Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu einer allgemeinen „originären“ Mindestvollmacht eines Architekten veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 27. September 2007 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu einer allgemeinen „originären“ Mindestvollmacht eines Architekten veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 45.712,74 € Dressier Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.03.2004 -80 195/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 21 U 75/04 -