 für Entschädigungs-sachen). Welche Bedeutung dem einen oder anderen Umstand im einzelnen zukommt, muß tatrichterlicher Würdigung überlassen bleiben. Bei alledem darf nicht außer Acht gelassen werden, daß dem Erwerber einer Anwaltspraxis nicht mehr als die Chance geboten wird, die Klienten seines Vorgängers für sich zu gewinnen und den vorhandenen Bestand als Grundlage für den weiteren Ausbau der Praxis zu verwenden (BGHZ 43, 46, 49; BGH NJW RzW 1957, 83). Ob diese objektive Chance von dem Übernehmer wirklich genutzt wird, kann für die Bewertung des "Goodwill" keine Rolle spielen. Ein Wagnis für den Übernehmer haftet jedem Praxisübernahmevertrag an. Rechtsfehlerfrei ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne auch nicht darin gesehen werden, daß die vom Antragsgegner zu erbringende Vergütung für die Übernahme der Praxis nicht in einem festen Betrag besteht, sondern in einer Beteiligung an dem von 17 - ihm künftig erzielten Umsatz. Damit war zugunsten des Antragsgegners die Möglichkeit einer durch Abwanderung von Klienten seines Vorgängers bedingten ungünstigen Um-satzentwicklung Rechnung getragen. Andererseits wirkte sich diese Berechnungsweise zu seinen Ungunsten aus, wenn sich sein Umsatz etwa dadurch wesentlich erhöhte, daß er Klienten gewann, die der übernommenen Praxis weder unmittelbar zugerechnet noch mit ihr mittelbar in Verbindung gebracht werden konnten. Das war aber ein kalkulierbares Risiko. Dafür, daß der Antragsgegner durch diese Regelung ungebührlich benachteiligt wäre, hat er nichts vorgetragen. Allein aus der Dauer seiner vertraglichen Bindung (10 3/4 Jahre) kann das nicht hergeleitet werden. Die Erfahrungstatsache, daß eine übernommene Praxis im Lauf der Jahre immer mehr zur “eigenen" wird, haben die Vertragspartner durch einen Rückgang des Hundertsatzes der Umsatzbeteiligung bis auf 5 % im letzten Jahr berücksichtigt. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Antragsgegner sei durch den Vertrag in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Entfaltung gehindert worden. Dafür bietet sein eigener Vortrag keinen hinreichenden Anhalt. cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht bei seinen Feststellungen und Würdigungen kein Verfahrensfehler unterlaufen. Der Senat hat die dahingehenden Revisionsrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (Art. 1 Ziffer 4 EntlG). 18 • IV. Verweigerung des rechtlichen Gehörs (§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) 1. Das Berufungsgericht sieht keinen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darin, daß er die von'ihm in der mündlichen Verhandlung vom 11, Dezember 1963 angekündigte Aufklärung bestimmter Tatsachen später unterlassen hat, weil er sie nicht mehr für erforderlich gehalten hat. 2. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Nach den von der Rechtsprechung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren aufgestellten Grundsätzen muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden, alles ihnen'erforderlich Erscheinende vorzutragen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und zu einem eventuellen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGHZ 3, 215; 31, 43, 45; BGH KTS 1962, 240; WM 1963, 944). In der bloßen Übergehung eines Beweisantrags liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH NJW 1966, 549). Das Schiedsgericht ist auch nicht zur Führung eines "Rechtsgesprächs" verpflichtet (BGHZ 31, 43, 46; BGH KTS 1962, 240). Hat es seine Rechtsauffassung einmal dargetan, so ist es ihm keineswegs verwehrt,davon wieder abzugehen. Es darf nur nicht durch bestimmte Hinweise oder eine Zusage die Parteien davon abhalten, zu gewissen Punkten Stellung zu nehmen, die es dann später doch für erheblich erachtet (BGH NJW 1966, 549; WM 1963, 944; 1969, 72; KTS 1962, 240). b) Bei Beachtung dieser Grundsätze liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch den Schiedsrichter hier nicht vor. Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners hat der Schiedsrichter in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1963 bei der ersten Erörterung der Sach-und Rechtslage seine Meinung darüber geäußert, welche Tatsachen er von seinem damals eingenommenen Standpunkt aus noch für aufklärungsbedürftig halte, falls sich die Parteien nicht verglichen. Der Antragsgegner hat daraufhin nach seiner eigenen Darstellung seinen Vortrag .durch Schriftsatz vom 27. Dezember. 1963 ergänzt. Damit war ihm das rechtliche Gehör gewährt. Wenn der Schiedsrichter in dem über vier Jahre später erlassenen Schiedsspruch von seiner ursprünglichen Ansicht abging, die früher von ihm als aufklärungsbedürftig erwähnten Tatsachen nicht mehr als erheblich ansah und deshalb bei seiner Entscheidung darauf nicht mehr abstellte, so war er daran durch das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht gehindert. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs lag nicht darin, daß er von seiner veränderten Auffassung den Parteien keine Kenntnis. gab. Denn es ist nicht ersichtlich und auch die Revision kann das nicht dartun, inwiefern der Antragsgegner durch das Inaussicht stellen einer Auf klärung (evtl. nach Erlaß eines Auflagenbeschlusses)dazu veranlaßt worden wäre, zu bestimmten Punkten keine Stellung zu nehmen, auf die der Schiedsrichter den Schiedsspruch dann gestützt hat. Daß der Schiedsrichter seine ursprüngliche Absicht, bestimmte Tatsachen aufzuklären, später, aufgegeben hat, müßte der Antragsgegner übrigens - wie das Beru- fung sgeri chi: zutreffend aus führt - schon daraus entnehmen, daß innerhalb der vierjährigen Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens noch mehrmals verhandelt worden war, ohne daß der Schiedsrichter seine ursprüngliche Ankündigung verwirklicht hätte oder sonst auf sie zurückgekommen wäre. Mit einer Veränderung im Standpunkt des Schiedsrichters mußte der Antragsgegner daher rechnen und sich darauf einstellen. Der Antragsgegner hatte sich im Schiedsgerichtsverfahren umfassend und ausführlich geäußert, wie sich aus den Akten des Schiedsrichters ergibt. Mit seiner Rüge macht er in Wirklichkeit nur geltend, der Schiedsrichter habe die Tatsachen, deren Aufklärung er ursprünglich angekündigt hatte, aber später unterließ, zu Unrecht für unerheblich gehalten und damit eine für den Ausgang des Rechtsstreits maßgebende Frage falsch beantwortet. Eine sachlich unrichtige Entscheidung des Schiedsgerichts ist jedoch kein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs (BGHZ 27, 249, 254; BGH LM § 1044 ZPO Nr. 4; WM 1969, 72), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs (BGH WM 1963» 196, 198), 21 V. Ist somit keiner der vom Antragsgegner geltend gemachten Aufhebungsgründe gegeben, so ist der Schiedsspruch in dem vom Landgericht erkannten Umfang mit Recht für vollstreckbar erklärt worden. Die Revision des Antragsgegners ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Recken Vogt Girisch Erbel Schmidt