Nach dem Tode des Vaters hat dessen Testamentsvollstreckerin, die Deutsche Treuhand-Gesellschaft, mehrfach versucht, zwischen den Miterben eine Einigung über das Um-stellungsverhältnis der Darlehensschuld des Beklagten her-beizuführen. Da ihr dies nicht gelang, erklärte sie den Erben, sie gehe für die Abwicklung der Testamentsvollstreckung davon aus, daß das Darlehen im Verhältnis 10 : 1 äuf Deutsche Mark umgestellt sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsel hält das Berufungsgericht für erwiesen, daß ein Vergleich über die Umstellung der Darlehensverbindlichkeit des Beklagten im Verhältnis 100 : 15 auch zwischen den Parteien zustande gekommen ist. 1) vorgetragen, die Aufteilung (etwaiger weiterer Ansprüche aus dem Darlehen auf die Miterben) sei vorgenommen worden, weil keine Einigkeit über das Umstellungsverhältnis habe erzielt werden können. Die Revision rügt eine Verletzung des § 290 ZPO, weil der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 4. Darauf habe keiner der Anwesenden erklärt, daß er mit dem erneuten Vorschlag des Beklagten nicht einverstanden sei. Diesem Sachverhalt, den vorgelegten Urkunden und der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen der Geschwister der Parteien sowie des Zeugen Dr. Br^HHHB, en*fcninimt das Berufungsgericht, der Kläger habe durch sein Stillschweigen das erneute Angebot des Beklagten angenommen. bBBHBI auch die des Rechtsanwalts Düring, er habe nicht den Eindruck gewonnen, daß die Umstel-lungsfragc in der Erbensitzung geregelt worden sei. b) Die - von dem Kläger in seiner Parteivernehmung bestä-—tigte - Behauptung, ihm sei nicht zu dem Bewußtsein gekommen, daß der Beklagte im weiteren Verlauf der Sitzung sein von ihm bereits abgelehntes Angebot wiederholt habe, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich gewürdigt. Peter Robert IjBHHBHihat, wie er bekundet, nach dem letzten Angebot des Beklagten sein Augenmerk auf den Kläger gerichtet und den Eindruck gewonnen, daß dieser, wenn auch widerwillig, damit einverstanden sei. Diese Feststellung schließt ein, daß dem Kläger der erneute Umstellungsvorschlag des Beklagten auch zu dem Bewußtsein gekommen ist. c) Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht verstoße gegen § 133 BGB, wenn es aus dem Schweigen des Klägers dessen Zustimmung zu dem Vorschläge des Beklagten gefolgert habe. Nachdem der Kläger das Angebot des Beklagten zunächst abgelehnt habe, sei eine solche Auslegung nicht möglich. § 155 III mit weiteren Nachweisen)» Nicht auf jeden einem Anwesenden gemachten Antrag muß von diesem sofort eine Erklärung über Annahme oder Ablehnung abgegeben werden, anderenfalls das Schweigen des Antragsempfangers als Annahme zu gelten hätte (RG JW 1911, 555 Nr. 6/. Das wird besonders dann der Fall sein, wenn der Antragsempfänger auf die Frage, ob er gegen ein bestimmtes Angebot Widerspruch erhebe, in seinem Schweigen verharrt, obwohl der ihm gemachte Vorschlag im Rahmen einer normalen und sachgemäßen Abwicklung des Schuldverhältnisses bleibt. 'Wer also nicht widerspricht, obwohl man nach Lage der Sache einen Widerspruch von ihm erwarten darf und dies der Erwartung des zu dem Widerspruch Herausfordernden entspricht, muß das Unterlassen des Y/iderspruchs unter Umständen gegen sich gelten lassen (ebenso Staudinger-Weber BGB 11. Daß der Berufungsrichter bei der Auslegung des Schweigens des Klägers auf das viederholte Angebot des Beklagten in der Sitzung am 28, Februar 1955 vorstehende Grundsätze unbeachtet gelassen habe, kann nicht anerkannt werden. Auch wenn der Kläger den Umstellungsvorschlag des Beklagten anfänglich abgelehnt hat, konnte das Berufungsgericht auf Grund deo von ihm festgestellten Sachverhalts aus dem späteren Schweigen des Klägers auf dessen Einverständnis mit dem Angebot des Beklagten schließen. Hiernach kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich über das Umstellungsverhältnis der Darlohensverbindlichkeit des Beklagten geeinigt, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Dann aber kommt cs auf eine Entscheidung, ob das Verlangen des Klägers nach einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 berechtigt ist, nicht an.
2225 030 VII ZH 232/60 Verkündet Mai 1962 Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fabrikanten Dipl. Ing, Hans Friedrich iflHBHHi in Klägers, Barufungsbeklagten und Revisionsk^gers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. gegen den Fabrikanten Dr. Otto Rudolf BfflHHp in Firma Kupfer- und Mess^xgv/erke Be^H & Co. Kommanditgesellschaft in • > Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Oktober I960 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts v/egen Tatbestand: Der am 12. Januar 1951 verstorbene Vater der Parteien, Fabrikant Gustav BflHHHB’ Sa^ dem Beklagten im Jahre 1938 ein Darlehen von 70.000 RM zu dem Erwerb einer Beteiligung an einem Industriewerk. Das Darlehen war mit 6 c/> zu verzinsen und für den Vater bis zu dem 30. September 1945 unkündbar. Über die Darlehensbedingungen im einzelnen legte der Beklagte am 15. Januar 1939 eine von ihm unterschriebene Aktennotiz nieder. Eine Abschrift dieser Aktennotiz händigte der Beklagte seinem Vater aus. Nach dem Tode des Vaters hat dessen Testamentsvollstreckerin, die Deutsche Treuhand-Gesellschaft, mehrfach versucht, zwischen den Miterben eine Einigung über das Um-stellungsverhältnis der Darlehensschuld des Beklagten her-beizuführen. Da ihr dies nicht gelang, erklärte sie den Erben, sie gehe für die Abwicklung der Testamentsvollstreckung davon aus, daß das Darlehen im Verhältnis 10 : 1 äuf Deutsche Mark umgestellt sei. Etwaige über dieses Umstellungsverhältnis hinausgehende Ansprüche trat sie an die Miterben nach Maßgabe ihrer Anteile ab und ermächtigte sie, den Anspruch gegebenenfalls selbständig geltend zu machen. Mit der Behauptung, der Vater habe dem Beklagten das Darlehen zu dem Aufbau einer Existenz und nur mit Rücksicht auf die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen gegeben, das Darlehen habe eine Vorwegnahme der künftigen Erbfolge dargcstellt, hat der Kläger eine Umstellung der Darlehensverbindlichkeit im Verhältnis 1 : 1 für sich beansprucht. Entsprechend seinem Erbteil von l/8 hat er einen Teil des Darlehens in Höhe von 8.750 DM abzüglich durch Verrechnung getilgter 875 DM = 7.875 DM nebst Zinsen eingeklagt. Dor Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgebracht, das Darlehen habe rein geschäftlichen Zwecken gedient und sei deshalb im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark umgestellt. Im übrigen sei der Umstellungsstreit unter den Erben in der Sitzung am 28. Februar 1955 dadurch beigelegt worden, daß er sich verpflichtet habe, an die Miterben außerhalb der Abwicklung der Testamentsvollstreckung weitere 5 5* des Reichsmarkbetrages in Deutschen Mark zu zahlen. Der Kläger hat. das Zustandekommen eines solchen Vergleichs zwischen ihm und dem Beklagten in Abrede gestellt. (K- Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Oborlandesgericht hat den Beklagten nur zur Zahlung der den Miterben zugestandenen wei teren 5 i* der Darlehenssumme, nämlich von 437,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiosen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf volle Umstellung der anteiligen Darlehensforderung weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsel hält das Berufungsgericht für erwiesen, daß ein Vergleich über die Umstellung der Darlehensverbindlichkeit des Beklagten im Verhältnis 100 : 15 auch zwischen den Parteien zustande gekommen ist. 4 Dio gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. 1) Der Beklagte hatte in dem vorbereitenden Schriftsatz vom 4. Dezember 1956 (S. 1) vorgetragen, die Aufteilung (etwaiger weiterer Ansprüche aus dem Darlehen auf die Miterben) sei vorgenommen worden, weil keine Einigkeit über das Umstellungsverhältnis habe erzielt werden können. Dieses Vorbringen hat der Beklagte im Schriftsatz vom 5. Februar 1957 (S. 3 f) geändert. Er hat nunmehr behauptet, daß eine Einigung über die Umstellung des Darlehens am 28. Februar 1955 zustande gekommen sei. Die Revision rügt eine Verletzung des § 290 ZPO, weil der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 4. Dezember 1956 ein gerichtliches Geständnis darstelle, das nicht rechtswirksam widerrufen v/orden sei. Das ist nicht richtig. Ein gerichtliches Geständnis muß im Laufe eines Rechtsstreits in mündlicher Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters erklärt werden (§ 288 ZPO). Als der Termin am 6. Februar 1955 stattfand, hatte der Beklagte sein Vorbringen bereits geändert und nunmehr den Inhalt seines Schriftsatzes vom 5. Februar 1957 vorgetragen, in dem das Zustandekommen einer Einigung über die Umstellung behauptet ist. Die Rücknahme des Vortrages im Schriftsatz vom 4. Dezember 1956 war daher, da er kein gerichtliches Geständnis enthält, ohne die besonderen Voraussetzungen des § 290 ZPO zulässig. Mit dem anfänglich abweichenden Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 4. Dezember 1956 aber hat sich das Berufungsgericht au3cinandergesetzt (BU S. 14/15). i 2) Zu dem Schluß, daß sich die Parteien über das Umstel-lungsverhältnis geeinigt hätten, gelangt das Berufungsgericht auf Grund folgender tatsächlicher Feststellungen (BU So 14): Rechtsanwalt HH, eines der Vorstandsmitglieder der Testamentsvollstreckerin, habe den Miterben in der Sitzung am 28. Februar 1955 vorgeschlagen, es für die Abwicklung der Testamentsvollstreckung bei ein£r Umstellung im Verhältnis 10 : 1 bewenden zu lassen. Darauf hätten die Miterben die Möglichkeit einer endgültigen Bereinigung der Umstellungs-fragen erörtert. Der Beklagte habe sich zur Zahlung weiterer 5 # der Reichsmarkverbindlichkeit in Deutscher Mark, sein Bruder Peter Robert BflHHHV zur Zahlung weiterer 10 $ bereit erklärt. Der Kläger und die Schwester der Parteien, Frau Dr. hätten dem Beklagten nahegelegt, ebenfalls weitere 10 $ zu zahlen. Das habe der Beklagte abgelehnt. Im weiteren Verlauf der Sitzung habe der Beklagte nach erneuter Erörterung der Sache seinen und seines Bruders Vorschlag stehend wiederholt und alsdann gefragt, ob sich hiergegen Widerspruch erhebe. Darauf habe keiner der Anwesenden erklärt, daß er mit dem erneuten Vorschlag des Beklagten nicht einverstanden sei. Diesem Sachverhalt, den vorgelegten Urkunden und der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen der Geschwister der Parteien sowie des Zeugen Dr. Br^HHHB, en*fcninimt das Berufungsgericht, der Kläger habe durch sein Stillschweigen das erneute Angebot des Beklagten angenommen. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. a) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe die zugunsten des Klägers sprechende Bekundung des Zeugen 6 r- nicht gewürdigt. Das Gegenteil ergibt sich aus Seite 15 des angefochtenen Urteils. Hier erörtert das Berufungsgericht zusammen mit den Aussagen der Zeuginnen Dr. HÜ HB und Esther. bBBHBI auch die des Rechtsanwalts Düring, er habe nicht den Eindruck gewonnen, daß die Umstel-lungsfragc in der Erbensitzung geregelt worden sei. Es gibt jedoch den anders lautenden Aussagen der Geschwister der Parteien und des Zeugen Dr. BrBHBB den Vorzug. b) Die - von dem Kläger in seiner Parteivernehmung bestä-—tigte - Behauptung, ihm sei nicht zu dem Bewußtsein gekommen, daß der Beklagte im weiteren Verlauf der Sitzung sein von ihm bereits abgelehntes Angebot wiederholt habe, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich gewürdigt. Es stützt seine gegenteilige Überzeugung aber auf die Aussagen der Zeugen Peter Robert bBHIHHB und einiger Schwestern der Parteien. Peter Robert IjBHHBHihat, wie er bekundet, nach dem letzten Angebot des Beklagten sein Augenmerk auf den Kläger gerichtet und den Eindruck gewonnen, daß dieser, wenn auch widerwillig, damit einverstanden sei. Dem folgt das Berufungsgericht. Diese Feststellung schließt ein, daß dem Kläger der erneute Umstellungsvorschlag des Beklagten auch zu dem Bewußtsein gekommen ist. c) Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht verstoße gegen § 133 BGB, wenn es aus dem Schweigen des Klägers dessen Zustimmung zu dem Vorschläge des Beklagten gefolgert habe. Nachdem der Kläger das Angebot des Beklagten zunächst abgelehnt habe, sei eine solche Auslegung nicht möglich. Es ist der Revision zuzugeben, daß bloßes Schweigen auch unter Anwesenden in der Regel nicht als Zustimmung zu werten ist (Enneccerus-Nipperdey Allg. Teil 15. Aufl. § 155 III mit weiteren Nachweisen)» Nicht auf jeden einem Anwesenden gemachten Antrag muß von diesem sofort eine Erklärung über Annahme oder Ablehnung abgegeben werden, anderenfalls das Schweigen des Antragsempfangers als Annahme zu gelten hätte (RG JW 1911, 555 Nr. 6/. Ein solches Schweigen auf ein Angebot kann aber dann als Einverständnis angesehen werden, wenn es nach Lage der Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben so aufgefaßt werden darf (RG2 115, 266, 268; Urteil des Senats vom 25. Februar 1961 - VII ZR 147/59 -). Hierfür kann es genügen, daß das Verhalten des Schweigenden bei seinem Geschäftsgegner den Eindrücke hervorrufen muß, jener sei mit dessen Vorschlägen einverstanden. Das wird besonders dann der Fall sein, wenn der Antragsempfänger auf die Frage, ob er gegen ein bestimmtes Angebot Widerspruch erhebe, in seinem Schweigen verharrt, obwohl der ihm gemachte Vorschlag im Rahmen einer normalen und sachgemäßen Abwicklung des Schuldverhältnisses bleibt. 'Wer also nicht widerspricht, obwohl man nach Lage der Sache einen Widerspruch von ihm erwarten darf und dies der Erwartung des zu dem Widerspruch Herausfordernden entspricht, muß das Unterlassen des Y/iderspruchs unter Umständen gegen sich gelten lassen (ebenso Staudinger-Weber BGB 11. Aufl. Anm. 219 und 220 zu § 242). Daß der Berufungsrichter bei der Auslegung des Schweigens des Klägers auf das viederholte Angebot des Beklagten in der Sitzung am 28, Februar 1955 vorstehende Grundsätze unbeachtet gelassen habe, kann nicht anerkannt werden. Auch wenn der Kläger den Umstellungsvorschlag des Beklagten anfänglich abgelehnt hat, konnte das Berufungsgericht auf Grund deo von ihm festgestellten Sachverhalts aus dem späteren Schweigen des Klägers auf dessen Einverständnis mit dem Angebot des Beklagten schließen. Jedenfalls ist diese Auslegung des Verhaltens des Klägers, die das Berufungs- gericht nicht bloß auf Vermutungen, sondern auch auf die Bekundungen einer Reihe von Zeugen gestützt hat, nicht unmöglich . II. Hiernach kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich über das Umstellungsverhältnis der Darlohensverbindlichkeit des Beklagten geeinigt, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Dann aber kommt cs auf eine Entscheidung, ob das Verlangen des Klägers nach einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 berechtigt ist, nicht an. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus" § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Dr. Winkelmann Erbel Meyer BR Dr. Vogt ist im Urlaub ortsabwesond und daher an der Unter-schrift verhindert. Glanzmann