Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückvorwieson. Um in den Keller hinabfahren zu können, hatte der Beklagte von der Erdoberfläche bis zur Kellor3ohlc eine Schräge aus Bauschutt aufgeschüttet und hierauf eine betonierte Fahrbahn angelegt. Auch der Betonbalken selbst wies Risse auf.Der befristeten Aufforderung des Beklagten, die Mängel zu beheben, kamen die Kläger nicht nach. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 des ihm entstandenen Schadens zu tragen haben. Es hat auf die Berufung der Kläger das erste Urteil aufgehoben und die Sache zur Feststellung der Höhe des Schadens an das Landgericht zu-rückverwiesen. Verursacht ist die Senkung dadurch, daß die Kläger den die rechte Seitonmauer tragenden Eisenbetonbalkcn nur an der Toreinfahrt, also an der höchsten Stelle, auf altes tragfähiges Mauerwerk aufge- Die Schubrisso sind dadurch bedingt, daß die Kläger die rechte Seitonwand auf den um 11° geneigten f' Hierzu seien sie verpflichtet gewesen, einmal weil sie erkannt gehabt hätten, daß der aus aufgeschüttetem Bauschutt bestehende Untergrund kein tragfähiges Fundament für die rechte Seitenmauer bot, zu dem anderen, weil der Kläger Reinold als Statiker es übernommen hatte, die erforderlichen statischen Berechnungen vorzunehmen. Ein mitwirkendes Verschulden des Beklagten an der Entstehung dos Schadens sieht das Berufungsgericht darin, daß er das Bauvorhaben ohne Baugenehmigung habe durchführen lassen und damit eine behördliche Überprü-fung der Planung und Berechnung verhindert habe, die den Schaden abgewandt haben würde. Unter diesen Umständen bedürfe es noch weiterer Ermittlungen zur Schadenshöhe; denn es sei bei einer solchen Schadensverteilung möglich, daß die Kläger von dem Beklagten noch etwas zu fordern hätten, und daß dessen Widerklage unbegründet sei. Hinsichtlich der rechten Soitonv/and ergab sich insofern für die Kläger eine besondere Verpflichtung, denn sie wußten und fanden es bei der Ausführung der Arbeiten auch bestätigt, daß der Baugrund dort, wie das Berufungsgericht feststellt, zu demindest zu dem Teil aus aufgeschüttetem, nicht tragfähigem Bauschutt bestand. Sie sind auch nicht davon ausgegangen, daß eine Baugenehmigung erteilt worden sei« In der Berufungsbegründung (S. 5, 6) haben sie vorgetragen, sie hätten angenommen, daß "zu demindest eine vorläufige Baugenehmigung vorhanden sei"; sie hätten sich "also auf das, was ihnen der Architekt als sog. 3.) Die Sctzrisse sind auf zwei grundlegende Verstöße der Kläger gegen die Regeln der Baukunst zurückzuführens Die Kläger haben die beiden Stützen nicht auf tragfähigem Boden gegründet und einen so minderwertigen Beton für den Stahlbetonbalkcn verwendet, daß dieser zerbrach. 4.) Ob das gleiche für die Schubrisse gilt, kann zweifelhaft sein, denn sie sind darauf zurückzuführen, daß die rechte Seitenv/and auf dem mit Isolierpappe ab-gcdockton, geneigten, glatten Betonbalken errichtet wurde. Es bleibt zu prüfen, in welchem Maß dem Kläger als Statiker, daraus, daß ihm dieser Fehler unterlief, ein Vorwurf zu machen ist, ferner, ob dieser Fehler bei Überprüfung einer statischen Berechnung durch das Bau-aufsichtsamt vermieden worden wäre. 5.) Das unter Strafandrohung gestellte Verbot, ohne behördliche Genehmigung zu bauen (§ 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB), bezweckt nicht, den Bauherrn vor Schäden am Bauwerk zu bewahren; vielmehr soll es verhindern, daß der öffentlichen Ordnung zuwider Bauten errichtet werden und die Allgemeinheit geschädigt wird (BGH in MDR 1963, 754; NJY/ 1965» 534)* Es zu’.beachten, stellt zwar auch eine Obliegenheit des Bauherrn gegenüber sich selbst dar, deren Unterlassung, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, bei der Abmessung nach § 254 BGB berücksichtigt werden kann. Es ist nicht festgestellt, der Beklagte habe gewußt, oder die Kläger hätten ihm gesagt, daß er eine 6.) Mit vorstehenden Erwägungen ist die Annahme des Berufungsgerichts unvereinbar, den Beklagten treffe das überwiegende Verschulden an der Entstehung des Schadens.
2087 046 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vii. zr 22Ö/6I URTEIL Verkündet am 1 . April 1965 Pohl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Poter Pi eg m. Beklagten, Widerklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die unter den Namen Bauunternehmung RflflHB & KfllB1 handelnden 1. Hans H®® Str. M 9 2. Josef KflB, ebenda, Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt Br. SB - Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Br. Hcimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Mormann für Recht erkannt* Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Köln vom 15» August 1965 aufgehoben* Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückvorwieson. Von Rechts wegen Tatbestands dom im Kriege zerstörten Haus des Beklagten in alten Brauhaus, war das Kellergewölbe teilweise geblieben. Um in den Keller hinabfahren zu können, hatte der Beklagte von der Erdoberfläche bis zur Kellor3ohlc eine Schräge aus Bauschutt aufgeschüttet und hierauf eine betonierte Fahrbahn angelegt. Der Beklagte wollte den Keller als Garage verwenden und deshalb die Einfahrt überdachen lassen. Hierzu gab er dem Kläger RflHP von seinem Architekten her- gestellto Entwürfe für ein neben der Garageneinfahrt geplantes Wohnhaus. Aus ihnen war jedoch die Einfahrtsüberdachung selbst nur im Grundriß zu ersehen. Die Überdachung Von PO? Am erhalten sollte aus einer Toreinfahrt, zwei Seitenwänden und einer Rückwand bestehen. Die linke Seitonwand und die Rückwand sollten auf altem Kellermauerwerk, die rechte auf der betonierten Schräge ruhen. Die Kläger gaben das schriftliche Angebot vom 25. Oktober 1956 für die Einfahrtsüberdachung ab. Darüber hinaus machte der Kläger der Statiker ist, den Vorschlag, die rechte Seitenmauer nicht unmittelbar auf der Schräge, sondern auf einem zuvor auf der Schräge zu verlegenden Eicenbotonbalken zu errichten. Unter Berücksichtigung dieses Vorschlags erteilte der Beklagte den Klägern den Bauauftrag, dom die Bestimmungen der VOB (B) zugrunde gelegt wurden. Den Eisenbetonbalken von 12,35 m Länge legten die Klager oben an der Einfahrt auf altem Mauerwerk auf. Im abschüssigen Teil ruhte er auf der betonierten Fahrbahn und zwei von den Klägern durch die Schräge eingebrachten Betonstützen, die jedoch den tragenden Grund nicht erreichten. Der Höhenunterschied betrug 2,23 m. Die Oberseite des Betonbalkens isolierten die Kläger mit Teerpappe gegen aufsteigende Feuchtigkeit. Auf der Pappe errichteten sie die rechte Seitenmauer. Eine Baugenehmigung des Bauaufächtsamts war nicht eingoholt worden. Schon im ersten Jahr nach der Fertigstellung der Einfahrtsüberdachung zeigten sich in der rechten Sei-tonmauor erhebliche Schub- und Sotzrisse. Auch der Betonbalken selbst wies Risse auf. Der befristeten Aufforderung des Beklagten, die Mängel zu beheben, kamen die Kläger nicht nach. ,S Gegenüber dem eingeklagton Werklohnanspruch von 4.817,10 DM nebst Zinsen hat der Beklagte einen Schadcns-ersatzansprueh teils zur Aufrechnung gestellt und den darüber hinausgehenden Betrag von 10.460 DM widerklagend geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage wegen der Aufrechnung dos Beklagten abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dom Beklagten infolge der fehlerhaften Fundamentierung der (nördlichen Giobelv/and) rechten Seitonwand Schäden entstanden sind. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 des ihm entstandenen Schadens zu tragen haben. Es hat auf die Berufung der Kläger das erste Urteil aufgehoben und die Sache zur Feststellung der Höhe des Schadens an das Landgericht zu-rückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründo: I. Die Sotzrisse in der rechten Seitenwand der Garagen-übordachung sind, wie das Berufungsgericht feststellt, ontstanden,wcil sich das Bauwerk bis zu 30 cm ungleichmäßig gesenkt hat. Verursacht ist die Senkung dadurch, daß die Kläger den die rechte Seitonmauer tragenden Eisenbetonbalkcn nur an der Toreinfahrt, also an der höchsten Stelle, auf altes tragfähiges Mauerwerk aufge- logt, ln abschüssigen Teil nach der Kellersohle zu da- I gegen lediglich auf die beiden nicht in eine tragfähige I Schicht reichenden Betonpfeiler gestützt haben. f Die Schubrisso sind dadurch bedingt, daß die Kläger die rechte Seitonwand auf den um 11° geneigten f' glatten Betonbalken, und zwar auf die den Reibungswi- ^ derstand noch verringernde Isolierpappe aufgesetzt ha- | bon, statt zuvor den Betonbalken abzutreppen. Infolgedessen hat sich das Mauerwerk auf der schiefen Ebene um 8 - 10 cm seitlich verschoben. Per Betonbalken selbst war auch zu schwach. Er ist unter der von ihm abzuforigenden Last zerbrochen. Der dafür verwendete Beton besaß nicht einmal die nach den DIN-Vorschriften für untergeordnete Stahlbe-tonarbeiton erforderliche Mindestgüte. Die Kläger haben, so führt das Berufungsgericht aus, die Rißbildung auch verschuldet. Mangels ausführungsreifer Arbeitsunterlagen hätten sie vor Beginn der Arbeiten die Tragfähigkeit des Baugrundes foststel-len und die sich für die Fundamente ergebende Belastung berechnen müssen. Hierzu seien sie verpflichtet gewesen, einmal weil sie erkannt gehabt hätten, daß der aus aufgeschüttetem Bauschutt bestehende Untergrund kein tragfähiges Fundament für die rechte Seitenmauer bot, zu dem anderen, weil der Kläger Reinold als Statiker es übernommen hatte, die erforderlichen statischen Berechnungen vorzunehmen. Das Beruf ungsgericht stellt fest, daß die rechte Seitenwand vollständig abgebrochen und neu errichtet werden muß. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf i r Ersatz des dem Beklagten aus der mangelhaften Fundamentierung entstandenen Schadens sieht es in § 13 Ziff. 7 Abo. 1 VOB (B). Insoweit ist das angefochtcne Urteil nicht zu beanstanden. II. Ein mitwirkendes Verschulden des Beklagten an der Entstehung dos Schadens sieht das Berufungsgericht darin, daß er das Bauvorhaben ohne Baugenehmigung habe durchführen lassen und damit eine behördliche Überprü-fung der Planung und Berechnung verhindert habe, die den Schaden abgewandt haben würde. Biese schuldhafte Unterlassung des Beklagten habe überwiegend zur Entstehung des Schadens beigetragen. Der Beklagte habe ihn somit zu 2/3 selbst zu tragen. Unter diesen Umständen bedürfe es noch weiterer Ermittlungen zur Schadenshöhe; denn es sei bei einer solchen Schadensverteilung möglich, daß die Kläger von dem Beklagten noch etwas zu fordern hätten, und daß dessen Widerklage unbegründet sei. Hiorgegon wendet sich der Beklagte mit seiner Revision zu Recht. Zwar ist die Abwägung der beiderseits zu vertretenden Verursachung und des Verschuldens Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat und ob ihm dabei rechtsirrtümlicho Erwägungen unterlaufen sind (LH 2 zu § 254 (G) BGB; BGH NJW 1952, 1329)« Das ist hier der Pall. 1. ) Es ist die selbstverständliche Pflicht eines Bauunternehmers, für eine tragfähige Fundamentierung des Bau-woi’ks zu sorgen. Hinsichtlich der rechten Soitonv/and ergab sich insofern für die Kläger eine besondere Verpflichtung, denn sie wußten und fanden es bei der Ausführung der Arbeiten auch bestätigt, daß der Baugrund dort, wie das Berufungsgericht feststellt, zu demindest zu dem Teil aus aufgeschüttetem, nicht tragfähigem Bauschutt bestand. Auf einen weiteren Hinweis, etwa durch vom Bauplanung samt genehmigte Unterlagen, konnte es also insoweit nicht an-kommon. 2. ) Daß ihnen keine Arbeitsunterlagen, vor allem kei- ne statischen Berechnungen zur Verfügung standen, dessen waren sich die Kläger bewußt. Die erforderlichen statischen Berechnungen anzustellen, hatte gerade der Kläger Kcinold als Statiker übernommen (BU S. 15)« Demnach war ihnen klar, daß sie die volle Verantwortung für die Standfestigkeit des Bauwerks trugen. Wenn sie diese nicht übernehmen wollten, stand es ihnen frei, auf vom Bauaufsichtsamt geprüften statischen Berechnungen zu bestehen. Das haben sie nicht getan. Sie sind auch nicht davon ausgegangen, daß eine Baugenehmigung erteilt worden sei« In der Berufungsbegründung (S. 5, 6) haben sie vorgetragen, sie hätten angenommen, daß "zu demindest eine vorläufige Baugenehmigung vorhanden sei"; sie hätten sich "also auf das, was ihnen der Architekt als sog. Bauzeichnung übergab, verlassen und der Meinung sein (müssen), diese Dinge seien in Ordnung". Den Zeichnungen des Architekten MflHP war aber zu entnehmen, daß sic nicht vom Bauauf-sichtsamt genehmigt waren. Sie enthielten zudem außer dem Grundriß keine Unterlage für die Bauausführung. rJ 3.) Die Sctzrisse sind auf zwei grundlegende Verstöße der Kläger gegen die Regeln der Baukunst zurückzuführens Die Kläger haben die beiden Stützen nicht auf tragfähigem Boden gegründet und einen so minderwertigen Beton für den Stahlbetonbalkcn verwendet, daß dieser zerbrach. Diese Mängel haben mit der fehlenden Baugenehmigung nichts zu tun. 4.) Ob das gleiche für die Schubrisse gilt, kann zweifelhaft sein, denn sie sind darauf zurückzuführen, daß die rechte Seitenv/and auf dem mit Isolierpappe ab-gcdockton, geneigten, glatten Betonbalken errichtet wurde. Es bleibt zu prüfen, in welchem Maß dem Kläger als Statiker, daraus, daß ihm dieser Fehler unterlief, ein Vorwurf zu machen ist, ferner, ob dieser Fehler bei Überprüfung einer statischen Berechnung durch das Bau-aufsichtsamt vermieden worden wäre. 5.) Das unter Strafandrohung gestellte Verbot, ohne behördliche Genehmigung zu bauen (§ 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB), bezweckt nicht, den Bauherrn vor Schäden am Bauwerk zu bewahren; vielmehr soll es verhindern, daß der öffentlichen Ordnung zuwider Bauten errichtet werden und die Allgemeinheit geschädigt wird (BGH in MDR 1963, 754; NJY/ 1965» 534)* Es zu’.beachten, stellt zwar auch eine Obliegenheit des Bauherrn gegenüber sich selbst dar, deren Unterlassung, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, bei der Abmessung nach § 254 BGB berücksichtigt werden kann. Das Verbot richtet sich aber, wie § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB ergibt, in gleicher Weise gegen den Bauunternehmer. Es ist nicht festgestellt, der Beklagte habe gewußt, oder die Kläger hätten ihm gesagt, daß er eine Baugenehmigung benötigte. Bas Berufungsgericht (Bü S. 16) sagt nur, er habe seinen Architekten, die Kläger oder das Bauaufsichtsamt hierüber befragen können. Damit wirft es ihm also nur eine fahrlässige Nichtbeachtung des Verbots, ohne Genehmigung zu bauen, vor. 6.) Mit vorstehenden Erwägungen ist die Annahme des Berufungsgerichts unvereinbar, den Beklagten treffe das überwiegende Verschulden an der Entstehung des Schadens. Seine Erörterungen sind, wie dargelegt, unzureichend und können daher nicht bestehen bleiben. Wenn den Beklagten überhaupt ein Mitverschulden trifft, so kann es nach dem bisherigen Sachstand nur von geringer Bedeutung sein. III. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Hcimann-'frosien Erbel Vogt Pinke Mormann