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BGH · VII ZR 229/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 229/56

Die in den Wertfestsetzungsbescheiden angegebenen Summen hat die Klägerin bis auf einen Spitzenbetrag von 1,320,20 EM, der später im Verhältnis 10 3 1 in Deut3cner Mark gezahlt wurde, in Reichsmark an die beauftragte Außenhandelsstelle abgeführt, Die AuGenhandelsstelle wies die Klägerin an, die Ware, die damals noch der öffentlichen Bewirtschaftung unterlag, einzulagem und sie nur gegen Freistellungsschein abzugeben. nach der Währungsumstellung entstandenen Extra-Kosten in Deutscher Mark abzuziehen; gelte nicht für die ihr durch die Einlagerung des Eipulvers entstandenen Unkosten. Sie ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten, daß die Kosten der Vorratshaltung rechtlich anders zu behandeln seien als die Kosten der Einfuhr, Die der Klägerin entstandenen Kosten hängen nach ihrer Ansicht noch mit der Abwicklung der Einfuhr zusammen und fallen unter die Anweisung der Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hält die Forderung der Klägerin nur in Höhe von einem Zehntel des dieser entstandenen DM-Be-trages für gerechtfertigt. Es meint aber, die Klägerin könne nur ein Zehntel des von ihr geltend gemachten DM-Betrages ersetzt verlangen, weil auf ihre Forderung die Anweisung der ABC vom 7«■ September 1948 anzuwenden sei. Mai und 5- Juli 1948 stellten, obwohl sie sich nicht als vorläufige bezeichneten, keine endgültige Abrechnung über den von dem Eiprodukten- Einkaufs-Kontor zu entrichtenden Kaufpreis dar. Lagerkosten und zwar, wie aus den zur Anordnung PR 4-5 a/47 ergangenen Richtlinien vom 7- Oktober 1947 hervorgehe, auch solche von längerer Dauer, Die Kosten, die der Klägerin durch die von der Außenhandelsstelle angeordnete Vorratshaltung erwachsen seien, seien somit bei der endgültigen Pestsetzung des RM-Abrechnungspreises zu berücksichtigen. Die Festsetzung eines Abrechnungspreises, in dem für den Importeur im Hinblick auf den sicheren Absatz der Ware und die mit der öffentlichen Bewirtschaftung verbundene Warenlenkung nur ein geringer Gewinn vorgesehen ist und die Unkosten nach Art und Umfang genau festgelegt sind, bringt es mit sich, daß ein Geschäft, bei dem eine solche Preisbemessung stattfindet, mit dem Austausch von Ware und Preis regelmäßig nicht abgewickelt ist.. Diese Preisberichtigung wird nach den Anordnungen PH 45 und 45a/47 in der Weise vorgenommen, daß die bei der Wertfestsetzung nicht voraussehbaren Kosten mit Genehmigung der Einfuhrpreisstelle von dem in Rechnung gestellten und bezahlten Übernahmepreis abgezogen und dem Käufer erstattet werden Der endgültig zu entrichtende Abrechnungspreis steht daher regelmäßig erst dann fest, wenn die Ware weiterverkauft und die Höhe der bis dahin erwachsenen und dem Käufer zu erstattenden Unkosten zu übersehen ist. Die Klägerin hat selbst vcrgetra-gen, daß ihr ungeachtet der ohne Vorbehalt ergangenen Y/ertfestsetzungsbescheide die bis zur Währungsumstellung entstandenen Lagerkosten aus dem von ihr gezahlten Kaufpreise erstattet worden seien. Die Möglichkeit, nach Abnahme der Ware entstandene Unkosten durch nachträglichen Abzug von dem Übernahmepreis an den Einfuhrhandel zu erstatten, besteht jedoch nicht mehr,, sobald das Warenimportgeschäft vollständig abgewickelt ist. Die letzten Bestände sind erst im Juli 1949, also etwa ein Jahr nach ihrer Einlagerung, freigegeben und weiterverkauft worden, so daß die Klägerin erhebliche Zinsverluste erlitten und infolge der langen Lagerhaltung Kosten und Versicherungsbeiträge hat zahlen müssen. Es fragt sich nur, ob es sicn bei diesen Verlusten und Aufwendungen der Klägerin um Lagerkosten und um sonstige Kosten des Warenverkehrs handelt, die unter § 5 der Anordnung PR 45a/47 fallen und durch Abzug von den in den Wertfestsetzungsbescheiden errechneten Übernahmepreisen zu ersetzen sind. Wie* aus den Anordnungen PR 45 und 45a/47 hervorgeht; gehören zu den Kosten, die bei dem RM-Abrechnungspreis zu berücksichtigen sind, die für das Verbringen der Ware zu dem Verbrauchsgebiet notwendigen und von der Einfuhrpreisstelle als abzugsfällig anerkannten Kosten des Warenverkehrs (§ 4 Anordnung PR 45a/47). Nach IV c 1 der Richtlinien dürfen als Lagerkosten die bei einer über vier Wochen hinausgehenden Lagerung entstandenen Kosten anerkannt werden Aber diese Bestimmung will den Umfang der Lagerkosten im Sinne des § 5 der Anordnung PR 45a/47 nicht ausweiten, sondern die nachträgliche Erstattungsfähigkeit dieser Kosten dahin sinschrünken, daß nur die durch eine mehr als vierwöchige Einlagerung entstehenden Kosten ein Recht des Einfuhrhandels zur Kürzung des Übernahmepreises begründen. Anders liegt es jedoch bei dem Zinsverlust und den beson-, deren Aufwendungen des Importeurs, die mit einer der Vorratshaltung dienenden Einlagerung auf längere Sicht ver- Sie gehören nicht zu den Kosten des Warenverkehrs, weil sie nicht durch eine Weiterbewegung der eingeführten Ware, sondern durch das Verlangen einer mit der öffentlichen Bewirtschaftung von Nahrungsmitteln befaßten Stelle verursacht worden sind, die eingeführte Ware nicht an den Verbraucher weiterzuleiten, sondern sie zur Vorratshaltung auf Bager zü nehmen= In diesen Fällen, in denen der Zeitpunkt der Weiterveräußerung der Ware ungewiß ist und regelmäßig mit einer längeren Bauer der Einlagerung zu reohnen ist, entstehen dem Einfuhrhandel unverhältnismäßig höhere Unkosten als bei dem Transport und der durch den Umschlag bedingten vorübergehenden Einlagerung der Ware Es ist daher nicht möglich, die mit der Lagerung zu Vorratszwecken, verbundenen Verluste und sonstigen Aufwendungen ebenso zu behandeln wie die mit der Einfuhr zusammenhängenden Kosten des Warenverkehrs. Hieraus folgt, daß die dem Eiprodukten- Einkaufs-Kontor durch die Weisung der Außenhandelsstelle, das Trockenei bis zur Freigabe auf Lager zu halten, entstandenen Zinsverluste, Lagerund Versicherungsspesen nicht im Rahmen der Anordnungen PR 45 und 45a/47 zu ersetzen sind. Bie Vergütung dieser Unkosten findet nicht in Anlehnung an den für die Übernahme der Ware festgesetzten Reichsmarkpreis statt, und die Anweisung der ABC vom 7. Bie Klägerin kann daher die ihr durch die Einlagerung des Eipulvers entstandenen Unkosten an sich voll in Beutscher Mark ersetzt verlangen. 1) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr durch die Einlagerung der Ware entstandenen Zinsverluste und Aufwendungen ist nicht, wie die Klägerin meint, im öffentlichen Recht begründet. Wenn die selbst das Trockenei an die Klägerin geliefert hätte, wäre nach den zur Zeit der Durchführung des Geschäfts für Waren der Kategorie A - zu ihnen gehört das hier in Rede stehende Trockenei - geltenden Bestimmungen ebenfalls ein RM-Ab-rechnungspreis für die Ware zu zahlen gewesen. Entschloß sie sich zu dem Erwerb der Ware, so leistete sie die Zahlung zwecks Erfüllung des mit der Außenhandelsstelle geschlossenen Kaufvertrages, also einer privatrechtlichen Verpflichtung, wobei sich lediglich die Höhe des für die Ware zu leistenden Entgelts nach den - preisrechtiich gebundenen - Anordnungen der bestimmte (vgl auch BGHZ 1, 75 ß1 iß) ■ Der Umstand, daß die Unkosten im Zusammenhang mit der von der Außenhandelsstelle veranlaßten Vorratshaltung entstanden und ohne Bezugnahme auf den EM-Abrechnungspreis zu erstatten sind, kann die privatrechtliche Natur dieses Anspruchs nicht in Präge stellen. Denn unabhängig davon, daß die Außenhandelsstelle die Bevorratung des Eipulvers in ihrer Punktion als Organ der öffentlichen Bewirtschaftung bewirkt hat, sind die dem Einkaufs-Kontor durch diese Wenn die Klägerin das als Käuferin der Ware an ihrer Stelle und mit ihrer Zustimmung tat, so geschah dies nicht in Aufopferung von Vermögenswerten (§ 75 Einl ZnPr ALR) oder gemäß dem RechtBgedanken der Enteignung. Von der Klägerin ist nicht zu dem Wohl des gemeinen Nutzens ein Sonderopfer gefordert worden; vielmehr waren zur Zeit der öffentlichen Bewirtschaftung alle Unternehmungen, die bewirtschaftete Waren umsetztenv den Auflagen und Anordnungen der staatlichen Wirtschaftsverwaltung unterworfen (BGH IM § 3 b RLG Nr 2). Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht der Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts nicht stattgegeben, und die Revision mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 75 ALR § 196 BGB § 156 ZPO § 222 BGB § 97 ZPO
KostenEipulversUnkostenLagerkostenentstandenKlägerinWareAnordnungAußenhandelsstelle

Volltext der Entscheidung

2334 Ü36
VII ZR 229/56
Verkündet am 9* Mai 1957 Y/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Si___
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* Co in Hi
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, dieser vertreten durch die Außenhandelsstelj^__für_lrzeugnisse der Ernährung und Landwirt Schaft, in	AjJK^allee 4),
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte;
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br.
hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4. April 1957 unter Mitwirkung des Se natspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel Dr. Winkelmann, Erbel und H- Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank furt am Main vom 17« November 1955 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
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Gemäß den Wertfestsetzungsbescheiden der Außenhandelsstelle für Fette und Eier des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Außenhandelsstelle) vom 8. Mai und 5- Juli 1948 übernahm das Eiprodukten-Einfuhr-Kontor in	von
 der J^^Export-Import Agency (J^^) global eingeführtes Trockenvollei in zwei Partien von 2,968,691>30 und 2.401*320,20 RM. ln den Wertfestsetzungsbescheiden war für die Klägerin, die als federführende Firma für das Eiprodukt en-Einf uhr-Kontor auftrat,. eine Importspanne von 3 vorgesehen. Pie Importspanne setzte sich in Höhe von 1,312 $ aus Unternehmerlohn, im übrigen aus Gebühren, Finanzierungs-, Überwachungs-, Versicherungs- und Lagerkosten, Aufnahme- und Wiegegeldern, Maklergebühren und sonstigen Unkosten zusammen. Die in den Wertfestsetzungsbescheiden angegebenen Summen hat die Klägerin bis auf einen Spitzenbetrag von 1,320,20 EM, der später im Verhältnis 10 3 1 in Deut3cner Mark gezahlt wurde, in Reichsmark an die beauftragte Außenhandelsstelle abgeführt,
 Die AuGenhandelsstelle wies die Klägerin an, die Ware, die damals noch der öffentlichen Bewirtschaftung unterlag, einzulagem und sie nur gegen Freistellungsschein abzugeben. Entsprechend verfuhr die Klägerin. Die vollständige Freigabe des Eipulvers zog sich bis zu dem Juli 1949 hin. Die Klägerin erhielt den Gegenwert der Ware in Deutscher Mark,
 Durch die Einlagerung der Ware entstanden der Klägerin Zinsverluste von 63»920,06 sowie Lagerund Versicherungskosten von 25*877,38 DM. Diese Unkosten von insgesamt 89*797,44 DM, deren Höhe unstreitig geworden ist, hat die Klägerin von der Beklagten als Rechtsnachfolge-
rin der Außenhandelsstelle voll in Deutscher Mark ersetzt verlangt. Die Beklagte hält sich ira Hinblick auf eine Anweisung der	Bank	Commission	(A§))	vom	7, Septem-
ber 1948 zur Erstattung des Betrages nur im Verhältnis 10 s 1 für verpflichtet. Sie hat der Klägerin 8.608,39 DM vergütet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Anweisung vom 7. September 1948, nach der ein Importeur, der den vorläufigen Rechnungsbetrag einer Einfuhr in Reichsmark vor
 der Währungsreform bezahlt hat, nicht berechtigt ist, die
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nach der Währungsumstellung entstandenen Extra-Kosten in Deutscher Mark abzuziehen; gelte nicht für die ihr durch die Einlagerung des Eipulvers entstandenen Unkosten. Uber die Kosten der Einfuhr habe sie endgültig abgerechnet.
Der Betrag, den sie ersetzt verlange, beziehe sich auf Kosten der Vorratshaltung. Diese sei auf Weisung der Außenhandelsstelle, der die Bewirtschaftung obgelegen habe, vorgenommen worden.
Von den ihr erwachsenen Unkosten hat die Klägerin einen Teilbetrag geltend gemacht. Sie hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000 DM
nebst 4 # Zinsen seit dem 27- August 1954 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten, daß die Kosten der Vorratshaltung rechtlich anders zu behandeln seien als die Kosten der Einfuhr, Die der Klägerin entstandenen Kosten hängen nach ihrer Ansicht noch mit der Abwicklung der Einfuhr zusammen und fallen unter die Anweisung der	Im zweiten Rechtszuge hat die
 Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. *

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Das Landgericht hält die Forderung der Klägerin nur in Höhe von einem Zehntel des dieser entstandenen DM-Be-trages für gerechtfertigt. Es hat die Beklagte lediglich zur Zahlung des hieran fehlenden Restes von 371,34 DM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen aber die Klage abge-wiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung restlicher 9.628,66 DM nebst Zinsen weiter. Mit dem von ihr eingeklagten Teilbetrag macht sie die Finanzierungskosten sowie die Lager-haltungs- und Versicherungskosten je zur Hälfte, hilfsweise die einen anstelle der anderen geltend* Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründeg
I. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Berufungsgericht den Klageanspruch an sich für begründet«
Es meint aber, die Klägerin könne nur ein Zehntel des von ihr geltend gemachten DM-Betrages ersetzt verlangen, weil auf ihre Forderung die Anweisung der ABC vom 7«■ September 1948 anzuwenden sei. Die Wertfestsetzungsbescheide vom 8. Mai und 5- Juli 1948 stellten, obwohl sie sich nicht als vorläufige bezeichneten, keine endgültige Abrechnung über den von dem Eiprodukten- Einkaufs-Kontor zu entrichtenden Kaufpreis dar. Das Importgeschäft sei erst mit der Freistellung und dem Weiberverkauf des Eipulvers abgewickelt gewesen. Das ergebe sich aus den Anordnungen PR Nr 45 und 45a/47 des Verwaltungsamts für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets vom 3. Juni und 7. Oktober 1947 - VAW MB1* 1947, 172 und 262 -, die der Abrechnung der Importe zugrunde
 
gelegen hätten, Der von der Klägerin endgültig zu zahlende HM-Abrechnungspreis sei in § 5 der Anordnung PR 45/47 und in den §§ 3, 4 der Anordnung PR 45a/47 geregelt, Mit diesem Preis seien die hei der Abwicklung des Einfuhrgeschäfts entstandenen Kosten noch nachträglich zu verrechnen. Hierzu gehörten u,a. Lagerkosten und zwar, wie aus den zur Anordnung PR 4-5 a/47 ergangenen Richtlinien vom 7- Oktober 1947 hervorgehe, auch solche von längerer Dauer, Die Kosten, die der Klägerin durch die von der Außenhandelsstelle angeordnete Vorratshaltung erwachsen seien, seien somit bei der endgültigen Pestsetzung des RM-Abrechnungspreises zu berücksichtigen.
Dann aber finde die Anweisung der nach Wortlaut und Sinn auf den Erstattungsanspruch der Klägerin Anwendung. Die Anordnung der A^ sei ungeachtet der Aufhebung des, AHK-Gesetzes Er 13 wirksam geblieben und für die Parteien bindend.
Der Kaufpreis, den das Eiprodukter- Einkaufs- Kontor für das ihr überlassene Trockenvollei zu zahlen hat, ist in der Tat als RM-Abrechnungspreis gebildet worden. Die Festsetzung eines Abrechnungspreises, in dem für den Importeur im Hinblick auf den sicheren Absatz der Ware und die mit der öffentlichen Bewirtschaftung verbundene Warenlenkung nur ein geringer Gewinn vorgesehen ist und die Unkosten nach Art und Umfang genau festgelegt sind, bringt es mit sich, daß ein Geschäft, bei dem eine solche Preisbemessung stattfindet, mit dem Austausch von Ware und Preis regelmäßig nicht abgewickelt ist.. Häufig werden zwischen der Übernahme der Ware und ihrer Weiterveräußerung Umstände eintreten, die in dem Wertfestsetzungsbescheid nicht berücksichtigt sind und dem Importeur der Ware zusätzliche Kosten verursachen. Um dem Käufer die
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vorgesehene Gewinnspanne zu erhalten und ihn vor Schaden zu bewahren, bedarf es in derartigen Fällen einer nachträglichen Korrektur des bei der Übernahme der Ware festgesetzten Kaufpreises. Diese Preisberichtigung wird nach den Anordnungen PH 45 und 45a/47 in der Weise vorgenommen, daß die bei der Wertfestsetzung nicht voraussehbaren Kosten mit Genehmigung der Einfuhrpreisstelle von dem in Rechnung gestellten und bezahlten Übernahmepreis abgezogen und dem Käufer erstattet werden Der endgültig zu entrichtende Abrechnungspreis steht daher regelmäßig erst dann fest, wenn die Ware weiterverkauft und die Höhe der bis dahin erwachsenen und dem Käufer zu erstattenden Unkosten zu übersehen ist.
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Bei dieser Art, den Kaufpreis zu berechnen, macht es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keinen Unterschied, ob der dem Käufer bei der Abnahme der Ware erteilte Wertfestsetzungsbescheid als vorläufiger, oder als endgültiger bezeichnet ist«. Auch ein ohne Vorbehalt ergangener Pestsetzungsbescheid kann nicht alle zwischen der übernähme und der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Unkosten berücksichtigen.* Namentlich dann, wenn die Ware nicht sogleich wieder verkauft wird, ist mit der Entstehung von Kosten zu rechnen, die bei Abschluß des Kaufvertrages nicht vorauszusehen waren«
Der Umstand, daß der Kaufpreis im vorliegenden Palle durch einen vorbehaltlos erteilten Bescheid festgesetzt worden ist, würde also seine nachträgliche Berichtigung mit Rücksicht auf unvorhergesehene weitere Kosten des Käufers nicht hindern. Die Klägerin hat selbst vcrgetra-gen, daß ihr ungeachtet der ohne Vorbehalt ergangenen Y/ertfestsetzungsbescheide die bis zur Währungsumstellung entstandenen Lagerkosten aus dem von ihr gezahlten Kaufpreise erstattet worden seien.
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Die Möglichkeit, nach Abnahme der Ware entstandene Unkosten durch nachträglichen Abzug von dem Übernahmepreis an den Einfuhrhandel zu erstatten, besteht jedoch nicht mehr,, sobald das Warenimportgeschäft vollständig abgewickelt ist. Im vorliegenden Palle ist das Trockenei auf Veranlassung der Außenhandels st eile zwecks Vorrat shaltung eingelagert worden. Der Weiterverkauf der Ware hat sich dadurch längere Zeit verzögert. Die letzten Bestände sind erst im Juli 1949, also etwa ein Jahr nach ihrer Einlagerung, freigegeben und weiterverkauft worden, so daß die Klägerin erhebliche Zinsverluste erlitten und infolge der langen Lagerhaltung Kosten und Versicherungsbeiträge hat zahlen müssen. Daß diese Unkosten der Klägerin zu erstatten sind, bedarf keiner weiteren Begründung, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte hat ferner ihre Pflicht, die Zinsverluste in der von ihr mit Zustimmung der Klägerin errechneten Höhe zu ersetzen, nicht bestritten. Es fragt sich nur, ob es sicn bei diesen Verlusten und Aufwendungen der Klägerin um Lagerkosten und um sonstige Kosten des Warenverkehrs handelt, die unter § 5 der Anordnung PR 45a/47 fallen und durch Abzug von den in den Wertfestsetzungsbescheiden errechneten Übernahmepreisen zu ersetzen sind. Das ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen zu verneinen. Wie* aus den Anordnungen PR 45 und 45a/47 hervorgeht; gehören zu den Kosten, die bei dem RM-Abrechnungspreis zu berücksichtigen sind, die für das Verbringen der Ware zu dem Verbrauchsgebiet notwendigen und von der Einfuhrpreisstelle als abzugsfällig anerkannten Kosten des Warenverkehrs (§
 4	Anordnung PR 45a/47). Zu diesen Kosten rechnen nach §
5	der Anordnung u.a. Pracht-, Speditions-, Umschlags-, und Lagerkosten, d. h. die durch die Verladung, den Transport und die Aufbewahrung des Guts dem Einfuhrhandel ent-

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stehenden Unkosten. Wenn in § 5 der Anordnung PR 45a/47 auch von Lagerkosten die Rede ist, so sind darunter, wie schon der Oberbegriff "Kosten des Warenverkehrs” erkennen läßt, Unkosten zu verstehen, die durch eine vorübergehende Einlagerung der Ware am Ausgangs- oder Umschlage-platz oder am Ankunftsort entstehen, bis Über die Weiterbeförderung oder die Verteilung der Ware Verfügung getroffen ist. Abschnitt IV der - zwar nur für die Einfuhrpreisstelle erlassenen, immerhin aber für die Auslegung der Anordnungen PR 45 und 45a/47 nicht unwichtigen - Richtlinien vom 7. Oktober 1948 steht dieser Annahme nicht entgegen. Nach IV c 1 der Richtlinien dürfen als Lagerkosten die bei einer über vier Wochen hinausgehenden Lagerung entstandenen Kosten anerkannt werden Aber diese Bestimmung will den Umfang der Lagerkosten im Sinne des § 5 der Anordnung PR 45a/47 nicht ausweiten, sondern die nachträgliche Erstattungsfähigkeit dieser Kosten dahin sinschrünken, daß nur die durch eine mehr als vierwöchige Einlagerung entstehenden Kosten ein Recht des Einfuhrhandels zur Kürzung des Übernahmepreises begründen. Im übrigen gibt Abschnitt IV der Richtlinien lediglich eine Erläuterung des Begriffs "Kosten. des Warenverkehrs”, ohne zu der grundsätzlichen Präge Stellung zu nehmen, in welchen Fällen Lagerkosten unter diesen Begriff fallen, also durch Abzug vom Übernahmepreis, und in welchen Fällen sie in anderer Weise zu erstatten sind* Die in dem Rahmen der Kosten des Warenverkehrs erwachsenen Lagerkosten lassen sich noch als solche der Abwicklung des Warenimportgeschäfts bezeichnen, weil sie bei der Heranführung der Ware an den Verbraucher entstanden sind und sich mit den Kosten der Einfuhr in Zusammenhang bringen lassen. Anders liegt es jedoch bei dem Zinsverlust und den beson-, deren Aufwendungen des Importeurs, die mit einer der Vorratshaltung dienenden Einlagerung auf längere Sicht ver-
 
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bunden sind. Sie gehören nicht zu den Kosten des Warenverkehrs, weil sie nicht durch eine Weiterbewegung der eingeführten Ware, sondern durch das Verlangen einer mit der öffentlichen Bewirtschaftung von Nahrungsmitteln befaßten Stelle verursacht worden sind, die eingeführte Ware nicht an den Verbraucher weiterzuleiten, sondern sie zur Vorratshaltung auf Bager zü nehmen= In diesen Fällen, in denen der Zeitpunkt der Weiterveräußerung der Ware ungewiß ist und regelmäßig mit einer längeren Bauer der Einlagerung zu reohnen ist, entstehen dem Einfuhrhandel unverhältnismäßig höhere Unkosten als bei dem Transport und der durch den Umschlag bedingten vorübergehenden Einlagerung der Ware Es ist daher nicht möglich, die mit der Lagerung zu Vorratszwecken, verbundenen Verluste und sonstigen Aufwendungen ebenso zu behandeln wie die mit der Einfuhr zusammenhängenden Kosten des Warenverkehrs. Jene Auslagen fallen deshalb nicht unter die Anordnungen PR 45 und 45 a/47. Sie sind unabhängig davon und ohne Anrechnung auf die in der Wertfestsetzungsbescheiden errechneten Übernahmepreise zu erstatten.
Hieraus folgt, daß die dem Eiprodukten- Einkaufs-Kontor durch die Weisung der Außenhandelsstelle, das Trockenei bis zur Freigabe auf Lager zu halten, entstandenen Zinsverluste, Lagerund Versicherungsspesen nicht im Rahmen der Anordnungen PR 45 und 45a/47 zu ersetzen sind. Bie Vergütung dieser Unkosten findet nicht in Anlehnung an den für die Übernahme der Ware festgesetzten Reichsmarkpreis statt, und die Anweisung der ABC vom 7. September 1948, die sich nur auf solche Extrakosten bezieht, ist auf die Klageforderung nicht anwendbar. Bie Klägerin kann daher die ihr durch die Einlagerung des Eipulvers entstandenen Unkosten an sich voll in Beutscher Mark ersetzt verlangen.
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II- Gleichwohl ist dem angefochtenen Urteil im Ergebnis beizutreten, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.
1)	Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr durch die Einlagerung der Ware entstandenen Zinsverluste und Aufwendungen ist nicht, wie die Klägerin meint, im öffentlichen Recht begründet. Die Außenhandelsstelle hat bei der Abgabe des Eipulvers an das Eiprodukten-Einkaufs-Kontor im Aufträge der gehandelt. Wenn die	selbst
 das Trockenei an die Klägerin geliefert hätte, wäre nach den zur Zeit der Durchführung des Geschäfts für Waren der Kategorie A - zu ihnen gehört das hier in Rede stehende Trockenei - geltenden Bestimmungen ebenfalls ein RM-Ab-rechnungspreis für die Ware zu zahlen gewesen. Wach den Gepflogenheiten der	bei der Abwicklung derartiger .
Geschäfte bestände kein Zweifel darüber, daß die Verpflichtung des deutschen Abnehmers zur Bezahlung des RM-Abrech-nungspreises auf einem Kaufverträge beruhte, also im privaten Recht begründet wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl z.B. BGHZ 17; 317 /ÜT21 £?). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Natur der Rechtsbeeiehungen mit der Klägerin durch die Einschaltung der Außenhandelsstelle geändert werden sollte. Auch diese hat der Klägerin einen RM-Abrechnungspreis berechnet. Daß der Preis der Klägerin im Wege von Wertfestset-zungsbescheiden bekannt gegeben worden ist, läßt den privatrechtlichen Charakter des Veräußerungsgeschäfts unberührt. Allerdings unterlag das Trockenei zur Zeit seiner Überlassung an die Klägerin noch der öffentlichen Bewirtschaftung, und die Außenhandelsstelle erfüllte, soweit es sich um die Beobachtung der bewirtschaftunge-und preisrechtlichen Vorschriften handelte, öffentlich-rechtliche Aufgaben. Das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin, als sie das Trockenei bezog und das dafür
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berechnete Lieferungsentgelt dafür bezahlte, zu der Außenhandelsstelle nicht in ein öffentlichrechtiiches Unterordnungsverhältnis trat, sondern daß sich die Beteiligten insoweit auf gleichberechtigter, priva-recht-licher Ebene gegenüberstanden. Denn das Eiprcdukten-Einkaufs-Kontor war zur ^Übernahme des Eipulvers nicht verpflichtet. Es stand in seinem Belieben, ob es die von der m eingeführte Ware übernahm oder ob sie das Geschäft als nicht lohnend ablehnte. Entschloß sie sich zu dem Erwerb der Ware, so leistete sie die Zahlung zwecks Erfüllung des mit der Außenhandelsstelle geschlossenen Kaufvertrages, also einer privatrechtlichen Verpflichtung, wobei sich lediglich die Höhe des für die Ware zu leistenden Entgelts nach den - preisrechtiich gebundenen - Anordnungen der bestimmte (vgl auch BGHZ 1,
 75 ß1 iß) ■
Ähnliches gilt für den Anspruch der Klägerin auf
 Ersatz der Zinsverluste und der Aufwendungen an Lagerund Versicherungsspesen. Wären sie als Kosten des Warenverkehrs im Sinne des § 5 der Anordnung PR 45a/47 von den in den Wertfestsetzungsbescheiden bestimmten Überoah-mepreisen in Abzug zo.brin^n, so bestände kein Grund, sie rechtlich anders zu behandeln als die für die Anschaffung der Ware zu zahlenden Entgelte* selbst. Der Umstand, daß die Unkosten im Zusammenhang mit der von der Außenhandelsstelle veranlaßten Vorratshaltung entstanden und ohne Bezugnahme auf den EM-Abrechnungspreis zu erstatten sind, kann die privatrechtliche Natur dieses Anspruchs nicht in Präge stellen. Denn unabhängig davon, daß die Außenhandelsstelle die Bevorratung des Eipulvers in ihrer Punktion als Organ der öffentlichen Bewirtschaftung bewirkt hat, sind die dem Einkaufs-Kontor durch diese
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Maßnahme erwachsenen Unkosten auf Grund einer neben dem Kaufgeschäft einhergehenden und mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Geschäftsbesorgung zu ersetzen- Die Außenhandelsstelle hätte die Ware auch selbst einlagem können. Wenn die Klägerin das als Käuferin der Ware an ihrer Stelle und mit ihrer Zustimmung tat, so geschah dies nicht in Aufopferung von Vermögenswerten (§ 75 Einl ZnPr ALR) oder gemäß dem RechtBgedanken der Enteignung. Von der Klägerin ist nicht zu dem Wohl des gemeinen Nutzens ein Sonderopfer gefordert worden; vielmehr waren zur Zeit der öffentlichen Bewirtschaftung alle Unternehmungen, die bewirtschaftete Waren umsetztenv den Auflagen und Anordnungen der staatlichen Wirtschaftsverwaltung unterworfen (BGH IM § 3 b RLG Nr 2). Die Klägerin handelte bei der Einlagerung der Ware in Befolgung der privatrechtlichen Verpflichtung, bis zu deren Weiterveräußerung für die ordnungsmäßige Aufbewahrung des Eipulvers su sorgen. Die AußenhandelBstelle aber hat der Klägerin nach § 670 BGB die mit der Lagerhaltung verbundenen Unkosten zu ersetzen-
2)	Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz-der ihr entstandenen Unkosten unterliegt der kurzen Verjährung des § 196 Abs 1 Nr 1 BGB. Danach verjähren die Ansprüche der Kauf-leute für Lieferung von Waren und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, in zwei Jahren. Daß hierunter die der Klägerin entstandenen Lagerkosten und Versicherungsprämien fallen, bedarf keiner v/eiteren Begründung. Aber auch die von der Klägerin geltend gemachten Zinsverluste gehören hierzu. Sie sind im Zusammenhang mit der der Klägerin aufgetragenen Geschäftsbesorgung entstanden und ^teilen insofern, als die Klägerin durch die

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monatelange Lagerhaltung gehindert war,*das Trockenei alsbald weiter zu veräußern, einen in ihrem kaufmännischen Betrieb eingetretenen, mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Vermögensverlust dar (HGRK BGB 10 Aufl Anm 10 zu § 670). Da die Außenhandelsstelle als Behörde des Verwaltungsamts des Vereinigten Wirtschaftsgebiets keinen Gewerbebetrieb unterhielt, kommt die vierjährige Verjährung des § 196 Abs 2 BGB nicht in Betracht, Die Klageforderung ist spätestens im Jahre 1949 entstanden» Die Klage ist am 27. August 1954; also mehr als zwei Jahre nach dem Schlüsse des Jahres 1949 (§ 201 BGB), erhoben worden. Die Klageforderung ist daher verjährt.
3)	Umstände, welche die Verjährungsfrist gehemmt oder unterbrochen hätten, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Insbesondere läßt das Vorbringen der Klägerin in den Tatsac»»eninstanzen jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, daß die Geltendmachung der Verjährungseinrede eine unzulässige Hechtsausübung darstellt:
4)	Gegen die Zulassung der erst in der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz erhobenen Einrede der Verjährung bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Prist nach § 272 a ZPO bestimmt, innerhalb der sie ihre Erklärungen zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 1955 nachbringen konnte. Die Klägerin hat sich auch vor Ablauf dieser Frist schriftsätzlich dazu geäußert. Sie hat nichts vorgebracht, was der Geltendmachung der Verjährungseinrede entgegensteht, Sie hat auch nicht nach § 156 ZPO die V/iedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

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Hiernach ist die gegenüber dem Kiageanspruch erhobene Einrede der Verjährung begründet» Die Beklagte kann die von ihr verlangte Leistung verweigern (§ 222 BGB)*
Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht der Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts nicht stattgegeben, und die Revision mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Glanzmann Rietschel Dr. Winkelmann Erbel Meyer
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