Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht - Oberlandesgericht Rostock - zurückverwiesen. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. An der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 5. Zivilsenates durch die namentlich genannten Beisitzer des 2. Maßgeblich für die Vertretungsregelung in dieser Sache ist der Geschäftsverteilungsplan vom 28. Januar 1991, weil die Sache nach ihrer Verweisung durch das Bezirksgericht Schwerin am 15. Nach diesem Geschäftsverteilungsplan sind für die zweite Beisitzerin des 1. Zivilsenats, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, die beiden Beisitzerinnen des 2. Die Vertretung der zweiten Beisitzerin durch den Vorsitzenden des 2. Zivilsenats des Berufungsgerichts haben die Vertretungsregelung ersichtlich auch nicht irrtümlich fehlerhaft ausgelegt; sie haben die Regelung in den beiden vorangehenden Sitzungen rechtsfehlerfrei angewandt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 231/91 URTEIL Verkündet am: 8. Oktober 1992 Henco Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit GmbH, Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^e Dr. und Dr. HH - gegen die Stadtverwaltung Fj I-Straßei Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 12. September 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht - Oberlandesgericht Rostock - zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Reiseund Busunternehmen, verlangte von der beklagten Stadt Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagte sei unberechtigt von dem abgeschlossenen Vertrag über die Beförderung von Schülern zurückgetreten. Das Kreisgericht Neubrandenburg hat die Klage abgewiesen. Die am 9. November 1990 eingegangene Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht Neubrandenburg an das Bezirksgericht Schwerin abgegeben; sie wurde dort beim Senat für Handelssachen registriert. Durch Beschluß vom 1. März 1991 hat das Bezirksgericht Schwerin die Sache an das Bezirksgericht Neubrandenburg verwiesen. Die Sache ist am 15. April 1991 dort eingegangen. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Entscheidunqsgründe: I. An der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 5. September 1991 wirkten an der Entscheidung der Richter Ku. als Vorsitzender und als Beisitzer der Richter Ka. sowie als Vertreter für die zweite Beisitzerin 4 der Vorsitzende des 2. Zivilsenates Kü. mit. In den beiden vorhergehenden Verhandlungen waren die geschäftsplanmäßig als Vertreterinnen der Richterin E. vorgesehenen Richterinnen H. und B. tätig. Die Revision rügt die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts. Nach dem am 28. Januar 1991 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan des Bezirksgerichts Neubrandenburg wird ein verhinderter oder fehlender Beisitzer des 1. Zivilsenates durch die namentlich genannten Beisitzer des 2. Zivilsenates vertreten. Der am 25. April 1991 beschlossene Geschäftsverteilungsplan gilt vorbehaltlich einer hier nicht gegebenen Sonderregelung für die ab 29. April 1991 eingehenden Sachen. II. Die Besetzungsrüge ist begründet. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung nach § 551 Nr. 1 ZPO u.a. nur dann begründet, wenn die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans offensichtlich unhaltbar ist. Eine irrtümlich fehlerhafte Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes kann eine derartige Rüge nicht rechtfertigen (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82 = BGH.Z 85, 116, 118 ff; Beschluß vom 9. März 1976 - X ZB 17/74 = NJW 1976, 1688 m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen war das Berufungsgericht in seiner letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 551 Nr. 1 ZPO nicht ordnungsgemäß besetzt. Maßgeblich für die Vertretungsregelung in dieser Sache ist der Geschäftsverteilungsplan vom 28. Januar 1991, weil die Sache nach ihrer Verweisung durch das Bezirksgericht Schwerin am 15. April 1991 als neue Sache beim Bezirksgericht Neubrandenburg eingegangen ist. Nach diesem Geschäftsverteilungsplan sind für die zweite Beisitzerin des 1. Zivilsenats, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, die beiden Beisitzerinnen des 2. Zivilsenats als Vertreterinnen berufen. Die Vertretung der zweiten Beisitzerin durch den Vorsitzenden des 2. Zivilsenats widersprach dieser Vertretungsregelung. Diese Vertretung war offensichtlich unhaltbar. Zweifel, die zu einer irrtümlichen Auslegung und Anwendung der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans hätten führen können, waren weder durch die sprachliche Fassung der Regelung noch durch die Vertretungssituation begründet. Die Mitglieder des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts haben die Vertretungsregelung ersichtlich auch nicht irrtümlich fehlerhaft ausgelegt; sie haben die Regelung in den beiden vorangehenden Sitzungen rechtsfehlerfrei angewandt. Lang Haß Quack Hausmann Thode