Durch das genannte Versäumnisurteil, auf welches verwiesen wird, hat der Senat das Berufungsurteil auf gehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat Einspruch eingelegt mit dem Anträge, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Revision zurückzuweisen. Somit handelt es sich um ein ("echtes") Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch statthaft ist; hierbei spielt es keine Rolle, daß das Urteil insoweit nicht auf der Versäumnis der Beklagten beruht, als es mit demselben Inhalt auch dann ergangen wäre, wenn die Beklagte im damaligen Verhandlungstermin vertreten gewesen wäre (vgl. b) Die Beklagte macht geltend, bei einem normalen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Parkett und genügender Austrocknung des Estrichs wären keine Verfärbungen aufgetreten. Möglicherweise ist allerdings die Art des Parketts und seine frühe Verlegung (durch einen anderen Unternehmer) für den Schaden ursächlich oder mitursächlich gewesen. Das steht aber keineswegs fest, erst recht nicht, daß die vertragswidrige Verwendung von Teerpappe statt Bitumenpappe durch die Beklagte etwa als Schadensursache ausscheiden würde. Daß das nur bei "zu hoher Restfeuchtigkeit" des Estrichs möglich gewesen wäre und nicht auch bei "normaler" Feuchtigkeit, die gemäß den anerkannten Regeln der Technik der Verlegung des Parketts nicht mehr entgegengestanden hätte, hat das Berufungsgericht bisher nichts festgestellt. Im übrigen kann auch bei sehr hoher Restfeuchtigkeit des Estrichs eine Mitursächlichkeit der vertragswidrigen Verwendung von Teerpappe bestehen, wenn nämlich bei vertragsgemäßer Verwendung von Bitumenpappe auch eine sehr frühzeitige Verlegung des Parketts auf dem noch übermäßig feuchten Estrich unschädlich gewesen wäre, weil Bitumenpappe keine Ammoniakdämpfe entwickelt.
VII
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Juli 1973 Hora,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR 229/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Kraftfahrers Kurt
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Straße*
die Firma und Co.« oKG,
vertreten durch ihre Gesellschafter Kaufmann Karl Heinz UflHBNr. 2, und Steinholzverleger Werner vSHBistraße
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aut" die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Rietschel, Erbel, Dr, Girisch und Meise
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 28. September 1972 - VII ZR 121/71 -wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die durch ihre Versäumnis entstandenen Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch das genannte Versäumnisurteil, auf welches verwiesen wird, hat der Senat das Berufungsurteil auf gehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat Einspruch eingelegt mit dem Anträge, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Revision zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe:
1• Zu Unrecht bezweifelt der Kläger die Statthaftigkeit des Einspruchs, Die Entscheidung ist gegen die säumige Rechtsmitteibeklagte ergangen. Somit handelt es sich um ein ("echtes") Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch statthaft ist; hierbei spielt es keine Rolle, daß das Urteil insoweit nicht auf der Versäumnis der Beklagten beruht, als es mit demselben Inhalt auch dann ergangen wäre, wenn die Beklagte im damaligen Verhandlungstermin vertreten gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 82; Stein/Jonas ZPO 19* Aufl., § 566 Anm. III 2).
2. Der Einspruch hat Jedoch in der Sache keinen Erfolg. Was die Beklagte Jetzt vorträgt, gibt dem Senat keinen Anlaß, seine im Versäumnisurteil dargelegte Auffassung zu ändern.
a) Die Beklagte bestreitet, daß der von ihr verlegte Estrichboden mangelhaft sei. Dazu hat der Senat im Versäumnisurteil das Erforderliche gesagt. Daran hält er fest.
b) Die Beklagte macht geltend, bei einem normalen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Parkett und genügender Austrocknung des Estrichs wären keine Verfärbungen aufgetreten. Diese beruhten vielmehr allein darauf, daß ein neuartiges (millimeterdünnes) Parkett, eine "Fehlkonstruktion", verwendet und überdies zu früh auf den noch zu feuchten Estrich aufgebracht worden sei.
4
Auch dieser Vortrag vermag wine Änderung der? Versäumnisurteils nicht zu rechtfertigen.
Möglicherweise ist allerdings die Art des Parketts und seine frühe Verlegung (durch einen anderen Unternehmer) für den Schaden ursächlich oder mitursächlich gewesen. Das steht aber keineswegs fest, erst recht nicht, daß die vertragswidrige Verwendung von Teerpappe statt Bitumenpappe durch die Beklagte etwa als Schadensursache ausscheiden würde. Nach den bisherigen Feststellungen bestehen vielmehr die Möglichkeiten, daß die Restfeuchtigkeit des Estrichbodens entweder im Zusammenwirken mit den aus der Teerpappe freigewordenen Ammoniakdämpfen oder mit der Gerbsäure des Eichenholzparketts oder mit beiden die Verfärbung verursacht hat. Daß das nur bei "zu hoher Restfeuchtigkeit" des Estrichs möglich gewesen wäre und nicht auch bei "normaler" Feuchtigkeit, die gemäß den anerkannten Regeln der Technik der Verlegung des Parketts nicht mehr entgegengestanden hätte, hat das Berufungsgericht bisher nichts festgestellt. Im übrigen kann auch bei sehr hoher Restfeuchtigkeit des Estrichs eine Mitursächlichkeit der vertragswidrigen Verwendung von Teerpappe bestehen, wenn nämlich bei vertragsgemäßer Verwendung von Bitumenpappe auch eine sehr frühzeitige Verlegung des Parketts auf dem noch übermäßig feuchten Estrich unschädlich gewesen wäre, weil Bitumenpappe keine Ammoniakdämpfe entwickelt.
Nach alledem muß es dabei bleiben, daß das Berufungsgericht die Frage der Ursächlichkeit anhand der im Versäumnisurteil gemachten Ausführungen über die Beweislast erneut prüft.
3. Das Versäumnisurteil ist daher aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO)*
Die Entscheidung über die weiteren, durch die Ver säumnis veranlaßten Kosten beruht auf § 344 ZPO*
Vogt
Girisch
Rietschel
Meise
Erbel