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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Oktober ^966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Riet-schel, Erhol, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Zu einem Abschluß eines Kaufvertrags und zur Durchführung des beabsichtigten Bauvorhabens ist es nicht gekommen. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 42.500 DM nebst Zinsen anni’hn -hilfsweise an ihn und SflBHI - zu verurteilen. Damit sei der Kläger, wie sich aus seinem Schweigen auf die Auftragsbestätigung der Beklagten ergebe, auch einverstanden gewesen. 1. ) Das Berufungsgericht verneint die Sachbefugnis des Klägers auf Grund vereinbarter Prozeßstandschaft. Der Kläger und S|Hi hätten dem nicht widersprochen. Damit sei nach den Grundsätzen über das Schweigen im Geschäftsverkehr ein Vertrag des in diesen Schreiben niedergelegten Inhalts zustande gekommen, ohne daß es noch auf etwa anders lautende vorherige mündliche Vereinbarungen ankomme. 2. ) a) Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien ein Vertrag des in dem Schreiben der Beklagten, vom 23. Ob und in welchem Umfang die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Folgen des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben auch auf einen Architekten anzuwenden sind, der nicht Kaufmann ist, kann dahingestellt bleiben. März 1962 Stellung genommen und die Höhe der von der Beklagten angosetzten Pauschalsumme beanstandet; im übrigen hat er sich aber nicht gegen den Inhalt des Schreibens vom 23« März 1962 gewendet und auch keine Vorbehalte gemacht. Das kann nicht anders aufgefaßt werden, als daß er sich - abgesehen von der Höhe der Pauschalsumme -damit einverstanden erklärt hat (vgl. b) Bas Berufungsgericht legt das Schreiben vom 23* März 1962 und damit den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag dahin aus, daß auch die bereits geleisteten Arbeiten der beiden Architekten nur bezahlt werden sollten, wenn das Bauvorhaben durchgeführt wurde. Verträge der Art, daß der Bauherr die Bezahlung der Architektenleistungen von der Durchführung des Bauvorhabens abhängig macht und der Architekt seinerseits im Hinblick auf den zu erwartenden Auftrag das Risiko übernimmt, seine Vorarbeiten umsonst geleistet zu haben, sind nicht ungewöhnlich. Darauf, daß der Kläger die von ihm in Aussicht gestellte Gegenbestätigung nicht abgegeben hat, kommt es

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtMärzBauvorhabensSchreibenKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIT ZR 2VI/64
URTEIL	Verkündet am
	13- Oktober 1966 Horn, Justizobersekretär
	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit	
des Architekten Hans F	,	H^J^Rheinland,
 Hoflll,
Klage rs , Be rufungskläge rs und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die H a (HHB~ Treuhand GmbH., vertreten durch ihre Geschäftsführer Günther HozBHA Kaufmann in D( und Werner ReflÜ, Angestellter in I»(
Lifl^HIMstraße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Oktober ^966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Riet-schel, Erhol, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19- Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 6. Februar 1962 vereinbarten der Kläger und der Architekt smiHHmit Jer Beklagten, daß sie die Planungsarbeiten für ein dieser zu dem Kauf angebotenes und für ein größeres Bauvorhaben vorgesehenes Grundstück ausführen sollten. In der Folgezeit fertigten der Kläger und Zeichnungen für die geplanten Haustypen an.
Am 23* März 1962 schrieb die Beklagte an den Kläger
 und S|
HYfir nehmen Bezug auf die mit Ihnen geführten Besprechungen und bestätigen, daß wir Ihnen bei Übernahme des Bauvorhabens durch uns bzw. unsere Bauherren, d.h. bei Annahme des Kaufangebots den Architektenauftrag zur Planung dieses Bauvorhabens
 
gegen ein Pauschalfesthonorar in Hohe von 50.000 DM erteilen werden. Dieses Pauschalhonorar umfaßt Ihre Tätigkeit für Vorentwurf, Entwurf, Zusammenstellung der unterschriftsreifen Eaugesuche, sowie Anfertigung der Pläne 1 : 50. Vereinbarungsgemäß werden v/ir Sie auch zur künstlerischen Beratung . . » zu Rate ziehen ...u
Diese erwiderten mit Schreiben vom 30. März *962, es sei ein Honorar von 60.000 DM vereinbart worden. Sie baten, in dieser Höhe eine neue Auftragsbestätigung zu erteilen, erst dann würden sie ihre Bestätigung herein-goben. Die Beklagte übersandte den beiden Architekten daraufhin am 26. April 1962 ein neues Bestätigungsschreiben über 60.000 DM, sonst aber gleichen Inhalts.
Zu einem Abschluß eines Kaufvertrags und zur Durchführung des beabsichtigten Bauvorhabens ist es nicht gekommen.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 42.500 DM nebst Zinsen anni’hn -hilfsweise an ihn und SflBHI - zu verurteilen.
Die Beklagte bestreitet die Sachbefugnis des Klägers. Im übrigen sei der Anspruch auch sachlich nicht gerechtfertigt, denn der Architektenauftrag sei nur unter der Bedingung erteilt worden, daß der Kaufvertrag abgeschlossen werde. Damit sei der Kläger, wie sich aus seinem Schweigen auf die Auftragsbestätigung der Beklagten ergebe, auch einverstanden gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die auf einen Betrag von 10.000 DM beschränkte Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen»
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revisiono
 Entscheidungsgründe:
1.	) Das Berufungsgericht verneint die Sachbefugnis des Klägers auf Grund vereinbarter Prozeßstandschaft. Ob er möglicherweise deshalb sachlich befugt sei, weil, wie er behauptet, SBB ihm seine Ansprüche abgetreten habe, könne dahingestellt bleiben, da die Klage jedenfalls auch sonst nicht begründet sei. Die Beklagte habe in ihren Bestätigungsschreiben vom 23- März und 2£. April 1962 ausdrücklich darauf hingewiesen, der Auftrag werde nur unter der Bedingung erteilt, daß der Kaufvertrag zustande komme. Der Kläger und S|Hi hätten dem nicht widersprochen. Damit sei nach den Grundsätzen über das Schweigen im Geschäftsverkehr ein Vertrag des in diesen Schreiben niedergelegten Inhalts zustande gekommen,
 ohne daß es noch auf etwa anders lautende vorherige mündliche Vereinbarungen ankomme. Da die Bedingung nicht eingetreten sei, habe der Kläger keine Ansprüche. Das gelte auch für die von ihm und SflHIB bereits vorher ausgeführten Arbeiten.
2.	) a) Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien ein Vertrag des in dem Schreiben der Beklagten, vom 23. März 1962 niedergelegten Inhalts zustandegekommen sei, ist im Ergebnis zuzustimmen.
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Ob und in welchem Umfang die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Folgen des Schweigens
 auf ein Bestätigungsschreiben auch auf einen Architekten anzuwenden sind, der nicht Kaufmann ist, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Pall liegt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - hier nicht vor. Der Kläger hat nicht geschv/iegen. Er hat vielmehr mit seinem Schreiben vom 30. März 1962 Stellung genommen und die Höhe der von der Beklagten angosetzten Pauschalsumme beanstandet; im übrigen hat er sich aber nicht gegen den Inhalt des Schreibens vom 23« März 1962 gewendet und auch keine Vorbehalte gemacht. Das kann nicht anders aufgefaßt werden, als daß er sich - abgesehen von der Höhe der Pauschalsumme -damit einverstanden erklärt hat (vgl. Urteil des Senats vom 15. November 1965 - VII ZR 184/63 - WM 1966 S. 160 f am Ende). Er muß ihn also gegen sich gelten lassen.
b) Bas Berufungsgericht legt das Schreiben vom 23* März 1962 und damit den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag dahin aus, daß auch die bereits geleisteten Arbeiten der beiden Architekten nur bezahlt werden sollten, wenn das Bauvorhaben durchgeführt wurde.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag gibt, ist daher für das Revisionsgericht bindend. Sie widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung. Verträge der Art, daß der Bauherr die Bezahlung der Architektenleistungen von der Durchführung des Bauvorhabens abhängig macht und der Architekt seinerseits im Hinblick auf den zu erwartenden Auftrag das Risiko übernimmt, seine Vorarbeiten umsonst geleistet zu haben, sind nicht ungewöhnlich.
Darauf, daß der Kläger die von ihm in Aussicht gestellte Gegenbestätigung nicht abgegeben hat, kommt es
 
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untor diesen Umständen nicht an, denn sie bezog sich lediglich auf die von ihm beanstandete Pauschalsumme <>
c) Der Anspruch des Klägers ist deshalb sachlich nicht begründet. Untor diesen Umständen kann es in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben, ob er zur Erhebung der Klage überhaupt sachlich befugt war.
3.) Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kootenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Heimann-Irosien	Rietschel	Erbel
 Vogt	Pinke