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BGH · VII Zit 230/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII Zit 230/61

Die Beklagte zu 1 ist eine offene Handelsgesellschaft., deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 5 sind» Sie bestellten im Jahre 1946 den Kläger zu dem Wirtschaftsberater und billigten ihm Aufsichtsbefugnisse sowie ein Stimmrecht bei der Gesellschaft zu» Als Vergütung sollte er u»ao eine "Di-vidende von 5 $ aus dem alljährlichen Heingewinn nach Abzug des Betrags für die 4~prozentige Verzinsung der Kapitaleinlage" erhalten» Die Beklagten kündigten dem Kläger am 13« Oktober 1952 fristlos« Dieser hat die Kündigung nicht als berechtigt anerkannt» Er hat mit der Klage u»a« die an ihn nach seiner Behauptung noch nicht voll ausgezahlten Gewinnanteile und die Vorlage der Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrech-nungen für die Geschäftsjahre 1946 bis 1956 verlangt» Mit dem Anträge auf Vorlage der genannten Urkunden ist er rechtskräftig abgewiesen worden (Urteil des Senats vom 22» Februar I960 VII ZR 83/59? Das Oberlandesgericht hält den Kläger für befugt, die Handelsbücher und Papiere der beklagten oHG einzusehen, soweit dies zur Prüfung der Bilanzen erforderlich 3ei. Auch aus der Begründung des Urteils läßt sich nichts zu Gunsten der Beklagten entnehmeno Der Senat hatte den Vorlegungsanspruch grundsätzlich als berechtigt anerkannte Er hat die Klage insoweit nur deswegen abgewiesen* weil die Beklagten dem Anträge im .Laufe des Rechtsstreits ent-sprochen hatten und weil nicht ersichtlich war* inwiefern der Kläger an der Weiterverfolgung noch ein rechtliches Interesse hatte-. Diese Gründe, die dem Verlangen des Klägers auf Vorlegung der Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlust rechnungen entgegenstanden* berühren nicht den Anspruch auf Vorlegung der Berichte; denn diese halten die Beklagten nach wie vor zurück. Entgegen der Annahme der Revision ist hier der Fall gegeben, daß in den Berichten ein zwischen dem Kläger und den Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist« Es mag sein, daß der Wortlaut des Gesetzes Fälle der vorliegenden Art nicht voll deckt» Die Vorschrift darf aber nicht eng ausgelegt werden« Deswegen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch in dem von der Revision erwähnten Urteil RGZ 117p 332* angenommen* daß die Handelsbücher und Papiere eines Unternehmens Urkunden in diesem Sinne sind, wenn es sieh darum handelt, Ansprüche gegen oder zu Gunsten Ton Angestellten daraus zu ermitteln; denn es genüge die rechtliche Beziehung der Beurkundung auf ein solches Rechtsverhältnis (RGZ 87? 3° Die Revision ist der Ansicht, daß die Bilanzberichte allein die Beklagten angingen» Sie seien für keinen Dritten bestimmt und enthielten demgemäß auch nichts? 8 des Schrifts* vom 17o Mai I960)* Das haben sie später geändert und die Anteile nach einem niedrigeren GewipSn bestimmto Der Kläger behauptet, daß die langjährige Übung zu dem Vertragsinhalt zwischen ihm und den Beklagten geworden sei oder einen Rückschluß auf die Bedeutung der ursprünglichen Abrede zuließe0 Das Oberlandesgericht hält einen solchen Schluß für naheliegend« Darin ist ihm znzustimmeno Unter solchen Umständen muß dem Kläger durch Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftspapiere hinreichende Gelegenheit gegeben werden, den Nachweis für jene Übung zu führen® Als Geschäftspapiere dieser Art kommen insbesondere die Bilanzberichte bis zu dem Jahre 1952 in Betracht« Sie dienten, entgegen den Ausführungen der Revision, nicht ausschließlich den persönlichen Zwecken der Gesellschafter; insbesondere handelte es sich nicht nurum eine Prüfung, ob die Bilänzansälze richtig waren* Vielmehr v/a-ren jene Berichte, wie das Oberlandesgericht feststellt und sich auch unmißverständlich aus dem bei den Akten befindlichen Bericht für das Jahr 1950 ergibt, von derselben Stelle (der Treuhandgesellschaft) erstattet worden, die die Bilanzen angefertigt hatte* Sie enthielten notwendige Erläuterungen, zu deren Inhalt der ohne sie in zahlreichem Punkten auch dem Sachkundigen Anlaß zu Zweifeln geben mußte* Deswegen sind sie als wesentlicher Teil der Bi- Sollte ihm eine Tantieme nach dem sogenannten Jvohge-v/inn zustehen, so genügen möglicherweise die Bilanzansätze für sich allein nicht zur Berechnung« Die Beklagten haben seinen Anteil nicht nach solchen Grundsätzen ermittelt« Wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, sind die Berichte geeignet, hierzu wichtige Aufschlüsse zu geben« Daß dies zutrifft, zeigt bereits der vom Kläger überreichte Bericht für das Jahr 1950« 4« Anders wäre die Rechtslage nur, wenn der Kläger verpflichtet wäre, sich ein für allemal mit den von den Beklagten als endgültig bezeichneten Bilanzen abzufinden und wenn er seinen Gewinnanteil nur von dem danach ausgewiesenen Gewinn beanspruchen könnte« Dann hätte er allerdings kein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Berichte« Behauptungen dieser Art haben die Beklagten zwar auf-gestellt, und die Revision greift sie wieder auf« Es fehlt aber an einem hinreichenden Anhalt dafür, daß das zutrifft* Bei der gegenwärtigen Sachund Rechtslage kann jedenfalls das rechtliche Interesse des Klägers an der Einsicht nicht hat verneirrt werden» Er kann mit gutem Grunde darauf verweisen, daß auch die Bilanzberichte geeignet sein ..können, die Be rechtigung seiner Ansprüche zu erweisen» IIIo Die Revision ist somit9 da das Urteil auch sonst keinen die Beklagten beschwerenden Hechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-rückzuweisen«

Zitierte Normen: § 422 ZPO
BGBBilanzOberlandesgericht®AnspruchBilanzberichteKlägerRevisionberichten

Volltext der Entscheidung

VII Zit 230/61	-
Verkündet am 60 Juni 1963
Y/oitscheck, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2188 041
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Tuchfabrik Gebr« M
, offene Handelsgesell-* vertreten durch die Be-
3chaft in T___
klagten zu 2-3s 2 c Ludwig M 3o Josef M 4« Alois M
5« Anton M _________________
Beklagten, Berufungskläger und Revi sionskläger,
- i*rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Ingenieur Josef B VHHV in Bl
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt en,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Juni 1963 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br« Winkelmann-Dr« heimann-dlrosienfl Hubert Meyer und Br« Pinke
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 13« Juli 1961 wird zurückgewiesen«
Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 ist eine offene Handelsgesellschaft., deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 5 sind» Sie bestellten im Jahre 1946 den Kläger zu dem Wirtschaftsberater und billigten ihm Aufsichtsbefugnisse sowie ein Stimmrecht bei der Gesellschaft zu» Als Vergütung sollte er u»ao eine "Di-vidende von 5 $ aus dem alljährlichen Heingewinn nach Abzug des Betrags für die 4~prozentige Verzinsung der Kapitaleinlage" erhalten»
Die Beklagten kündigten dem Kläger am 13« Oktober 1952 fristlos« Dieser hat die Kündigung nicht als berechtigt anerkannt» Er hat mit der Klage u»a« die an ihn nach seiner Behauptung noch nicht voll ausgezahlten Gewinnanteile und die Vorlage der Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrech-nungen für die Geschäftsjahre 1946 bis 1956 verlangt»
Mit dem Anträge auf Vorlage der genannten Urkunden ist er rechtskräftig abgewiesen worden (Urteil des Senats vom 22» Februar I960 VII ZR 83/59? auf das verwiesen wird}» V/e-gen des verbliebenen Zahlungsanspruchs ist die Sache bei dem Landgericht anhängig«
Dieses hat auf Antrag des Klägers den Beklagten u«a« aufgegeben® die Berichte der Süddeutschen Treuhandgesellschaft® Niederlassung NBHHfe über die Prüfung der Jahresabschlüsse für 1945 bis 1955 vorzulegen» Die Beklagten haben sich geweigert, dem nachzukommen« Darauf hat der Kläger beantragt® die Beklagten zur Vorlage jener Bilanzberichte mit Ausnahme desjenigen für 1950 zu verurteilen»
Er meint® daß er sie zur Berechnung seines Gewinnanteils und zu dem Nachweis dafür benötige® wie der Begriff des "Reingewinne" von den Beteiligten verstanden worden sei»
Die Beklagten haben Abweisung dieses Antrags erbeten. Sie sind der Ansicht , daß sie zur Vorlegung der Berichte nicht verpflichtet seien.
Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers durch Teil-ux’teil entsprochen. Dieses ürteil hat das Oberlandesgericht bestätigt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abv/ei-sungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurü ck zuv/e i sen.
Entscheidungsgründe:
Io
 Der Kläger stützt seinen Anspruch auf den § 8t 0 BGB. Nach dieser Vorschrift kann er unter den dort bestimmten Voraussetzungen verlangen, daß ihm die Einsicht in gewisse Urkunden gewährt wird. Es bestehen keine Bedenken, daß die Gestattung dieser Einsichtnahme hier in der I'orm der Vorlegung verlangt wird (vgl. §§ 422 ZPO, 81*3 Abs. 1 8. 2 BGB).
II.
Das Oberlandesgericht hält den Kläger für befugt, die Handelsbücher und Papiere der beklagten oHG einzusehen, soweit dies zur Prüfung der Bilanzen erforderlich 3ei. Zu diesen Unterlagen gehörten, so führt es aus, auch die Bilanzberichte; denn sie enthielten die zu dem Verständnis nox-wendigen Einzelangaben zu den Bilanzen sowie den Gewinn-und Verlustrechnungen. Hinzu komme, daß die Berichte für die Jahre bis zu dem Ausscheiden des Klägers Anhaltspunkte dafür geben könnten, nach welchen Grunosätasa. der Gewinnanteil des Klägers zu berechnen seio
... 4 -
Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen sind unbe-gründet*
to Die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 22. Fe-' bruai' I960 steht dem jetzt erhobenen Anspruch des Klägers nicht entgegen,.
Die Entscheidung bezog sich nur auf die -Bilanzen so*** wie die Gewinn- und Verlustrechnungen selbst* dagegen nicht auf die dazu erstatteten Berichte.
Auch aus der Begründung des Urteils läßt sich nichts zu Gunsten der Beklagten entnehmeno Der Senat hatte den Vorlegungsanspruch grundsätzlich als berechtigt anerkannte Er hat die Klage insoweit nur deswegen abgewiesen* weil die Beklagten dem Anträge im .Laufe des Rechtsstreits ent-sprochen hatten und weil nicht ersichtlich war* inwiefern der Kläger an der Weiterverfolgung noch ein rechtliches Interesse hatte-. Diese Gründe, die dem Verlangen des Klägers auf Vorlegung der Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlust rechnungen entgegenstanden* berühren nicht den Anspruch auf Vorlegung der Berichte; denn diese halten die Beklagten nach wie vor zurück. Rur den Bericht für das Jahr 1950 hatte der Kläger noch in der Hand; er befindet sich jetzt bei den Gerichtsakteno
 Die übrigen Berichte der Jahre 1945 bis 1952 konnte der Kläger zwar bis zu seinem Ausscheiden einsehen. Das kann ihm aber* wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt , nicht entgegengehalten werden* weil er damals keinen Anlaß zü Zweifeln und zur Auswertung hatte und deren Inhalt auch nicht im Kopfe behalten konnte. Seine Gewinnanteile sind damals nach denselben Bewertungsgrundsätzen ermittelt worden* die nach seiner Ansicht auch jetzt anzuwenden sind, die die Beklagten aber nicht mehr anerkennen wollen.
Ir
 
2o Das Oberlandesgerieht erwähnt nicht ausdrücklich die Rechtsgrundlage, aus der es die Beklagten zur Vorlegung der Berichte für verpflichtet hält»
Aus seinen Ausführungen, der Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 22» Februar i960, des Landgerichts vom 25o Oktober I960 und auf die Entscheidungen des lieichsgex’ichts RGZ 117» 332 sowie des Reichsarbeitsge-richto JW 1934? 2t8t ergibt sich aber unmißverständlich, daß es den Einsichtsanspruch des Klägers gemäß dom § 810 BGB für gerechtfertigt ansieht»
Entgegen der Annahme der Revision ist hier der Fall gegeben, daß in den Berichten ein zwischen dem Kläger und den Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist« Es mag sein, daß der Wortlaut des Gesetzes Fälle der vorliegenden Art nicht voll deckt» Die Vorschrift darf aber nicht eng ausgelegt werden« Deswegen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch in dem von der Revision erwähnten Urteil RGZ 117p 332* angenommen* daß die Handelsbücher und Papiere eines Unternehmens Urkunden in diesem Sinne sind, wenn es sieh darum handelt, Ansprüche gegen oder zu Gunsten Ton Angestellten daraus zu ermitteln; denn es genüge die rechtliche Beziehung der Beurkundung auf ein solches Rechtsverhältnis (RGZ 87? 10, 14} Warn« T9ÖS Erb 465; vgl« ferner RGRK § 810 Anm» 5}«
Dem schließt sich der Senat an«
3° Die Revision ist der Ansicht, daß die Bilanzberichte allein die Beklagten angingen» Sie seien für keinen Dritten bestimmt und enthielten demgemäß auch nichts? was zur Ermittlung der von dem Kläger geltend gemachten Forderung wesentlich sein könnte»
. .. 6 -
Das steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Oberlandesgerichts, an die der Senat gebunden ist«.
a) hie Beklagten haben u0a. im Schriftsatz vom 4« April 1957 So 11 eingeräumt, daß der Gewinnanteil des Klägers jahrelang nach dem von ihnen sogenannten Itohge-v/inn berechnet worden ist (ebenso S. 8 des Schrifts* vom 17o Mai I960)* Das haben sie später geändert und die Anteile nach einem niedrigeren GewipSn bestimmto
 Der Kläger behauptet, daß die langjährige Übung zu dem Vertragsinhalt zwischen ihm und den Beklagten geworden sei oder einen Rückschluß auf die Bedeutung der ursprünglichen Abrede zuließe0 Das Oberlandesgericht hält einen solchen Schluß für naheliegend« Darin ist ihm znzustimmeno
 Unter solchen Umständen muß dem Kläger durch Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftspapiere hinreichende Gelegenheit gegeben werden, den Nachweis für jene Übung zu führen® Als Geschäftspapiere dieser Art kommen insbesondere die Bilanzberichte bis zu dem Jahre 1952 in Betracht«
Sie dienten, entgegen den Ausführungen der Revision, nicht ausschließlich den persönlichen Zwecken der Gesellschafter; insbesondere handelte es sich nicht nurum eine Prüfung, ob die Bilänzansälze richtig waren* Vielmehr v/a-ren jene Berichte, wie das Oberlandesgericht feststellt und sich auch unmißverständlich aus dem bei den Akten befindlichen Bericht für das Jahr 1950 ergibt, von derselben Stelle (der Treuhandgesellschaft) erstattet worden, die die Bilanzen angefertigt hatte* Sie enthielten notwendige Erläuterungen, zu deren Inhalt der ohne sie in zahlreichem Punkten auch dem Sachkundigen Anlaß zu Zweifeln geben mußte* Deswegen sind sie als wesentlicher Teil der Bi-
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lausen und dainit als Geschältspaplere anzusehen, auf deren Einsicht der dazu gemäß dem § 8-0 BGB Berechtigte Anspruch
b) Darüber hinaus können die Bilanzberichte, und zwar auch die bis zu dem Jahre 1955* für die Nachprüfung der trage bedeutsam sein, ob die Gewinnanteile des Klägers richtig berechnet sind«
Sollte ihm eine Tantieme nach dem sogenannten Jvohge-v/inn zustehen, so genügen möglicherweise die Bilanzansätze für sich allein nicht zur Berechnung« Die Beklagten haben seinen Anteil nicht nach solchen Grundsätzen ermittelt« Wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, sind die Berichte geeignet, hierzu wichtige Aufschlüsse zu geben« Daß dies zutrifft, zeigt bereits der vom Kläger überreichte Bericht für das Jahr 1950«
Es kann also nicht anerkannt werden, daß der Inhalt der Berichte allein die Beklagten angeht« Er betrifft vielmehr auch die Interessen des gewinnberechtigten Klägers«
4« Anders wäre die Rechtslage nur, wenn der Kläger verpflichtet wäre, sich ein für allemal mit den von den Beklagten als endgültig bezeichneten Bilanzen abzufinden und wenn er seinen Gewinnanteil nur von dem danach ausgewiesenen Gewinn beanspruchen könnte« Dann hätte er allerdings kein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Berichte«
Behauptungen dieser Art haben die Beklagten zwar auf-gestellt, und die Revision greift sie wieder auf« Es fehlt aber an einem hinreichenden Anhalt dafür, daß das zutrifft* Bei der gegenwärtigen Sachund Rechtslage kann jedenfalls das rechtliche Interesse des Klägers an der Einsicht nicht
 hat
verneirrt werden» Er kann mit gutem Grunde darauf verweisen, daß auch die Bilanzberichte geeignet sein ..können, die Be rechtigung seiner Ansprüche zu erweisen»
5» Die Einsichtnahme in die Geschäftspapiere darf nicht dazu führen, daß geheim zu haltende Vorgänge unberechtigten Dritten bekannt werden (vgl« Staudinger* 11« Aufl»,
§ 810 BGB Amiu 9, o Dem trägt auch die Regelung des § 8? c Abs» 4 HGB Rechnung»
Die Revision meint, daß diese Voraussetzungen hier gegeben seien» Solche allgemein gehaltene. Angaben genügen aber nicht, um das Einsichtsrecht des Klägers zu beschränken oder gar auszuschließen» Die Beklagten hätten dazu Einzelheiten vortragen und naher begründen müssen* warum gerade die Bilanzberichte der «Jahre 1946 bis 1955 geheime Dinge enthalten und weswegen sie dem Kläger nicht zugänglich gemacht werden dürfen» Das gilt umsomehr, als der Kläger bis zu dem «*ahre 1952 ohnehin Kenntnis von allen Vorgängen hatte«
6o Das Oberlandesgericht führt aus, der Anspruch auf Vorlegung der Berichte sei weder verwirkt noch verjährt»
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden» Weitere Erörterungen dazu erübrigen sieh»
 
IIIo
 Die Revision ist somit9 da das Urteil auch sonst keinen die Beklagten beschwerenden Hechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-rückzuweisen«
Glanzmann	Dre	Yf'inkelmann
 Meyer
pinke
 He imann-T r o si en