* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 229/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 229/93

Der Antrag des Klägers, den Wert für seine Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Nach kurzer Unterbrechung des Verfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. November 1992 das Verfahren gegen den Konkursverwalter aufgenommen und beantragt, die geltend gemachte Forderung von zuletzt 1.081.448,30 Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Entgegen der Darstellung der Revision haben beide Parteien dem Gericht mitgeteilt, daß nach der Auskunft des Konkursverwalters auf die angemeldete Forderung keine Zahlung erfolgen werde (Kläger: GA VI, 1304/1305; Beklagter: GA VI, 1337). Da beide Parteien die Erklärung des Konkursverwalters nicht in Zweifel gezogen haben, bestand für das Berufungsgericht im Rahmen der Wertfestsetzung des Streitgegenstandes gemäß § 148 KO und für den Wert der Beschwer kein Anlaß, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Ist somit davon auszugehen, daß auf die zur Konkurstabelle angemeldete Forderung des Klägers keine Zahlung erfolgt, übersteigt der Wert der Beschwer jedenfalls nicht den Betrag von 60.000 DM (vgl.

Zitierte Normen: § 148 KO
WertForderungKOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 229/93
vom 23. Juni 1994
in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Ing. Theodor M<
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Rainer SflMM, BflMIMstraße M Di handelnd in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Wilhelm MM BMMIIHI GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementär in, die Firma Wilhelm KMHA
GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Horst W. KAM und Dirk KMHAt sämtlich KflBMtetraße M, HM,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Kollegen,
 und
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1994
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert für seine Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
3
Gründe:
1.	Der Kläger fordert für in Saudi-Arabien geleistete Konstruktionsarbeiten restlichen werklohn. Außerdem hat er einen Feststellungsantrag gestellt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten am 31. März 1992 das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach kurzer Unterbrechung des Verfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. November 1992 das Verfahren gegen den Konkursverwalter aufgenommen und beantragt, die geltend gemachte Forderung von zuletzt 1.081.448,30 Saudischen Rials (SR) nebst Zinsen zur Konkurstabelle festzustellen. Das Berufungsgericht hat dem Antrag nur in Höhe von 56.815,75 SR entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Den Streitwert hat es für die Zeit vor der Konkurseröffnung auf zuletzt 879.331,66 DM, für die Zeit ab Konkurseröffnung auf 10.000 DM und den Wert der Beschwer auf unter 60.000 DM festgesetzt.
2.	Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.
Der Antrag ist unbegründet. Entgegen der Darstellung der Revision haben beide Parteien dem Gericht mitgeteilt, daß nach der Auskunft des Konkursverwalters auf die angemeldete Forderung keine Zahlung erfolgen werde (Kläger:
 GA VI, 1304/1305; Beklagter: GA VI, 1337). Da beide Parteien die Erklärung des Konkursverwalters nicht in Zweifel gezogen haben, bestand für das Berufungsgericht im Rahmen der
4
Wertfestsetzung des Streitgegenstandes gemäß § 148 KO und für den Wert der Beschwer kein Anlaß, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen.
Ist somit davon auszugehen, daß auf die zur Konkurstabelle angemeldete Forderung des Klägers keine Zahlung erfolgt, übersteigt der Wert der Beschwer jedenfalls nicht den Betrag von 60.000 DM (vgl. Kilger/Schmidt, KO,
 16. Auf1., Anm. 1 a zu S 148; Hess, KO, 4. Aufl., Rdn. 3 zu § 148, jeweils m.N.).
Thode
 Haß
Lang
 Bliesener
Quack