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BGH · VII ZR 252/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 252/68

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe dem Kläger nach 1959 keine Aufträge zu anwaltlicher Tätigkeit mehr erteilt. 1. Das Berufungsgericht hat gegenüber den vorstehend unter Nr. 4 und 5 bezeichneten Gebührenansprüchen des Klägers die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet, weil der Kläger unstreitig nach Beendigung des Jahres 1962 nicht mehr für die Beklagte tätig geworden sei. Der Beklagten sei also klar gewesen, daß er, wenn sie seine ganze Forderung bestreite, auch auf die weiteren Ansprüche nicht verzichten wolle. Unter diesen Umständen hat es auch mit Recht angenommen, daß der Kläger der Verjährungseinrede der Beklagten insoweit nicht die Gegeneinrede der Arglist entgegensetzen könne. Die im Tatbestand unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche des Klägers hat das Berufungsgericht (BU 7 ff) im wesentlichen übereinstimmend mit der Begründung verneint, daß der Kläger trotz Auflage des Landgerichts Art und Umfang seiner Tätigkeiten im einzelnen nicht dargelegt und belegt habe. a) Die Beklagte hat nicht bestritten, daß der Kläger in den bezeichneten Verfahren und Rechtsangelegenheiten eine gewisse anwaltliche Tätigkeit für sie ausgeübt hat. Zutreffend weist die Revision ferner darauf hin, daß Jedenfalls die vom Kläger beanspruchten Verkehrsgebühren nach § 52 BRAGO Pauschgebühren sind und es insoweit daher nicht auf nähere Darlegungen über den Umfang der Tätigkeit des Klägers im einzelnen ankommt, sofern nur festgestellt wird,daß er irgendeine Tätigkeit für Im vorliegenden Fall spricht gegen eine unentgeltliche Tätigkeit des Klägers insbesondere, daß er unstreitig bis 1959 mehrfach gegen Zahlung von Gebühren für die Im vorliegenden Fall ergibt der Schriftwechsel, daß die Beklagte sich immer wieder mit Bitten um Rat, Auskunft und sonstige Hilfe an den Kläger gewandt hat. d) Das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen die Beklagte als beweispflichtig dafür ansehen müssen, daß der Kläger ihr seine Dienste imentgeltlich geleistet habe. Da es wie bereits erörtert den Beweis nicht als erbracht angesehen hat, muß das angefochtene Urteil, soweit es auch die unter Nr. 1 bis 3 angeführten Ansprüche des Klägers abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das zunächst diesen Punkt zu prüfen haben wird. 3. Das Berufungsgericht hat auch ohne ausreichende Begründung die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Verkehrsgebühren an den Kläger in den Fällen Nr. 1 und 2 verneint (BU 8). Der Schriftwechsel, insbesondere derjenige mit den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, spricht dafür, daß der Kläger, wenn auch möglicherweise nur zu dem Teil, den Verkehr zwischen der Beklagten und ihrem Prozeßbevollmächtigten vermittelt hat, wie das für einen Verkehrsanwalt typisch ist, daß seine Tätigkeit auch die Prozeßführung selbst betraf und er nicht nur vor der Klageerhebung tätig geworden ist. Der Zuerkennung einer Verkehrsgebühr an den Kläger steht nicht entgegen, daß die Beklagte auch selbst mit ihren Prozeßbevollmächtigten unmittelbar in Verbindung getreten sein mag. Es ist ferner nicht verständlich, weshalb das Berufungsgericht die Teilnahme des Klägers an einer Besprechung mit dem Berufungsanwalt nicht als geeignet zur Entstehung einer Verkehrsgebühr angesehen hat. Im übrigen verdient der Rechtsanwalt eine Verkehrsgebühr unter Umständen auch, wenn er dem Prozeßbevollmächtigten lediglich den Tatsachenstoff unterbreitet, ohne in rechtliche Erörterungen mit ihm einzutreten (vgl. Es kommt auch, wie bereits erwähnt, nicht auf den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts im einzelnen an, da die Verkehrsgebühr eine feste Pauschgebühr, keine Rahmengebühr ist. Sollte aber das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung kommen, daß die Tätigkeit des Klägers in dem einen oder anderen der beiden Prozesse keine Ver- Mit Recht hat das Berufungsgericht (BU 6) allerdings dem Kläger eine Verkehrsgebühr nach § 52 BRAGO in der Handelsregisterangelegenheit (Nr. 3) versagt, da es sich hierbei nicht um eine Tätigkeit im Rahmen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne des 3. § 20 BRAGO ist in diesem Falle ebenfalls nicht anwendbar, weil der Kläger sich nicht auf die Erteilung von Rat oder Auskunft beschränkt hat. Aber auch insoweit stehen, wie die Beklagte nach dem Vorgesagten selbst eingeräumt hat, dem Gericht genügende Unterlagen zur Feststellung der Tätigkeit des Klägers und zur Bemessung der Gebühr in dem vorbezeichneten Rahmen zur Verfügung.

Zitierte Normen: § 52 BRAGO § 196 BGB § 20 BRAGO
TätigkeitBerufungsgerichtBUVerkehrsgebührtätigenKlägerBRAGO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
096
VII ZR 252/68 URTEIL
Verkündet am
3. Dezember 1970 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Heinz
 Straße
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Friedei
 Br.,
I-Straße
a.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 31- Oktober 1968 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 12.367,28 DM nebst Zinsen erstrebt.
Im übrigen, auch im Kostenpunkt, wird das Urteil aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von insgesamt 18.172,60 DM nebst Zinsen für anwaltliche Tätigkeit in 5 Verfahren bzw. Rechtsangelegenheiten und
 zwar
Landgericht Hannover für seine Mitwirkung in der 2. Instanz eine Ver-kehrsgebühr nach § 52 BRAGO in Höhe von 4.812,60 DM (13/10 einer vollen Gebühr),
2.	in dem gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreit derselben Parteien 17 0 137/60 für seine Tätigkeit in der 1. Instanz eine Verkehrsgebühr nach § 52 BRAGO in Höhe von	3.702,— DM
(10/10 einer vollen Gebühr),
3.	für seine Tätigkeit in einer Handelsregisterangelegenheit ebenfalls eine Verkehrsgebühr nach § 52 BRAGO
in Höhe von	2.902,— DM
4.	für seine Mitwirkung in der Beschwerdeinstanz eines Erbscheinsverfahrens eine Geschäftsgebühr nach
§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 3.702,— DM
5.	für seine Tätigkeit hinsichtlich eines Kapitalanteils der Beklagten an der Firma LiH0 Möbellager KG eine Geschäftsgebühr nach § 118
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von	1.851,— DM
ferner zu jedem Posten Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.203,— DM.
Der Kläger hat behauptet, er sei in allen Fällen auf Grund von Aufträgen der Beklagten tätig geworden und habe umfangreichen Schriftwechsel sowie mündliche Besprechungen mit der Beklagten und ihren Prozeßbevollmächtigten geführt .
 
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe dem Kläger nach 1959 keine Aufträge zu anwaltlicher Tätigkeit mehr erteilt. Soweit er noch tätig geworden sei, habe er sich unaufgefordert erboten, ihr auf Grund ihrer langen Bekanntschaft freundschaftliche Hilfe zu leisten. Die Beklagte hat auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
I.
1.	Das Berufungsgericht hat gegenüber den vorstehend unter Nr. 4 und 5 bezeichneten Gebührenansprüchen des Klägers die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet, weil der Kläger unstreitig nach Beendigung des Jahres 1962 nicht mehr für die Beklagte tätig geworden sei. Die Verjährungsfrist für seine Gebührenansprüche sei daher Ende 1964 abgelaufen (§ 196 Abs. 1 Nr. 15, § 201 BGB). Er habe in seiner Rechnung vom 28. Dezember 1964 nur Gebühren für seine Tätigkeit in den unter Nr. 1 bis 3 angeführten Verfahren angefordert. Nur diese Gebühren habe daher der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis Ende Februar 1965 in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 1964
(BU 3) betroffen, nicht weitere der Beklagten noch unbekannte Forderungen.
2.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Klägers vom 28. Dezember 1964 nicht seinem ganzen Inhalt nach gewürdigt. Der Kläger habe darin erklärt, daß er für seine Tätigkeit in anderen Fällen nichts berechnet habe. Er habe damit der Beklagten vorgeschlagen, wenn sie den von ihm geforderten Betrag zahle, werde er weitere Gebühren nicht berechnen. Der Beklagten sei also klar gewesen, daß
 er, wenn sie seine ganze Forderung bestreite, auch auf die weiteren Ansprüche nicht verzichten wolle.
Ihr Verzicht auf die Verjährungseinrede habe demnach die gesamten Gebührenforderungen des Klägers betroffen.
3.	So brauchte aber das Berufungsgericht das Schrei ben des Klägers vom 28. Dezember 1964 und die Erklärung der Beklagten vom 29. Dezember 1964 nicht auszulegen.
Es konnte sich vielmehr ohne Rechtsirrtum auf den Standpunkt stellen, die Beklagte habe den Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht auf ihr vom Kläger gar nicht näher bekannt gemachte Forderungen erstrecken wollen. Unter diesen Umständen hat es auch mit Recht angenommen, daß der Kläger der Verjährungseinrede der Beklagten insoweit nicht die Gegeneinrede der Arglist entgegensetzen könne.
 
II.
1.	Die im Tatbestand unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche des Klägers hat das Berufungsgericht (BU 7 ff) im wesentlichen übereinstimmend mit der Begründung verneint, daß der Kläger trotz Auflage des Landgerichts Art und Umfang seiner Tätigkeiten im einzelnen nicht dargelegt und belegt habe. Aus den von ihm vorgelegten Abschriften von Schriftstücken und seinen Ausführungen dazu ergebe sich kein auch nur einigermaßen klares, geordnetes Bild der von ihm ausgeübten Tätigkeit. Da er neben anderen Anwälten tätig geworden sei, hätte es schon aus Gründen der Klarstellung nahe gelegen, einen ausdrücklichen Auftrag der Beklagten herbeizuführen. Daß
 es dazu nicht gekommen sei, spreche dagegen, daß der Kläger seine Tätigkeit als honorarpflichtig angesehen habe, und lasse vermuten, daß er diese nur aus freundschaftlicher Verbundenheit geleistet habe.
2.	Die Revision greift diese Ausführungen mit Recht
 an.
a)	Die Beklagte hat nicht bestritten, daß der Kläger in den bezeichneten Verfahren und Rechtsangelegenheiten eine gewisse anwaltliche Tätigkeit für sie ausgeübt hat. Das ergibt sich auch aus dem von ihm vorgelegten Schriftwechsel. Zutreffend weist die Revision ferner darauf hin, daß Jedenfalls die vom Kläger beanspruchten Verkehrsgebühren nach § 52 BRAGO Pauschgebühren sind und es insoweit daher nicht auf nähere Darlegungen über den Umfang der Tätigkeit des Klägers im einzelnen ankommt, sofern nur festgestellt wird,daß er irgendeine Tätigkeit für
 
die Beklagte in jedem der beiden Prozesse ausgeübt hat, die eine Verkehrsgebühr auszulösen geeignet ist. Das Berufungsgericht durfte daher die Klage insoweit nicht wegen mangelnder Substantiierung abweisen.
b)	Der eigentliche Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger, wie die Beklagte geltend gemacht hat, unentgeltlich für sie tätig geworden ist. Dazu hat
 das Berufungsgericht keine ausreichenden und eindeutigen Feststellungen getroffen. Es spricht einmal davon (BU 8), der Mangel einer ausdrücklichen Beauftragung durch die Beklagte lasse vermuten, daß der Kläger nur aus freundschaftlicher Verbundenheit tätig geworden sei. An anderer Stelle (BU 9) heißt es sogar lediglich, die Mitwirkung des Klägers könne möglicherweise auf freundschaftlicher Grundlage erfolgt sein, wofür die vom Landgericht angeführten Einzelheiten einen gewissen Anhalt gäben.
c)	Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das gilt insbesondere, wenn jemand in Ausübung seines Berufes einem anderen Dienste leistet. Die durch die Vorschrift begründete gesetzliche Vermutung (vgl. dazu Staudinger Kommentar zu dem BGB § 612 Anm. 2, 4, 5,
7, 8) wird nicht ohne weiteres und allgemein durch das Bestehen von verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten ausgeräumt.
Im vorliegenden Fall spricht gegen eine unentgeltliche Tätigkeit des Klägers insbesondere, daß er unstreitig bis 1959 mehrfach gegen Zahlung von Gebühren für die
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Beklagte gearbeitet hat. Daraus, daß er in der späteren Zeit nicht mehr als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten aufgetreten ist, weil er als Zeuge in Betracht kam, sondern nur neben anderen Anwälten tätig geworden ist, kann ebenfalls nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß er seine Dienste nunmehr unentgeltlich leistete. Auch das Fehlen ausdrücklicher Auftragserteilung hat keine entscheidende Bedeutung. Ein Rechtsanwalt kann auch durch schlüssiges Verhalten beauftragt werden. Im vorliegenden Fall ergibt der Schriftwechsel, daß die Beklagte sich immer wieder mit Bitten um Rat, Auskunft und sonstige Hilfe an den Kläger gewandt hat.
d)	Das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen die Beklagte als beweispflichtig dafür ansehen müssen, daß der Kläger ihr seine Dienste imentgeltlich geleistet habe. Da es wie bereits erörtert den Beweis nicht als erbracht angesehen hat, muß das angefochtene Urteil, soweit es auch die unter Nr. 1 bis 3 angeführten Ansprüche des Klägers abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das zunächst diesen Punkt zu prüfen haben wird.
3.	Das Berufungsgericht hat auch ohne ausreichende Begründung die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Verkehrsgebühren an den Kläger in den Fällen Nr. 1 und 2 verneint (BU 8). Der Schriftwechsel, insbesondere derjenige mit den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, spricht dafür, daß der Kläger, wenn auch möglicherweise nur zu dem Teil, den Verkehr zwischen der Beklagten und
 ihrem Prozeßbevollmächtigten vermittelt hat, wie das für einen Verkehrsanwalt typisch ist, daß seine Tätigkeit auch die Prozeßführung selbst betraf und er nicht nur vor der Klageerhebung tätig geworden ist.
Der Zuerkennung einer Verkehrsgebühr an den Kläger steht nicht entgegen, daß die Beklagte auch selbst mit ihren Prozeßbevollmächtigten unmittelbar in Verbindung getreten sein mag. Es ist ferner nicht verständlich, weshalb das Berufungsgericht die Teilnahme des Klägers an einer Besprechung mit dem Berufungsanwalt nicht als geeignet zur Entstehung einer Verkehrsgebühr angesehen hat. Es sagt dazu (BU 9), die Besprechung könne lediglich dazu gedient haben, dem Prozeßbevollmächtigten Stoff zu unterbreiten, ohne daß es eine dahingehende Feststellung getroffen hat. Im übrigen verdient der Rechtsanwalt eine Verkehrsgebühr unter Umständen auch, wenn er dem Prozeßbevollmächtigten lediglich den Tatsachenstoff unterbreitet, ohne in rechtliche Erörterungen mit ihm einzutreten (vgl. Gerold-Schmidt Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 3. Aufl.
§ 52 Anm. 5; Riedel-Corves-Sussbauer Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 52 Anm. 9). In nicht wenigen Rechtsstreitigkeiten stehen die tatsächlichen Fragen und Schwierigkeiten ganz im Vordergrund. Es kommt auch, wie bereits erwähnt, nicht auf den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts im einzelnen an, da die Verkehrsgebühr eine feste Pauschgebühr, keine Rahmengebühr ist.
Sollte aber das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung kommen, daß die Tätigkeit des Klägers in dem einen oder anderen der beiden Prozesse keine Ver-
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kehrsgebühr ausgelöst habe, so wird weiter zu prüfen sein, ob er nicht eine Gebühr nach § 20 BRAGO beanspruchen kann.
4.	Mit Recht hat das Berufungsgericht (BU 6) allerdings dem Kläger eine Verkehrsgebühr nach § 52 BRAGO in der Handelsregisterangelegenheit (Nr. 3) versagt, da es sich hierbei nicht um eine Tätigkeit im Rahmen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne des 3. Abschnitts der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte handelt.
§ 20 BRAGO ist in diesem Falle ebenfalls nicht anwendbar, weil der Kläger sich nicht auf die Erteilung von Rat oder Auskunft beschränkt hat. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 6. Mai 1968 S. 7 ein, wie sie selbst erklärt hat,
 Hziemlich genaues Bild” der Tätigkeit des Klägers in dieser Angelegenheit gegeben. Danach kommt hierfür eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAGO in der bis zu dem 30. September 1965 in Geltung gewesenen Fassung in Betracht, also eine Regelgebühr von 5/10 der vollen Gebühr, die je nach den Umständen bis auf 2/10 ermäßigt oder auf 10/10 der vollen Gebühr erhöht werden kann. Aber auch insoweit stehen, wie die Beklagte nach dem Vorgesagten selbst eingeräumt hat, dem Gericht genügende Unterlagen zur Feststellung der Tätigkeit des Klägers und zur Bemessung der Gebühr in dem vorbezeichneten Rahmen zur Verfügung. Es wird ferner gegebenenfalls zu diesem Punkt gemäß § 12 Abs. 2 BRAGO ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen sein.
III.
Die Revision des Klägers ist hiernach zurückzuweisen, soweit sie die unter Nr. 4 und 5 bezeichneten An-
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Sprüche betrifft, d.h. soweit sie eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 12.367,28 DM (Summe der Ansprüche zu Nr. 1 bis 3 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) erstrebt. Im übrigen ist das Urteil aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt
Finke
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