HGB § 89 Zur Frage, wann die Kündigung hei einem Handelsvertretervertrag erklärt werden muß, der auf bestimmte Zeit geschlos sen worden ist mit der Abrede, daß er sich um den gleichen oder einen anderen Zeitraum verlängert, wenn er nicht inner halb einer im Vertrag festgelegten Frist gekündigt wird, wobei die vereinbarten Vertragsperioden nicht am Schluß eines Kalendermonats oder -Vierteljahres enden* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Juni 1969 betraute der Beklagte den Kläger mit seiner Alleinvertretung in bestimmten Bezirken "für die Zeit vom 13*6.1969 bis zu dem 12.6.1971, also auf 2 Jahre". "Wird der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so gilt er Jeweils auf die gleiche Dauer als verlängert, für die er nach § 1 ursprünglich abgeschlossen worden war," Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß das Handelsvertreterverhältnis weder zu dem 13* noch zu dem 30. 1. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen worden. Juni 1969, sowie die Fortsetzung des Vertrages um Jeweils zwei weitere Jahre vereinbart, wenn nicht eine Partei innerhalb der vereinbarten Frist ihren gegenteiligen Villen bekundet. Auf unbestimmte Zeit ist ein Vertrags Verhältnis dann eingegangen, wenn die Parteien weder ausdrücklich noch den Umständen nach eine Bestimmung über die Laufzeit des Vertrages getroffen haben (vgl. Das ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil solche Verträge durch die in ihnen festgelegten Kündigungsfristen und -termine in aller Regel einen höheren Bestandsschütz genießen als ein auf unbestimmte Zeit begründetes Handelsvertreterverhältnis. Nach dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 40, 235 gelten ferner die in § 89 HGB für die Kündigung aufgestellten Mindesterfordern!sse auch für die Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses während eines Probejahres, das einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Vertrag mit Verlängerungsklausel vorgeschaltet ist. 3. Ob auf Handelsvertreterverträge, die auf bestimmte Zeit mit der Vereinbarung abgeschlossen werden, daß sie sich jeweils um den gleichen oder einen anderen Zeitraum verlängern, falls sie nicht binnen einer bestimmten Frist gekündigt werden, § 89 HGB nicht nur in Bezug auf die Kündigungsfristen, sondern auch in Bezug auf die Vertrags-endtermine (Monatsende oder Schluß eines Kalendervierteljahres) entsprechend anzuwenden ist, kann jedoch offen bleiben. a) Die Parteien haben den Ablauf des Vertrages zunächst zu dem 12. Da er 6 Monate zuvor nicht gekündigt worden war, verlängerte sich der Vertrag nach § 8 bis zu dem 12. Daraus ergäbe sich aber nicht zwangsläufig, daß dann der Zeitpunkt, zu dem vertragsgemäß die Kündigung erklärt werden muß, ebenso hinausgeschoben würde. Haben die Vertragspartner darüber, bis wann die Kündigung spätestens erklärt sein muß, im Vertrag eine klare, eindeutige Vereinbarung getroffen, dann verbleibt es dabei, auch wenn das Vertragsverhältnis - aus anderen Gründen -zu einem späteren Zeitpunkt enden sollte, als vorgesehen Denn die Vertragspartner vertrauen darauf und dürfen sich auch darauf verlassen, daß sie zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt erfahren, oh der Vertrag verlängert wird oder nicht. Dezember 1972 ausdrücklich "zu dem 13* Juni 1973" gekündigt, also den für die Abgabe der Kündigungserklärung im Vertrag festgelegten Zeitpunkt selbst noch einmal als verbindlich anerkannt hat. Im Jahr 1972 und nach der Kündigung sollen die von ihm selbst hereingeholten Aufträge im Verhältnis zu dem ihm insgesamt verprovi-sionierten Umsatz hinter den Erwartungen des Beklagten zurückgeblieben sein. Dies mag ein Grund für den Beklagten gewesen sein, sich fristgerecht vom Kläger zu trennen, kann aber eine fristlose Kündigung nicht begründen. 5. Nach alledem ist auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Nachschlagewerk: ja BGHZs____________nein HGB § 89 Zur Frage, wann die Kündigung hei einem Handelsvertretervertrag erklärt werden muß, der auf bestimmte Zeit geschlos sen worden ist mit der Abrede, daß er sich um den gleichen oder einen anderen Zeitraum verlängert, wenn er nicht inner halb einer im Vertrag festgelegten Frist gekündigt wird, wobei die vereinbarten Vertragsperioden nicht am Schluß eines Kalendermonats oder -Vierteljahres enden* BGH Urt. v*12. Dezember 1974 - VII ZR 229/73 - LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12. Dezember 1974 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII ZR 229/73 URTEIL in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Horst W. S I» Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtanwalt Freiherr von gegen den Kaufmann Helmut Metallwarenfabrik, 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1974 durch die Richter Dr. Girisch, Erbel, Meise, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Dortmund vom 17. September 1973 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß durch das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 11. Dezember 1972 das Handelsvertreterverhältnis der Parteien weder zu dem 13* noch zu dem 30. Juni 1973 beendet worden ist. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Handelsvertretervertrag vom 13. Juni 1969 betraute der Beklagte den Kläger mit seiner Alleinvertretung in bestimmten Bezirken "für die Zeit vom 13*6.1969 bis zu dem 12.6.1971, also auf 2 Jahre". § 8 des Vertrages lautet: "Wird der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so gilt er Jeweils auf die gleiche Dauer als verlängert, für die er nach § 1 ursprünglich abgeschlossen worden war," Der Beklagte kündigte den Vertrag mit Einschreiben vom 11. Dezember 1972 zu dem 13. Juni 1973* Das Schreiben wurde dem Kläger am 14. Dezember 1972 ausgehändigt. Der Kläger widersprach der Kündigung. Er hält sie für verspätet. Der Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung sei Jedenfalls zu dem 30. Juni 1973 wirksam; außerdem sei er zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß das Handelsvertreterverhältnis weder zu dem 13* noch zu dem 30. Juni 1973 beendet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (sein Urteil ist veröffentlicht in BB 1973» 1504). Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Landgericht erachtet die dem Kläger am 14. Dezember 1972 zugegangene Kündigung des Vertrags als rechtzeitig. Die mit Schreiben vom 11. Dezember 1972 ausgesprochene Kündigung habe nur zu dem 30. Juni 1973 wirksam werden können, so daß die von den Parteien vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Monaten gewahrt sei. Das Vertragsverhältnis sei nicht auf bestimmte Zeit eingegangen, sondern nur auf eine Mindestlaufzeit; die Dauer und das Ende seien von vornherein ungewiß gewesen. Daher habe das Vertragsverhältnis nach § 89 Abs. 2 HGB nur zu dem Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden können. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen worden. Vielmehr haben die Parteien eine Absprache über die Laufzeit des Vertrages getroffen. Sie haben eine zunächst zweijährige Vertragsdauer, beginnend am 13. Juni 1969, sowie die Fortsetzung des Vertrages um Jeweils zwei weitere Jahre vereinbart, wenn nicht eine Partei innerhalb der vereinbarten Frist ihren gegenteiligen Villen bekundet. Auf unbestimmte Zeit ist ein Vertrags Verhältnis dann eingegangen, wenn die Parteien weder ausdrücklich noch den Umständen nach eine Bestimmung über die Laufzeit des Vertrages getroffen haben (vgl. Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl. § 89 Rz. 3a; ders. BB 1974, 298, 299). Unmittelbar ist § 89 HGB daher nicht anzuwenden (a.A. OLG Hamm BB 1973» 1233 u. Küstner BB 1973, 1239). 2. In Betracht kommen kann Jedoch die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift, soweit der mit ihr verfolgte Zweck nach der Interessenlage auch Zeitverträge mit Verlängerungsklausel erfaßt. Das ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil solche Verträge durch die in ihnen festgelegten Kündigungsfristen und -termine in aller Regel einen höheren Bestandsschütz genießen als ein auf unbestimmte Zeit begründetes Handelsvertreterverhältnis. ~ 5 - So hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 15. Juni 1959 (II ZR 184/57 ■ VersR 1959, 669) entschieden, daß bei Handelsvertreterverträgen, die mit Ablauf einer bestimmten Zeit nur dann enden, wenn vorher gekündigt wird, und sich andernfalls um einen festen Zeitraum verlängern, die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten seien. Auf der Wendung, im dortigen Fall hätten die Vertragspartner "lediglich die allein zulässigen Kündigungstermine" festgelegt, beruht die Entscheidung nicht. Nach dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 40, 235 gelten ferner die in § 89 HGB für die Kündigung aufgestellten Mindesterfordern!sse auch für die Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses während eines Probejahres, das einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Vertrag mit Verlängerungsklausel vorgeschaltet ist. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, auch bei Eintritt der Vertragsverlängerung habe nur für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden können (aaO S. 239), ohne daß dies für das Urteil tragend gewesen wäre. 3. Ob auf Handelsvertreterverträge, die auf bestimmte Zeit mit der Vereinbarung abgeschlossen werden, daß sie sich jeweils um den gleichen oder einen anderen Zeitraum verlängern, falls sie nicht binnen einer bestimmten Frist gekündigt werden, § 89 HGB nicht nur in Bezug auf die Kündigungsfristen, sondern auch in Bezug auf die Vertrags-endtermine (Monatsende oder Schluß eines Kalendervierteljahres) entsprechend anzuwenden ist, kann jedoch offen bleiben. a) Die Parteien haben den Ablauf des Vertrages zunächst zu dem 12. Juni 1971 vereinbart. Da er 6 Monate zuvor nicht gekündigt worden war, verlängerte sich der Vertrag nach § 8 bis zu dem 12. Juni 1973. Weder der Laufzeit noch der vereinbarten Kündigungsfrist stehen die Vorschriften des § 89 HGB entgegen. Somit konnte nach dem erklärten Willen beider Parteien der Vertrag während der ersten Verlängerungsperiode nur dadurch beendet werden, daß eine Partei der anderen 6 Monate vor dem 13. Juni 1973 durch eingeschriebenen Brief eine Kündigung zugehen ließ. Das ist nicht geschehen. b) Selbst wenn die Bestimmungen in § 89 HGB, wonach je nach tatsächlicher Vertragsdauer nur zu dem Ende eines Kalendermonats oder Kalendervierteljahres gekündigt werden kann, auf Zeitverträge mit Verlängerungsklausel entsprechend angewendet würden, so könnte das allenfalls dazu führen, daß sich das Vertragsende über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zu dem folgenden Monats- oder Vierteljahresende verschieben würde. Daraus ergäbe sich aber nicht zwangsläufig, daß dann der Zeitpunkt, zu dem vertragsgemäß die Kündigung erklärt werden muß, ebenso hinausgeschoben würde. Vielmehr ist (mit Schröder BB 1974, 298, 301) zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigungserklärung - infolge gesetzlicher Hindernisse möglicherweise erst - wirkt, d.h. das Vertragsverhältnis beendet, und dem Zeitpunkt, zu dem sie vertragsgemäß abzugeben ist. Haben die Vertragspartner darüber, bis wann die Kündigung spätestens erklärt sein muß, im Vertrag eine klare, eindeutige Vereinbarung getroffen, dann verbleibt es dabei, auch wenn das Vertragsverhältnis - aus anderen Gründen -zu einem späteren Zeitpunkt enden sollte, als vorgesehen war. Denn die Vertragspartner vertrauen darauf und dürfen sich auch darauf verlassen, daß sie zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt erfahren, oh der Vertrag verlängert wird oder nicht. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist unter diesen Umständen kein Raum, c) So ist es auch im vorliegenden Fall. Nachdem der 12. Dezember 1972 ohne Zugang eines Kündigungsschreibens abgelaufen war, durfte der Kläger darauf vertrauen, daß der Vertrag vereinbarungsgemäß verlängert war. Davon mußte er umso mehr ausgehen, als der Beklagte im Schreiben vom 11. Dezember 1972 ausdrücklich "zu dem 13* Juni 1973" gekündigt, also den für die Abgabe der Kündigungserklärung im Vertrag festgelegten Zeitpunkt selbst noch einmal als verbindlich anerkannt hat. Das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien ist daher durch das dem Kläger erst am 14. Dezember 1972 zugegangene Kündigungsschreiben des Beklagten weder zu dem 13* noch zu dem 30. Juni 1973 beendet worden. 4. Einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung hatte der Beklagte nicht. Die von ihm behaupteten Nachlässigkeiten des Klägers im Jahre 1966 liegen lange Zeit vor Abschluß des hier maßgeblichen Vertrages vom 13* Juni 1969. Im Jahr 1972 und nach der Kündigung sollen die von ihm selbst hereingeholten Aufträge im Verhältnis zu dem ihm insgesamt verprovi-sionierten Umsatz hinter den Erwartungen des Beklagten zurückgeblieben sein. Dies mag ein Grund für den Beklagten gewesen sein, sich fristgerecht vom Kläger zu trennen, kann aber eine fristlose Kündigung nicht begründen. Auch was der Beklagte dem Kläger im geschäftlichen Verkehr mit Kunden und Unternehmern vorwirft »stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Es bedarf daher insoweit keiner zusätzlichen Feststellung durch den Tatrichter. 5. Nach alledem ist auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufzuheben und der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Girisch Erbel Meise Recken Doerry