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BGH

Gericht: BGH

Tritt der Inhaber eines Gewerbebetriebs seine künftigen Kaufpreisforderungen gegen einen Kunden im voraus an seine Bank zur Sicherung für einen gewährten Kredit ab, so erwirbt äie Bank auf Grund dieser Vorausabtretung auch Forderungen aus Verkäufen, die nach dem Tode des Betriebsinhabers sein den. Die Forderung sei der Beklagten nicht schon im Jahre 1952, sondern erst am 5» Juli 1955, also nach der Zession an die Klägerin, abgetreten worden. Bie von der Beklagten eingezogene Forderung gegen die BASF ist aber erst zu einer Zeit entstanden, als versterben und seine Witwe Inhaberin der Firma war. Hach Ansicht der Revision kann die Vorausabtretung .nicht Forderungen erfassen, die erst einem künftigen Betriebs-* hachfolger erwachsen, Bas gilt nach ihrer Meinung auch dann, wenn der Betriebsnachfolger Erbe des Zedenten ist. gericht getroffen worden» In dieser Sache beruft sich die Klägerin ebenfalls auf ihren am 10« März 1955 mit der Firma -vereinbarten verlängerten EigentumsVorbehalt und verlangt von einer Bank den Gegenwert für von ihr eingezogene Forderungen gegen Kunden der Firma ifli. In der vorliegenden Sache haben die Akten jenes anderen Hechtsstreits dem Oberlandesgericht in der letzten mündlichen Verhandlung Vorgelegen, und die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß erforderlichenfalls tatsächliche Feststellungen aus den Akten jenes Prozesses entnommen werden dürfen» Daraus ist ihr Einverständnis damit zu folgern, Vorbringen, das in jenem Prozeß unstreitig war, auch im vorliegenden Kechts-streit als unstreitig gelten zu lassen» Die Erbfolge der Ehefrau Y/^^ nach ihrem Ehemann war in jenem Prozeß unstreitig» Der Senat kann sie«feshalb seiner Entscheidung auch in dieser Sache zugrunde legen. b) Ist Frau aber Erbin ihres Mannes, so kann der Bevision nicht darin gefolgt werden, daß die Vorausabtretung des Ehemanns vom Jahre 1952 den Übergang der erst nach seinem Tode entstandenen Kaufpreisforderung gegen die BASF nicht hätte bewirken können» also ein Erblasser bereits über Vermögensgegenstände in einer ihn bindenden Weise derart verfügt, daß eine weitere Willenserklärung von seiner Seite nicht mehr nötig ist, mag auch sonst noch eine Voraussetzung für die Wirksamkeit seines Verfügungsgeschäfts fehlen, so tritt der Erbe in diese Bin* dung ein, und der Hechtsverlust vollendet sich, wenn die n fehlende Wirksamkeitsvoraussetzung eintritt. Zwar wird die Abtretung einer künftigen Forderung erst wirksam, v/enn die Forderung entsteht; diese Wirksamkeit svoraussetzung - gehört jedoch nicht zu dem Abschlußtatbestand des Zessionsvertrages (vgl* BGHZ 30, 238, 240) und tritt nicht kraft der Willenseinigung der Vertragsparteien ein, sondern durch ein zusätzliches, von dieser Willensüb ereinstirnmung nicht abhängiges Ereignis. Schon durch die Abtretung selbst wird der Zedent einer künftigen .Forderung derart gebunden, daß er die Erwerb saus sicht des Zessionärs nicht durch gegenteilige Verfügungen beeinträchtigen kann (vgl* BGH in NJW 1955, 544 und in HJW i960, 1003; Urteil VII ZB 257/59 des erkennenden Senats vom 30* Mai I960). Hier mußten, um die abgetretenen künftigen Forderunge] entstehen zu lassen, noch Kaufverträge mit der BASF Über1 d: lieferung von Fleisch abgeschlossen werden* Diese Kaufverträge hat nicht mehr der Erblasser, sondern schon die Erbi] abgeschlossen* Das genügt aber im vorliegenden Falle, um die Kaufpreisforderungen kraft der Vorauszession des Erblassers auf die Beklagte übergehen zu lassen* Denn die Mög- Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß AlflHHP der für die Unterlassung einer schriftlichen Abtretung verantwortliche Angestellte der Beklagten und deshalb ein am Prozeß interessierter Zeuge gewesen sei. 2) Die Behauptung der Revision, daß die Beklagte seit 1952 den größten £eil der Forderungen gegen die BASF als nicht abgetreten behandelt hat» kann als richtig unterstellt werden, Diese Handhabung würde im Einklang damit stehen, daß es sich um eine stille Zession handelte und die Firma zu dem Einzug befugt blieb, wie die Beklagte behauptet und der Zeuge bekundet hat. Die von AlflHI^ bekundete Vereinbarung über die Begrenzung der Sicherheiten auf einen bestimmten Prozentsatz des SchuldSaldos kann zwanglos dahin ausgelegt werden, daß die Firma in diesem Rahmen einen Anspruch auf Freigabe der nicht benötigten Sicherheiten hatte (vgl* auch das oben angeführte Urteil des Senats vom 30. Mai I960)«, Das Berufungsgericht brauchte also nicht anzunehmen, daß die Vorausabtretung selbst auf einen Teil der Ansprüche gegen die BASF beschränkt war« _ IVo Die Revision will bei mehrfacher Vorausabtretung einer künftigen Forderung nur der zeitlich letzten Abtretung Wirksamkeit zuerkenneno Der erkennende Senat hat jedoch schon mehrfach entschieden, daß grund.säfzlich nur die erste Vorauö*-abtretung wirksam ist (vgl« das angeführte * Urteil vom 30« Mai I960 und das Urteil VII ZR 19/58 vom 30« April 1959 = BGHZ 30, 149» 151 f)« Dieselbe Auffassung hat der VIII. Wohl ist eine Globälzession nach dem Urteil vom 30« April 1959 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und das Gesetz nichtig, soweit sie nach dem Willeri der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten EigentumsVorbehalts Im vorliegenden Falle ergeben das Klagevorbringen und die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt dafür, daß die Vertragsparteien, als sie im Jahre“ 1952 die Vorausabtretung vereinbarten, daran gedacht haben oder den-ken mußten, die Firma werde die Ansprüche gegen die BASF Weder in der vorliegenden Hache noch in der Sache VII ZU 228/58 ist vorgetragen worden, daß die Firma TN ehe sie mit der Klägerin in Geschäftsverbindung trat, jemals vorher von anderen lief eranten' Fleisch unter verlänger- .

Zitierte Normen: § 130 BGB § 286 ZPO
künftigForderungFirmaBASFAbtretungErblasserKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

f Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 398, 1922
Tritt der Inhaber eines Gewerbebetriebs seine künftigen Kaufpreisforderungen gegen einen Kunden im voraus an
 seine Bank zur Sicherung für einen gewährten Kredit ab, so erwirbt äie Bank auf Grund dieser Vorausabtretung auch Forderungen aus Verkäufen, die nach dem Tode des Betriebsinhabers sein den. Gewerbebetrieb und die Kredit beZiehung zur Bank fortsetsender £rbe vornimmt. :
BGH, Grtb v.
9» Juni I960 -Vli m
£G Mannheim
711^^229/58
Verkündet am 9» Juni I960 Y.oit Scheck, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma Arnold A^H Kommanditgesellschaft, Agentur,
^J- und Versandschlachterei, Import/Export in ___j, Schlachthof, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Arnold Aflfe, daselbst.
Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin,— - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
____X
>, Aufl^P-Anl führenden Direktor Dr Direktoren Richard D€
- Girozentrale - in >, vertreten durch den geschäfts-August	in	und	die
 in	Dr.	Albin	KuflP	in
 Rudolf Dä
 in Kat
 Otto
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd liehe Verhandlung vom 9«, Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsident en Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Irosien, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 25« Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
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2
Tatbestand:
v- ..::J •
Die Klägerin traf Anfang 1955 mit der Firma Emil VMM in MMIHHfc eine mündliche Vereinbarung über die Lieferung von Fleischwaren. Sie bestätigte diese Vereinbarung in einem vom 10. März 1955 datierten Schreiben; die Firma VMM widersprach diesem Schreiben nicht:Parin heißt es, die von der Klägerin gelieferte Ware.bleibe ihr Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr zustehenden Forderungen; bei Weiterveräußerung trete der Kunde schon jetzt die gegen seine Abnehmer erwachsenden Kaufpreisforderungen an die Klägerin ab.
Die Beklagte hatte der Firma WMM einen Kredit von 100,000 DM eingeräumt und mit ihr am 10. Februar 1951 einen schriftlichen Vertrag Uber die SicherungsUbereignung der mit dem Kredit beschafften Waren geschlossen. Sie behauptet, die Firma W^Mfc habe ihr ferner im Jahre 1952 mündlich alle in Zukunft entstehenden Forderungen gegen ihren Hauptkunden, die Badische Anilin- und Soda-Fabrik AG (BASF), aus Lieferung von Fleischwaren abgetreten.
Im Sommer 1955 verschlechterte sich die finanzielle Lage der Firma VMM» Die Beklagte legte der BASF eine vom 5» Juli 1955 datierte Zession der Firma W4MI vor. Daraufhin zahlte die BASF an die Beklagte 5.617,53 Dil.
Diesen Betrag beansprucht die Klägerin mit der Klage.
Sie macht geltend, die 5.617,53 DM seien der Gegenwert für von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und von der Firma iüMian die BASF weiterverkaufte Ware, Die Kaufpreisforderung ‘gegen die BASF habe nicht der Beklagten, sondern der Klägerin zugestanden. Die Forderung sei der Beklagten nicht schon im Jahre 1952, sondern erst am 5» Juli 1955, also nach der Zession an die Klägerin, abgetreten worden.
Sie habe zudem als äarenkreditgläubigerin den. Vorrang ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abtretung,
 Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlande sgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen,
 Bie Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
 Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
I, 1) Bie vom Berufungsgericht als bewiesen angesehene Vorausabtretung der künftigen Ansprüche gegen die BASF im Jahre 1952 hat der damalige Inhaber der Firma	der
 Ehemann	erklärt. Bie von der Beklagten eingezogene
 Forderung gegen die BASF ist aber erst zu einer Zeit entstanden, als	versterben	und	seine	Witwe	Inhaberin	der
 Firma war.
Hach Ansicht der Revision kann die Vorausabtretung .nicht Forderungen erfassen, die erst einem künftigen Betriebs-* hachfolger erwachsen, Bas gilt nach ihrer Meinung auch dann, wenn der Betriebsnachfolger Erbe des Zedenten ist. Kein Erblasser sei, so führt die Revision aus, in der läge, über Forderungen zu verfügen, die seinem Erben Zuständen oder künftig einmal zu stehen würden.
2) a) Bas Berufungsurteil enthält keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, ob die Ehefrau Wesch ihren Mann beerbt hat oder in sonstiger Weise seine Rechtsnachfolger in geworden ist. Eine solche Feststellung ist jedoch in der vom Senat heute entschiedenen Bache VII ZR 228/58 vom Berufungs-
gericht getroffen worden» In dieser Sache beruft sich die Klägerin ebenfalls auf ihren am 10« März 1955 mit der Firma -vereinbarten verlängerten EigentumsVorbehalt und verlangt von einer Bank den Gegenwert für von ihr eingezogene Forderungen gegen Kunden der Firma ifli. In der vorliegenden Sache haben die Akten jenes anderen Hechtsstreits dem Oberlandesgericht in der letzten mündlichen Verhandlung Vorgelegen, und die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß erforderlichenfalls tatsächliche Feststellungen aus den Akten jenes Prozesses entnommen werden dürfen» Daraus ist ihr Einverständnis damit zu folgern, Vorbringen, das in jenem Prozeß unstreitig war, auch im vorliegenden Kechts-streit als unstreitig gelten zu lassen» Die Erbfolge der Ehefrau Y/^^ nach ihrem Ehemann war in jenem Prozeß unstreitig» Der Senat kann sie«feshalb seiner Entscheidung auch in dieser Sache zugrunde legen.
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b) Ist Frau	aber	Erbin ihres Mannes, so kann der
 Bevision nicht darin gefolgt werden, daß die Vorausabtretung des Ehemanns vom Jahre 1952 den Übergang der erst nach seinem Tode entstandenen Kaufpreisforderung gegen die BASF nicht hätte bewirken können»
Der Erbfall bewirkt in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtnachfolge. Es gehen nicht nur bereits begründete Hechte und P f lichten auf den Erben Uber, sondern gr und sät z-lich alle Vermögensrecht liehen Beziehungen, auch die "unfertigen" , noch werdenden oder schwebenden Hechtsbeziehungen (Boehmer in Staudinger § 1922 Handnöte 216), also auch bedingte oder künftige Hechte, Bindungen und lasten (Boehmer in J.W 1938, 2634 und in "Die Heichsgerichtspraxis im deutschen Bechtsleben" Bd. Ill S. 216, 270, 301, 302). Hat v. also ein Erblasser bereits über Vermögensgegenstände in einer ihn bindenden Weise derart verfügt, daß eine weitere Willenserklärung von seiner Seite nicht mehr nötig ist, mag auch
 sonst noch eine Voraussetzung für die Wirksamkeit seines Verfügungsgeschäfts fehlen, so tritt der Erbe in diese Bin* dung ein, und der Hechtsverlust vollendet sich, wenn die n fehlende Wirksamkeitsvoraussetzung eintritt. So wirkt etwa die nach §§ 873 Abs» 2, 875 Abs* 2 BGB eintretende Bindung an die Einigung über den Übergang von Grundstückseigentum und an die Erklärung über die Aufhebung eines Grundstücksrechtes auch gegen den Erben (Boehmer aaOj Planck § 1922 Anm. 2 a^S )* Auch dann, v/enn ein Vertrag vom Erblasser noch gar nicht geschlossen war, behält doch das von ihm erklärte Vertragsangebot seine Wirkung (vgl* §§ 130 Abs* 1, 153 BGB)* Deshalb ist auch anzuerkennen, daß der Erblasser - wenn nicht allgemein, so doch jedenfalls unter den im vorliegenden Palle gegebenen Voraussetzungen - über eine künftige Forderung mit Wirkung gegen den Erben verfügen kann. Zwar wird die Abtretung einer künftigen Forderung erst wirksam, v/enn die Forderung entsteht; diese Wirksamkeit svoraussetzung - gehört jedoch nicht zu dem Abschlußtatbestand des Zessionsvertrages (vgl* BGHZ 30, 238, 240) und tritt nicht kraft der Willenseinigung der Vertragsparteien ein, sondern durch ein zusätzliches, von dieser Willensüb ereinstirnmung nicht abhängiges Ereignis. Schon durch die Abtretung selbst wird der Zedent einer künftigen .Forderung derart gebunden, daß er die Erwerb saus sicht des Zessionärs nicht durch gegenteilige Verfügungen beeinträchtigen kann (vgl* BGH in NJW 1955, 544 und in HJW i960, 1003; Urteil VII ZB 257/59 des erkennenden Senats vom 30* Mai I960).
Hier mußten, um die abgetretenen künftigen Forderunge] entstehen zu lassen, noch Kaufverträge mit der BASF Über1 d: lieferung von Fleisch abgeschlossen werden* Diese Kaufverträge hat nicht mehr der Erblasser, sondern schon die Erbi] abgeschlossen* Das genügt aber im vorliegenden Falle, um die Kaufpreisforderungen kraft der Vorauszession des Erblassers auf die Beklagte übergehen zu lassen* Denn die Mög-
 
lichkeit, das Fleisch zu verkaufen und dadurch eine Forderung gegen die BASF zu begründen, stammt auch vom Erblasser, von dem die Erbin den Betrieb und die Geschäftsbeziehung zur BASF erlangt hat; da die Erbin diese Möglichkeit, Rechte zu erwerben, nur kraft des Erbfalls erhalten hat, konnte sie auch nur mit denselben Einschränkungen und Bindungen wie der Erblasser erwerben, Nur diese Auffassung wird auch den Beziehungen der Erbin zur Beklagten gerecht; sie hat das vom Erblasser begründete KreditVerhältnis mit der Beklagten fortgesetzt und muß ihr dann auch die Kreditsicherungen in dem vom Erblasser eingeräümten Umfange zugestehen.
IIo Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die Globalzession zugunsten der Beklagten im Jahre 1952 mündlich vereinbart worden ist.
Das Revisionsgericht muß diese Beweiswürdigung hinneh-men. Die gegen sie von der Revision gerichteten Angriffe* rechtfertigen nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung des § 286 ZPO.
Der Hinweis, daß die Vereinbarung einer mündlichen Globalzession zugunsten einer Bank völlig ungewöhnlich sei und daß an ihren Beweis strenge Anforderungen gestellt werden müßten»schlagt nicht durch* denn dessen ist sich das Berufungsgericht» das die mündliche Zession selbst als “sehr ungewöhnlich" bezeichnet, bewußt gewesen. Es hat aber trotzdem dem Zeugen AlflHR) geglaubt» der den Abschluß dieser mündlichen Vereinbarung bestätigt hat. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß AlflHHP der für die Unterlassung einer schriftlichen Abtretung verantwortliche Angestellte der Beklagten und deshalb ein am Prozeß interessierter Zeuge gewesen sei. Der Senat hat jedoch keinen Anhalt für die Annahme, das Oberlandesgericht habe die
 Möglichkeit übersehen» daß der Zeuge Alfl^^ am Ausgang des Hecht satire its interessiert ßein könne,
III« Der Hevision kann auch nicht zugegeben werden» daß die im voraus abgetretenen Forderungen nicht genügend bestimmbai gewesen seien,
1)	Diesem Erfordernis ist schon dadurch genügt, daß die Fc derungen aus Lieferungen von Fleischwaren gegen einen bestin ten Kunden abgetreten waren. Daß die“Abtretung zeitlich nie! begrenzt v/ar, steht der Bestimmbarkeit nicht entgegen,
2)	Die Behauptung der Revision, daß die Beklagte seit 1952 den größten £eil der Forderungen gegen die BASF als nicht abgetreten behandelt hat» kann als richtig unterstellt werden, Diese Handhabung würde im Einklang damit stehen, daß es sich um eine stille Zession handelte und die Firma
 zu dem Einzug befugt blieb, wie die Beklagte behauptet und der Zeuge	bekundet	hat.	Es	ist nicht ersichtlich, in-,
wiefern die Abrede Über eine stille Zession die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung beeinträchtigen soll,
5) Rach der Aussage des Zeugen A1SH0 hatte die Beklagte mit der Firma VNflBi vereinbart, daß die Sicherung des Kredit
 durch Ubereignete Y^ren tind Zessionen jeweils 120 # (oder 110 $) des SchuldsaldöS; erreichen solle. Die Revision meint,
 diese Abmachung enthalte eine Begrenzung der Abtretung entsprechend dem jeweiligen Stand der Schuld und der Ge samt -
Sicherung und mache es ^vollends ungewiß, welche Forderung
 denn nun eigentlich abgetreten war5 * * * * * 11* Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen., daß alle Forderungen gegen die BASF
abgetreten waren (S, 7 des Urteils); es entnimmt also der von Al€HIB bekundeten Abrede keine Einschränkung oder Be-
grenzung der Abtretung der Ansprüche gegen die BASF, Diesen Schluß brauchte es auch aus der Bekundung AlHI^BI nicht
<9
 
zu ziehen,. Die von AlflHI^ bekundete Vereinbarung über die Begrenzung der Sicherheiten auf einen bestimmten Prozentsatz des SchuldSaldos kann zwanglos dahin ausgelegt werden, daß die Firma	in	diesem Rahmen einen Anspruch auf Freigabe
 der nicht benötigten Sicherheiten hatte (vgl* auch das oben angeführte Urteil des Senats vom 30. Mai I960)«, Das Berufungsgericht brauchte also nicht anzunehmen, daß die Vorausabtretung selbst auf einen Teil der Ansprüche gegen die BASF beschränkt war«	_
IVo Die Revision will bei mehrfacher Vorausabtretung einer künftigen Forderung nur der zeitlich letzten Abtretung Wirksamkeit zuerkenneno Der erkennende Senat hat jedoch schon mehrfach entschieden, daß grund.säfzlich nur die erste Vorauö*-abtretung wirksam ist (vgl« das angeführte * Urteil vom 30« Mai I960 und das Urteil VII ZR 19/58 vom 30« April 1959 = BGHZ 30, 149» 151 f)« Dieselbe Auffassung hat der VIII. Zivilsenat in dem in HJW I960, 1003 abgedruckten, ebenfalls schon angeführten Urteil vertreten« Auf diese Entscheidungen wird gegenüber den Ausführungen der Revision Bezug genommen«
V« Bei diesem Grundsäte der Priorität bleibt es nach dem Urteil des Senats vom 30« April 1959 auch darin, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehhl.t eines Warenlieferanten mit der Globalzession zugunsten einer Bank zusammentrifft« Es geht auch nicht an, v/ie der Senat in der Sache VII ZR 228/58 ausgeführt hat, jedem der beiden Zessionäre nach dem Vorschlag Ermans (BB 1959» 1109J einen Teil der Forderung zuzusprecheh«
Wohl ist eine Globälzession nach dem Urteil vom 30« April 1959 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und das Gesetz nichtig, soweit sie nach dem Willeri der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten EigentumsVorbehalts
 
künftig abtreten muß und abtritt. Bas rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß bei einer GlobalZession solcher Art der Schuldner, wenn er Ware nur unter verlängertem Bigsntumsvor-behalt einkaufen kann, zu Vertragsverletzungen, möglicherweise sogar zu strafbaren Handlungen gegenüber seinen Vorbehalt slief er anten gedrängt wird«
Im vorliegenden Falle ergeben das Klagevorbringen und die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt dafür, daß die Vertragsparteien, als sie im Jahre“ 1952 die Vorausabtretung vereinbarten, daran gedacht haben oder den-ken mußten, die Firma	werde	die	Ansprüche	gegen	die BASF
an einen Lieferanten abtreten müssen, um beliefert zu werden«.
Weder in der vorliegenden Hache noch in der Sache VII ZU 228/58 ist vorgetragen worden, daß die Firma TN ehe sie mit der Klägerin in Geschäftsverbindung trat, jemals vorher von anderen lief eranten' Fleisch unter verlänger- . tem ligentumsvorbehalt bezogen hat*
Sudem ist, wie der Senat in der Sache VII ZBL 228/58 ausgeführt hat, für die Beurteilung des Verhaltens der Bank auch der iXmfang der von ihr angenommenen Zessionen von Bedeutung.* .Hier .betraf die ^orausahtretmg nur. .die Ansprüche gegen einen Kunden,; p&g.dieser auohrder Hauptabnehmer, der Firma	'ge-
wesen sein.:, so iat doch nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte mit. 4er: sich später für die Firma	ergebenden	.
'■ fotwendigkeit i gerade diese Forderung gegen die BASF an einen,, Lieferanten abzutreten, Mttaredtoen müssen? ..tatsächlich • sind-, ja auch drei Jahre; vergangen/;ehe .dieser- Fall eingetreten ist*
VI. Hach allem hat die Beklagte die Forderung gegen die BASF wirksam erworben und war berechtigt, sie einzuziehen.
10
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Bin Anspruch der Klägerin auf den von der Beklagten einge-zogenen Betrag (§ 816 Abe. 2 in Verbindung mit § 408 Abs* 1 BOB) besteht nicht.
3>ie Revision ist unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückauweisen.
Olanzmann Kietschel Heimann-Trosien Meyer Dr„ Vogt