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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandes-gorichts in Düsseldorf vom 19* November 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 8„968,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist* Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Betrag von 12.316,59 DM nebst Zinsen, der erforderlich sein soll, um entstandene Beschädigungen und Reifenoindrücke in der Hofdeckc auszubcsscrn. Baraus folgert es, daß die vom Boklagten verlegte Hofdecke im Bereich C nicht für den nach dem Vertrag vorgesehenen Verkohr mit Lastkraftwagen aller Gewichtsklassen und Gabelstaplern mit Vollguinmircifen ausreicht (BU S. Io Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht von der 5 jährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB für Schadensorsatzansprüche wogen Mängel an einem Bauwerk ausgehon dürfen, ist unbegründet» 1. Unter einem Bauwerk i»S0 dos § 638 BGB ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dom Erdboden hergestollte Sache zu versteheno Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Beklagten ausgoführto Hofbofestigung in gleicher Weise wie eine Makadamdcckc auf einen Tankstcllongoländc (BGH LM Nr» 7 zu § 638 BGB)» Das bezweifelt auch die Revision nicht» 1. Das Berufungsgericht entnimmt dem Vortrag der Parteien, daß die Hofbofestigung Lastwagen aller Gewichtsklassen und Gabelstapler mit Vollgummireifen tragen mußte. Da die Ausführung der Hofbofostigung auch nach den damaligen technischen Kenntnissen fehlerhaft v/ar, kommt es auf die sich mit dor Frage der Fehlerhaftigkeit eines Ar-chitektenv/erks befassende Entscheidung in BGHZ 48, 310, 311 nicht an. Sie hat aber berücksichtigt, daß die Arbeiten im Jahre 1963 bei der nunmehr von ihr vorgesehenen zweckentsprechenden Ausführung 3.749»26 DM mehr gekostet hätten. 12,316,59 DM zugosprochcn, weil er unter don vom Sachverständigen errochnoten Kosten von 13*195 DM liegeo Es ist dor Ansicht, daß die Klägerin die beiden Beträge von 3*749,15 DM und 3«079,15 DM nicht abzuziohen brauche. 1o Da die Klägerin selbst vorträgt, daß die Hofbc-fcstigung in dor von ihr nunmehr vorgesehenen Ausführung auch im Jahre 1963 mehr gekostet hätte, als der Beklagte für die einfachere Ausführung berechnet hat, mußte das Berufungsgericht diesen Sachvortrag berücksichtigen; denn der Schaden dor Klägerin ist deshalb um 3«749,26 DM goringcr, als die Kosten betragen, die nunmehr für eine bessere Ausführung auf gewendet v/erden müssen, 2, Bei dor Schadensberochnung ist ferner zu berücksichtigen, daß die Klägerin seit 1963 die wenn auch mangelhafte Decke im Bereich C benutzt hat und daß sie dieses Teilstück bei einer Erneuerung insgesamt länger benutzen kann, als wenn es schon 1963 richtig ausgeführt worden wäre. Kosten zur Instandsetzung des ca» 650 m großen Teilbereichs C zu beanspruchen hat, ist der hierfür erforderliche Betrag von 13*195 DM nicht um 6.828,41 DM sondern nur um den sich aus den Verhältnis der 1.050 m und 650 n großen Flächen zueinander ergebenden Teil von 6»828 DM, nämlich um 4.227 DM auf 8.968 DM zu kürzen» Letzteren Betrag hat die Klägerin zu beanspruchen.

Zitierte Normen: § 638 BGB
betragenBGBBerufungsgerichtAusführungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
082
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19«» November 1970 Horn,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Vll„Z^Z3Ql§a
URTEIL
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr,
 Dr,
gegen
 die Firma
________Textilfabriken	AG,	VJ
___ f, !!■■■■■■■ Straße flHM
vertreten durch ihroVorstgidsmrtglieder Herrn Harald iuno, NifliHHB-BHHHHund Herrn Peter Fi
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt,
 Dr. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-gorichts in Düsseldorf vom 19* November 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 8„968,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist* Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trügt der Beklagte zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.
Von Rechts wegen
 Der Beklagte hat im Frühjahr 1963 zu dem vereinbarten Werklohn von 24.500 DM die Hofdecko des Werkgeländes der Klägorin in N(m| erneuert.
Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Betrag von 12.316,59 DM nebst Zinsen, der erforderlich sein
 soll, um entstandene Beschädigungen und Reifenoindrücke in der Hofdeckc auszubcsscrn. Außerdem begehrt sie die Feststellung, daß der Beklagte ihr auch den Schaden ersetzen müsse, der ihr über den oingeklagten Betrag hinaus bei der Erneuerung der Hofbofostigung entstehen werde .
Bas Landgericht hat die Klago wegen Verjährung abgewiesen o Bas Oborlandesgoricht hat ihr stattgogeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klago. Bie Klägerin beantragt, die Revision zurück zuweisen.
EntScheidungsgründe^
Bas Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten des Dipl.Ing.	daß	dor darin als Teilbereich C be-
zeichnete ungefähr 650 m große Teil dor vom Beklagten erneuerten Hofflächo an etwa 20 Stellen Beschädigungen und durch Belastungen entstandene Vertiefungen aufweist und daß die Vertiefungen auf eine mangelhafte Gestaltung dos Bodenbelages zurückzuführen sind (Bü S. 11). Baraus folgert es, daß die vom Boklagten verlegte Hofdecke im Bereich C nicht für den nach dem Vertrag vorgesehenen Verkohr mit Lastkraftwagen aller Gewichtsklassen und Gabelstaplern mit Vollguinmircifen ausreicht (BU S. 9). Biesen Mangel habe der Beklagte zu vertreten, denn er habe erkennen können, daß die von ihm angeboteno Hofbefestigung der vertraglich voraus
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gesetzten Belastung nicht in vollen Umfang gewachsen ooi„ Er schulde deshalb der Klägerin gemäß § 635 BGB Schadensersatz wegen Nicht er füllung»
Io
 Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht von der 5 jährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB für Schadensorsatzansprüche wogen Mängel an einem Bauwerk ausgehon dürfen, ist unbegründet»
1. Unter einem Bauwerk i»S0 dos § 638 BGB ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dom Erdboden hergestollte Sache zu versteheno Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Beklagten ausgoführto Hofbofestigung in gleicher Weise wie eine Makadamdcckc auf einen Tankstcllongoländc (BGH LM Nr» 7 zu § 638 BGB)» Das bezweifelt auch die Revision nicht»
2» Sie meint aber, das gelte nur für die Neuher-stollung einer Hofbofestigung; der Beklagte habe nur die alte Oberfläche dor Hofbofestigung erneuert» Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß der Beklagte
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dio ca» 1»050 n großo Hofflächo nit einer Schotter-. docke und einer Ausglcichsschicht versehen hat (BU S» 16)» Ausweislich seines Angebots von 3» April 1961 hat er die Hofflächo teilweise 30 cm tief ausgenommen, teilweise die Kiesbctonflächo aufgobrochen, alsdann Hochofenschlacke und cino Ausgleichsschicht aus Kalkstein-schottor und Kalkstoinsplitt eingebaut und abgowalzt,
 die Schotterdecke nit Kaltasphalt angespritzt und zunächst Tcer3plitt und darauf Asphaltgrus aufgebracht und abgewalzt. Den Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß diese Arbeiten über oine bloße Instandsetzung der vorhanden gev/osenon Hof decke hinausgehen, und zu demindest der größte Teil der vorhandenen Hofflächo völlig erneuert worden ist (vgl. BGH in LM Nr«, 14 zu § 638 BGB).
IIo
 Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Mangelhaftigkeit der Decke.
1.	Das Berufungsgericht entnimmt dem Vortrag der Parteien, daß die Hofbofestigung Lastwagen aller Gewichtsklassen und Gabelstapler mit Vollgummireifen tragen mußte. Daboi berücksichtigt es, daß der Beklagte selbst in Pos. 11 seines Angebots Schachtaufsätze für 25 To Belastung aufgeführt hat. Diese mit tatrichterlichen Erwägungen begründete Auslegung des Vertrags läßt keinen Rochtsfchler erkennen.
2.	Der Mangel der Hof decke beruht daraüf, daß sie technisch nicht richtig aufgebaut ist. Die einzelnen Schichten sind nach dem Gutachten dos Dipl.Ing. FfliB nicht genügend miteinander verzahnt und die Oberfläche ist nicht porenfrei * Während im Bereich B der Deckenaufbau zwar ebenfalls falsch, dort aber der Verharzungsprozeß soweit fortgeschritten ist, daß keine Schäden mehr entstehen können,hat dor im Bereich C auf dem Teer-
 
splitt aufgotragone Asphaltgrus eine solche Verharzung verhinderto Die Hofdccko ist hier weich geblieben und deshalb muß sic im Bereich C völlig erneuert werden. Nach dem Sachverständigengutachten ist somit der Mangel der Hofbefestigung durch den technisch unrichtigen Aufbau und nicht dadurch verursacht, daß nicht ein anderes "Mincralgemisch” verwendet worden ist. Die Behauptung dos Beklagten, damals habe es dieses "Mincralgemisch" noch nicht gegeben, ist deshalb unerheblich. Da die Ausführung der Hofbofostigung auch nach den damaligen technischen Kenntnissen fehlerhaft v/ar, kommt es auf die sich mit dor Frage der Fehlerhaftigkeit eines Ar-chitektenv/erks befassende Entscheidung in BGHZ 48, 310, 311 nicht an.
III0
Die Klägerin hat mit dor Zahlungsklage für die Er-
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nouorung dor ganzen ca. 1050 m großen Hoffläche 12.316,59 DM verlangt. Zwar hat sic die dafür erforderlichen Kosten mit 19.145 DM angegeben. Sie hat aber berücksichtigt, daß die Arbeiten im Jahre 1963 bei der nunmehr von ihr vorgesehenen zweckentsprechenden Ausführung 3.749»26 DM mehr gekostet hätten. Sie hat sich ferner 3.079,15 DM für die längere Benutzbarkeit der Hofbofostigung bei einer nunmehr ordnungsmäßigen Ausführung der Arbeit angerochnot.
Der Sachverständige hat die durch eine ordnungsgemäße Erneuerung der Decke im Teilbereich C entstehenden Kosten mit 13.195 DM errechnet. Das Berufungsgericht hat dor Klägerin den von ihr eingoklagten Betrag von
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12,316,59 DM zugosprochcn, weil er unter don vom Sachverständigen errochnoten Kosten von 13*195 DM liegeo Es ist dor Ansicht, daß die Klägerin die beiden Beträge von 3*749,15 DM und 3«079,15 DM nicht abzuziohen brauche.
Darin kann dem Beruf ungogoricht nicht gefolgt werden.
1o Da die Klägerin selbst vorträgt, daß die Hofbc-fcstigung in dor von ihr nunmehr vorgesehenen Ausführung auch im Jahre 1963 mehr gekostet hätte, als der Beklagte für die einfachere Ausführung berechnet hat, mußte das Berufungsgericht diesen Sachvortrag berücksichtigen; denn der Schaden dor Klägerin ist deshalb um 3«749,26 DM goringcr, als die Kosten betragen, die nunmehr für eine bessere Ausführung auf gewendet v/erden müssen,
2, Bei dor Schadensberochnung ist ferner zu berücksichtigen, daß die Klägerin seit 1963 die wenn auch mangelhafte Decke im Bereich C benutzt hat und daß sie dieses Teilstück bei einer Erneuerung insgesamt länger benutzen kann, als wenn es schon 1963 richtig ausgeführt worden wäre. Mit Rocht will sich die Klägorin die längere Lebensdauer mit dom von dor Beklagten dor Höhe nach nicht in Zweifel gezogenen Betrog von 3,079,15 DM anrechnen lassen. Auch dieser Betrag mindert ihren Schaden,
3« Don Betrag von (3*749,26 DM + 3*079,15 DM «) 6,828,41 DM müßte sich die Klägerin auf die zur Instand-
 
sotzung dor gesamten ca» 1.050 m2 großen Hoffläche not-v/endigon Kosten anrochnen lassen» Da sie jedoch nur die
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Kosten zur Instandsetzung des ca» 650 m großen Teilbereichs C zu beanspruchen hat, ist der hierfür erforderliche Betrag von 13*195 DM nicht um 6.828,41 DM
2
sondern nur um den sich aus den Verhältnis der 1.050 m und 650 n großen Flächen zueinander ergebenden Teil von 6»828 DM, nämlich um 4.227 DM auf 8.968 DM zu kürzen» Letzteren Betrag hat die Klägerin zu beanspruchen. Die Y/oitorgohendo Klage ist abzuwoisen.
Im übrigen, insbesondere sov/oit das Berufungsgericht der Foststellungsklage entsprochen hat, erweist sich die Revision als unbegründet.
IV-
Dio Kostenentschoidung beruht auf §§ 929 97 ZPO»
Rietschol
 Erbel
Vogt
 Finke
Schmidt
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