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BGH · VII ZK 232/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 232/59

April 1959 wird zurückgewiesen, soweit sie zu a) des Urteilssatzes zur Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit bis zu dem 31* Bezember 1954 verurteilt worden ist. Juni 1953 den Entwurf eines Vertrages, wonach die Klägerin den alleinigen Vertrieb der von ihr hergestellten Artikel der Beklagten übertragen und sich verpflichten sollte, ihr eine Provision von 5 - 10 für alle vermittelten Geschäfte zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben, mit der sie zuletzt /u.a. beantragt hat, die Klägerin zu verurteilen, ihr einen Buchauszug zu erteilen über alle Geschäfte mit dem Groß- und Kleinhandel des Inund Auslandes einschließlich der Firmen ^Bjj^und deren Niederlassungen in allen von ihr seit dem 1. Die Beklagte hat zur Begründung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges vorgetragen, die Parteien seien sich Anfang Juni 1953 mündlich über den Abschluß eines Handelsvertretervertrages einig geworden. Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt und geltend gemacht, die Besprechungen der Parteien seien nicht zu dem Abschluß eines Handelsvertretervertrages gediehen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Parteien hätten einen Handelsvertretervertrag geschlossen, auf Grund dessen die Beklagte gemäß § 87 c Abs«, 2 HGB den mit der Widerklage begehrten Buchauszug verlangen könne. Die Rügen der Revision haben keinen Erfolg, soweit sie die Verurteilung der Klägerin zur Erteilung eines Buch« auszuges für die Zeit bis zu dem 31. 1) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß das Berufungsgericht einerseits davon spreche, es sei schriftliche Niederlegung der einzelnen Vertragsbestimmungen geplant gewesen, andererseits feststelle, die schriftliche Abfassung des Vertrages habe nur Beweiszwecken dienen sollen* Es ist sehr wohl denkbar, daß Vertragsparteien eine schriftliche Festlegung ihrer Vereinbarungen planen, aber eben nur zu Beweiszwecken, nicht als Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. Da das Berufungsgericht hier ausdrücklich und für-das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, daß die Parteien die Gültigkeit des Vertrages nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht haben, kommt eine Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB, der nur im Zweifel gilt, nicht in Betracht. Im vorliegenden Falle ist das Berufungsgericht außerdem zu der Annahme, die Parteien hätten die Gültigkeit des Vertrages nicht von seiner Beurkundung abhängig gemacht, besonders auf Grund der Feststellung gekommen, sie seien bereits zur Ausführung des Vertrages geschritten und hätten monatelang eng zusammengearbeitet. Es hält aber den Beweis für geführt und hat dabei auch die Kundenschutzbestimmung nicht übersehen (BU S, 14)- Mit der Revision kann nicht gerügt werden, daß der Tatrichter nach Lage der Sache noch strengere Beweisanforderungen hätte stellen müssen. Juni 1953, mit dem sie der Klägerin ihren Vertragsentwurf übersandte, gebeten hat, die Klägerin möge, wenn ihr nicht alles gefalle, einen "Ergänzungsvertrag11 übersenden, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht, wie die Revision meint, zu entnehmen, daß der Vertrag erst mit schriftlicher Abfassung in Kraft treten sollte; es konnte entscheidend Wert auf andere Umstände legen, insbesondere darauf, daß die Parteien zur Ausführung des Vertrages geschritten sind, bevor die Klägerin unterschrieb. Es hat maßgebend darauf abgesljellt, daß die Beklagte insbesondere und spätestens die Entgegennahme und Verwertung der Kundenliste durch die Klägerin nach Treu und Glauben nicht anders als im Sinne einer Annahme ihres Vertragsangebotes habe auffassen können. Der Beklagten gegenüber hat sie jedenfalls, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch ihr Verhalten den entgegengesetzten Willen zu dem Ausdruck gebfacht. Bas Berufungsgericht konnte im Rahmen der ihm zustehenden freien Würdigung aller Umstände sehr wohl Schlüsse daraus ziehen, daß der Inhaber der Klägerin bei seiner ParteiVernehmung nur allgemein erklärt hat, der Vertrag sei für ihn indiskutabel gewesen, und nicht näher angegeben hat, welche Einwände er im einzelnen gegen den Entwurf der Beklagten gehabt und welche Gegenvorschläge er gemacht haben will. 7) Zur Präge der Provisionspflicht der Klägerin für Geschäfte mit den Firmen und KaflHIB hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin habe für Lieferungen an diese Firmen zunächst Vorbehalte gemacht, diese aber später nicht aufrechterhalten, sondern die Beklagte auch insoweit als ihre Vertreterin tätig werden lassen Das Berufungsgericht hat dabei ersichtlich den ganzen Schriftwechsel und das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt, während die Revision nur auf einige Schreiben verweist, die für die Auffassung der Klägerin sprechen könnten, andere dagegen, aus denen sich eine ^Betätigung der Beklagten gegenüber den vorgenannten Firmen ergibt, nicht berücksichtigt. Wenn es den Bekundungen dieses Zeugen und der von ihm gefertigten Aktennotiz unter Hinweis darauf, daß er früher in Diensten der Beklagten gestanden habe und jetzt für die Klägerin tätig sei, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zu demal im Hinblick auf das festgestellte sonstige Verhalten der Parteien und den gesamten Schriftwechsel. Die Beklagte konnte das, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, nicht anders auffassen, als daß die Klägerin mit dem Handelsvertretervertrag grundsätzlich einverstanden war. Das angefochtene Urteil muß aber aufgehoben werden, so 1 v/eit die Klägerin unter b) des Urteilssatzes verurteilt wor- I den ist, der Beklagten auch einen Buchauszug für die Zeit vom I 1. beanspruchte die Beklagte nach Vertragsende eine Entschädigung dafür, daß sie ihre "jahrelang geworbene Kundschaft" der { Klägerin zugeführt habe. Selbst wenn sie nur die Bedeutung haben sollte, daß eine Eolgeprovision lediglich für die von der Beklagten geworbenen Kunden gezahlt werden sollte, wäre die Klägerin ungewöhnlich weit gebunden. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision 2U befinden haben.

Zitierte Normen: § 87c HGB § 154 BGB § 286 ZPO § 89b HGB
BedeutungFirmaBerufungsgerichtParteiEntwurfVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZK 232/59
Verkündet
 am 6. April 1961
Woitscheck,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2211 036
I m Na men des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Joseph	Bez.
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und
 Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma PflHI^-Handelsgesellschaft mbH, vertreter^durch ihren Geschäftsführer Karl H. MI in	liflHBstraße ^P,
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und
 Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heimann-irosien, Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 30. April 1959 wird zurückgewiesen, soweit sie zu a) des Urteilssatzes zur Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit bis zu dem 31* Bezember 1954 verurteilt worden ist.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.r
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Klägerin betreibt eine Xunötstoffabrik. Im Jahre 1953 trat sie zu der Beklagten in Geschäftsbeziehungen.
Diese übersandte ihr am 10. Juni 1953 den Entwurf eines Vertrages, wonach die Klägerin den alleinigen Vertrieb der von ihr hergestellten Artikel der Beklagten übertragen und sich verpflichten sollte, ihr eine Provision von 5 - 10 für alle vermittelten Geschäfte zu zahlen. Der Vertrag sollte frühestens zu dem 31* Dezember 1954- kündbar sein. Die Provisionspflicht der Klägerin_ sollte über eine Auflösung des Vertrages hinaus bestehen bleiben, solange,
11 wie an die erstmalig belieferte Firma ein Artikel oder ähnlicher Artikel geliefert wird, gleichgültig, ob der Vertrag abgelaufen ist oder nicht.**
Die Klägerin behielt diesen Entwurf, ohne ihn zu
 unterzeichnen. Mit Schreiben vom 6. November 1953 forderte sie die Beklagte auf, "ihre weitere Verkaufstätigkeit für sie einzustellen1*.
Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung eines Betrages von 1.599»49 DM nebst 2insen verlangt. Sie macht geltend, die Beklagte schulde ihr diesen Betrag aus Provisionsvor-schüssen und nicht bezahlten Warenlieferungen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben, mit der sie zuletzt /u.a. beantragt hat,
 die Klägerin zu verurteilen, ihr einen Buchauszug zu erteilen über alle Geschäfte mit dem Groß- und Kleinhandel des Inund Auslandes einschließlich der Firmen	^Bjj^und
 deren Niederlassungen in allen von ihr seit dem 1. Juli 1953 neu hergestellten Haushai tsartfikfeM:?/'» namentlich in den im einsseinen angeführten 20 Artikeln, und zwar a) für die Zeit vom 6. November 1953 bis zu dem 31* Dezember 11)954, b) für die Zeit seit dem 1. Januar 1955 bis zu dem 31« März 1958, soweit die Klägerin in der Zeit vom 1* Juli 1953 bis 31- Dezember 1954 erstmalig Kunden mit Haushaltsartikeln beliefert habe«.
Uber die weiteren Widerklageanträge der Beklagten hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden»
Die Beklagte hat zur Begründung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges vorgetragen, die Parteien seien sich Anfang Juni 1953 mündlich über den Abschluß eines Handelsvertretervertrages einig geworden. Die Klägerin habe den ihr übersandten Vertragsentwurf , der die getroffenen Vereinbarungen enthalten habe, zwar nicht unterzeichnet, ihm aber auch nicht widersprochen. Die Geschäftsbeziehungen seien in der Folgezeit dementsprechend abgewickelt worden. Mit ihren erheblichen Provisionsforderungen, die sie erst nach Erteilung des Buchauszuges beziffern könne, rechne sie gegenüber dem Klageanspruchäauf „
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt und geltend gemacht, die Besprechungen der Parteien seien nicht zu dem Abschluß eines Handelsvertretervertrages gediehen. Die Beklagte habe nur in einzelnen Fällen und in geringem Umfang Geschäfts für sie vermittelt, für die ihr die Provision gutgebracht worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen* Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil dem Widerkiagean-trag der Beklagten auf Erteilung eines Buchauszuges entsprochen*
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Teilurteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I*
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Parteien hätten einen Handelsvertretervertrag geschlossen, auf Grund dessen die Beklagte gemäß § 87 c Abs«, 2 HGB den mit der Widerklage begehrten Buchauszug verlangen könne.
Der Inhaber der Klägerin habe den von der Beklagten übersandten Entwurf zwar nicht unterzeichnet. Aus dem Verhalten der Parteien ergebe sich aber? daß sie stillschweigend über den Abschluß eines Vertrages mit dem in demsEnt-wurf vorgesehenen Inhalt einig geworden seien. Die beabsichtigte schriftliche Abfassung des Vertrages habe nur Beweiszwecken dienen sollen.
II.
Die Rügen der Revision haben keinen Erfolg, soweit sie die Verurteilung der Klägerin zur Erteilung eines Buch« auszuges für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1954 angreifen (Buchstabe a) des Urteilssatzes).
1)	Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß das Berufungsgericht einerseits davon spreche, es sei schriftliche Niederlegung der einzelnen Vertragsbestimmungen geplant gewesen, andererseits feststelle, die schriftliche Abfassung des Vertrages habe nur Beweiszwecken dienen sollen* Es ist sehr wohl denkbar, daß Vertragsparteien eine schriftliche Festlegung ihrer Vereinbarungen planen, aber eben nur zu Beweiszwecken, nicht als Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. Da das Berufungsgericht hier ausdrücklich und für-das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, daß die Parteien die Gültigkeit des Vertrages nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht haben, kommt eine Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB, der nur im Zweifel gilt, nicht in Betracht.
2)	Die Berufung der Revision auf die Entscheidung VIII ZR 253/56 vom 28. Juni 1957 (WM 1957, 1-151'i geht fehl.
In dem dort entschiedenen Falle fehlte es an der hier ausdrücklich getroffenen Feststellung, daß die Beurkundung der mündlichen Vereinbarungen nur Beweiszwecken dienen sollte. Im vorliegenden Falle ist das Berufungsgericht außerdem zu der Annahme, die Parteien hätten die Gültigkeit des Vertrages nicht von seiner Beurkundung abhängig gemacht, besonders auf Grund der Feststellung gekommen, sie seien bereits zur Ausführung des Vertrages geschritten und hätten monatelang eng zusammengearbeitet. Diese Feststellung würde sogar die Annahme rechtfertigen, daß die Parteien auf eine etwa vorher vereinbarte Beurkundung später verzichtet haben.
3)	Die Revision meint ferner, der Beweis des ersten Anscheins spreche zugunsten der Klägerin; nach der Lebens-
Erfahrung sei nämlich anzunehmen, daß die Parteien bei der besonderen Bedeutung des Vertrages, insbesondere der weitreichenden KundenSchutzbestimmung, das Zustandekommen des Vertrages von der Beurkundung abhängig machen wollten.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht etwa die Klägerin als beweisfällig angesehen,
 Es hat nicht verkannt, daß die Beklagte das Zustandekommen des Vertrages beweisen mußte. Es hält aber den Beweis für geführt und hat dabei auch die Kundenschutzbestimmung nicht übersehen (BU S, 14)- Mit der Revision kann nicht gerügt werden, daß der Tatrichter nach Lage der Sache noch strengere Beweisanforderungen hätte stellen müssen. Es widerspricht im übrigen nicht der Lebenserfahrung, daß wirtschaftlich bedeutsame Vereinbarungen manchmal ohne Schriftform abgeschlos sen werden.
4)	Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. Juni 1953, mit dem sie der Klägerin ihren Vertragsentwurf übersandte, gebeten hat, die Klägerin möge, wenn ihr nicht alles gefalle, einen "Ergänzungsvertrag11 übersenden, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht, wie die Revision meint, zu entnehmen, daß der Vertrag erst mit schriftlicher Abfassung in Kraft treten sollte; es konnte entscheidend Wert auf andere Umstände legen, insbesondere darauf, daß die Parteien zur Ausführung des Vertrages geschritten sind, bevor die Klägerin unterschrieb. Diese Wertung des Sachverhalts durch den Tatrichter ist für das Revisionsgericht bindend.
5)	Das Berufungsgericht brauchte auch den Umständen nach keine besonderen Ausführungen darüber zu machen, welche
 
Beweggründe die Parteien veranlaßt haben könnten, bei der Bedeutung des Vertrages von der ursprünglich geplanten Beurkundung abzusehen. Es hat maßgebend darauf abgesljellt, daß die Beklagte insbesondere und spätestens die Entgegennahme und Verwertung der Kundenliste durch die Klägerin nach Treu und Glauben nicht anders als im Sinne einer Annahme ihres Vertragsangebotes habe auffassen können.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Prüfung der Beweggründe der Klägerin. Es ist unerheblich, ob die Klägerin einen Vertragsabschluß tatsächlich nicht wollte. Der Beklagten gegenüber hat sie jedenfalls, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch ihr Verhalten den entgegengesetzten Willen zu dem Ausdruck gebfacht. Ein dem Vertragsgegner nicht erkennbar gewordener Vorbehalt ist ohiie rechtliche Bedeutung (§ 116 BGB).
6)	Auch die Rüge unzureichender Beurteilung der Aussage des Inhabers der Klägerin greift nicht durch. Bas Berufungsgericht konnte im Rahmen der ihm zustehenden freien Würdigung aller Umstände sehr wohl Schlüsse daraus ziehen, daß der Inhaber der Klägerin bei seiner ParteiVernehmung nur allgemein erklärt hat, der Vertrag sei für ihn indiskutabel gewesen, und nicht näher angegeben hat, welche Einwände er im einzelnen gegen den Entwurf der Beklagten gehabt und welche Gegenvorschläge er gemacht haben will.
7)	Zur Präge der Provisionspflicht der Klägerin für Geschäfte mit den Firmen	und	KaflHIB	hat	das
 Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin habe für Lieferungen an diese Firmen zunächst Vorbehalte gemacht, diese aber später nicht aufrechterhalten, sondern die Beklagte
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auch insoweit als ihre Vertreterin tätig werden lassen Das Berufungsgericht hat dabei ersichtlich den ganzen Schriftwechsel und das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt, während die Revision nur auf einige Schreiben verweist, die für die Auffassung der Klägerin sprechen könnten, andere dagegen, aus denen sich eine ^Betätigung der Beklagten gegenüber den vorgenannten Firmen ergibt, nicht berücksichtigt. Ein Verstoß gegen die §§ 286, 139 ZPO ist nicht zu erkennen.
8)	Die Würdigung der Aussage des Zeugen Dr.Ü7|B durch das Berufungsgericht reicht aus. Wenn es den Bekundungen dieses Zeugen und der von ihm gefertigten Aktennotiz unter Hinweis darauf, daß er früher in Diensten der Beklagten gestanden habe und jetzt für die Klägerin tätig sei, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zu demal im Hinblick auf das festgestellte sonstige Verhalten der Parteien und den gesamten Schriftwechsel.
9)	Das Berufungsgericht konnte es auch dahingestellt sein lassen, ob die Kundenliste für die Klägerin von großem Wert war. Ihm kam es nur darauf an, daß die Klägerin diese Liste überhaupt behalten und in gewissem, Umfange davon Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte konnte das, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, nicht anders auffassen, als daß die Klägerin mit dem Handelsvertretervertrag grundsätzlich einverstanden war.
 
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Das angefochtene Urteil muß aber aufgehoben werden, so 1 v/eit die Klägerin unter b) des Urteilssatzes verurteilt wor- I den ist, der Beklagten auch einen Buchauszug für die Zeit vom I 1. Januar 1955 bis zu dem 31. März 1958 zu erteilen.	1
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1) Das Berufungsgericht entnimmt die	Verpflichtung	der	J
Klägerin hierzu der Ziffer 8 des Entwurfs,	die	es	ebenfalls ;|
als Vertragsbestandteil ansieht. Es prüft aber nicht, ob der \| Antrag des Beklagten, dem es stattgegeben hat, mit der dort fl vorgesehenen Regelung übereinstimmt.	I
Einer solchen Prüfung hätte es bedurft. In jei^er Zi£f. 8	|
beanspruchte die Beklagte nach Vertragsende eine Entschädigung dafür, daß sie ihre "jahrelang geworbene Kundschaft" der { Klägerin zugeführt habe. Aus dieser Passung könnte entnommen werden, daß die Klägerin nach dem 31. Dezember 1954 Provision nur für Geschäfte mit solchen Kunden zahlen oolite, die die |j Beklagte während des Bestehens des Vertrages benannt hatte. ||
Die Beklagte verlangt demgegenüber mehr, wie ihr Vertre- J ter in der RevisionsVerhandlung ausdrücklich bestätigt hat. 1 Sie glaubt, daß ihr für die Zeit nach dem 31. Dezember 1954 fl auch dann eine Vergütung zustehe, wenn die Klägerin zwischen dem 1. Juli 1953 und dem 31. Dezember 1954 ohne Mitwirkung f der Beklagten mit neuen Kunden in Verbindung getreten sei	äj
 und diese Geschäftsverbindung fortgesetzt habe; hierbei	|
stützt sie sich darauf, daß der Gedanke zur Herstellung	J
dieser Haushaltsartikel von ihr stamme. Dem hat sich das Ober- ; landesgericht angeschlossen, wie der Urteilssatz zu b) ergibt .
Eine so weitgehende Bedeutung kann der Ziff. 8 des Entwurfs nicht ohne weiteres beigelegt werden. Sie würde auch von\ deren Wortlaut käumf gedeckt. Das Oberlandesgericht hatte daher seine Ansicht hierzu näher begründen müssen.
2) Der Tatrichter wird somit erneut darüber zu befinden haben, welchen Umfang die sich aus der Ziff. 8 des Entwurfs ergebende Verpflichtung der Klägerin haben sollte.
Hierbei wird er Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob die Ziff. 8 in dieser Form überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst wenn sie nur die Bedeutung haben sollte, daß eine Eolgeprovision lediglich für die von der Beklagten geworbenen Kunden gezahlt werden sollte, wäre die Klägerin ungewöhnlich weit gebunden. Der Schutz der Bestimmung ist zeitlich - wenigstens ausdrücklich - nicht beschränkt und sollte sich nicht nur auf die damals hergestellten, sondern auch auf "ähnliche" Artikel erstrecken; er ergriff «alle Firmen, die die Beklagte in ihrer Kundenliste mitgeteilt hatte, und somit nach deren eigener Behauptung fast alle in Betracht kommenden Großabnehmer in der Bundesrepublik. Es wird der Erörterung bedürfen, ob ein so weitgehendes stillschweigendes Einverständnis der Klägerin angenommen werden kann und ob die Beklagte mit einem solchen Einverständnis rechnen konnte.
Sollte dies jedoch wieder bejaht werden, so müßten auch die grundsätzlichen Bedenken behqftdGSit werden, die sich dann aus einer so langfristigen Verpflichtung ergeben könnten.
11
Bei einer Verneinung der Bindung der Klägerin in dieser Richtung könnte andererseits der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB in Betracht kommen.
IV.
Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision 2U befinden haben.
Heimann-Trosien Erbel Meyer Br. Vogt Pinke