Der schriftlichen Vereinbarung der Geschäftsführer Sflllfe und ü^B^mit dem Kläger vom 13» Januar 1955 entnimmt das Berufungsgericht, daß der Kläger alsbald Pläne entwerfen sollte, aus denen Bauunternehmer vmd MietInteressenten den Umfang des Bauvorhabens sowie Lage? führer der Beklagten den Kläger nicht nur mit dem Entwurf der Pläne beauftragt* sondern ihn auch ständig gedrängt haben, diese fertigzustellen, ferner daß sie bei mehreren Besprechungen mit Interessenten diese Pläne als Unterlagen verwendet haben« Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Architektenauftrag erteilt v/orden ist, will die Revision letzlich nicht in Abrede stellen« Streitig ist lediglich, ob dadurch die beklagte Gesellschaft verpflichtet vnräeniät und welchen Umfang der Auftrag hatte» Außerdem greift ule Revision die Brauchbarkeit der -Pläne an» *3« Sie rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der von ihm auf den 18« Januar 1955 datierte Vertragsschluß vor der Eintragung der beklagten Gesellschaft ins Handelsregister am 12« März 1955 liege und Das Berufungsgericht sagt nicht 9 daß der Architekten-vertrag am 18» Januar 1955 geschlossen worden sei« Aus der schriftlichen Vereinbarung vom 18« Januar 1955 entnimmt es vielmehr den Umfang des dem Kläger erteilten Auftrags * Ohne einen Zeitpunkt anzugeben, stellt es fest, daß der Auftrag mündlich erteilt worden 1st (BU S ?)« Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet« Es stellt dennoch fest, daß d&o Beklagte die Pläne verlangt hat, um mit deren Hilfe das erforderliche Geld beschaffen zu können, mit dem sie die Grund" stücke erwerben und baureif machen wollte (BU S 7 und V5)« Hierfür und ebenso für den Finanziefungsplan sowie die Rentabilitätsberechnung hätten ausgearbeitete Entwürfe vorliegen müssen« c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, schon aus der Vereinbarung vom 18« Januar 195$ ergebe sich, daß der Kläger Pläne anfertigen sollte, aus denen Bauunternehmer und MietInteressenten den Umfang des Objekts sowie die Lage, Größe und Art der geplanten ‘Wohnungen ersehen konnten, hält die Revision für unverständlich« Sie meint, an Mietinteressenten sei erst wenige YJochen vor Fertigstellung eines Bauvorhabens zu denken; Bauunternehmern komme es nur auf die leistungsbeschreibung an» Damit verkennt die Revision den Sinn der Ausführungen im angefochtenen Urteil» Das Berufungsgericht hebt zunächst hervor, der Kläger-j habe gemäß der Vereinbarung vom 180 Januar 1955 helfen sollen, daß "mit der Vorlage klarer Unterlagen an Bau- und Auabauunternehmer11 herangetreten werden konnte» Hieraus folgert es, die vom Kläger herzustellenden Pläne hätten für Bauunternehmer und Mietinteressenten den Umfang des Objekts sowie die Lage, Größe und Art der einzelnen Wohnungen ersehen lass' d) Daß der Kläger ausgearbeitete Entwürfe liefern sollte, entnimmt das Berufungsgericht aber nicht bloß der schriftlichen Vereinbarung vom 18» Januar 1955» Eft stützt sich hierfür .auch auf die Bekundung des 2eugen wonach solche Entwürfe ebenso für den Finanzie- stellt zurückgewiesen, sondern sie hat sie, so stellt das Berufungsgericht fest, als Unterlagen bei mehreren Besprechungen mit Interessenten verwendet« Daß dem Kläger den Umständen nach nur die Ausarbeitung eines Vorentwurfs übertragen sein könne und für einen darüber hinausgehenden Auftrag jeder Anhalt fehle, kann der lievision somit nicht zugestanden werden« f) Au3 den gleichen Gründen gebieten auch nicht die Vorschriften der §§ 133, 157, 242 BGB, den dem Kläger erteilten Auftrag dahin auszulegen, daß er nur einen Vor-entwurf anfertigen sollte« Die Beklagte hat in den Vor-instanzen nicht etwa behauptet, sie habe den Entwurf und die Bauvorlagen (§19 Abs« 1 b u« c GOA) als überflüssig zurückgewiesen« g) Daß der Entwurf und die Bauvorlagen hohe Kosten verui’sachenwürden, wußten die sachverständigen Geschäftsführer der Beklagten so gut wie der Kläger« Es wäre deshalb, wenn ihnen daran gelegen war, deren Sache gewesen, den dem Kläger erteilten Auftrag auf die Erstellung eines Vorentwurfs zu beschränken« a] Die Revision meint hierzu, das Berufungsgei'icht hätte dem Umstand, daß das vorgesehene Gelände noch nicht bauieif gewesen sei, mehr Bedeutung beimessen sollen* Der Kläger habe zunächst für die Baureife sorgen müssen und erst dann die Entwürfe hersteilen dürfen« Br könne deshalb kein Honorar beanspruchen« Das Berufungsgericht hält es für unbeachtlich, ob das vorgesehene Gelände baureif war« Darin liegt kein Recht3fehler« Die sachkundigen Geschäftsführer der Beklagten wußten ebenso wie der Kläger in welchem Umfang das vorgesehene Baugelände schon baureif war« Sie haben trotzdem den Kläger mit der Anfertigung der Entwürfe beauftragt« hie Pläne des Klägers waren nach Dage der Dinge nicht als endgültig gedacht, sondern sollten, wie bereits erwähnt, dazu dienen, Überhaupt erst einmal das zu dem Erwerb der Grundstücke erforderliche Kapital zu beschaffen, darüberhinaus auch an däm Bauvorhaben Interessierten Personen die gegebenen Möglichkeiten aufzuzeigen«
VIX ZB 229/61. Verkündet 2189 078 am *0o Januar 1963 Woitschek 9 J ust izobereekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma und A^^^ge sell schaft mb Ho , vertreten durch den Geschäftsführer Br.» Josef FdP in Wt Beklagten, Bei'ufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Architekten Fred U\ straße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br« hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10„ Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Winkelmann, Rietschel, Erbel, Br0 Vogt und Br« Finke für Recht erkannt: Pie Revision der Beklagten gegen das den Parteien,am 6« Juni 1961 an Verkündungs Statt zugestell te Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird zurückgewiesem Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«, Von Rechts wegen ~ 2 - Tatbestands Der Kläger hat für die Beklagte im Februar und März 1955 einen Aufschließungs- und Bebauungsplan zur Errichtung von Wohnblöcken an der «Straße in ISBB entworfene Die Planung umfaßte Yorentv/urf, Entwurf und Eingabepläne (Planung I)*•• Danach verhandelte die Beklagte mit der Firma Uber die Finanzierung eines Bauvorhabens * durch das Wohnungen für deren Angestellte geschaffen werden sollten* Die Wünsche der Firma machten eine andere Planung erforderlich* Der Kläger fertigte deshalb im Mai und Juni 1955 neue Pläne an (Planung II}* Im August 1955 erklärte die Firma sie sei an dem Bauvorhaben nicht mehr interessiert} dieses ist nicht durchgeführt worden* Der Kläger hat von der Beklagten als Honorar für seine Arbeiten insgesamt 20*474»40 DM nebst Zinsen verlangt, nämlich 3*000 DM für die Planung I, 14o474,40 DM für die Planung II und 3*000 DM für Zeitverlust durch Besprechungen* Die Beklagte hat bestritten, den Kläger mit der Anfertigung’ der Pläne beauftragt zu haben* Hach ihrer Darstellung hat der Kläger die Plane hergestellt, um später den Architektenauftrag zu erhalten* Sie hat Klagabweisung beantragt* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Berufungsgericht hat die für die Planungen I und II verlang- » 3 - ten Honorare von insgesamt 17o47434Q PM nebst Zinsen zu gesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen« Mit Ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Klä ger bittet, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage» Ent sehei dungsgründe: Io Am 17o Dezember 1954 haben, so stellt das Berufungsgericht fest, der Ingenieur der Architekt Dr» Josef und Magdalena die beklagte Ge- sellschaft gegründet« Das Stammkapital war auf 20«000 DM festgelegt« Die Beklagte sollte mit Hilfe von Bankkrediten und privaten Baukostenzuschüssen Wohnblocks errichten» Zunächst war dafür der Erwerb eines an der Dd^-E^^-Stras-se gelegenen Grundstücks ins Auge gefaßt» Der Kläger wurde auf Grund eines mündlich erteilten Auftrags als planender und mitarbeitender Architekt eingesetzt« Beine Beteiligung als stiller Gesellschafter mit 5«000 DM Betriebseinlage war vorgesehen« Der schriftlichen Vereinbarung der Geschäftsführer Sflllfe und ü^B^mit dem Kläger vom 13» Januar 1955 entnimmt das Berufungsgericht, daß der Kläger alsbald Pläne entwerfen sollte, aus denen Bauunternehmer vmd MietInteressenten den Umfang des Bauvorhabens sowie Lage? Größe und Art der einzelnen Wohnungen ersehen konnten« Eine bloße Skizze oder eine Lageplan hätten, so führt das Berufungsgericht aus, für den vorgesehenen Zweck nicht genügt; vielmehr seien ausgearbeitete Entwürfe erforderlich gev/esen*. Biese habe die Beklagte auch für den Finanzierungsplan und die Rentabilitätsberechnung als Voraussetzung des von ihr erstrebten Bankkredits benö^ tigt. Das Berufungsgericht stellt ferner - den Zeugen F^^fc und Horst folgend - fest, daß die Geschäfts- führer der Beklagten den Kläger nicht nur mit dem Entwurf der Pläne beauftragt* sondern ihn auch ständig gedrängt haben, diese fertigzustellen, ferner daß sie bei mehreren Besprechungen mit Interessenten diese Pläne als Unterlagen verwendet haben« Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der Kläger für die Planung I gemäß § 19 Abs« 1 a-^c GOA 40 $ von 22«,556 DM zu beanspruchen habe« Da der Kläger hierfür nur 3*000 BM verlangt, hat es ihm diesen Betrag zugesprochen« Für die Planung II hat es ihm 40 <$> (§ ?9 Abs» 1 a-c GOA) von 36»186 DM, nämlich die vom Kläger in Rechnung gestellten 14°474*40 Did zuerkannt« e> Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Architektenauftrag erteilt v/orden ist, will die Revision letzlich nicht in Abrede stellen« Streitig ist lediglich, ob dadurch die beklagte Gesellschaft verpflichtet vnräeniät und welchen Umfang der Auftrag hatte» Außerdem greift ule Revision die Brauchbarkeit der -Pläne an» *3« Sie rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der von ihm auf den 18« Januar 1955 datierte Vertragsschluß vor der Eintragung der beklagten Gesellschaft ins Handelsregister am 12« März 1955 liege und daß infolgedessen die Geschäftsführer und H( nach § 12 GinbHG die Beklagte nicht hätten verpflichten könneno Diese Rüge ist unbegründet * Das Berufungsgericht sagt nicht 9 daß der Architekten-vertrag am 18» Januar 1955 geschlossen worden sei« Aus der schriftlichen Vereinbarung vom 18« Januar 1955 entnimmt es vielmehr den Umfang des dem Kläger erteilten Auftrags * Ohne einen Zeitpunkt anzugeben, stellt es fest, daß der Auftrag mündlich erteilt worden 1st (BU S ?)« Sollte dies vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschehen sein, so würde dadurch die Haftung der Beklagten nicht berührt« Der Kläger hat av ar .4m die Arbeiten für die Planung I im März 1955 abgeschlossen« Er hat jedoch nach seiner unwidersprochen gebliebenen Behauptung im Schriftsatz vom 15« Januar 1958 (S« 2) und in der Berufungsbegründung (S« 2) die Pläne am 6« April 1955, also nachdem die Gesellschaft eingetragen war, deren Geschäftsführern und übersandt« Die Beklag- te hat in der Folgezeit die Pläne verwertet« Sie hat außerdem die Anpassung der ersten Pläne an die Bedürfnisse der Firma (Planung II) verlangt« Damit ist sie in, die bestehenden Rechtsbeziehungen eingetreten« 2« Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe den Inhalt des genannten Architektenvertrags nicht geklärt« Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Folgerung, daß der Kläger nach dem Vertrag die von ihm berechneten Gebühren zu beanspruchen habe« Lt Auch diese Hüge erweist sich als unbegründet« a) Die Revision meint, unter den gegebenen Verhältnissen sei schon die Erstellung eines Vor'entwurfs (§ 19 Abs* 1a GOA) nicht sinnvoll gewesen» Jedenfalls aber sei es ’’regelmäßig unsinnig und unvertretbar”, einen Architekten mit der Fertigung des Entwurfs Und der Rauvorlagen (§ 19 Abs« 1b u« c GOA) zu beauftragen, wenn, wie hier, der Auftraggeber noch nicht einmal das in Aussicht genommene Baugelände erworben habe«, Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet« Es stellt dennoch fest, daß d&o Beklagte die Pläne verlangt hat, um mit deren Hilfe das erforderliche Geld beschaffen zu können, mit dem sie die Grund" stücke erwerben und baureif machen wollte (BU S 7 und V5)« Hierfür und ebenso für den Finanziefungsplan sowie die Rentabilitätsberechnung hätten ausgearbeitete Entwürfe vorliegen müssen« b) Die Anfertigung eines Vorentwurfs im Sinne des \ ■ § 19 Abs« 1a GOA wäre diesen Wünschen de# Beklagten nicht gerecht geworden« Er soll die Entschließung des Bauherrn und eine vorläufige Stellungnahme der Baubehörde zur Genehmigungsfähigkeit ermöglichen« Darum,.zu demindest darum allein, ging es der Beklagten aber nicht.« c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, schon aus der Vereinbarung vom 18« Januar 195$ ergebe sich, daß der Kläger Pläne anfertigen sollte, aus denen Bauunternehmer und MietInteressenten den Umfang des Objekts sowie die Lage, Größe und Art der geplanten ‘Wohnungen ersehen konnten, hält die Revision für unverständlich« Sie meint, an Mietinteressenten sei erst wenige YJochen vor Fertigstellung eines Bauvorhabens zu denken; Bauunternehmern komme es nur auf die leistungsbeschreibung an» Damit verkennt die Revision den Sinn der Ausführungen im angefochtenen Urteil» Das Berufungsgericht hebt zunächst hervor, der Kläger-j habe gemäß der Vereinbarung vom 180 Januar 1955 helfen sollen, daß "mit der Vorlage klarer Unterlagen an Bau- und Auabauunternehmer11 herangetreten werden konnte» Hieraus folgert es, die vom Kläger herzustellenden Pläne hätten für Bauunternehmer und Mietinteressenten den Umfang des Objekts sowie die Lage, Größe und Art der einzelnen Wohnungen ersehen lass' sen sollen» In der Vereinbarung vom TB» Januar 1955 ist von Bauunternehmern und Mie tint eres sent en keine Rede» Ersichtlich erwähnt das Berufungsgericht diese nur beispielsweise und erachtet die Pläne nach der Absicht der Beklagten für jede Art von. Interessenten, auch oder sogar gerade für Pinanzierungsträger, bestimmt, von denen die Revision spricht» d) Daß der Kläger ausgearbeitete Entwürfe liefern sollte, entnimmt das Berufungsgericht aber nicht bloß der schriftlichen Vereinbarung vom 18» Januar 1955» Eft stützt sich hierfür .auch auf die Bekundung des 2eugen wonach solche Entwürfe ebenso für den Finanzie- 4 rungsplan und die Rentabilitätsberechnung benötigt wurden, die ihrerseits wiederum Voraussetzung für den von der Beklagten erstrebten Bankkredit waren« e) Schließlich hat die Beklagte die ausgearbeiteten Entwürfe nicht etwa als zu umfangreich oder nicht be- stellt zurückgewiesen, sondern sie hat sie, so stellt das Berufungsgericht fest, als Unterlagen bei mehreren Besprechungen mit Interessenten verwendet« Daß dem Kläger den Umständen nach nur die Ausarbeitung eines Vorentwurfs übertragen sein könne und für einen darüber hinausgehenden Auftrag jeder Anhalt fehle, kann der lievision somit nicht zugestanden werden« f) Au3 den gleichen Gründen gebieten auch nicht die Vorschriften der §§ 133, 157, 242 BGB, den dem Kläger erteilten Auftrag dahin auszulegen, daß er nur einen Vor-entwurf anfertigen sollte« Die Beklagte hat in den Vor-instanzen nicht etwa behauptet, sie habe den Entwurf und die Bauvorlagen (§19 Abs« 1 b u« c GOA) als überflüssig zurückgewiesen« g) Daß der Entwurf und die Bauvorlagen hohe Kosten verui’sachenwürden, wußten die sachverständigen Geschäftsführer der Beklagten so gut wie der Kläger« Es wäre deshalb, wenn ihnen daran gelegen war, deren Sache gewesen, den dem Kläger erteilten Auftrag auf die Erstellung eines Vorentwurfs zu beschränken« 3« Nach der Vereinbarung vom 18« Januar 1955 sollten Bechnungsbeirage mitarbeitender Gesellschafter in der Hegel bis zu dem Eingang flüssiger Mittel aus dem Bearbeitungsobjekt gutgeschrieben und bankmäßig verzinst werden« Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß das Honorar des Klägers zunächst gestundet sein sollte« Es erachtet die vereinbarte Stundung jedoch für hin*» fällig, weil sich das Bauvorhaben zerschlagen habe« Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß aus dem geplanten Bauvorhaben keine Geldbeträge eingegangen sind« Einmal sollte die Stundungsabrede nur für Gesellschafter gelten« Daß sich der Kläger als stiller Gesellschafter beteiligen sollte* war zwar vorgesehen? doch ist es dazu nicht gekommeno Zudem ist es fraglich* ob diese Vereinbarung auch für stille Gesellschafter hätte gelten sollen* Davon abgesehen* ist aber auch die Auslegung des Berufungsgerichts, die vereinbarte Stundung sei außer Kraft getreten, weil sich das Bauvorhaben zerschlagen habe, rechtlich nicht zu beanstanden« 4o Der Ansicht der Beklagten, die Arbeit des Klä~ .gers sei völlig unbrauchbar gewesen, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt* a] Die Revision meint hierzu, das Berufungsgei'icht hätte dem Umstand, daß das vorgesehene Gelände noch nicht bauieif gewesen sei, mehr Bedeutung beimessen sollen* Der Kläger habe zunächst für die Baureife sorgen müssen und erst dann die Entwürfe hersteilen dürfen« Br könne deshalb kein Honorar beanspruchen« Das Berufungsgericht hält es für unbeachtlich, ob das vorgesehene Gelände baureif war« Darin liegt kein Recht3fehler« Die sachkundigen Geschäftsführer der Beklagten wußten ebenso wie der Kläger in welchem Umfang das vorgesehene Baugelände schon baureif war« Sie haben trotzdem den Kläger mit der Anfertigung der Entwürfe beauftragt« hie Pläne des Klägers waren nach Dage der Dinge nicht als endgültig gedacht, sondern sollten, wie bereits erwähnt, dazu dienen, Überhaupt erst einmal das zu dem Erwerb der Grundstücke erforderliche Kapital zu beschaffen, darüberhinaus auch an däm Bauvorhaben Interessierten Personen die gegebenen Möglichkeiten aufzuzeigen« - «.0 - b) Deshalb konnte das Berufungsgericht es auch ohne Kechtsfehler als unwesentlich bezeichnen? daß die im Vergleich zürn Gesamtgelände sehr kleine Parzelle Nr» 697 V7 nicht in das bebauungsfähige Gelände fiel« Es stellt übrigens hierzu fest? daß der Kläger im Interesse der Beklagten die Änderung der Baulinie an dieser Stelle betrieb* Die Feststellung des Berufungsgerichts? daß die Plane des Klägers deshalb nicht wertlos oder auch nur beschränkt verwendungsfähig waren? ist in Anbetracht des mit den Plänen verfolgten Zwecks nicht unmögliche Ob der Kläger bei Durchführung des Bauvorhabens? falls er die Änderung der Baulinie nicht erreicht hätte? verpflichtet gewesen wäre? die Baupläne der gegebenen Da ge anzupassen? ist eine andere Frage« Auf sie kommt es hier nicht an«, Ilio Nach § 97 ZPO hat die Beklagte. die.cKosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen«, Br«, Winkelmann Hietschel Erbel Br« Vogt Finke