Rechtsanwalt Uro hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9® April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ur0 Winkelmann, Ur„ Heimann-Trosien, Hubert Meyer, Dr» Vogt und Dr» Finke für Recht erkannt: Versicherungsgeneralagenten bestimmt werden«, Die Schlichter müssen ihre Entscheidung innerhalb von 2 Monaten, gerechnet vom Tage der Anrufung «,00, abgeben; diese mit Stimmenmehrheit getroffene Entscheidung wird 0 „ «> den betreffenden Parteien aufgezwungen 000 0 Kommt eine Entscheidung innerhalb der gesetzten Prist nicht zustande oder im Palle der Stimmengleichheit kann der Streitfall dem ordentlichen Gericht unterbreitet werden 0000" Der Beklagte erkannte das Recht der Klägerin zu diesem Schritt nicht an und verweigerte die Herausgabe der Unterlageno Deswegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 9o März 1959 an die Berufsvereinigung der im Saarland tätigen Versicherungsunternehmen und bat sie um Einberufung eines Schlichtungsausschusses gemäß dem Arto 21 des Status« Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Schiedsabrede, wenn sie überhaupt gültig gewesen sein sollte, hinfällig I geworden sei, weil das Schiedsgericht nicht innerhalb von j 2 Monaten sachlich entschieden habe. Mit der Revision bittet die Klägerin, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen« Hilfsv/eise beantragt sie, diese Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hält diesen Fehler für bedeutungslos« Das erstinstanzliche Urteil sei, so meint es unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 110, 56, trotzdem nach dem § 275 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, das Landgericht habe seine Entscheidung bewußt nur auf den § 303 ZPO gestützt; deswegen sei sie unanfechtbar gewesen« Juni 1959s also noch innerhalb der genannten Frist, habe das Schiedsgericht, so führt das Berufungsgericht aus, das Verfahren zwecks Einholung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ausgesetzt o Biese Aussetzung sei als Entscheidung i.S. von Art. 21 des Statuts anzusehen« Es komme also, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht darauf an, daß seitdem-mehr als 2 Monate verstrichen seieji^ a) Bas Berufungsgericht hält die Aussetzung nur deswegen für eine dem Art« 21 des Statuts entsprechende Entscheidung, weil sie zulässig und sachgemäß gewesen sei. Denn nach den Umständen des Falles ist nur eine Auslegung möglich, nämlich die des Landgerichts» Der Senat &at daher gemäß dem § 565 Abs. 2 Nr« 1 ZPO in der S.?che zu befinden. Pur diese Auslegung spricht ferner maßgebend die Erwägung, daß den Parteien an dem Schiedsverfahren erkennbar nur gelegen war, wenn sie unverzüglich ein Sachurteil erhielteno Andernfalls brauchten sie die Zweimonatsfrist überhaupt nicht zu vereinbaren«, Gegen ungebührliche Verzögerungen des Verfahrens waren sie ohnehin durch die §§ 1032 Abs«, 2 und 1033 Nr«, 1 ZPO ausreichend geschützt«, Der Senat kann also, da nur eine»Auslegung möglich ist und weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, selbst dahin befinden, daß unter einer "Entscheidung” i.Se des Arte 21 des Statuts nur der endgültige Schiedsspruch verstanden werden kann. Darauf kommt es nicht an«, Denn auch wenn ein solcher Beweggrund für die Vereinbarung der Zweimonatsfrist erwiesen werden sollte, so wäre damit nicht dargetan, daß sich nur die Generalagenten darauf berufen können» Es ist. 3» In einer Hilfsbegründung führt das Oberlandesgericht aus, die Klägerin dürfe sich jedenfalls nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Frist berufen» Denn sie habe durch ihre - an sich zulässige - Rüge die Aussetzung des Verfahrens veranlaßt» Die Revision wendet sich mit Recht hiergegen» Es kann unterstellt werden, daß die Zweimonatsfrist noch nicht verstrichen war, als sich die Klägerin am 3o» Mai 1959 darauf berief» Immerhin war ihr Standpunkt, daß dies im Hinblick auf Ihr Schreiben vom 9» MärzJ1959 doch der Fall gewesen sei, durchaus vertretbar» Bei dieser Sachlage kann der Klägerin die Ausübung eines ihr zustehenden prozessualen Rechts ebensowenig als Verstoß gegen Treu und, Glauben angerechnet werden wie die Berufung auf den durch die Aussetzung verursachten Fristablauf» Die von dem Oberlandesgericht insoweit angeführte Entscheidung des Reichsgerichts JW 1931j 1800 trifft den vorliegenden Fall nicht» Aus dem Gesagten folgt, daß die Klägerin befugt ist, das ordentliche Gericht zur Sachentscheidung anzurufen, weil die Zweimonatsfrist des Art. 21 des Statuts spätestens mit dem 22.
VII ZR 230/60 Verkündet I 1962 9 Justizobersekretär als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle 2225 033 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der SBBBH Union und Sicherungs-Aktiengesellschaft 2-Dr« Fritz R®^® und Manuel straße<^feo |, Vereinigte Lebensver-irtreten durch ihren Vorstand I, SeflMil, Bl Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtanwalt gegen den Generalagenten Henry C flHHUHHP ? SsflHHHB#, P®festraße®, Beklagten, Berufungskläger und Revi sionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uro hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9® April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ur0 Winkelmann, Ur„ Heimann-Trosien, Hubert Meyer, Dr» Vogt und Dr» Finke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2e Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 8o November I960 aufgehoben® Uie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts iri Saarbrücken vom 23® März I960 wird zurückge-wieseno Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Gruppe III der französischen Ve rs i c he ru n g s g o s e11-oCt:uften im Saarland bestellte den Beklagten durch Vertrag vom 10o Januar 1949 zu dem Generalagenten«, In dem Abkommen verpflichtete sich der Beklagte, gewisse Verwaltungsaufgaben gegen Vergütung auszuführen«, Die Gesellschaften behielten sich vor, diese Geschäfte selbst zu übernehmen«, Der Vertrag wurde durch eine als "Statut der Saarländischen Lebensversicherungsgeneralagenten" bezeichnete Vereinbarung vom 12o Januar 1953 ergänzt; sie wurde von den Berufsvereinigungen der im Saarland tätigen Versicherungsgesellschaften und der Vereinigung der Saarländischen Versicherungsgeneralagenten, jeweils "für ihre Mitglieder" geschlossene Ihr Artikel 21 Abs«, 1 lautet: "In Ermangelung eines gütlichen Übereinkommens wird jeder Streitfall «,«,„ zwischen einem Generalagenten und einer Gesellschaft „„o zuerst einem Schlichtungsausschuß unterbreitet, der sich aus 4 Mitgliedern zusammensetzt, wovon je 2 durch die Berufsvereinigung der 000 Versicherungsgesellschaften und durch die Vereinigung der «,.» Versicherungsgeneralagenten bestimmt werden«, Die Schlichter müssen ihre Entscheidung innerhalb von 2 Monaten, gerechnet vom Tage der Anrufung «,00, abgeben; diese mit Stimmenmehrheit getroffene Entscheidung wird 0 „ «> den betreffenden Parteien aufgezwungen 000 0 Kommt eine Entscheidung innerhalb der gesetzten Prist nicht zustande oder im Palle der Stimmengleichheit kann der Streitfall dem ordentlichen Gericht unterbreitet werden 0000" Die Klägerin ist im Jahre 1956 in die Rechte und Pflichten der oben erwähnten "Gruppe III" eingetreten«, Sie teilte dem Beklagten am 13« November 1958 mit, daß sie die Verwaltungsaufgaben vom lo Januar 1959 ab selbst übernehmen werde . Der Beklagte erkannte das Recht der Klägerin zu diesem Schritt nicht an und verweigerte die Herausgabe der Unterlageno Deswegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 9o März 1959 an die Berufsvereinigung der im Saarland tätigen Versicherungsunternehmen und bat sie um Einberufung eines Schlichtungsausschusses gemäß dem Arto 21 des Status« Das Schiedsgericht trat am 26. Mai 1959 zu einer Sitzung zusammen. Am 30« Mai 1959 bestritt die Klägerin in einem Schreiben an den Schlichtungsausschuß dessen Zuständigkeit, weil inzwischen die in Art. 21 des Status vorgesehene Zweimonatsfrist abgelaufen sei. Darauf setzte der Schlichtungsausschuß das Verfahren durch Beschluß vom 16. Juni 1959 aus und gab der Klägerin auf, die Entschei- . dung des ordentlichen Gerichts über die Zuständigkeit herbei Zufuhren. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Schiedsabrede, wenn sie überhaupt gültig gewesen sein sollte, hinfällig I geworden sei, weil das Schiedsgericht nicht innerhalb von j 2 Monaten sachlich entschieden habe. Mit der Klage beantragt sie, den Beklagten zur Herausgabe der Unterlagen j und zur Unterlassung der Verwaltungsarbeit zu verurteilen. • Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er hat die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und geltend gemacht. daß die Zweimonatsfrist durch den am 16«, Juni 1959 erlassenen Aussetzungsbeschluß gewahrt sei«, Das Landgericht hat diese Einrede verworfene Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und die Klage als unzulässig abgewiesen« Mit der Revision bittet die Klägerin, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen« Hilfsv/eise beantragt sie, diese Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Der Beklagte verlangt die Zurückweisung der Revision« Ent scheidungsgrunde: Io Das Landgericht hat über die Einrede des Schiedsver-trags vorab entschieden, ohne gemäß dem § 275 Abs. 1 ZPO die abgesonderte Verhandlung darüber anzuordnen« Das Oberlandesgericht hält diesen Fehler für bedeutungslos« Das erstinstanzliche Urteil sei, so meint es unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 110, 56, trotzdem nach dem § 275 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, das Landgericht habe seine Entscheidung bewußt nur auf den § 303 ZPO gestützt; deswegen sei sie unanfechtbar gewesen« Dem kann nicht gefolgt werden« Einmal trifft es nicht zu, daß sich das Landgericht nur auf den § 303 ZPO berufen hatj es bezieht sich vielmehr ebenfalls auf den § 275 ZPO und läßt keinen Zweifel, daß es ein Zwischenurteil gemäß dieser Bestimmung erlassen wollte» Abgesehen hiervon enthält der § 275 Abo» 2 ZPO die einzige hier in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Vorabentscheidung (RGZ 110, 56, f; BGH JZ 1957, 95) <> Der Hinweis auf den nicht einschlägigen § 303 ZPO ist danach nur eine falsche Bezeichnung die n-ireht geeignet ist, die Anfechtbarkeit—gemö8 dem § 275 Abs» 2 ZPO auszuschließen« IIo In der Sache hat die Revision Erfolg; denn die Einrede des Schiedsvertrags versagt schon deswegen, weil die Klägerin infolge fruchtlosen Ablaufs der im Art« 21 des Status vorgesehenen Zweimonatsfrist befugt war, das ordentliche Gericht anzurufen« 1. Bei diesem Statut handelt es sich zwar um sogenannte typische Vertragsbestimmungen, die die Beziehungen der Versicherungsgesellschaften zu den Generalagenten in einer größeren Zahl von Pallen regeln sollten« Es gilt aber nur im Bezirke des Berufungsgerichts. Deswegen ist die Auslegung Sache des fatrichters. 2«Dessen Erwägungen sind jedoch mit dem §§ 133 und 157 BGB nicht vereinbar. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß jene Zweimonatsfrist am 22. April 1959 begonnen habe, weildas Schied. gericht erst an diesem Tage "konstituiert" worden seio Am 16. Juni 1959s also noch innerhalb der genannten Frist, habe das Schiedsgericht, so führt das Berufungsgericht aus, das Verfahren zwecks Einholung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ausgesetzt o Biese Aussetzung sei als Entscheidung i.S. von Art. 21 des Statuts anzusehen« Es komme also, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht darauf an, daß seitdem-mehr als 2 Monate verstrichen seieji^ Bern kann nicht gefolgt werden« a) Bas Berufungsgericht hält die Aussetzung nur deswegen für eine dem Art« 21 des Statuts entsprechende Entscheidung, weil sie zulässig und sachgemäß gewesen sei. Mit solchen Erwägungen läßt sich nicht ermitteln, was die Parteien unter einer "Entscheidung" verstanden haben« Baß sie nur eine zulässige und sachgemäße im Auge hatten, ist selbstverständlich« Zu prüfen ist jedoch, ob sie jede solche (zulässige und sachgemäße) Entscheidung meinten, etwa auch einen Auflagen - und Beweisbeschluß, oder nur eine bestimmte Art, wie das Sachurteil. Bas hat das Oberlandesgericht, im Gegensatz zu dem Landgericht nicht erörtert. Dessen hätte es bedurft. Bas Urteil muß daher wegen Verletzung der §§ 135 und 157 BGB aufgehoben werden. b) Einer Zurückverweisung aus diesem Grunde bedarf es nicht. Denn nach den Umständen des Falles ist nur eine Auslegung möglich, nämlich die des Landgerichts» Der Senat &at daher gemäß dem § 565 Abs. 2 Nr« 1 ZPO in der S.?che zu befinden. Der Wille der Vertragsschließenden kommt klar und unmißverständlich durch die Worte zu dem Ausdruck, daß die nrait Stimmenmehrheit getroffene Entscheidung ... den ... Parteien aufgezwungen .werde«. Damit kann nur die Endentscheidung, d„ho der Schiedsspruch selbst gemeint sein» Es liegt ausserhalb jeder Erfahrung, daß myx es für notwendig erachtet haben sollte, auch die Bindung an Zwischenbeschlüsse, die nur das Verfahren betrafen, auf solche Weise, und dazu nnoch unter Betonung des Stimmenverhältnisses, hervorzuheben. Pur diese Auslegung spricht ferner maßgebend die Erwägung, daß den Parteien an dem Schiedsverfahren erkennbar nur gelegen war, wenn sie unverzüglich ein Sachurteil erhielteno Andernfalls brauchten sie die Zweimonatsfrist überhaupt nicht zu vereinbaren«, Gegen ungebührliche Verzögerungen des Verfahrens waren sie ohnehin durch die §§ 1032 Abs«, 2 und 1033 Nr«, 1 ZPO ausreichend geschützt«, Der Senat kann also, da nur eine»Auslegung möglich ist und weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, selbst dahin befinden, daß unter einer "Entscheidung” i.Se des Arte 21 des Statuts nur der endgültige Schiedsspruch verstanden werden kann. c) An dieser Beurteilung ändert auch der Beweisantritt dos Beklagten S. 6 des Schriftsatzes vom 28. Mai 196C nichts. Er hat dort behauptet und unter Beweis gestellt, daß die fragliche Frist zu Gunsten der Generalagenten in das Statut aufgenommen worden sei, um zu verhindern, daß die wirtschaftlieh stärkeren Versicherungsgesellschaften das Verfahren verzögerten. Darauf kommt es nicht an«, Denn auch wenn ein solcher Beweggrund für die Vereinbarung der Zweimonatsfrist erwiesen werden sollte, so wäre damit nicht dargetan, daß sich nur die Generalagenten darauf berufen können» Es ist. keine Seltenheit, daß solche Bestimmungen auch einmal zu dem Nachteil dessen ausschlagen, den sie schützen sollten» Wenn eine derartige Rechtsfolge ausgeschlossen werden soll, muß es besonders bestimmt werden» Daß dies geschehen ist, hat der Beklagte nicht behauptet» 3» In einer Hilfsbegründung führt das Oberlandesgericht aus, die Klägerin dürfe sich jedenfalls nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Frist berufen» Denn sie habe durch ihre - an sich zulässige - Rüge die Aussetzung des Verfahrens veranlaßt» Die Revision wendet sich mit Recht hiergegen» Es kann unterstellt werden, daß die Zweimonatsfrist noch nicht verstrichen war, als sich die Klägerin am 3o» Mai 1959 darauf berief» Immerhin war ihr Standpunkt, daß dies im Hinblick auf Ihr Schreiben vom 9» MärzJ1959 doch der Fall gewesen sei, durchaus vertretbar» Bei dieser Sachlage kann der Klägerin die Ausübung eines ihr zustehenden prozessualen Rechts ebensowenig als Verstoß gegen Treu und, Glauben angerechnet werden wie die Berufung auf den durch die Aussetzung verursachten Fristablauf» Die von dem Oberlandesgericht insoweit angeführte Entscheidung des Reichsgerichts JW 1931j 1800 trifft den vorliegenden Fall nicht» Im übrigen weist die Revision zutreffend darauf hin, daß das Verhalten der Klägerin für die Aussetzung garnicht _ Q _ entscheidend war. Sie hatte keinen dahingehenden Antrag gestellt. Das Schiedsgericht hätte das Verfahren nicht auszusetzen brauchen, sondern hätte es gemäß dem § 1037 ZPO fortaetzen können. Wenn es dies nicht getan hat, so ist es der Klägerin unbenommen, sich auf die daraus ergebenden Folgen zu berufen. Jedenfalls zwingt sie ein unzweckmäßiges Vorgehen des Schiedsgerichts nicht, auf die ihr erwachsenen Rechte zu verzichten. 4. Aus dem Gesagten folgt, daß die Klägerin befugt ist, das ordentliche Gericht zur Sachentscheidung anzurufen, weil die Zweimonatsfrist des Art. 21 des Statuts spätestens mit dem 22. Juni 1959 fruchtlos verstrichen war. Hieran ändert auch, entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten, die Vorschrift des § 249 ZPO nichts. Denn sie ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. i IIIo Auf die Revision der Klägerin ist somit das Urteil des Landgerichts wiederherzust eilen» Die Ko st e ne nt sehe i-. dung folgt aus den §§ 91 und 97 ZPO«, Dr. Winkelmann Heimann-Trosien Meyer Dr. Vogt Pinke